B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4865/2016
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
E-4865/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im November 2010 reichte die Mutter der
Beschwerdeführer für sich und ihre Kinder drei Mal ein Asylgesuch ein. Alle
drei Asylgesuche wurden von der Vorinstanz negativ beurteilt und die je-
weils dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
abgewiesen (vgl. Urteile des BVGer E-2715/2011 vom 15. Septem-
ber 2011, E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014 vom 1. Ap-
ril 2015).
B.
Am 2. Mai 2015 reichten die drei Beschwerdeführer durch ihren Rechtsver-
treter eigene Asylgesuche ein. In der Folge wurden sie von der Vorinstanz
am 4. September 2015 zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom
13. November 2015 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerde-
führer ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Die betreffend den Vollzugspunkt dieser Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 8. respektive 22. Dezember 2015 wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 abgewiesen.
C.
C.a Am 20. Juni 2016 – sechs Tage nach Ergehen des Urteils E-8011/2015
– wandten sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter erneut
an die Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid vom 13. Novem-
ber 2015 betreffend ihre Asylgesuche vom 2. Mai 2016 sei in Wiedererwä-
gung zu ziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit der bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______, eingereich-
ten Gefährdungsmeldung vom 2. März 2016 ein Kindesschutzverfahren in
ihrer Sache hängig sei, wobei am 24. Juni 2016 mit einer Beschlussfas-
sung zu rechnen sei. Die (…) (konsultatives Fachorgan des kantonalen
[…]) habe an ihrer Sitzung vom 10. März 2016 bereits eine Gefährdung
bejaht und empfehle in jedem Fall die Beiordnung eines Beistandes. Mit
dem ausstehenden Beschluss der KESB – den das Bundesverwaltungs-
gericht nicht abgewartet habe, obwohl es über das laufende Verfahren ori-
entiert gewesen sei – sei ein neues, erhebliches Beweismittel gegeben.
Dieses begründe einen Anspruch auf ein Wiedererwägungsverfahren,
auch wenn der Beschluss noch nicht eröffnet, sondern erst das Beschluss-
fassungsdatum bekannt sei. So liege die Sachkompetenz bezüglich der
kindesschutzrechtlichen Fragen – insbesondere auch die Frage, ob die
Kinder in der Türkei eine Kindesschutzmassnahme gewärtigen könnten –
E-4865/2016
Seite 3
bei der KESB. Das neue Beweismittel sei im Lichte der nicht als unglaub-
haft deklarierten Äusserungen der Beschwerdeführer anlässlich ihrer An-
hörungen vom 4. September 2015 betreffend ihre Angst vor (häuslicher)
Gewalt in der Türkei zu würdigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 zu
den wesentlichen Wegweisungshindernissen schweige, was insofern kor-
rekt sei, als die Klärung vieler der damit zusammenhängenden Fragen
(Notwendigkeit und Übertragbarkeit von Kindesschutzmassnahmen auf die
türkischen Behörden, Anpassungsfähigkeit der psychisch geschwächten
Kinder an die Werte und Verhältnisse in der Türkei) bei der KESB als Fach-
organ liege.
C.b Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 trat die Vorinstanz auf das Wieder-
erwägungsgesuch vom 20. Juni 2016 nicht ein, erklärte die Verfügung vom
13. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Ferner erhob die Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600..
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei ihr weder der von
den Beschwerdeführern im Wiedererwägungsgesuch in Aussicht gestellte
Beschluss der KESB D._______, vom 24. Juni 2016 noch irgendeine an-
dere ergänzende Eingabe eingegangen sei. Der Umstand, dass aufgrund
einer Gefährdungsmeldung bei der KESB bereits seit März 2016 ein Ver-
fahren im Gange sei, bis heute aber offenbar noch keine diesbezüglichen
Entscheide oder Anordnungen der KESB erfolgt seien, lasse im Übrigen
nicht auf einen akuten Handlungsbedarf bei der KESB schliessen. Dem-
nach enthalte das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juni 2016 keine
neuen Tatsachen, weshalb darauf von vorneherein nicht eingetreten wer-
den könne. Vor diesem Hintergrund könne vollumfänglich auf die einschlä-
gigen Erwägungen in den früheren Entscheiden betreffend die Beschwer-
deführer respektive deren Familie verwiesen werden, darunter namentlich
den Asylentscheid vom 13. November 2015 und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016, in denen die Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden sei.
C.c Mit Urteil E-4243/2016 vom 14. Juli 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht eine gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom
30. Juni 2016 erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.
D.
D.a Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 wandten sich die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter zwölf Tage nach Ergehen des Urteils
E-4865/2016
Seite 4
E-4243/2016 ein weiteres Mal an die Vorinstanz und beantragten sinnge-
mäss, der Asylentscheid vom 13. November 2015 betreffend ihre Asylge-
suche vom 2. Mai 2016 sei im Punkt des Wegweisungsvollzugs in Wieder-
erwägung zu ziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das türkische
AKP-Regime habe sich nach dem inszenierten Coup wiederholt diametral
widersprochen, was die Achtung der Grund- und Menschenrechte angehe.
Dieses treuwidrige Verhalten setze sich nicht nur darin fort, dass eigenes
Fehlverhalten auf europäische Staaten projiziert werde; nachdem sich das
Regime die Stimmungslage des Volkes schon früher für eigene Zwecke
zunutze gemacht habe, seien nun von ihm auch Verfassungsänderungen
betreffend die Todesstrafe und das Präsidialsystem angekündigt worden.
Der inszenierte Militärputsch solle demnach auf einen Schlag alle innen-
und aussenpolitischen Sackgassen aufsprengen, in die sich der Staatsprä-
sident manövriert habe. Die Staatsführung stelle besonders für minoritäts-
angehörige Kinder ein Regime allgemeiner Gewalt dar. Dies müsse auch
auf die Beschulung durchschlagen. Es sei von erheblicher Wahrscheinlich-
keit, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der kurdischen Minorität
zur Kategorie verfrühter Schulabgänger gehören würden. Auch insofern wi-
derspreche der Wegweisungsvollzug den Kindesinteressen, zumal die feh-
lende Sozialisierung durch das landesspezifische Schulsystem zur Aus-
grenzung aus der Gesellschaft führe. Der Eingabe waren Auszüge aus ei-
nem Zeit-Online-Artikel vom 25. Juli 2016 („Türkei: Erdogan wirft den EU-
Staaten Wortbruch vor“) und aus einem Buch mit dem Titel „Vulnerable
Children – Global Challenges in Education, Health, Well-Being, and Child
Rights“ beigelegt.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 setzte die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
D.c Mit neuerlicher Eingabe vom 28. Juli 2016 wies der Rechtsvertreter
„zur besseren rechtlichen Fundierung des Entscheids“ auf die allgemeinen
Bemerkungen des Kinderrechtsausschusses der Vereinten Nationen (UN)
Nr. 13 vom 18. April 2011 und weitere Publikationen hin. Zudem legte er
der Eingabe zwei Auszüge aus „Zeit Online“ vom 27. Juli 2016 bei („Türkei:
Erdogan sieht seinen Tag der Abrechnung gekommen“ und „Putschver-
such in der Türkei“), welche den versuchten gewalttätigen, kinderrechts-
verächterischen Umbau der Gesellschaft durch einen mass- und besin-
nungslos gewordenen Präsidenten belegen würden. Dieser Umbau ver-
letze die Interessen der Beschwerdeführer, die psychisch auf eine stabile
Umgebung angewiesen seien. Die Türkei sei ein Unrechtsstaat, der alle
Rechte von minoritätsangehörigen Kindern zu verletzen bereit sei.
E-4865/2016
Seite 5
Schliesslich verwies der Rechtsvertreter auf einen im St. Galler Tagblatt
am 20. Juli 2016 erschienen Artikel, wonach das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement die Genehmigung für den Export von Abhörtechnik in
die Türkei verweigert habe.
D.d Mit neuerlicher Eingabe vom 2. August 2016 äusserte der Rechtsver-
treter, der dekretierte verfassungswidrige Ausnahmezustand diene einzig
der Eliminierung der Gülen-Opposition und nicht etwa der Verhinderung
von Gewaltakten. Damit werde der Rechtsstaat beseitigt, zu dem Grund-
und Menschenrechte gehörten. Der Ausnahmezustand diene der Errich-
tung einer Einmann-Diktatur eines wohl egomanen Menschen, der sich als
geschichtsrevisionistischer, faktisch misserfolgsgeplagter Führer einer
neuen Grossmacht sehe, darüber hinaus religiöse Loyalitäten schamlos
ausnütze und bedenkenlos in die Souveränität anderer Territorialstaaten
eingreifen wolle. In der Türkei herrsche ein Zustand der Rechtlosigkeit, wie
nur in wenigen Staaten der Welt. Die Wiederherstellung minimaler Recht-
mässigkeit sei nicht absehbar. Der hysterische Zustand der Dissidenten-
verfolgung in allen öffentlichen Bereichen sei unvereinbar mit den Bedürf-
nissen von Kindern nach Stabilität, Konstanz und Sicherheit. Kinder wür-
den in ihrer Entwicklung um Jahre zurückgeworfen, wenn nicht lebenslang
traumatisiert. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei ein Ver-
gleich der Lebensumstände in der Türkei und der Schweiz erforderlich. Es
sei schon jetzt erkennbar, dass die Beschwerdeführer in der Türkei schu-
lisch, sprachlich und weltanschaulich desintegriert wären, keinen Rechts-
schutz erhielten und diskriminiert würden. In allen bisherigen Asylentschei-
den sei übergangen worden, dass die Mutter nach ihren Falschangaben im
ersten Asylverfahren das Recht zur gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder
verloren habe, weshalb alle die Mutter mitbetreffenden Entscheide für die
Kinder keine Relevanz hätten. Der Eingabe waren Auszüge aus einem
Buch von Jacqueline Bhabha („Child Migration & Human Rights in a Global
Age“) beigelegt.
D.e Mit Verfügung vom 4. August 2016 trat die Vorinstanz auf das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 26. Juli 2016 nicht ein,
erklärte die Verfügung vom 13. November 2015 für rechtskräftig und voll-
streckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner erhob die Vo-
rinstanz eine Gebühr von Fr. 600..
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen bezüglich
E-4865/2016
Seite 6
des Militärputsches in der Türkei vom 15. und 16. Juli 2016 wiesen offen-
kundig keinen individuell-konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern auf.
In den Eingaben werde vielmehr in allgemeiner Form auf mögliche kurz-
oder mittelfristige Folgen der Massnahmen der türkischen Regierung für
das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung einschliesslich der Schulen
hingewiesen. Die Ereignisse vom 15. und 16. Juli 2016 und ihre Folgen
bildeten deshalb keine wesentlichen und neuen Tatsachen.
Ausserdem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht etwa um un-
begleitete Minderjährige, bei denen ein besonderes Augenmerk auf die Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zu richten und vertieften Abklärun-
gen zur Situation nach einer Rückkehr in den Heimatstaat vorzunehmen
wären. Die Beschwerdeführer bildeten gemeinsam mit ihrer (vertretungs-
berechtigten) Mutter, deren Lebenspartner und den beiden Halbgeschwis-
tern eine Familiengemeinschaft und ihnen sei eine gemeinsame Ausreise-
frist angesetzt worden. Es erübrige sich vor diesem Hintergrund, die Wirk-
samkeit des türkischen Kindesschutzsystems zu prüfen. Dieser Stand-
punkt werde unterstrichen durch den Beschluss der KESB D._______, vom
20. Juli 2016, mit welchem der Antrag auf Anordnung von Kindesschutz-
massnahmen abgewiesen worden sei. Den dortigen Erwägungen sei ins-
besondere zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführer und ihr
Lebenspartner sehr wohl in der Lage seien, für die Beschwerdeführer und
ihre Halbgeschwister zu sorgen. Der Beschluss der KESB D._______, vom
20. Juli 2016 stelle damit ebenfalls keine wesentliche neue Tatsache dar.
Davon abgesehen liege es in der Natur der Sache, dass eine Ungewissheit
in Bezug auf den weiteren Aufenthaltsort der Beschwerdeführer und ihrer
Familienangehörigen die ganze Familie belasten könne. Seit dem Schrei-
ben des SEM vom 20. Juni 2016 mit der Ansetzung einer neuen Ausreise-
frist bis am 20. Juli 2016 bestehe diesbezüglich indessen Klarheit. Die Er-
greifung ausserordentlicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel schaffe dies-
bezüglich erneute Unsicherheit und wecke allenfalls neue und unberech-
tigte Hoffnungen. Nach wie vor stehe es der Familie offen, Rückkehrhilfe
zu beantragen. Mit der zusätzlichen Unterstützung durch das ausgedehnte
Helfernetz der Familie, werde die Rückkehrhilfe es der Familie erleichtern,
sich sowohl in psychologischer als auch in praktischer Hinsicht eine Rück-
kehrperspektive zu erarbeiten und sich an einem beliebigen Ort in der Tür-
kei eine neue Existenz aufzubauen.
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Seite 7
E.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 fochten die Beschwerdeführer durch ih-
ren Rechtsvertreter die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses; zudem sei ihnen Einsicht in eine von der Vorinstanz nachzuho-
lende Aktennotiz zu gewähren.
Der Beschwerde war unter anderem die Kopie eines eingeschriebenen
Briefs der Mutter der Beschwerdeführer an den Rechtsvertreter vom
21. Juni 2016 beigelegt, mit welchem sie dem Rechtsvertreter das Mandat
für die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer entzog.
F.
Mit weiterer Eingabe vom 12. August 2016 ergänzten die Beschwerdefüh-
rer ihre Beschwerdebegründung.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. August 2016 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 wies der Instruktionsrichter
den Rechtsvertreter an, innert Frist gültige Vollmachten zu den Akten zu
reichen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund des aktenkundigen Voll-
machtenwiderrufs durch die Mutter der Beschwerdeführer sei die Vertre-
tungsbefugnis des Rechtsvertreters nicht ausgewiesen. Ausserdem seien
die in den Akten liegenden Vollmachten vom Januar 2015 nicht gültig, weil
die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachten ge-
mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als urteilsfähig an-
zusehen gewesen seien. Der Instruktionsrichter wies ausdrücklich darauf
hin, dass die neu einzureichenden Vollmachten im Falle der Beschwerde-
führerinnen 2 und 3 von der vertretungsberechtigten Mutter (mit-)unter-
zeichnet werden müssten. Unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde wies er zudem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und forderte die Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten einzubezahlen.
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Seite 8
I.
Mit Eingabe vom 27. beziehungsweise 28. August 2016 teilte der Rechts-
vertreter mit, er sei mit dem Einholen neuer – von der Mutter mitunterzeich-
neter – Vollmachten nicht einverstanden. Es sei von der Urteilsfähigkeit
aller Beschwerdeführer auszugehen. Die gegenwärtige Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts, welche die Schwelle der Urteilsfähigkeit im Asyl-
verfahren bei 14 Jahren ansetze, sei wissenschaftlich-theoretisch und
praktisch-empirisch nicht haltbar. Weiter sei in der Zwischenverfügung vom
19. August 2016 nicht dargelegt worden, inwiefern die Mutter der Be-
schwerdeführer überhaupt vertretungsberechtigt sei. Aufgrund der Verlet-
zung der Kindesinteressen habe die Mutter ihr Vertretungsrecht verwirkt,
als sie im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe. Dies ge-
nüge, um eine Prozessbeistandschaft nötig zu machen. Dennoch reichte
der Rechtsvertreter eine neue – von der Mutter mitunterzeichnete – Voll-
macht aller drei Beschwerdeführer zu den Akten.
Davon abgesehen ersuchte er den Instruktionsrichter, im Punkt der verwei-
gerten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Zwischenverfügung vom
19. August 2016 zurückzukommen und wies darauf hin, dass das in der
Beschwerde anhängig gemachte Akteneinsichtsgesuch unabhängig von
den Beschwerdeaussichten zu beurteilen sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit der Begründung ab, es sei nicht dargetan worden, dass
sich die Lage seit der Zwischenverfügung vom 19. August 2016 in Bezug
auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde verändert habe. Zudem machte
er den Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass die Verfahrenskosten we-
gen Mehraufwand aufgrund umfangreicher Rechtsmitteleingaben erhöht
und unter Umständen ihm persönlich auferlegt werden könnten.
K.
Am 5. September 2016 überwiesen die Beschwerdeführer den eingefor-
derten Kostenvorschuss innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 19. Au-
gust 2016 angesetzten Frist an das Bundesverwaltungsgericht.
L.
Ebenfalls am 5. September 2016 gelangten die Beschwerdeführer durch
ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und stellten ein
E-4865/2016
Seite 9
Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter und den Gerichtsschrei-
ber. Mit Urteil E-5343/2016 vom 27. September 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Ausstandsbegehren ab und qualifizierte die diesbezüg-
lichen Rechtsbegehren im Hinblick auf die Frage der unentgeltlichen
Rechtspflege als aussichtslos.
M.
M.a Mit weiteren Eingaben vom 8. September 2016, 26. September 2016,
29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Oktober 2016, 12. Oktober 2016
(I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016 (III) (richtigerweise wohl 21. Ok-
tober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und 31. Oktober 2016 machte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Be-
schwerde vom 10. August 2016.
M.b In diesen Eingaben reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
folgende Presseartikel, Internetausdrucke und Buchauszüge zu den Akten:
– Undatierter Ausdruck eines Internetartikels über Fethullah Gülen („Ein
moderner türkisch-islamischer Reformdenker?“), ohne Quellenangabe
– Auszug aus einem Buch mit dem Titel „Human Rights – Volume I“ aus
dem Jahr 2010 (Hrsg. Todd Landman), ohne Seitenangaben
– Auszug aus einem Buch mit dem Titel „Children’s rights and traditional
values“ (Hrsg. Douglas Gillian und Sebba Leslie), eine Seite aus dem
Aufsatz von David Pearl mit dem Titel „A Note on Children’s Rights in
Islamic Law“ (S. 89)
– Online-Artikel der Tiroler Tageszeitung vom 4. Juni 2016 („Erdogan an
der Macht – in der Türkei wird es Nacht“)
– Online-Artikel von Zeit-Online vom 3. August 2016 („Jetzt bekommt Ita-
lien Erdogans Zorn zu spüren“)
– Artikel des St. Galler Tagblatts vom 6. August 2016 („Nach dem Staat
die Wirtschaft“)
– Online-Artikel von Zeit-Online vom 8. August 2016 („Türkisches Tage-
buch“)
– Online-Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 10. Au-
gust 2016 („Erdogans neue Türkei“)
E-4865/2016
Seite 10
– Online-Artikel von Zeit-Online vom 12. August 2016 („Türkei: Gülen for-
dert internationale Untersuchung des Putschversuchs“)
– Online-Artikel der FAZ vom 20. August 2016 („Brief aus Istanbul – Frei-
heit für Mafiosi, Kerker für Journalisten“)
– Online-Artikel von Zeit-Online vom 8. September 2016 („Türkei: Regie-
rung suspendiert mehr als 11‘000 Lehrer“)
– Online-Artikel der FAZ vom 12. September 2016 („Erdogans harte
Hand gegen Kurden“)
– Online-Artikel der FAZ vom 13. September 2016 („Brief aus Istanbul –
Nachrichten aus dem Paralleluniversum Türkei“)
– Online-Artikel von Amalia van Gent vom 21. September 2016, publiziert
auf („Die Hexenjagd in der Türkei hat System“)
– Artikel aus dem St. Galler Tagblatt vom 23. September 2016 („Wir wol-
len unsere Lehrer zurück“)
– Auszug aus einem Online-Artikel vom Standard vom 23. September
2016 („Gülen: Erdogan hat Putschversuch selbst inszeniert“)
– Online-Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 23. September 2016
(„Türkische Chronik [VI] – Man sollte uns unseren richtigen Job machen
lassen“)
– Online-Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 30. September 2016
(„Türkische Chronik [VII] – Türkei zieht Schrauben der Unterdrückung
weiter an“)
– Auszug aus einem Online-Artikel der FAZ vom 2. Oktober 2016 („Erdo-
gans Notstand – Bis sein letzter Kritiker schweigt“)
– Auszug aus einem Online-Artikel der FAZ vom 4. Oktober 2016 („Ver-
längerter Ausnahmezustand: 13‘000 türkische Polizisten suspendiert“)
– Online-Artikel von Zeit-Online vom 4. Oktober 2016 („Türkei: Hundert-
tausende Flüchtlingskinder ohne Schule“)
E-4865/2016
Seite 11
– Online-Artikel von Zeit-Online vom 4. Oktober 2016 („Türkei: 12‘800
Polizisten vom Dienst suspendiert“)
– Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 5. Oktober 2016 („Biene
Maja und andere Verdächtige“)
– Online-Artikel der FAZ vom 11. Oktober 2016 („Zu irakischem Regie-
rungschef Erdogan: Du hast nicht meine Qualität“)
– Online-Artikel von der Tageszeitung [TAZ] vom 11. Oktober 2016 („Anti-
IS-Koalition tief zerstritten“)
– Auszug aus einem Online-Artikel von n-tv vom 14. Oktober 2016
(„Neue Massenfestnahmen in der Türkei; Erdogan will Rufe nach To-
desstrafe erhören“)
– Online-Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 14. Oktober 2016 („Tür-
kische Chronik [X] – Erdogan plant eine Islamisierung der Schulen“)
– Online-Artikel der FAZ vom 15. Oktober 2016 („Türkei – Hinter den Ge-
fängnismauern“)
– Artikel des St. Galler Tagblatts vom 15. Oktober 2016 („Der Sultan steht
vor der Krönung“)
– Auszug aus einem Online-Artikel des Standards vom 15. Oktober 2016
(„Putschversuch in der Türkei: Amateurhaft gut geplant“)
– Online-Artikel von DTJ-Online vom 18. Oktober 2016 („Debatte um Prä-
sidialsystem in der Türkei“)
– Online-Artikel von Amalia van Gent vom 29. Oktober 2016, publiziert
auf („Unruhe im kurdischen Südosten der Türkei
wächst“)
– Online-Artikel von Zeit-Online vom 30. Oktober 2016 („Türkei: Zehntau-
sende Beamte entlassen“)
– Online-Artikel der FAZ vom 31. Oktober 2016 („Pläne für Todesstrafe –
Özdemir: Türkei wird zu einer modernen Diktatur“)
E-4865/2016
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin ein-
zutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
E-4865/2016
Seite 13
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Ver-
fahren Einsicht in ein Dokument, das die Äusserung eines Mitarbeiters der
Vorinstanz festhalte, er werde das Vorliegen von Gründen für einen Obhut-
sentzug prüfen. Ein solches Dokument existiert jedoch in den Akten nicht.
Das Akteneinsichtsgesuch ist abzuweisen, zumal Gegenstand eines Ak-
teneinsichtsgesuchs lediglich eine existierende Akte sein kann. Ob die Vor-
instanz ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist, als sie für ihre
angebliche Äusserung keinen Aktenniederschlag geschaffen hat, kann im
vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden (vgl. E. 6.2).
5.
5.1 Der Rechtsvertreter hält der Vorinstanz in seiner Beschwerde vor, sie
habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht substanziiert zur Frage
geäussert, wie sich der Ausnahmezustand in der Türkei auf die individuell-
konkrete Situation der Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr auswirken
werde. Sie äussere sich nicht zu den in der Türkei vorkommenden Phäno-
menen der systematischen Beseitigung der unabhängigen Justiz, der feh-
lenden Neutralität der Beschulung, der massenhaften Verhaftungen und
der straflosen Tötung von Menschen und schweige sich zu den geltend
gemachten Verletzungen des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) durch den tür-
kischen Staat und die türkische Gesellschaft aus. Weiter habe sie eine Prü-
fung der Kindesinteressen für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei bei ge-
gebenem Ausnahmezustand unterlassen und lege auch nicht dar, inwie-
fern anderen Interessen legalerweise Vorrang zukommen solle. Die Vo-
rinstanz unterlasse es gänzlich, deduktiv aus der gesamtgesellschaftlichen
Lage Schlüsse auf die individuell-konkrete Situation der Beschwerdeführer
zu ziehen. Das sei eine unzulässige, zweckorientierte Komplexitätsreduk-
tion mit verzerrender methodisch-logischer Einseitigkeit.
Um eine Gefährdung des Kindeswohls richtig einschätzen zu können
müssten die makrosozialen, politisch-staatlichen Gegebenheiten ebenso
berücksichtigt werden wie die Situation der Kinder und ihres Umfelds. Die
Beschwerdeführer hätten in der Türkei häusliche Gewalt erlebt. Aber auch
die Fluchtursachen, die Flucht selbst und der ungewisse Aufenthaltsstatus
in der Schweiz müssten berücksichtigt werden. Das sei umso wichtiger, als
E-4865/2016
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die Beschwerdeführer einen grossen Teil ihres Lebens in der Schweiz ver-
bracht hätten. Wegen der schlechten psychischen Gesundheit der Mutter
und anderen Risikofaktoren sei allein schon ihre somatische und mentale
Gesundheit bedroht. Schliesslich müsse auch der Kindeswille für die Beur-
teilung des Kindeswohls herangezogen werden. Alle diese Faktoren seien
im Lichte der gegenwärtigen gesellschaftlich-politischen Situation in der
Türkei zu beurteilen. Die Vorinstanz habe diese Anforderungen an die Be-
urteilung des Kindeswohls nicht erfüllt. Sie habe nicht aufgezeigt, dass sie
die Grund- und Menschenrechte von Kindern internalisiert habe, sondern
negiere diese, weil die Schweiz ihre Implementierungspflichten gemäss
Art. 4 KRK nicht erfüllt habe.
Schliesslich stütze sich die Vorinstanz auf einen Entscheid der KESB
D._______, vom 21. Juli 2016 ab, wo eine aktuelle Kindeswohlgefährdung
und eine Interessenkollision zwischen den Beschwerdeführern und ihrer
Mutter verneint und die Errichtung einer Prozessbeistandschaft abgelehnt
worden sei. Dabei übergehe sie, dass die KESB den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig abgeklärt habe und die eingelegten Beweismittel nicht
gewürdigt habe. Ausserdem habe die KESB die Bestimmungen der KRK
nicht auf ihre territoriale und individuell-konkrete Anwendbarkeit im Einzel-
fall hin geprüft. Die Vorinstanz verlasse sich auf diesen nicht rechtskräfti-
gen Entscheid der KESB und habe seine Verbindlichkeit und Verlässlich-
keit grundlegend verkannt.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem nirgends
festgehalten worden sei, dass der Ausnahmezustand die Ungültigkeit fak-
tisch aller – auch notstandsfesten – Grund- und Menschenrechte bedeute.
Da der Ausnahmezustand eine Situation sich ausbreitender Gewalt vor-
aussetze, gehe die türkische Staatsleitung offenbar selbst von unkontrol-
lierbarer Gewalt aus. Die vom Staat ausgehende Gewaltanwendung ge-
fährde besonders Minoritäten. Die Beschwerdeführer seien in mehrfacher
Hinsicht von systematischer Verfolgung bedroht, mit welcher das herr-
schende Regime dissidente Bürger im Inland einschüchtere, verhafte, be-
strafe und sonst benachteilige. Die Vorinstanz habe die pflichtgemässe
Würdigung der eingereichten Beweismittel unterlassen und im Übrigen
auch ihre Begründungspflicht verletzt.
Ferner verkenne sie, dass Wiedererwägungsgründe gegeben seien. Die
türkischen Staatsorgane, die türkischen Medien und die türkische Wirt-
schaft würden umfunktioniert zu einem Instrument der persönlichen Macht-
erhaltung der korrupten Präsidentenfamilie. Das Regime habe schon vor
E-4865/2016
Seite 15
zirka einem Jahr die Strafverfolgungsorgane so umgestaltet, dass Minister-
und Präsidentensöhne sich im Inland nicht für Korruption vor Gericht ver-
antworten müssten. Die Schulen könnten nicht mehr den von Art. 29 KRK
vorgeschriebenen Zwecken dienen. Das Prinzip des Kindeswohlvorrangs
werde systematisch missachtet durch den Vorrang von politischen Interes-
sen des Staates und Erwachsener. Das Diskriminierungsverbot von Art. 2
KRK werde zu blossen „words on paper“. Das Recht der Kinder auf Ent-
wicklung gemäss Art. 6 Abs. 2 KRK und ihr Recht auf eine offene Zukunft
werde in der Türkei aufgrund des Ausnahmezustands und dessen Folgen
gänzlich negiert und nach Aufhebung des Ausnahmezustandes dem
Staatsislam unterworfen sein. Die Partizipationsrechte des Kindes gemäss
Art. 12 f. KRK führten zu Ausgrenzung und Bestrafung, wenn sie von Kin-
dern dissidenter Eltern beansprucht würden. Der Zugang zu unabhängigen
Gerichten, der von Art. 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) auch Kindern zugesichert
werde, entfalle mangels unabhängiger Gerichte nun gänzlich. Gemäss der
Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
müsse die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dort gelebt werden kön-
nen, wo das Prinzip des Kindeswohlvorrangs am besten realisiert sei. Die
Kinder hätten Anspruch auf diskriminierungsfreien Schutz vor Gewalt ge-
mäss Art. 19 KRK und demnach auf wirksame staatliche Kinderschutzor-
gane. Der türkische Staat habe schon bisher zum Missfallen des Kinder-
rechtsausschusses der Vereinten Nationen auf Vorbehalten zu Art. 17, 29
und 30 KRK beharrt, und wende nicht die nötigen Ressourcen für die Im-
plementierung der Gesetze zu Gunsten von Kindern und Frauen auf. Er
lasse dergestalt weiterhin tödliche Gewalt gegen Frauen auch in Form er-
zwungener Suizide zu, was aussereheliche Kinder der Gefahr der Halb-
verwaisung aussetze. Zudem verstosse er gegen das Diskriminierungsver-
bot betreffend Kurden. Dies stelle die Vorinstanz nicht in Abrede, übergehe
jedoch ungeprüft das Vorbringen, dass für minoritätsangehörige Kinder an-
gesichts ihrer Verwundbarkeit und Abhängigkeit eine Situation allgemeiner
Gewalt gegeben sei.
Zudem sei der angefochtene Entscheid unangemessen, weil er keine Ab-
wägung der Argumente für respektive gegen ein Eintreten auf das Wieder-
erwägungsgesuch vornehme.
In den nach der Beschwerde erfolgten Eingaben vom 8. September 2016,
26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Oktober
2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016 (III)
(richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und
E-4865/2016
Seite 16
31. Oktober 2016 wiederholt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
diese Ausführungen in teilweise modifizierter Form.
5.2 Angesichts dieser weitläufigen Rügen erscheint es dem Bundesverwal-
tungsgericht sinnvoll, zunächst Funktion und Ausgestaltung des Wiederer-
wägungsverfahrens in Erinnerung zu rufen (nachfolgend E. 6.1). Dies dient
nicht zuletzt dem Zweck, den eigentlichen Verfahrensgegenstand und die
sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen einzugrenzen
(E. 6.2 und 6.3). Auf dieser Eingrenzung aufbauend ist zu untersuchen, ob
die Vorinstanz im Wiedererwägungsverfahren das rechtliche Gehör verletzt
hat (E. 6.4), bevor auf die Frage des Vorliegens wiedererwägungsrechtlich
relevanter Tatsachen einzugehen sein wird (E. 6.5 und E. 6.6).
6.
6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch insbesondere dann einzutreten, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage
anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl.
BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbe-
stände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE
2014/39). Revisionsgründe – insbesondere das nachträgliche Bekanntwer-
den vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel – können
hingegen nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn
sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen
wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Urteil endete (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4).
6.2 Die Vorinstanz hat die beiden Eingaben der Beschwerdeführer vom
26. und 28. Juli 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch und nicht als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Vorbestan-
E-4865/2016
Seite 17
dene Tatsachen, die im Rahmen des ordentlichen – mit materiellem Be-
schwerdeentscheid E-8011/2015 abgeschlossenen – Beschwerdeverfah-
ren nicht geltend gemacht werden konnten, wären im Rahmen eines Revi-
sionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. So-
weit sich die vorliegende Beschwerde daher auf vorbestandene Tatsachen
stützt, ist darauf nicht einzugehen. Dies trifft namentlich für die Rüge des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführer zu, die Vorinstanz habe es ver-
säumt, einen Aktenniederschlag dafür zu schaffen, dass im Rahmen der
Anhörung vom 4. September 2015 geäussert worden sei, es würde das
Vorliegen von Gründen eines Obhutsentzuges geprüft. Dies hätte im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren gerügt werden müssen und wäre im heu-
tigen Zeitpunkt gegebenenfalls durch ein Revisionsgesuch geltend zu ma-
chen. Für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren irrelevant sind aus
demselben Grund auch jene weitläufigen Ausführungen in der Be-
schwerde, welche sich mit dem Werdegang von Präsident Erdogan, der
allgemeinen Situation in der Türkei vor dem Putsch und der angeblich tra-
dierten Missachtung von Kinderrechten in der Türkei befassen.
6.3 Aufgrund der Beschränkung des Gegenstands eines Beschwerdever-
fahrens auf das Streitobjekt der angefochtenen Verfügung (vgl. schon
oben, E. 2.2) ist im vorliegenden Verfahren folglich lediglich zu prüfen, ob
sich entgegen der Vorinstanz neue Tatsachen ergeben haben, die im Hin-
blick auf die Prüfung der Möglichkeit, der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländerge-
setz, AuG, SR 142.20]) als wesentlich betrachtet werden müssen. Dane-
ben kann das Bundesverwaltungsgericht überprüfen, ob die Vorinstanz die
Vorgaben eingehalten hat, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine neue Tatsache im Hinblick auf die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als wesentlich zu betrachten ist, ist
dabei zwar tatsächlich auch das unter anderem in Art. 3 KRK verankerte
Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Hingegen ist
aufgrund des Verfahrensrechts eine materielle Prüfung der Wegweisungs-
vollzugshindernisse an sich im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen,
weil eine solche Prüfung über den durch die angefochtene Verfügung be-
grenzten Streitgegenstand hinausgehen würde (vgl. KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1281). Dies ver-
kennt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, wenn er sich direkt auf
E-4865/2016
Seite 18
die Rechte der KRK beruft und vorbringt, die Vorinstanz habe die Kindes-
interessen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nicht systematisch an-
hand der einzelnen Kinderrechte der KRK erfasst. Ebenso ist aus diesem
Grund eine Angemessenheitskontrolle vorliegend nicht möglich.
6.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt zu
haben.
6.4.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem
Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachver-
halt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie versäumt habe festzustellen,
dass der nach dem Putschversuch ausgerufene Ausnahmezustand die Un-
gültigkeit faktisch aller – auch notstandsfesten – Grund- und Menschen-
rechte bedeute. Tatsächlich wäre eine faktische Ausserkraftsetzung sämt-
licher Grundrechte in einem bestimmten Land eine Tatsache, welche wie-
dererwägungsrechtlich von Relevanz sein könnte. Indessen hat die türki-
sche Regierung den Europaratsinstitutionen – wie beispielsweise auch
Frankreich im Zuge der jüngeren Terroranschläge – lediglich mitgeteilt, sie
mache von ihrem Recht gemäss Art. 15 EMRK Gebrauch (vgl. Mitteilung
des Europarats vom 21. Juli 2016, „Secretary general receives notification
from Turkey of its intention to temporarily suspend part of the European
Convention on Human Rights, abrufbar unter
tion-from-turkey-of-its-intention-to-temporarily-suspend-the-european-
convention-on-human-rights>, zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2016),
und werde gewisse EMRK-Garantien einschränken. Die Türkei bleibt je-
doch Vertragsstaat der EMRK und verschiedene EMRK-Rechte – nament-
lich Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und 7 EMRK – sind unverändert anwendbar. Insofern
kann nicht von Ungültigkeit aller notstandsfesten Grund- und Menschen-
rechte die Rede sein. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht von einem solchen
E-4865/2016
Seite 19
Sachverhalt ausgegangen, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich kei-
nerlei aussagekräftige Beweismittel einreichen.
6.4.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunter-
worfenen weiter ein Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung.
Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die
Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich
sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder
die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was vo-
raussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwer-
deinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein
Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). In der Beschwerde
wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern die Begründung der Vo-
rinstanz es den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertre-
ter verunmöglich haben sollte, den Entscheid sachgerecht anfechten zu
können. Es liegt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
6.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht im Hinblick auf die we-
nigen wiedererwägungsrechtlich relevanten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift zum Schluss, dass die Vorinstanz mangels neuer erhebli-
cher Tatsachen oder Beweismittel zu Recht nicht auf das zweite Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 26. Juli 2016 eingetreten ist.
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Spielraum für sol-
che Noven ohnehin sehr beschränkt war, zumal das zweite Wiedererwä-
gungsgesuch lediglich zwölf Tage nach Abschluss des ersten Wiedererwä-
gungsverfahrens (Entscheid des BVGer E-4243/2016) eingereicht wurde.
Im Einzelnen ist zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 10. Au-
gust 2016 Folgendes auszuführen:
6.5.1 Was den Putschversuch in der Türkei vom 15. und 16. Juli 2016 be-
trifft, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Rechtsvertreter keinerlei
konkrete Auswirkungen dieses Putsches auf die Beschwerdeführer darzu-
legen vermag. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer weitschwei-
fenden Kritik des türkischen Präsidenten und vermeintlicher Vorgänge in
der Türkei. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ist es im Rah-
men der Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs nicht Aufgabe der Vor-
instanz, „deduktiv aus der gesamtgesellschaftlichen Lage Schlüsse auf die
individuell-konkrete Situation der Beschwerdeführer zu ziehen“. Das SEM
musste im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren vielmehr prüfen, ob
E-4865/2016
Seite 20
sich aufgrund neuer Tatsachen eine für die Gesuchsteller wesentlich ver-
änderte Situation im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ergab. Diese
Frage hat es im vorliegenden Fall mit überzeugender Argumentation ver-
neint.
Insbesondere gelingt es dem Rechtsvertreter durch die mit der Be-
schwerde eingereichten Presseberichte offensichtlich nicht, einen Zustand
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG infolge des Putsch-
versuchs zu dokumentieren. Auch weitere verfügbare Quellen legen nicht
die Annahme einer solchen Situation nahe. Zwar ist es neben dem Putsch-
versuch insbesondere im Südosten der Türkei in den vergangenen Mona-
ten zu mehreren Attentaten von Anhängern der Organisation Islamischer
Staat (IS) beziehungsweise der kurdischen Arbeiterbewegung gekommen.
Diese Angriffe erreichen jedoch offensichtlich nicht eine Dichte, welche die
Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei zulassen würde
(vgl. zum Beispiel Urteil des BVGer E-4662/2016 vom 24. Au-
gust 2016, E. 9.3).
Weiter ist aufgrund der Beschwerde und der damit eingereichten Beweis-
mittel in keiner Art und Weise erstellt, dass aufgrund des Putschversuchs
die schulische Integration der Beschwerdeführer in der Türkei gefährdet
wäre.
6.5.2 Auch der Entscheid der KESB D._______, vom 21. Juli 2016 stellt
keine neue Tatsache dar, welche im Hinblick auf die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs als erheblich angesehen werden könnte. Selbst wenn der
Entscheid nach seiner Anfechtung vor den zuständigen kantonalen Behör-
den noch nicht rechtskräftig ist, bestätigt er die bisherige Einschätzung der
Vor-instanz und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Mutter der Be-
schwerdeführer gemeinsam mit ihrem Lebenspartner für die Beschwerde-
führer sorgen kann und dies auch bei der anstehenden Rückkehr in die
Türkei wird tun können. Es ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertre-
ters der Beschwerdeführer nicht Sache des SEM oder des Bundesverwal-
tungsgerichts, allfällige Rechtsverletzungen der KESB D._______, festzu-
stellen, zumal beide Institutionen nicht zuständig sind für die Beschwerde
gegen den Entscheid der KESB D._______, vom 21. Juli 2016.
6.6 Weitere wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen ergeben sich
aus den zusätzlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. September
2016, 26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Ok-
tober 2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016
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(III) (richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und
31. Oktober 2016 und aus den damit eingereichten Beweismitteln nicht. Zu
diesen Eingaben ist jedoch Folgendes auszuführen:
6.6.1 Tritt das SEM – wie vorliegend – auf ein Wiedererwägungsgesuch
nicht ein, so ist die Beschwerde gegen diesen Entscheid innert 5 Tagen
einzureichen (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Fall haben die Be-
schwerdeführer innert Frist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereicht, welche den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG ent-
spricht. Entsprechend musste keine Frist zur Beschwerdeergänzung im
Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzt werden, welche mit der Andro-
hung verbunden gewesen wäre, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund
der Akten zu entscheiden oder auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art.
52 Abs. 3 VwVG). Zudem hat das Gericht vorliegend in Anwendung von
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Anordnung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
6.6.2 Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. September 2016,
26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Oktober
2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016 (III)
(richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und
31. Oktober 2016 sind damit als unaufgefordert eingereichte Stellungnah-
men (vgl. WALDMANN/BICKEL, N 13 zu Art. 32 VwVG, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Aufl. 2016) grundsätzlich verspätet erfolgt. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG
können jedoch verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erschei-
nen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden. Entgegen der "Kann"-For-
mulierung im Gesetz geht die herrschende Lehre von einer Verpflichtung
zur Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen aus, sofern diese aus-
schlaggebend sind (BGE 136 II 165 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen auf
teilweise ältere Literatur; Hinweise auf neuere Lehrmeinungen finden sich
bei WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 15 zu Art. 32 VwVG).
6.6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. September
2016, 26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016, 10. Ok-
tober 2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober 2016
(III) (richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II) und
31. Oktober 2016 nicht als ausschlaggebend zu qualifizieren sind. Die Ein-
gaben wiederholen trotz kleinerer Modifikationen in der Argumentation im
Wesentlichen die bereits in der Beschwerde geäusserten Vorwürfe an die
E-4865/2016
Seite 22
Vorinstanz. Die mit den verspäteten Eingaben eingereichten Presseartikel,
Internetausdrucke und Buchauszüge behandeln ihrerseits zum grössten
Teil den misslungenen Putschversuch in der Türkei vom Juli 2016 und die
Reaktion der türkischen Regierung auf den Putschversuch. Insofern wei-
sen sie – wie bereits dargelegt – keinen konkreten Bezug zu den Be-
schwerdeführern auf. Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführer
und ihres offensichtlich mangelnden Bezugs zum Gülen-Netzwerk kann
ausgeschlossen werden, dass sie Strafverfolgungsmassnahmen durch die
türkischen Behörden zu gewärtigen hätten. Aus den eingereichten Medien-
berichten kann des Weiteren keineswegs abgeleitet werden, dass den Be-
schwerdeführern bei einer Rückkehr in die Türkei eine kindsgerechte Aus-
bildung verweigert würde. Das Gericht besitzt trotz der derzeitigen offenbar
flächendeckenden Entlassung von Gülen-Anhängern im türkischen Bil-
dungssystem keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass
strukturbedingt kein ausreichender Grundschulunterricht in der Tür-
kei mehr angeboten würde.
Entsprechend erscheinen die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. Sep-
tember 2016, 26. September 2016, 29. September 2016, 4. Oktober 2016,
10. Oktober 2016, 12. Oktober 2016 (I), 12. Oktober 2016 (II), 12. Oktober
2016 (III) (richtigerweise wohl 21. Oktober 2016 [I]), 21. Oktober 2016 (II)
und 31. Oktober 2016 und die damit eingereichten Presseartikel, Internet-
ausdrucke und Buchauszüge nicht als ausschlaggebend. Sie sind in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht zu berücksichtigen, weshalb sich
das Gericht weiterer Ausführungen dazu enthält.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern
auch unter Berücksichtigung des Kindswohls nicht gelungen ist, neue Be-
weismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet
sind, die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer unter vollständi-
ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Achtung ihrer
Begründungspflicht zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-4865/2016
Seite 23
8.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 abgewiesen worden ist, sind
die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Au-
gust 2016 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfahrenskosten
bei umfangreichen Rechtsmitteleingaben wegen Mehraufwand erhöht und
unter Umständen ihm persönlich auferlegt werden könnten. Seither hat der
Rechtsvertreter zehn weitere Eingaben gemacht, und verschiedenste Arti-
kel beziehungsweise Buchauszüge zu den Akten gereicht.
Obwohl diese Eingaben in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG letztlich
nicht inhaltlich berücksichtigt wurden, musste ihr Inhalt vom Gericht geprüft
werden, um zu beurteilen, ob sie als ausschlaggebend erscheinen (vgl.
E. 6.6). Ausgehend vom üblichen Ansatz von Fr. 1‘200.– für aussichtslose
Beschwerdeverfahren gegen einen negativen Wiedererwägungsent-
scheid, sind die Verfahrenskosten vorliegend in Anwendung von Art. 2
Abs. 1 VGKE auf Fr. 1'800.‒ zu erhöhen. Weil es sich dabei im Umfang
von Fr. 600.– um ausschliesslich durch den Rechtsvertreter verursachte
Mehrkosten handelt, sind diese in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts-
gesetz, BGG, SR 173.110) in Verbindung mit Art. 6 AsylG dem Rechtsver-
treter persönlich aufzuerlegen (vgl. D-4993/2015 vom 4. März 2016 E. 8.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, N 3.155). Die Verfahrenskosten sind teilweise durch
den von den Beschwerdeführern einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 1‘200.– abgedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 600.– ist durch den
Rechtsvertreter zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4865/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 1‘800.–. Im Betrag von
Fr. 1‘200.– sind sie den Beschwerdeführern und im Betrag von Fr. 600.–
dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Der Betrag von Fr. 600.– ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils von Klausfranz Rüst-Hehli zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: