B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4861/2015
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und (…)
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin; Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Voll-
zug an. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
A.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2013 ab und
hielt fest, die Verfügung vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen an, die im Wiedererwägungsgesuch for-
mulierten Einwände, in Italien komme es regelmässig zu Unstimmigkeiten
im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka, würden nicht
konkret darlegen, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien eine reelle Gefährdung darstelle. Es obliege den italienischen
Behörden, im Rahmen eines durchzuführenden Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zudem sei
Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden, welche unter anderem die me-
dizinische Versorgung von Personen regle, welche internationalen Schutz
beantragt hätten. Es sei weder erstellt, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen dieser Richtlinie verstosse, noch dass B._______in konkret
der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt worden sei.
A.c Mit Urteil (…) vom 10. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht
die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2014 mit
entsprechender Begründung ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 gelangten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragten, ihr Asylverfah-
ren sei zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist umgehend in der Schweiz zu
eröffnen und es sei ihrem Rechtsvertreter eine entsprechende Bestätigung
zuzustellen. Des Weiteren beantragten sie für den Fall, dass das Staats-
sekretariat zur Auffassung gelange, die Überstellungsfrist sei noch nicht
abgelaufen, die umgehende Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfü-
gung an ihren Rechtsvertreter.
B.b Am 28. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Staatsekretariat unter
Verweis auf seine Eingabe vom 20. Juli 2015 mit, es habe sich vorliegend
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ein zusätzlicher relevanter Sachverhalt bezüglich seiner Mandantin erge-
ben, der im Sinne eines neuen Gesuchs einen Selbsteintritt der Schweiz
auf das Asylgesuch seiner Mandanten unabdingbar mache. A._______
habe am (…) bei der UNO-Kommission für Menschenrechte unter dem
Vorsitz des britischen Parlamentariers C._______ eine öffentliche Aussage
über die (Kriegs-)Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen der sri-
lankischen Regierung und insbesondere über die Entführung (…) durch die
mit der Regierung verbundenen Paramilitärs mit ihren White-Vans ge-
macht. Es werde in diesem Zusammenhang die A._______ von der UNO
ausgestellte Zugangskarte als Beilage 1 eingereicht. Die Aussage sei auf
einem Video dokumentiert und mittlerweile auch auf Medienportalen im In-
ternet einsehbar. Auf der als Beilage 2 eingereichten CD sei seine Man-
dantin als dritte Sprecherin erkennbar.
Es handle sich somit bei seiner Mandantin erwiesenermassen um eine öf-
fentlich aufgetretene Zeugin von Menschenrechtsverletzungen von Seiten
der sri-lankischen Regierung, die sich vor der UNO zu deren Lasten ge-
äussert habe. Sie stelle angesichts der Tragweite ihrer Aussagen in den
Augen der sri-lankischen Behörden eine äusserst grosse Bedrohung für
die staatliche Integrität Sri Lankas dar und sie sei deshalb einer besonders
intensiven Verfolgung ausgesetzt. Der Schutz der Beschwerdeführerin vor
Racheakten sri-lankischer Agenten oder Sympathisanten der sri-lanki-
schen Regierung könne in der Schweiz wesentlich besser gewährleistet
werden als in Italien. Dort sei der Bevölkerungsanteil an sri-lankischen Sin-
ghalesen deutlich höher und es sei somit davon auszugehen, dass sich in
Italien auch weit mehr regierungsnahe Personen aufhalten würden, die zu
entsprechenden Übergriffen auf seine Mandantin bereit wären. Zudem
seien die Betreuungsstrukturen für asylsuchende Personen in Italien be-
legtermassen sehr schlecht, was wiederum Racheaktionen von Sympathi-
santen oder Agenten der sri-lankischen Regierung begünstige. Schliesslich
ergebe sich aus der Beilage 3, dass seine Mandantin in der Schweiz über
(…) verfüge, (…) Asyl erhalten habe. (…) halte sich seit (…) Jahren in der
Schweiz auf und verfüge hier über ein grosses soziales Netz. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich in der Schweiz ebenfalls ein soziales Netz
geschaffen, das sie bei der neuen Bedrohungslage stütze und schütze.
Auch dieser Umstand vermöge den besseren Schutz und sozialen Rück-
halt, den seine Mandanten in der Schweiz geniessen würden, zu begrün-
den. Vor diesem Hintergrund müsse die Schweiz auf das Asylgesuch ein-
treten.
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Die Schweiz erfreue sich einer tief verankerten humanitären Tradition und
sei nicht zuletzt Heimat der UNO in Genf, wo seine Mandantin als Zeugin
aufgetreten sei. Es gelte, ihren Mut aus humanitärer Sicht unbedingt zu
schützen. Auch aufgrund der internationalen Positionierung der Schweiz
sei auf das Asylgesuch einzutreten.
Des Weiteren informiere er das SEM dahingehend, dass B._______ mitt-
lerweile volljährig geworden sei, weshalb er das Original der unterschrie-
benen Anwaltsvollmacht vom 27. Juli 2015 als Beilage 4 einreiche. Auch
bei B._______ ergebe sich ein weiterer rechtserheblicher Sachverhalt, der
einen Selbsteintritt der Schweiz zu begründen vermöge. Dabei müsse vor-
erst festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand (…) Mutter in
letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert habe, dies auch im Zuge der Vor-
sprachen vor der UNO-Kommission für Menschenrechte und dem dadurch
verursachten Wiederaufleben von Erinnerungen. Auch das Urteil vom
10. Juli 2015 habe sie weiter destabilisiert.
Nun verhalte es sich so, dass die vorliegende Konstellation bei B._______
eine regelrechte Schockreaktion ausgelöst habe, müsste (…) doch bei ei-
ner Überstellung nach Italien aufgrund der fehlenden Betreuungsituation,
dies unter ständiger Angst vor einem politisch motivierten Übergriff von
Sympathisanten oder Angehörigen der sri-lankischen Behörden, (…) de-
pressive und nun suizidale Mutter selber betreuen. Diese Verantwortung
und Last sowie (…) eigene traumatische Vorgeschichte, die (…) immer
mehr einhole, überfordere (…) massiv. Es belaste (…) auch, dass (…)
sämtliche in der Schweiz erworbenen Sprach- und Kulturkenntnisse wieder
vergessen müsste. Der Aufenthalt in der Schweiz habe nach einem Leben
in ständiger Angs und dem Verlust (…) Vaters eine erste Stabilisierung ge-
bracht, die (…) nun wieder verlieren würde. Es sei denn aus humanitären
Gründen auch kein Zufall, dass die maximale Dauer des Dublin-Verfahrens
auf zwei Jahre festgelegt sei. Wie das Beispiel seiner Mandanten zeige,
führten längere (rechtlich unzulässige) Verfahren im Ergebnis zu einer un-
menschlichen Behandlung. Die massiv verschlechterte psychische Situa-
tion der Beschwerdeführenden könne in absehbarer Zeit mit ärztlichen Be-
richten belegt werden, zumal sich beide in psychiatrischer Behandlung be-
finden würden. Es sei ihnen deshalb eine angemessene Frist für das Ein-
reichen ärztlicher Berichte anzusetzen. Anders als vom Bundesverwal-
tungsgericht angenommen, lägen bei einer Überstellung nach Italien ge-
rade keine günstigen Bedingungen vor. Nachdem das Gericht B._______
die Hauptverantwortung für die Betreuung und den Schutz (…) Mutter auf-
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erlegt habe, erweise (…) sich als absolut überfordert und benötige nun sel-
ber intensive medizinische Hilfe. Auch dieser neue Sachverhalt sei im Rah-
men dieses Gesuchs zu beachten und führe zum Selbsteintritt der
Schweiz.
B.c Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht
dem SEM die am 27. Juli 2015 kommentarlos überwiesene Eingabe des
Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 wieder zurück. Zur Begründung wurde
angeführt, eine formlose Überweisung komme gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG
nicht in Betracht, wenn die rechtssuchende Partei die Zuständigkeit der
angerufenen Behörde behaupte. Diesfalls habe die angerufene Behörde,
wenn sie sich für unzuständig erachte, ihre Zuständigkeit (vor einer allfälli-
gen Überweisung) förmlich zu verneinen, indem sie auf die Eingabe mit
einer anfechtbaren Verfügung nicht eintrete. Eine an eine bestimmte Be-
hörde gerichtete Eingabe stelle, für sich genommen, zwar noch keine Be-
hauptung für ihre Zuständigkeit dar, aber eine solche Behauptung könne
konkludent erfolgen und sei insbesondere dann gegeben, wenn aus den
Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich werde, dass ihr an einem
Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen sei. Vorliegend sei der
Rechtssuchende durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsver-
treter vertreten, der seine Eingabe gezielt an das SEM richte. Er behaupte
damit die Zuständigkeit dieser Behörde. Ausserdem bekunde er keinen
Willen, mit einem Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu gelan-
gen.
B.d Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM un-
ter Verweis auf das Schreiben des Gerichts vom 28. Juli 2015 mit, er habe
am 28. Juli 2015 aufgrund eines neuen Sachverhalts noch einmal eine Ein-
gabe gemacht und es ergebe sich nun zweifellos, dass das Staatssekreta-
riat für die Behandlung der vorliegenden Sache als neues Gesuch zustän-
dig sei. Er ersuche deshalb um Erlass der notwendigen Verfügungen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Entscheid vom
8. März 2013 sei rechtskräftig und vollziehbar. Dabei führte es an, der
Rechtsvertreter habe mit Eingabe vom 20. Juli 2015 den Erlass einer be-
schwerdefähigen Verfügung bezüglich der Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verlangt und zur Be-
gründung angeführt, dass die Frist für den Vollzug der Wegweisung nach
Italien abgelaufen sei.
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Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (recte: 28. Juli 2015) verlange er den Selbst-
eintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begrün-
dung, dass seine Mandantin nach ihrer Aussage bei der UNO-Kommission
für Menschenrechte am 25. Juni 2015 gefährdet und ihr Schutz in der
Schweiz besser gewährleistet sei als in Italien. Ausserdem habe sich ihr
Gesundheitszustand in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert und (…)
sei mit der Verantwortung und ihrer Betreuung überfordert.
Mit Urteil vom 10. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. März 2013 abgewie-
sen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO habe die Überstellung eines An-
tragstellers innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen
Entscheidung über den Rechtsbehelf zu erfolgen, wenn dieser gemäss
Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe. Die Überstellung
der Beschwerdeführenden habe demzufolge – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätes-
tens am 10. Januar 2016 zu erfolgen.
Allfällige Revisions- und Wiedererwägungsgründe seien in einer entspre-
chenden Eingabe an die zuständige Instanz zu machen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2015 beantragten die Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht,
die Verfügung vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Zuständig-
keit der Schweiz für die Beurteilung ihres Asylgesuchs, eventuell die Unzu-
lässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Ver-
waltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegwei-
sung unverzüglich zu sistieren. D._______ sei unverzüglich anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden
Anordnung sei sofort per Telefax ihrem Rechtsvertreter zuzustellen. Als
Beilagen liessen sie Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Ein-
gaben an das SEM vom 20. Juli und 28. Juli 2015 einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beilagen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. August 2015 setzte die In-
struktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte der Rechtsvertreter die in sei-
ner Beschwerde vom 11. August 2015 in Aussicht gestellte Vervollständi-
gung seiner Rechtsmitteleingabe ein. Hinsichtlich der Rechtsbegehren
wies er darauf hin, dass in der Beschwerde vom 11. August 2015 die mit
der vorliegenden Eingabe vorgebrachten Rügen noch nicht umfassend be-
arbeitet worden seien. Er beantrage deshalb zusätzlich als Hauptrechtsbe-
gehren, die Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und die
Sache sei wegen fehlender Sachverhaltsabklärungen und wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 (per Telefax und per Post) reichte der
Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des (…) vom (…) betreffend die
Beschwerdeführerin ein. Seine Mandantin befinde sich nach wie vor in ei-
ner (…) Behandlung. Wie im Arztbericht dokumentiert werde, habe der Um-
stand des negativen Entscheids vom 30. Juli 2015 bei A._______ (…) aus-
gelöst, der glücklicherweise ohne gravierende Folgen geblieben sei. Seit-
her werde versucht, ihren Gesundheitszustand wieder zu stabilisieren.
Seine Mandantin sei einer grösseren Belastung offensichtlich nicht ge-
wachsen, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich bei solchen Belas-
tungen regelmässig und (…) nehme zu. Bei B._______ sei nach wie vor
keine (…) ärztliche Behandlung begonnen worden. In diesem Zusammen-
hang werde darauf verwiesen, dass sich in der Praxis Fälle häufen würden,
bei denen trotz einer gegebenen medizinischen Notwendigkeit aufgrund
behördlich angeordneter Hindernisse die erforderliche Behandlung nicht
begonnen werden könne. Die Formulierung auf Seite (…) im ärztlichen Be-
richt deute klar auf administrative Schikanen hin. Nach wie vor sei festzu-
halten, dass auch die Notwendigkeit bestehe, (…) Gesundheitszustand
ärztlich abzuklären. Nötigenfalls sei eine entsprechende Verfügung mit ei-
ner direkten Auftragserteilung, beispielsweise an (…), zu erlassen.
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Der vorliegende Arztbericht mache noch einmal klar, dass eine besondere
Verletzlichkeit vorliege und ein Vollzug der Wegweisung respektive die
Überstellung nach Italien auf Grund der damit verbundenen gesundheitli-
chen Gefährdung seiner Mandanten unzulässig oder zumindest unzumut-
bar wäre und dementsprechend auch ein Selbsteintritt der Schweiz auf das
Asylgesuch nach wie vor notwendig sei. Es sei auch davon auszugehen,
dass das SEM bei einer korrekten Handhabung der Sache die Übernahme
des entsprechenden Verfahrens als Teil der zwischen Italien und der
Schweiz vereinbarten Übernahmeaktion anrechnen könnte. Auch diese
Fragestellung werde sicher dem SEM vorzulegen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
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Seite 10
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den
Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene (insbesondere in der Eingabe vom 7. Septem-
ber 2015) festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, sich mit
der Argumentation in der Eingabe vom 20. Juli 2015, die Überstellungsfrist
nach Italien sei abgelaufen, und mit derjenigen in der Eingabe vom 28. Juli
2015, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Zeugenaussage bei der
UNO-Kommission für Menschenrechte in Italien gefährdet und ihr Schutz
sei in der Schweiz besser gewährleistet als in diesem Signatarstaat, aus-
serdem habe sich der Gesundheitszustand von A._______ in letzter Zeit
schwerwiegend verschlechtert, und B._______ sei mit der Betreuung (…)
Mutter überfordert, in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinanderzuset-
zen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eine rechtliche Qua-
lifizierung der beiden Eingaben unterbleibt in der Verfügung vom 30. Juli
2015 gänzlich, und es wird auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern
kein Anspruch auf eine (materielle) Behandlung der Vorbringen unter dem
Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs respektive eines Mehrfachge-
suchs besteht. Dem Dispositiv kann auch keine konkrete Anordnung im
Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG entnommen werden, sondern es wird
lediglich ohne Bezugnahme auf die Eingaben vom 20. Juli und 28. Juli
2015 festgestellt, der Entscheid vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und
vollziehbar.
5.3 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der ange-
fochtenen Verfügung nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden
und den zu deren Stützung eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit
sie ihre Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat. Zudem hat sie mit dieser Gehörsverletzung auch den Sachverhalt
unvollständig festgestellt. Vorliegend handelt es sich um eine schwere Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerde-
ebene nicht in Betracht fällt.
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Seite 11
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
vom 30. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs sowie zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und
anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
5.5 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, auf den Antrag
auf Einholen eines ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand von
B._______ und auf die eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie
ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-
fahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festge-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des
Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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