B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4865/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Isabelle A. Müller, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. August 2012 /
N (…).
E-4865/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die volljährige Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der summari-
schen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ vom 27. Juli 2012 unter anderem ausführte, aus Afghanistan
zu stammen und im Sommer 2011 ihren Heimatstaat verlassen zu haben,
auf dem Landweg bzw. zu Wasser über den Iran, die Türkei, Griechen-
land, Mazedonien, – auf Vorhalt der befragenden Person hin – Ungarn
und Österreich schliesslich am 11. Juli 2012 in die Schweiz gelangt zu
sein,
dass sie auf Vorhalt angab, in Ungarn am 28. März 2012 ein Asylgesuch
gestellt zu haben, welches einen Monat später abgelehnt worden sei,
wogegen sie Beschwerde erhoben habe, welche drei Monate später
ebenfalls abgelehnt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden in Ungarn in einem Camp untergebracht
worden seien, aus welchem sie nach der Beschwerdeabweisung geflüch-
tet seien, da die ungarischen Behörden sie hätten nach Serbien abschie-
ben wollen,
dass sie unterwegs nach Österreich erneut von den ungarischen Behör-
den aufgegriffen und im selben Lager untergebracht worden seien, wor-
aus sie erneut geflüchtet seien,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens einwandte, Ungarn sei ein armes
Land, Flüchtlinge führten dort ein "Hundeleben", sie hätten oft hungrig
schlafen gehen müssen, weil die finanzielle Hilfe nur für knapp zwei Wo-
chen ausgereicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2012 – eröffnet am
11. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
17. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Nichteintretens-
entscheid sei aufzuheben, er sei aufgrund einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöri-
ger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO),
wahrzunehmen und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin [recte: die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden] materiell zu prüfen, der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, als vorsorgliche Mass-
nahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzu-
sehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss sei zu verzich-
ten,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 18. September 2012 die
kantonalen Vollzugsbehörden antragsgemäss anwies, den Wegwei-
sungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzli-
chen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden worden sei,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2013 (Poststempel:
12. Juni 2013) eine Bestätigung betreffend (…)therapeutische Behand-
lung der volljährigen Beschwerdeführerin durch einen (...) für (…) und
(…)therapie (…) sowie eine Honorarnote zu den Akten reichte,
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dass sie mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 ein weiteres Schreiben des
oben erwähnten (...) ins Recht legte und auf die besondere Verletzlichkeit
der Beschwerdeführenden hinwies,
dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde sich mit Schreiben vom
22. Oktober 2013 (vorab per Telefax) nach dem Verfahrensstand erkun-
digte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober
2013 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteil-
te, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter
Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführenden – guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses antragsgemäss verzichtete und die Vorinstanz zu einem Schrif-
tenwechsel einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 an seiner
Verfügung festhielt und Beschwerdeabweisung beantragte,
dass es der Beschwerde mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts entgegenhielt, die kritisierten Mängel im ungari-
schen Asylsystem seien inzwischen verbessert worden, insbesondere
werde nun auf eine quasisystematische Inhaftierung von Asylsuchenden
verzichtet und Serbien werde nicht mehr als sicherer Drittstaat betrachtet,
weshalb die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich nicht mehr bestehe,
dass Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Regelwerks nach
Ungarn überstellt würden, nicht generell der Gefahr einer unmenschli-
chen oder erniedrigenden Behandlung oder der Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots ausgesetzt seien und ihre Überstellung somit nicht
generell unzulässig sei,
dass von systematischen Mängeln im ungarischen Asylsystem aus aktu-
eller Sicht nicht gesprochen werden könne,
dass Ungarn spezielle Unterbringungszentren für vulnerable Personen
kenne und die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene eingeräumt
hätten, in Ungarn medizinisch versorgt worden zu sein, weshalb ihnen –
entgegen der Beschwerde – zuzumuten sei, eine allfällig weitere not-
wendige Behandlung respektive Unterstützung dort einzufordern,
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dass die ungarischen Behörden vor der Überstellung zudem rechtzeitig
über eine Behandlungsbedürftigkeit informiert würden,
dass die Beschwerdeführenden in Ungarn mit ihrer Beschwerde erwirkt
hätten, dass ein neues Asylverfahren aufgenommen worden sei,
dass sie sich damit offensichtlich erfolgreich für ihre Rechte eingesetzt
hätten,
dass dieses Asylverfahren in der Folge wegen ihres Untertauchens abge-
schrieben worden sei, weil sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten,
dass sie als Dublin-Rückkehrer aber die Möglichkeit hätten, in Ungarn die
materielle Behandlung ihrer Asylgesuche zu verlangen, wobei ihnen in
diesem Zusammenhang zu raten sei, ihre Mitwirkungspflicht wahrzuneh-
men und den ungarischen Behörden fortan zur Verfügung zu stehen, da-
mit sie die Voraussetzungen für eine Asylhaft nicht erfüllten,
dass Familien mit minderjährigen Kindern ohnehin nur unter besonderer
Berücksichtigung des Kindeswohls und für maximal 30 Tage inhaftiert
werden könnten,
dass kein Grund zur Annahme bestehe, Ungarn habe im vorliegenden
Fall die Asylgesuche nicht korrekt geprüft bzw. werde sie nicht korrekt
prüfen,
dass Ungarn die frühere Praxis, Serbien als sicheres Transitland zu be-
trachten und einzelne Gesuchsteller ohne materielle Prüfung der Asyl-
gründe nach Serbien abzuschieben, aufgegeben habe,
dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft von den ungarischen Behör-
den empfangen würden, wobei geklärt werde, ob sie ein Asylgesuch stell-
ten bzw. ein laufendes Verfahren fortsetzen möchten,
dass die ungarischen Behörden auch eine Refoulement-Prüfung vornäh-
men und nach der Befragung einen Entscheid über den Status und die
Unterbringung träfen,
dass es somit keine konkreten Hinweise auf Verletzung der Grundrechte
und insbesondere des Non-Refoulement-Gebots gebe,
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dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, die Beschwerde-
führenden wären nach einer Überstellung in Ungarn sich selbst überlas-
sen, hätten keinen Zugang zu einer familienadäquaten Unterkunft oder
würden keine Unterstützung erhalten,
dass auch der Zugang zu medizinischer Versorgung in Ungarn gewähr-
leistet sei,
dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in angeschlage-
nem (…) Zustand zwar eine gewisse Belastung aufzuweisen scheine, sie
sich in der Vergangenheit aber erfolgreich für ihre Rechte habe einsetzen
können, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie in eine persönli-
che Notlage geraten würde, zumal sie offenbar auch im Stande gewesen
sei, selbständig und mitsamt ihren fünf Kindern von Ungarn über Öster-
reich in die Schweiz zu reisen, während ihr Asylverfahren in Ungarn noch
nicht abgeschlossen gewesen sei,
dass eine Rückkehr der Familie nach Ungarn auch unter Berücksichti-
gung des Kindeswohls als zulässig und zumutbar erscheine,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
24. Dezember 2013 (Poststempel: 27. Dezember 2013) replizierten und
drei weitere Beweismittel einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukäme,
dass hingegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, sys-
tembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) besteht,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der volljährigen Beschwerde-
führerin mit der Datenbank Eurodac ergab, dass sie in Ungarn am
28. März 2012 und am 10. Juli 2012 daktyloskopisch erfasst worden war,
dass sie zudem an der Befragung zur Person aussagte, in Ungarn am
28. März 2012 um Asyl nachgesucht zu haben und am 10. Juli 2013 in
Ungarn erneut aufgegriffen worden zu sein,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 6. August 2012 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen mit Schreiben
vom 27. August 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO expli-
zit anerkannten und dabei ausführten, die volljährige Beschwerdeführerin
habe am 27. März 2012 zusammen mit ihren fünf Kindern in Ungarn um
Asyl nachgesucht, die Asylgesuche seien abgewiesen worden und sie
habe dagegen ein Rechtsmittel eingelegt, worauf ein neues Asylverfahren
eingeleitet worden sei ("a new asylum process has started"), welches we-
gen ihres Verschwindens am 13. Juli 2012 eingestellt worden sei ("the
process was ceased"),
dass Ungarn somit zur Durchführung des ordentlichen Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was von den Beschwer-
deführenden nicht bestritten wird,
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dass indes zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die
Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveräni-
tätsklausel) erklären sollte,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45),
dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können,
und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet
werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig er-
klären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9 ff. die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten
werden kann und von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden muss,
ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der
Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Perosnengruppe
Rechnung zu tragen ist,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden als (...) angeschlagene al-
leinerziehende Mutter mit fünf minderjährigen Kindern um in besonderen
Masse verletzliche Personen handelt, weshalb aufgrund der Aufnahme-
bedingungen in Ungarn Zurückhaltung bei der Annahme der Zulässigkeit
der Überstellung geboten ist,
dass hinsichtlich der Einwände gegen das ungarische Asylverfahren und
der geäusserten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Rückschie-
bung von Ungarn nach Serbien festzuhalten ist, dass es ungeachtet der
allgemein bekannten Probleme in der ungarischen Asylpraxis auch den
Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften
Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in ih-
rem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und
ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f.
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und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass Ungarn über ein mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt und es
den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Asylgründe und Einwände gegen
eine allfällige Überstellung nach Serbien bei den zuständigen ungari-
schen Behörden vorzubringen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg
geltend zu machen,
dass Asylsuchende in Ungarn gemäss übereinstimmenden Berichten
zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden, wobei der EGMR
in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse Verbesserungen vor Ort
festgestellt hat (vgl. arrêt de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire
Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12),
dass vorliegend aber keine konkreten Gründe ersichtlich sind und solche
seitens der Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt werden, wieso
gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft
werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung
der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauscha-
le Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftie-
rung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag,
dass weiter festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar da-
für sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Über-
stellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbe-
sondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, es
indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt
auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zu-
friedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden bereits ein Asyl-
gesuch in Ungarn gestellt haben, welches bei einer Rückkehr sodann als
"Folgeantrag" behandelt würde, in dessen Rahmen nur noch neue Asyl-
gründe geltend gemacht werden könnten,
dass solche Folgeanträge nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung haben und die Beschwerdeführenden in solchen Fällen eine soforti-
ge Rückführung riskieren (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013
E. 6.3.2 f.),
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dass gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom 27. August 2012
nach Einreichen eines Rechtsmittels ein neues Asylverfahren begonnen
habe, welches indes wegen des Verschwindens der Beschwerdeführen-
den am 13. Juli 2012 beendet worden sei,
dass trotz der Wiederaufnahmeerklärung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO davon auszugehen ist, dass die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden, sollten diese nach Ungarn zurückkehren, lediglich als Fol-
geanträge behandelt würden und nur noch neue Asylgründe geltend ge-
macht werden könnten,
dass dies mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die
Asylgründe der Beschwerdeführenden, welche sie dazu bewogen, ihre
Heimat zu verlassen, von Ungarn nicht geprüft würden,
dass den Beschwerdeführenden deshalb, und da ihre Gesuche mögli-
cherweise keine aufschiebende Wirkung hätten, eine sofortige Rückfüh-
rung nach Afghanistan drohen würde, ohne dass ihre Asylgründe je von
einem Vertragsstaat der Dublin-II-VO geprüft worden wären,
dass dies dem Ziel der Dublin-II-VO, dass jeder Asylantrag, den ein Dritt-
staatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats stellt, durch die Mitgliedstaaten geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-
VO), widersprechen würde,
dass hinzukommt, dass die Beschwerdeführenden sich seit Stellen ihrer
Asylgesuche am 11. Juli 2012 in der Schweiz seit mehr als 18 Monaten
im Dublin-Verfahren befinden,
dass diese Dauer im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften (EuGH) (vgl. C-411/10 und C-493/10 [ver-
bundene Rechtssachen] E. 4.8.6) und angesichts des Grundsatzes, Asyl-
suchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu einem Asylverfahren
zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE E-6525/2009 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3),
problematisch erscheint,
dass es nach dem Gesagten die Würdigung aller Umstände als ange-
messen erscheinen lässt, Art. 29a AsylV 1 anzuwenden und in Verbin-
dung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen,
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dass die angefochtene Verfügung folglich aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen ist, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen,
dass, was die begründete Rüge, das BFM habe seine Begründungspflicht
verletzt, indem es sich mit der persönlichen Situation der Beschwerdefüh-
renden und der in Ungarn herrschenden Lage, insbesondere mit den dor-
tigen Aufnahme- und Verfahrensbedingungen und der Gefahr einer (Ket-
ten-) Abschiebung nicht auseinandergesetzt, betrifft, festzustellen ist,
dass die Vorinstanz ihr Versäumnis in ihrer Vernehmlassung vom 9. De-
zember 2013 nachgeholt hat,
dass der entsprechende Mangel damit, soweit er heilbar ist, als im Be-
schwerdeverfahren geheilt zu erachten ist,
dass darüber hinaus angesichts der Kassation der angefochtenen Verfü-
gung und der Anweisung der Vorinstanz durch das Gericht zum Selbst-
eintritt auf die Asylgesuche das Rechtsschutzinteresse an einer Kassation
der angefochtenen Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dahingefallen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der von der Rechtsvertreterin in der Replik ausgewiesene Aufwand
im Gesamtbetrag von Fr. 1'998.- angemessen erscheint,
dass die Vorinstanz demnach in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG
anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4865/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird ange-
wiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'998.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: