B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-486/2019
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Mia Fuchs,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide China (Volksrepublik),
beide vertreten durch lic. iur. Boris Banga,
Clivia Wullimann & Partner, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2018 (E-5901/2018).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlos-
sen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember 2018 vollumfänglich ab. Es
befand die von den Gesuchstellenden geltend gemachte Hauptsozialisie-
rung in der Volksrepublik China als unglaubhaft und stützte sich dabei auf
die durchgeführte LINGUA-Analyse. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
hätten sie vor ihrem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt aus Tibet nicht
mehr in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Diaspora
gelebt. Insgesamt hätten sie keinen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksre-
publik China glaubhaft machen können.
B.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 reichten die Gesuchstellenden beim
SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September
2018 ein, eventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch entgegenzu-
nehmen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung weiterzulei-
ten. Das SEM beurteilte das Gesuch als Revision und überwies dieses dem
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung.
In ihrem Gesuch beantragen die Gesuchstellenden die revisionsweise Auf-
hebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2018 vom
3. Dezember. Nach Aufhebung des Entscheids sei im wiederaufgenomme-
nen Beschwerdeverfahren ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Gesuch-
stellenden seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersu-
chen sie um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung
des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, inklu-
sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Revisionsgrund rufen sie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 ff.
VGG) an. Durch ein Hochzeitsfoto der Gesuchstellenden vom 25. Juli 1998
und ein Foto der Eltern der Gesuchstellerin würden ihre Ausführungen zu
ihrer Herkunft belegt werden. Das Hochzeitsfoto zeige, dass eine Hochzeit
in Tibet nicht mit einer Hochzeit in der Schweiz vergleichbar sei. Ferner sei
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auch zu erkennen, in welcher Umgebung sie und ihre Familien gelebt hät-
ten. Diese Fotos hätten sie am 20. Dezember 2018 in ihrer Wohnung ge-
funden, nachdem sie die Kündigung des Untermietvertrags von den Sozi-
alen Diensten C._______ sowie das Schreiben des SEM bezüglich Ausrei-
sefrist vom 10. Dezember 2018 erhalten hätten. Am 19. Dezember 2018
hätten sie mit D._______ eine Person gefunden, die ihren Heimatdialekt
habe bestätigen können. Nach dem ablehnenden Asylentscheid sehe die
Gesuchstellerin keinen Sinn mehr in ihrem Leben und die untersuchende
Ärztin habe eine Rückkehr in ihren Heimatstaat deshalb als lebensbedro-
hend eingeschätzt.
Als Beweismittel reichen sie ein Hochzeitsfoto vom 25. Juli 1998, ein Foto
der Eltern der Gesuchstellerin, ein Schreiben von D._______ vom 14. Ja-
nuar 2019, einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 19. Dezember
2018, ein Schreiben des SEM vom 10. Dezember 2018, ein Schreiben des
C._______ vom 14. Dezember 2018, eine Beschwerde der Gesuchstellen-
den an das Departement des Innern des Kantons F._______ vom 27. De-
zember 2018 betreffend die Kündigung der Wohnung, einen Bericht von
Amnesty International 2017/18 zur Menschenrechtslage in China sowie ei-
nen Aufsatz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Dezember 2015
zu tibetischen Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache.
C.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Januar 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil E-5901/2018
vom 3. Dezember 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog)
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1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichts-
gesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte. Nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbe-
stehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, sind nicht im Rah-
men eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzu-
nehmen und zu prüfen. Entsprechend begründete Gesuche sind auch nicht
von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu
überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3–13).
2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge,
dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene
Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorge-
bracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. KARIN
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SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 45 zu Art. 66 VwVG; analoge Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O.,
Art. 123 BGG N 8).
2.5 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfah-
renen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdi-
gung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 307
Rz. 5.48).
3.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln
den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
3.3 Das Schreiben von D._______ vom 14. Januar 2019, mit welchem der
Dialekt der Gesuchstellenden bestätigt werden soll, sowie der Arztbericht
vom 19. Dezember 2018 sind nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil E-5901/2018 vom 3. Dezember
2018) entstanden, weshalb sie von der Revision ausgeschlossen sind (vgl.
E. 2.3). Auf die Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit diesen Be-
weismitteln ist daher nicht einzutreten.
3.4 Weiter reichen die Gesuchstellenden Fotos von ihrem Hochzeitstag
vom 25. Juli 1998 und von den Eltern der Gesuchstellerin ein. Diese Be-
weismittel sind vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. De-
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zember 2018 entstanden und es handelt sich dabei um vorbestandene Be-
weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Zu prüfen ist im Fol-
genden, ob es den Gesuchstellenden zuzumuten gewesen wäre, diese Be-
weismittel bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beizubringen.
Die Gesuchstellenden führen aus, es sei ihnen nicht bewusst gewesen,
dass es sich bei den Fotos um Beweismittel handle. Erst durch den Besuch
bei ihrem Rechtsvertreter am 20. Dezember 2018 sei ihnen klar geworden,
wie wichtig diese beiden Fotos seien, da diese ihre Asylvorbringen unter-
mauern würden. Dass sie dies nicht bereits vorher bemerkten, könne ihnen
nicht zum Nachteil gereicht werden. Sie seien Laien, welche sich mit dem
Schweizerischen Rechtssystem nicht auskennen würden. Es handle sich
bei Asylgesuchen sodann um komplexe Rechtsfälle, welchen sie alleine
nicht gewachsen seien.
Die Gesuchstellenden wurden bereits anlässlich ihrer Befragungen vom
30. Oktober 2015 (vgl. SEM-Akten A 5 und 6 jeweils S. 2) und 30. Oktober
2017 (vgl. A 12 und 13 jeweils S. 2) auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam
gemacht und aufgefordert, Dokumente und Beweismittel beizubringen.
Den Gesuchstellenden sollte demnach bewusst gewesen sein, dass sie
sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einrei-
chung von Beweismitteln zu bemühen hatten. Sowohl im vorinstanzlichen
Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren waren sie zudem vom rubri-
zierten Rechtsanwalt vertreten. Die Fotos befanden sich ausserdem in der
Wohnung der Gesuchstellenden in der Schweiz und somit in ihrem Zu-
gangsbereich. Es wäre ihnen daher möglich und zumutbar gewesen, die
Fotos bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Be-
weismittel sind zwar als zulässiger Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, jedoch als verspätet im Sinne von Art. 46 VVG zu betrachten.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeig-
net sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu bejahen, und sie somit dennoch zur Revision des
Beschwerdeurteils führen könnten.
4.2 Verspätete revisionsweise Vorbringen können zur Revision eines
rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensicht-
lich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswid-
rige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvoll-
zugshindernis besteht (vgl. analog Entscheidung und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7). Aus Grün-
den der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ledig-
lich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrschein-
lichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachwei-
sen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftma-
chung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Ein Abweichen vom Wortlaut von Art.
46 VGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von
Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem an-
deren Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu
führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei
rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid –
und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die
Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 46 VGG ist somit, dass be-
reits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revi-
sionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass
die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich be-
stehen.
4.3 Die Gesuchstellenden vermögen das Vorliegen von völkerrechtlichen
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen. Den bei-
den Fotos kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Aus ihnen ist nicht er-
sichtlich, wo sie aufgenommen worden sind und sie vermögen weder die
Herkunft der Gesuchstellenden noch eine konkrete Gefährdung zu bele-
gen. Es lässt sich somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis erkennen.
Das blosse Behaupten einer Gefährdungslage reicht nicht aus, die Verwir-
kungsfolge von Art. 46 VGG im Sinne der in Erwägung 4.2 aufgeführten
Rechtsprechung zu beseitigen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelas-
senen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2018 vom 3. Dezember
2018 ist demzufolge nicht einzutreten.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsver-
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beiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, wes-
halb diese Gesuche abzuweisen sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstel-
lenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
7.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Januar 2019 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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