Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4862/2011
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 (Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung) / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer 31. Mai 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
dass das BFM ihn am 9. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso summarisch und am 31. August 2011 im EVZ Altstätten
(unter Mitwirkung einer rechtskundigen Vertrauensperson) ausführlich zu
seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er habe keine Probleme mit der Regierung
seines Heimatstaates oder mit Drittpersonen gehabt, er stamme aber aus
einer armen Familie, der Vater habe nur zeitweise Arbeit gehabt, in
Tunesien gebe es keine Chancen, eine geregelte Arbeit zu finden und
sich eine sichere Zukunft aufzubauen und er wolle unbedingt eine
Arbeitsstelle finden um seine Familie unterstützen zu können,
dass die Kantonspolizei B._______ mit – offenbar rechtskräftiger –
Verfügung vom 13. Juni 2011 die polizeiliche Wegweisung aus dem
Gebiet der Stadt C._______ anordnete (Begründung: Diebestour durch
den Hauptbahnhof C._______ mit einem Komplizen) und die
Jugendanwaltschaft D.______ ihn mit Strafbefehl vom gleichen Tag –
offenbar ebenfalls rechtskräftig – des mehrfachen Diebstahls schuldig
sprach und mit einem Verweis bestrafte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 – am selben Tag
mündlich eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe Tunesien ausschliesslich aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen, und Nachteile, die auf wirtschaftliche
Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche
Verfolgung darstellen, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass sich die Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
zumal in Tunesien gesamthaft betrachtet nicht von Bürgerkrieg oder einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne,
dass im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs bezüglich der Minderjährigkeit des
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Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer gesund
sei, er über einen Grundschulabschluss verfüge und als angelernter
Friseur gearbeitet habe,
dass er zudem in Tunesien über ein breitgefächertes, tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass sich damit auch vor dem Hintergrund des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
KRK; SR 0.107) der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2011
(Poststempel: 5. September 2011) beim Bundesverwaltungsgericht
gegen die durch das BFM verfügte Wegweisung respektive deren
Vollzugs Beschwerde einreichen und in prozessualer Hinsicht den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
respektive Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffer 1:
Nichteintreten auf das Asylgesuch) mangels Anfechtung mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und darüber nicht zu befinden
ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden im
einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eine zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nichts möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen(Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeine Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend im Rahmen dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine asylrechtlichen, sondern nur
wirtschaftliche Ausreisegründe vorgebracht hat, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im
Heimat oder Herkunftsstaat drohen,
dass den Akten vorliegend, wie sogleich ausgeführt wird, auch keine
Anhaltspunkte für eine Verletzung der Kinderrechtskonvention zu
entnehmen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführen lässt,
Tunesien sei auch nach dem Sturz der Regierung Ben Ali nicht zur Ruhe
gekommen, militante Islamisten würden das Land terrorisieren, die
Übergangsregierung ringe mit dem Verlust von Macht und könne
namentlich in der Hauptstadt Tunis keine Sicherheit für die Bürger
gewährleisten, Gewalt sei an der Tagesordnung und Tunesien von einem
funktionierenden Rechtsstaat weit entfernt,
dass weiter ausgeführt wird, die Familie des Beschwerdeführers könne
ihm keine angemessene Unterstützung bieten, auf die er als
Minderjähriger angewiesen sei, weshalb eine Rückführung dem
Kindeswohl widerspreche,
dass hinsichtlich der allgemeinen Situation in Tunesien mit der Vorinstanz
festzuhalten ist, dass sich der Staat nach dem Sturz der alten Regierung
Ben Ali im Umbruch befindet, die Übergangsregierung mit Unterstützung
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der internationalen Gemeinschaft an der neuen Verfassung und am
Wiederaufbau der Rechtssicherheit arbeitet,
dass die weiterhin vorkommenden Demonstrationen und
Protestbewegungen in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss zulassen, in
Tunesien herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt,
dass hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten ist, dass das
Bundesverwaltungsgericht die von der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte und gefestigte
Praxis fortführt,
dass vor diesem Hintergrund die Persönlichkeit des Minderjährigen und
seine Lebensumstände zu prüfen sind (vgl. zum Ganzen Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass in diesem Zusammenhang vorweg festzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer (…) 2011 volljährig wird, mithin vor diesem
Hintergrund von einem jungen, gesunden und bald für sich allein
verantwortlichen Mann auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss seinen Angaben aus einer
armen Familie stammt und seine Eltern ihm wenig bis keine finanzielle
Unterstützung bieten können,
dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr jedoch nicht allein auf
seine Eltern angewiesen wäre, sondern mindestens anfänglich weitere
Familienangehörige um kurz und mittelfristige Hilfe angehen könnte,
zumal er verschiedene (…) erwähnt hat, die in E.______ leben würden,
dass daher auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, zu seiner Familie zurückkehren und –
als bald Volljähriger – (erneut) zu versuchen, im angelernten Beruf Fuss
zu fassen, um sich eine eigene Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt nach dem Gesagten auch
als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht beim
vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: