B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4864/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Roma mit letztem Wohnsitz in
B._______, eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2012 Bosnien und Her-
zegowina verliess und am 14. Mai 2012 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 21. Mai 2012 und
der einlässlichen Anhörung vom 20. August 2012 vorbrachte, in seinem
Heimatstaat hätten Roma keine Rechte, könnten nicht arbeiten und der
Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihnen verwehrt (Anmerkung
des Gerichts: für Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen),
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2012 – eröffnet am 22. Au-
gust 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und würden auch den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und dessen Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2012 (Post-
stempel vom 17. August 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Überprüfung be-
ziehungsweise Aufhebung des vorinstanzlichen Verfügung beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2012 beim Gericht
eingingen,
und erwägt,
dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass vorliegend die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwer-
de erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich, wenn
auch in den Ausführungen nicht durchwegs konsequent der eigenen Ar-
gumentation folgend, dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, insbesondere die angeblichen Übergriffe durch Drittper-
sonen, nicht asylbeachtlich sind, und deshalb – zumal auch keine formel-
len Mängel zu rügen sind – ohne weiteren Begründungsaufwand auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass einzig zu unterstreichen bleibt, dass der Bundesrat mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren
Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
hat,
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf die
Wiederholung von bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten An-
gaben beschränkt und diese nicht geeignet ist, die Verfügung des BFM
umzustossen oder zumindest in Zweifel zu ziehen,
dass es dem Beschwerdeführer in der Tat nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton D._______ keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
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chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass das Gericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Bosnien
und Herzegowina nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstan-
ter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinne eines Voll-
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zugshindernis gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht (vgl. etwa die Urteile
D-1064/2012 vom 4. April 2012 S. 11 f., E-1579/2012 vom 30. März 2012
S. 7 ff., E-5600/2011 vom 13. Dezember 2011 S. 9 f. und D-5686/2011
vom 14. November 2011 S. 8 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bei der vorlie-
genden Aktenlage als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina schliess-
lich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls
bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügungen Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuwei-
sen ist,
dass bei dieser Aktenlage die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahren von Fr. 600.- werden dem Beschwerdefüh-
renden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: