B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4866/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. August 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2012
illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juni 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erklärte, über die Türkei
und Griechenland – dort sei er daktyloskopiert worden und bis am 7. Ju-
ni 2012 geblieben – sowie eine ihm unbekannte weitere Route in die
Schweiz gereist zu sein,
dass er auf Vorhalt eines am 14. Juni 2012 erzielten Eurodac-Treffers in
Italien vom (…) Mai 2012 (Aufgreifung und Daktyloskopierung am […]
Mai 2012 in Otranto) einräumte, über Italien, wo er am (…) Mai 2012 an-
gekommen und bis am 11. Juni 2012 geblieben sei, in die Schweiz ge-
langt zu sein, jedoch an seiner vorgängigen Durchreise durch Griechen-
land festhielt und ferner erklärte, weder in Griechenland noch in Italien ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Griechenlands oder Italiens
in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung
dorthin gewährt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit auf die kritische Menschenrechtssituation
und soziale Lage – vor allem für Asylsuchende – in beiden Ländern hin-
wies und deshalb in keines der beiden zurückkehren möchte,
dass das BFM am 27. Juni 2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Italien richtete, welches die ita-
lienischen Behörden innert der zweimonatigen Frist gemäss Art. 18
Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung unbeantwortet beliessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2012 (eröffnet am 10. Sep-
tember 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
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Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]) sei Italien als das gemäss Eurodac-Datenbank erstbe-
tretene Land des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig, zumal die italienischen Behörden
das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeer-
suchen innert Frist unbeantwortet belassen hätten und daher gemäss
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung für die Behandlung des Asylverfah-
rens zuständig geworden seien,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 28. Februar 2013 zu er-
folgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zurei-
chender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5
AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspre-
che,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Italien diese Erkenntnisse
nicht umzustossen vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat, Mitglied der
Europäischen Union sowie Signatarstaat der EMRK und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sei und Italien gebunden sei, die Aufnahmerichtlinie (RL
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) anzuwenden, was bislang
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ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission geschehen
sei,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung des
BFM zur Ausübung des Selbsteintritts sowie in prozessualer Hinsicht die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung
einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beziehungsweise
die Sistierung des Wegweisungsvollzuges sowie den Erlass der Verfah-
renskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt,
dass er zur Begründung vorab seine Daktyloskopierung sowohl in Italien
als auch zuvor in Griechenland bekräftigt, jedoch die Einleitung von Asyl-
verfahren in einem der Länder in Abrede stellt,
dass er in rechtlicher Hinsicht geltend macht, Griechenland sei nach
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung theoretisch für die Prüfung seines
Asylantrags zuständig, eine Dublin-Überstellung dorthin sei aber gemäss
Rechtsprechung nicht zulässig,
dass dadurch aber nicht eine Zuständigkeit Italiens begründet werde, weil
er illegal dort eingereist sei, kein Asylgesuch gestellt und das Land nach
kurzer Zeit wieder verlassen habe,
dass somit die Schweiz im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung des
Selbsteintrittsrechts die Verfahrenszuständigkeit zu übernehmen habe,
zumal ein Selbsteintritt ein Asylgesuch im betreffenden Staat voraussetze
und ein solches vorliegend nur in der Schweiz gestellt worden sei, nicht
aber in Italien oder Griechenland,
dass im Übrigen die Frage der Zuständigkeit in einem Fall wie dem vor-
liegenden dem Europäischen Gerichtshof im Sinne einer Vorabklärung
vorgelegt worden sei, weshalb sich eine Sistierung der Überstellung nach
Italien bis zum Vorliegen des Vorabklärungsentscheides aufdränge,
dass schliesslich das Asylwesen und die Lebensbedingungen in Italien für
Asylsuchende gemäss verschiedenen Berichten und Gerichtsurteilen kri-
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tisch seien, und das Land seinen asylrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkomme,
dass die Instruktionsrichterin mit vorsorglicher Massnahme vom 18. Sep-
tember 2012 den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes an-
tragsgemäss einstweilen aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Septem-
ber 2012 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des
Wegweisungsvollzuges und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung abwies und vom Beschwerdeführer einen innert Frist zu leisten-
den Kostenvorschuss erhob,
dass die Instruktionsrichterin in der Begründung insbesondere erwog (Zi-
tat:),
"dass die rechtliche Hauptstossrichtung der Beschwerde sich sach-
verhaltlich darauf abstützt, Griechenland sei der vom Beschwerdeführer
erstbetretene Staat des Dublin-Hoheitsgebietes,
dass demgegenüber das BFM Italien als diesen Staat bezeichnet (vgl.
angefochtene Verfügung Ziff. 2 der Sachverhaltsfeststellung) und diese
Feststellung offensichtlich auch zutreffend erscheint, zumal der Be-
schwerdeführer in der Befragung und in der Beschwerde zwar eine dakty-
loskopische Erfassung in Griechenland geltend macht, wogegen die am
14. Juni 2012 durchgeführte Eurodac-Abfrage aber eine Erfassung des
Beschwerdeführers unzweifelhaft einzig für Italien ergab (vgl. die dem
Beschwerdeführer offengelegten Aktenstücke A4 und A5),
dass sich damit wesentliche Teile der Beschwerdeargumentation als of-
fensichtlich unbegründet präsentieren und mithin kein Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO
bestehen dürfte",
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Oktober 2012 innert Frist
geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 8. Oktober 2012 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
21. September 2012 dergestalt ersuchte, dass die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei,
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dass er das Gesuch mit neuen Beweismitteln (Fotos und später nachzu-
reichende Simcard) begründet, aus denen sein Aufenthalt in Griechen-
land als somit erstbetretenem und daher zuständigem Dublin-Staat her-
vorgingen,
dass der stellvertretende Instruktionsrichter dieses Wiedererwägungsge-
such mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 abwies und seinen
Entscheid im wesentlichen damit begründete (Zitat:),
"dass die Beweismittel (…) beim derzeitigen Stand der Akten keine ge-
genüber der Zwischenverfügung vom 21. September 2012 wesentlich
andere Sichtweise zu begründen vermögen,
dass die Simcard (noch) nicht bei den Akten liegt und weder ihre Beweis-
tauglichkeit noch ihr Beweiswert abschätzbar sind,
dass die Fotos wie behauptet zwar allenfalls einen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Griechenland zu indizieren vermögen, nicht aber die
daraus gezogene Schlussfolgerung der Qualität Griechenlands als das
von ihm erstbetretene und mithin grundsätzlich zuständige Dublin-Land,
dass das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2012
ebenfalls gestellte Gesuch um Einsicht in das "Ergebnis einer allfälligen
Eurodac Anfrage oder einer anderweitigen Anfrage Griechenland betref-
fend" zum Vornherein gegenstandslos ist, da ein solches Dokument we-
der in den vorinstanzlichen Akten liegt noch im dortigen Aktenverzeichnis
erscheint,
dass diese Feststellung insofern auch logisch erscheint, als mangels ei-
nes Eurodac-Treffers für Griechenland kein Anlass bestand, das Land
hinsichtlich einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers anzufragen,
(…),
dass im Hinblick auf allfällige Beschwerde- oder Beweismittelergänzun-
gen auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufmerksam zu machen ist, wonach
solche – bei Eingang innert nützlicher Frist – trotz Verspätung berücksich-
tigt werden können, sofern sie ausschlaggebend erscheinen",
dass bis zum Urteilszeitpunkt keine weiteren Beschwerde- oder Beweis-
mittelergänzungen beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung
gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-
Verordnung prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Mai 2012 in Italien auf-
gegriffen und registriert wurde,
dass der Abgleich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach er in Griechenland daktyloskopiert worden sei – keine weiteren
Treffer hervorbrachte,
dass das BFM daher zurecht davon ausgeht, Italien (statt Griechenland)
sei der vom Beschwerdeführer erstbetretene Dublin-Mitgliedstaat, wes-
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halb es Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung vorgesehenen zweimonatigen Frist unbeantwortet beliess,
womit es seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-
Verordnung),
dass hinsichtlich der anderslautenden Auffassung des Beschwerdeführers
(Betreten des Dublin-Hoheitsgebietes in Griechenland mit nachfolgender
Weiterreise nach Italien) auf die diesbezüglichen, oben zitierten Erwä-
gungen gemäss Zwischenverfügungen vom 21. September 2012 und
vom 10. Oktober 2012 verwiesen werden kann,
dass ergänzend anzumerken ist, dass die nachgereichten und mit Inter-
netausdrucken angereicherten Fotos zwar einen allfälligen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Griechenland zu indizieren vermögen,
dass in Anbetracht der nicht auf die damaligen frühsommerlichen Tempe-
raturen in Athen hindeutende Kleidung der abgebildeten Personen und
des scheinbar weihnächtlichen Baumschmuckes vielmehr von einem
gänzlich anderen Aufenthaltszeitpunkt als dem behaupteten (Mitte/Ende
Mai 2012) auszugehen ist,
dass die eingereichten beziehungsweise vage in Aussicht gestellten Be-
weismittel keinen Aufschluss über den angeblichen Zeitpunkt eines Auf-
enthalts in Griechenland geben oder erwarten lassen,
dass demgegenüber und auch in Berücksichtigung der eingestandener-
massen tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer versuche, seinen Reiseweg zu verschleiern
und mit der Behauptung eines Aufenthaltes in Griechenland unmittelbar
vor seiner Einreise in Italien einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken,
dass die Verfahrenszuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es angesichts der Vermutung, Italien respektiere seine aus dem in-
ternationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer
obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme
naheliege, die dortigen Behörden würden in seinem Fall die staatsver-
traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen
Schutz nicht gewähren (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrech-
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Seite 10
te [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass es sich bei Italien um einen Signatarstaat insbesondere der EMRK,
der FK und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt und dieses Land seinen staats-
vertraglichen Verpflichtungen nachkommt,
dass der Beschwerdeführer keine zureichend konkreten Anhaltspunkte
geltend zu machen vermag, wonach in seinem Fall Italien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn in seinen Heimatstaat
zurückschaffen oder einer Kettenabschiebung aussetzen würde, dies un-
ter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. September 2012
(dort S. 4 unten) erwähnt, die in der Beschwerde geübte Kritik am italieni-
schen Asylwesen, die Darstellung der Lebensbedingungen in Italien für
Asylsuchende und die behauptete Missachtung der asylrechtlichen Ver-
pflichtungen durch Italien in der vorgelegten Form und mit Bezug auf den
Beschwerdeführer offensichtlich nicht der aktuellen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts entsprechen,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Vermutung, gemäss welcher
Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausrei-
chender Anhaltspunkte nicht umzustossen vermag (vgl. vorgenanntes Ur-
teil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5),
dass es im Übrigen nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass insbesondere auch nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S. 18) verstösst,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, die Überstellung nach Italien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist
und es sich erübrigt, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel
näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 5. Oktober 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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