Abtei lung V
E-4861/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Indien,
vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende
der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4861/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein indischer Staatsangehöriger – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2009 verliess und
über A._______ am selben Tag unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte, wo er am 12. Juni 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ summarisch befragt und am 21. Juli 2009 durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen zu seinen Fluchtgründen im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, wo er auf
dem Markt als (...) tätig gewesen sei,
dass am 2. Mai 2009 zwei Männer und eine Frau zusammen mit einem
Kleinkind in sein Büro gekommen seien und ihn um Hilfe gebeten
hätten, da sie bei ihrer Ankunft in C._______ angeblich bestohlen
worden seien,
dass er ihnen aus Mitleid anerboten habe, eine Nacht bei ihm zu
Hause zu verbringen, woraufhin diese, entgegen seinem Willen,
mehrere Tage geblieben seien,
dass er, als er Sonntag abends nach Hause habe gehen wollen, von
seinem langjährigen Nachbar gewarnt worden sei, es hätten zehn bis
15 Polizisten vor seinem Haus patrouillert,
dass ihm dieser Nachbar erzählt habe, die Polizei verdächtige ihn der
Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), weil die
Leute, die er beherbergt habe, Mitglieder der LTTE gewesen seien und
im Jahr 1990/1991 Rajiv Ghandi ermordet hätten, und die Polizei wolle
ihn deshalb festnehmen und umbringen,
dass er aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts seiner Aussagen im Einzelnen auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass er keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere vorlegte und der
schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden
nicht nachgekommen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2009 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung
des BFM vom 23. Juli 2009 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei
einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft sei pflichtgemäss zu prüfen
und eine neue Verfügung sei zu erlassen,
dass er in prozessualer Hinsicht geltend machte, ihm sei im Sinne von
Art. 110 AsylG eine angemessene Frist zur Beschaffung weiterer
Beweismittel zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum Endentscheid über dieses Verfahren zu
unterlassen,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziff. 1 des Verfü-
gungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass gemäss den zutreffenden Feststellungen des BFM nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen indischen Reise-
pass beim Schlepper zurückgelassen haben soll, um gefälschte Doku-
mente zu erhalten,
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach es der
Vorinstanz eigentlich bekannt sein sollte, dass dies bei Schleppern
gebräuchlich sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal er mit seinem
eigenen Reisepass legal in Schweiz hätte einreisen können und – wie
sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt – keine konkreten Pro-
bleme mit den heimatlichen Behörden geltend machen kann,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem
Beschwerdeführer angesichts strenger Flughafen- sowie Grenzkon-
trollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweise von Indien
über A._______ in einen ihm unbekannten Flughafen in die Schweiz
zu gelangen (vgl. A1 S. 6),
dass überdies seine Reiseschilderungen ausserordentlich vage und
detailarm ausgefallen sind und somit den Eindruck vermitteln, der
Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass an dieser Beurteilung auch die Einreichung seines Fahraus-
weises im EVZ B._______ nichts ändert, zumal es sich beim Begriff
"Reise- und Identitätspapiere" um fälschungssichere Dokumente und
Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der
Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung
ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis
regelmässig Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen
Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise,
Berufs- oder Schulausweise sowie Geburturkunden, genügen (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass demgemäss vorliegend mit dem abgegebenen Führerschein kein
rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. c AsylV 1 eingereicht wurde und
das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
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weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführun-
gen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, wel-
che er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden
vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die mit der Beschwerdeschrift
nachgereichte Kopie seiner Identitätskarte nichts ändert, weil es bei
der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um
die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Original-
papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass folglich die in Aussicht gestellte Nachreichung seiner Identitäts-
karte im Orignal nichts an der Sachlage ändern kann,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im EVZ B._______ vom 23. Juni 2009 und der
direkten Bundesanhörung vom 21. Juli 2009 darstellt, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss
gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug der Wegweisung
keine Hindernisse engegenstehen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und reali-
tätsfremd, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
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dass vom BFM zudem auch zutreffenderweise darauf verwiesen
wurde, den Akten liessen sich keine hinreichenden Hinweise ent-
nehmen, dass die allenfalls aufgrund falscher Anschuldigungen pflicht-
gemäss eingeleiteten staatlichen Massnahmen, falls diese tatsächlich
eingeleitet worden seien, aus einem asylrechtlich motivierten Grund im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt seien,
dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich und zumutbar gewe-
sen wäre, sich mit Hilfe eines Anwalts gegen eine zu Unrecht einge-
leitete Strafanzeige zur Wehr zu setzen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf
Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher beruft, diesbezüglich
jedoch festzustellen ist, dass er die Verständigung jeweils als gut
bezeichnete, den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Anhörungen
zu folgen (vgl. A1 S. 2 und 7; A7 S. 2 und 13) und er im Anschluss an
die Befragungen die Richtigkeit respektive Vollständigkeit der dies-
bezüglichen Protokolle unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei
diesen Aussagen behaften lassen muss,
dass diese Feststellung umso mehr Gewicht erfährt, als die bei der
direkten Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keinerlei
Einwände anbrachte beziehungsweise keine weiteren Abklärungen an-
regte,
dass der tödliche Anschlag auf den iranischen Premier Rajiv Gandhi
im Jahr 1991 verübt worden ist, und die indischen Justizbehörden die
Urheber des Mordes (LTTE-Mitglieder) nach einem sechsjährigen
Prozess im Januar 1998 zu Freiheits- respektive Todesstrafen verurteilt
hat,
dass daher die Darstellung des Beschwerdeführers, die angeblichen
unbekannten Gäste seien am Mord des indischen Premiers im Jahre
1991 beteiligt gewesen, weshalb auch er von Mitgliedern der LTTE
gesucht worden sei, kaum den Tatsachen entsprechen kann,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
deschrift vom 29. Juli 2009 näher einzugehen, da sie an den Schluss-
folgerungen der Vorinstanz auch nichts zu ändern vermögen,
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dass bei vorliegender klarer Sachlage keine Veranlassung besteht,
eine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln anzusetzen, weshalb
der entsprechende Antrag abgewiesen wird,
dass das BFM insgesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
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rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch, die Voll-
zugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls
gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
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dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM sowie an (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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