B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4861/2012
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Lu-
xemburg (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
5. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige der Ethnie
der Roma, am 28. Juli 2012 in die Schweiz einreisten und gleichentags
um Asyl nachsuchten,
dass ihnen das BFM anlässlich der Befragung vom 10. August 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) aufgrund ihrer Aussagen
sowie einer daktyloskopischen Untersuchung mit der Datenbank EURO-
DAC, welche Treffer in Schweden und Luxemburg ergab, insbesondere
das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens oder
Luxemburgs zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dabei ausführten, sie hätten in Schweden
einen negativen Asylentscheid erhalten, seien im November 2011 wieder
nach Serbien zurückgekehrt sowie im März 2012 nach Luxemburg ge-
reist, wo sie ihre gestellten Asylgesuche jedoch zurückgezogen hätten,
ohne den Entscheid abzuwarten, und Luxemburg demnach nicht mehr für
sie zuständig sei,
dass sodann in Luxemburg Bosnier und Araber dem Beschwerdeführer
[Körperteil verletzt] hätten, die Täter allerdings verhaftet worden seien,
dass im Übrigen drei Personen, mit welchen der Beschwerdeführer in
Serbien Probleme gehabt habe, nach Luxemburg gekommen seien, um
ihn zu suchen, und wäre er dort geblieben, hätte man ihn "operieren"
können,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll in den Akten ver-
wiesen wird (vgl. A 5/11, A 6/12),
dass das BFM mit Schreiben vom 24. August 2012 ein Übernahmeersu-
chen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), an die luxemburgischen Behörden stellte,
welchem diese mit Schreiben vom 4. September 2012 zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2012 – eröffnet am
11. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Luxemburg anordne-
te und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Luxemburg sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68)
für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig,
dass angesichts dessen, dass die luxemburgischen Behörden der Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-II-VO zugestimmt hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des vor-
liegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Luxemburg liege,
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche in
Luxemburg zurückgezogen und die luxemburgischen Behörden ihnen
deshalb die zuvor eingezogenen Dokumente retourniert hätten, die Zu-
ständigkeit Luxemburgs zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge,
dass sodann festzuhalten sei, dass Luxemburg ein Rechtsstaat mit funk-
tionierenden polizeilichen Behörden sei, welche sowohl schutzwillig wie
auch schutzfähig seien, weshalb sich die Beschwerdeführenden, würden
sie Übergriffe durch Privatpersonen fürchten oder solche erneut erleiden,
an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, wie sie dies ge-
mäss eigenen Aussagen bereits erfolgreich getan hätten,
dass sich im Übrigen die Beschwerdeführerin, sollte sich eine weitere
medizinische Behandlung als angezeigt erweisen, an die luxemburgi-
schen Behörden wenden könne,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 4. März
2013 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Luxemburg keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Luxemburg herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit einer in Serbisch verfassten Eingabe
vom 12. September 2012 (Datum Poststempel: 13. September 2012) an
das BFM – das Bundesamt leitete diese Eingabe samt Beilagen zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter – gegen diesen
vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss
beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
dass sie zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen diverse medizi-
nische Unterlagen sowie das Befragungsprotokoll der luxemburgischen
Behörden vom 18. Mai 2012 und 8. Juni 2012 ins Recht legten,
dass aus prozessökonomischen Gründen die zuständige Instruktionsrich-
terin von Amtes wegen eine Übersetzung der serbischsprachigen Einga-
be anordnen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
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dass sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung
enthält und die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (bezie-
hungsweise der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen
Staat) materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich
dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO richtet (vgl. die einleitenden
Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis Art. 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
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eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraussetzt, dass der staatsvertraglich
zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zuge-
stimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen und die ausdrückliche Zustimmung Luxemburgs mit
Schreiben vom 4. September 2012 zur Übernahme der Beschwerdefüh-
renden feststeht,
dass die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführenden daher
in Luxemburg, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zu-
ständig ist, zu prüfen sein werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh-
renden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die luxemburgischen Behörden die staatsver-
traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen
Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 - 85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10, BVGE 2010/45 E. 7.4 - 7.5),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machten, wonach Luxemburg, bei welchem es sich
um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Proto-
kolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaf-
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fen würde, dies unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass Luxemburg sodann gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Ra-
tes vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sogenannte Auf-
nahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, und keine Anhalts-
punkte vorliegen, Luxemburg halte sich nicht an die daraus resultieren-
den Verpflichtungen,
dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden dort
grundsätzlich ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren finden,
dass in der Beschwerde erneut die Gründe dargelegt werden, weshalb
die Beschwerdeführenden Luxemburg verlassen hätten, weil nämlich die
Verfolger aus dem Heimatstaat, die den Beschwerdeführer zusammen-
geschlagen und die Beschwerdeführerin misshandelt und vergewaltigt
hätten, auch in Luxemburg aufgetaucht seien,
dass Luxemburg – wie das BFM zutreffend ausführte – ein Rechtsstaat
mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutz-
willig und schutzfähig gilt, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei
Furcht vor Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen Stellen
wenden können,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Situation und
ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen luxemburgischen Be-
hörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf
den Rechtsweg verwiesen werden,
dass sie sich weiter auf ihren Gesundheitszustand berufen, der einer
Überstellung nach Luxemburg entgegenstehe,
dass sich zwar den eingereichten medizinischen Berichten entnehmen
lässt, der Beschwerdeführer leide an einer [medizinischer Befund], wel-
che operiert werden müsse, und die Beschwerdeführerin weise [medizini-
scher Befund] auf, weshalb sie weitere (…) Behandlungen benötige,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen jedoch nur unter ausserordentlichen Umständen einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, so etwa wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadi-
um und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies – wie aus den Akten hervorgeht – im vorliegenden Fall für die
Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, und sie durch die Über-
stellung nach Luxemburg keiner Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt
würden beziehungsweise keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen
würde,
dass es dem Dublin-System ferner immanent ist, dass grundsätzlich da-
von ausgegangen werden kann, der zuständige Mitgliedstaat sei in der
Lage, die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen, hat
doch jeder EU-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische
Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt,
dass die medizinische Grundversorgung in Luxemburg grundsätzlich ge-
währleistet ist, mithin keine Hinweise vorliegen, dass dieser Staat seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nicht auch in medizinischer
Hinsicht nachkommt, und die Beschwerdeführenden demnach gehalten
sind, sich für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung an die
zuständigen Stellen in Luxemburg zu wenden respektive aus den Akten
hervorgeht, dass sie dort bereits medizinische Hilfe in Anspruch genom-
men haben,
dass eine Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Luxemburg demnach grundsätzlich aufgrund der physischen und
psychischen Erkrankung nicht angenommen werden kann und davon
ausgegangen werden darf, dass sie dort adäquate medizinische und psy-
chologische Betreuung finden,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Luxemburg gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
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Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar
erscheinen lassen,
dass das BFM somit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) hatte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Luxemburg der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und
hier nicht mehr zu prüfen ist (BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: