B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4866/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch Fürsprecher Christian Wyss,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
E-4866/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus dem Dorf B._______, Provinz F._______,
stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie ‒ reiste am
(…) Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 12. Juni
2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 22. Mai
2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen, habe aber im Jahr
2011 die syrische Staatsbürgerschaft erworben. Sein Vater sei im Jahr
2007 oder 2008 wegen seines Engagements für die Partiya Yekitîya De-
mokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) durch das "politische Si-
cherheitszentrum" verhaftet worden. Ferner sei einer seiner Brüder im Jahr
2011 festgenommen worden. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits
hätten sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei;
PKK) angeschlossen, wobei der Onkel im Jahre 1991 gefallen sei, und
schliesslich sei ein Cousin mütterlicherseits im Jahre 2004 verhaftet wor-
den.
Er selber habe vom (…) 2012 bis zum (…) 2014 den Yekîneyên Parastina
Gel (Volksverteidigungseinheiten; YPG) angehört. Zunächst habe er vom
(…) 2012 bis zum (…) 2013 ein Trainings-Camp der YPG absolviert, in
welchem er militärisch und ideologisch geschult worden sei. Danach habe
er als "Timo-Qomitani" (Teamführer) ein in das D._______ Regiment in
E._______ eingeteiltes Team von sechs Männern befehligt. Sie seien ein-
mal in F._______ in ein Gefecht mit Leuten des "Al Syasi" (Idarat al-Amn
al-Siyasi [Direktorat für politische Sicherheit]) verwickelt gewesen. Nach
(…) 2013 sei sein Team an Kämpfen gegen die Freie Syrische Armee
(FSA) und gegen die "Jabahat al-Nusra" (al-Nusra-Front) in G._______ so-
wie im Dorf H._______ beteiligt gewesen. Bei einem Angriff der "Daesh"
(Akronym für den sogenannten Islamischen Staat, IS) beziehungsweise
der FSA oder der Al-Nusra-Front (vermutlich beide zusammen) in
G._______ im (…) 2013 habe er eine Schussverletzung erlitten und des-
wegen etwa (…) Monate im Spital in I._______ behandelt werden müssen.
Danach sei er wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt, deren Führung er
wieder hätte übernehmen sollen und die in dieser Zeit in J._______ mit
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Verteidigungsaufgaben betraut gewesen sei. Er habe jedoch nicht weiter
für die YPG kämpfen wollen, weil seine Wunde noch nicht ganz ausgeheilt
gewesen sei und er deswegen unter Schmerzen gelitten habe. Aus diesem
Grund habe er am (…) 2014 seinen Kommandanten um die Erlaubnis ge-
beten, für persönliche Besorgungen in die Stadt zu gehen; diese Gelegen-
heit habe er genutzt, um zu desertieren. Per Bus sei er nach I._______
gefahren und am nächsten Tag via K._______ mithilfe eines Schleppers in
die Türkei ausgereist.
Nach seiner Ausreise sei er dreimal zu Hause gesucht worden. Wer die
YPG verlasse, werde verhaftet und verurteilt. Er habe ansonsten keine po-
litischen Aktivitäten entfaltet und auch nie Probleme mit den syrischen Be-
hörden gehabt. Inzwischen habe er einen Marschbefehl der syrischen Re-
gierungsarmee erhalten. Er werde also nunmehr von drei Seiten gesucht:
Von den YPG, vom syrischen Regime und von der "Daesh", welche ihn als
YPG-Mitglied töten würde. Im Übrigen habe er in der Schweiz an mehreren
exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen.
B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Marschbefehl des Rekrutierungsbüros in L._______ vom (…) 2015 im Ori-
ginal sowie in Kopie, mehrere Fotos aus seiner Dienstzeit bei den YPG,
sowie Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen ein.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (eröffnet am 14. Juli 2015) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hin-
gegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 11. August 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1–3 dersel-
ben seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er
als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er, es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Be-
weismittel einzuräumen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
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es sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu-
ordnen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
undatiertes Schreiben seines Vaters (in Kopie, inklusive Übersetzung) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechts-
vertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde er antrags-
gemäss aufgefordert, innert 30 Tagen das Original der Beschwerdebei-
lage 5 (Schreiben des Vaters) nachzureichen. Schliesslich wurde die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 29. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte einen Zeitungsartikel vom
26. September 2015 betreffend Zwangsrekrutierungen und Bestrafungen
durch die YPG in Kopie ein.
Mit separatem Schreiben gleichen Datums wurde eine Kostennote einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der Bestimmungen der FK ausdrücklich vorbehält
(Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E-4866/2015
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM argumentierte in der angefochtenen Verfügung, der Be-
schwerdeführer habe sich, indem er der Vorladung zur Stellung beim Rek-
rutierungsbüro nicht Folge geleistet habe, nicht der eigentlichen Dienst-
pflicht entzogen, sondern nur der wehrdienstlichen Musterung. Es stehe
noch gar nicht fest, ob er tatsächlich diensttauglich wäre und damit der
Wehrdienstpflicht unterstehen würde. Demnach könne er nicht als Dienst-
verweigerer betrachtet werden. Die blosse Furcht, für den Militärdienst aus-
gehoben zu werden, weise für sich genommen nicht die für eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Es sei auch nicht
anzunehmen, dass das Nichterscheinen zur Musterung von den syrischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Eine all-
fällige Strafe wäre als grundsätzlich legitim zu erachten. Im Weiteren ziehe
nach Erkenntnissen des SEM eine Weigerung, für die YPG Dienst zu leis-
ten, in der Regel keine asylbeachtliche Bestrafung nach sich. Eine allfällige
Busse oder kurze Haft wäre als verhältnismässig zu erachten und würde
zudem nicht auf einem relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beru-
hen. Die Desertion des Beschwerdeführers aus der YPG sei demnach nicht
asylrelevant.
4.2 Zur Begründung der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zu-
nächst fest, seine Rekrutierung durch die YPG sei durch die eingereichten
Fotografien belegt, und seine Vorbringen seien im Übrigen von der Vor-
instanz nicht bestritten worden. Das SEM habe sich zur Beurteilung seiner
Desertion aus den YPG zu Unrecht auf das Urteil D-7292/2014 des Bun-
desverwaltungsgerichts berufen, in welchem die Frage behandelt worden
sei, welche Folgen es habe, wenn ein Kurde sich den Rekrutierungsbemü-
hungen der YPG nicht stelle. Es sei offenkundig, dass die Sanktionen bei
einem ideologisch geschulten Gruppenführer anders wären. Gemäss einer
Studie von Human Rights Watch vom Juni 2014 schlage und foltere auch
die YPG ihre Häftlinge. Eine Missachtung von Kampfbefehlen der Truppen
werde durch Militärgerichte beurteilt und bestraft. Zudem bestehe das Ri-
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Seite 7
siko einer Auslieferung an die syrischen Sicherheitskräfte. Es müsse dem-
nach davon ausgegangen werden, dass er wegen seiner Desertion vor ein
Militärgericht der YPG gestellt und zu einer Haftstrafe, verbunden mit Folter
und einer Gehirnwäsche, verurteilt worden wäre. Aufgrund der in mehreren
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (so etwa D-5779/2013 E. 5.9.3)
bestätigten beschränkten Macht der YPG sei davon auszugehen, dass die
Massnahmen gegen einen gut ausgebildeten Abtrünnigen streng ausfallen
würden, da eine solche Desertion auch die Moral der verbleibenden Kämp-
fer schwäche. Er sei somit einem grossen Risiko von Folter und erniedri-
gender Behandlung ausgesetzt. Die Verweigerung einer künftigen Teil-
nahme am Bürgerkrieg sei ein schützenswertes Motiv. Er habe somit be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die YPG.
Im Weiteren sei unwahrscheinlich, dass er von der syrischen Regierungs-
armee als nicht militärdiensttauglich eingestuft worden wäre. Er hätte sich
aber zu seiner Schusswunde äussern müssen, wodurch bekannt gewor-
den wäre, dass er bei der YPG gedient habe. Daher wäre er verhaftet und
als Landesverräter eingesperrt worden. Der Marschbefehl sei zwar erst
nachträglich ausgestellt worden, ein solcher sei aber schon ab 2014 zu
erwarten gewesen. Dieser habe ihn vor das Dilemma gestellt, sich entwe-
der wieder dem bewaffneten Widerstand der YPG-Truppen anzuschliessen
oder der syrischen Armee beizutreten, wobei er aber seine früheren Kame-
raden hätte bekämpfen müssen. Angesichts der drohenden und vom Bun-
desverwaltungsgericht in mehreren Urteilen anerkannten Konsequenzen
einer Militärdienstverweigerung habe eine hohe persönliche Bedrohungs-
lage bestanden, welche für seine Flucht im Januar 2014 ausschlaggebend
gewesen sei und punkto Intensität die Anforderungen von Art. 3 AsylG er-
fülle. Dies gelte umso mehr, als er einer politisch stigmatisierten Kurden-
familie entstamme und auch sein Vater bereits festgenommen worden sei.
Seine Flucht sei erforderlich gewesen, um sich den unmittelbar drohenden
Sanktionen seitens der YPG sowie dem Risiko einer Bestrafung durch den
syrischen Staat im Zusammenhang mit der Rekrutierung durch die Regie-
rungsarmee zu entgehen. Allenfalls sei der nachträglich ergangene
Marschbefehl als Nachfluchtgrund anzuerkennen und ihm aufgrund des-
sen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
4.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, Dokumente wie
der Marschbefehl könnten ohne weiteres unrechtmässig erworben werden,
weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Das Doku-
ment weise abgesehen von einem leicht fälschbaren Nassstempel keine
Sicherheitsmerkmale auf. Zudem weiche dessen Inhalt von vorliegendem
E-4866/2015
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Vergleichsmaterial ab, und es seien eindeutige Kopierspuren (Linien) er-
kennbar. Dies weise darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen origi-
nalen Ausdruck, sondern um die Kopie eines Dokuments unter Abdeckung
gewisser Bereiche und damit um eine unrechtmässig erworbene Fäl-
schung handle. Daher erübrige es sich, auf die Argumente, wonach der
Beschwerdeführer von den Militärbehörden als YPG-Kämpfer identifiziert
und als Landesverräter eingesperrt würde, einzugehen.
4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass die vom SEM
festgestellten Linien auf dem Marschbefehl nicht auf eine Fälschung hin-
weisen würden. Viele Marschbefehle würden solche Linien enthalten. Sein
Vater, der ihm den Marschbefehl übermittelt habe, habe weder einen An-
lass noch ein Motiv gehabt, sich durch das Fälschen eines syrischen Mili-
tärdokuments zu gefährden. Die im Internet publizierten Fotos, welche ihn
als Befreiungskämpfer zeigen würden, seien dem syrischen Geheimdienst
zugänglich, weshalb ihm eine Verfolgung durch das syrische Regime
drohe. Die Einschätzung des SEM betreffend die Sanktionen für desertierte
YPG-Kämpfer greife zu kurz. Neuere Presseberichte würden bestätigen,
dass die YPG zu drakonischen Strafen gegen Deserteure greife. Er halte
daran fest, dass er schwer sanktioniert worden wäre, weil er von den YPG
ausgebildet worden sei und eine Kommandofunktion innegehabt habe.
5.
5.1
5.1.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3‒4.5 und 5).
5.1.2 Die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens führten
im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger
zwischen 18 und 30 Jahren ein (vgl. Danish Immigration Service, Syria:
Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the
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Seite 9
YPG, 26.02.2015, § 2.3
3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf,
abgerufen am 01.05.2017; Dicle Haber Ajansi, Rojava to defend itself with
this law, 15.07.2014,
410688?from=1923065108, abgerufen am 01.05.2017). Entgegen der Be-
fürchtung des Beschwerdeführers ist der derzeitigen Quellenlage aller-
dings nicht zu entnehmen, dass bei einer Weigerung Sanktionen drohen
würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu
qualifizieren wären (wobei anzumerken bleibt, dass die Quellenlage eher
als dünn bezeichnet werden muss). Der Danish Immigration Service führt
dazu etwa aus, dass die Namen von denjenigen, welche sich nicht zum
Dienst melden würden, dem Asaish übergeben würden und fortan an
Checkpoints nach ihnen gesucht werde, jedoch keine aktive Suche am
Wohnort stattfinde. Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem
Gericht zugeführt und es könne zu einer Gefängnisstrafe kommen (vgl.
Danish Immigration Service, a.a.O. § 2.4.1). In ähnlicher Weise äussert
sich ein Bericht der schwedischen Migrationsbehörden, wonach bei einem
Nicht-Einrücken Listen an Checkpoints verteilt würden und die betreffen-
den Personen bei einem Aufgreifen den entsprechenden Einheiten zuge-
führt würden, ohne dass im Bericht jedoch eine Bestrafung erwähnt wird
(vgl. Migrationsverket, Lifos. Center för landinformation och landanalys i-
nom migrationsområdet, Förhållanden i syriska områden under PYD-kon-
troll, 20.05.2015, S. 18,
mentSummaryId=34781, abgerufen am 01.05.2017). Eine andere Quelle
berichtet von "legal consequences" für Personen, welche ihrer Dienstpflicht
nicht nachkommen würden, ohne diese Konsequenzen jedoch zu spezifi-
zieren (vgl. KurdWatch, Al-Qamishli: Final deadline for "volunteer" recruit-
ment , abgerufen am 01.05.2017). In
vergleichbarer Weise berichtet eine weitere Quelle von "some penalties",
ohne Details zu den Strafen zu nennen (vgl. ARA News, Conscription Law:
PYD calls on Syria Kurds to "defend dignity", 19.07.2014, http://aranews.
net/2014/07/conscription-law-pyd-calls-syria-kurds-defend-dignity/, abge-
rufen am 01.05.2017). Ein syrischer Journalist aus dem Kanton Cizîrê
führte anfangs 2015 aus, bisher seien noch keine Strafen verhängt worden,
aber es habe eine Verhaftungswelle gegeben (vgl. Syria Direct, "I was
scared they would take my sister for recruitment", 21.01.2015, http://syria
/news/%E2%80%98i-was-scared-they-would-take-my-sister-for-
recruitment%E2%80%99/, abgerufen am 01.05.2017). Die Medien-
abteilung der YPG selbst liess verlauten, dass der Dienst freiwillig sei und
es den Kämpfern somit auch jederzeit freistehe, die Truppen zu verlassen
(vgl. ARA News, Syria is being divided into small states: YPG official,
E-4866/2015
Seite 10
05.06.2014,
field-to-protect-our-families-ypg-official/, abgerufen am 01.05.2017). Dem-
gegenüber berichtet Kurdwatch von einer Mitteilung der YPG, wonach ju-
ristische Konsequenzen für den Fall angedroht würden, dass sich Dienst-
pflichtige nicht ordnungsgemäss melden würden (vgl. KurdWatch, Al-
Qamishli: Final deadline for "volunteer" recruitment, 01.01.2015, www.kurd
/index.php?aid=3315&z-=en&cure=1029, abgerufen am 17.09.
2015). Ferner ging das Syrian Justice Center for Human Rights (SJCHR)
davon aus, dass Deserteure von der obligatorischen Selbstverteidigung,
welche gefasst würden, verhaftet und bestraft, eventuell gefoltert würden,
insbesondere wenn es sich um Personen handle, welche als Gegner der
PYD eingestuft würden. Hierbei wurde jedoch auch darauf hingewiesen,
dass die Informationslage über die Bestrafung von Deserteuren dünn sei
(vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. § 2.4.2.). Die Newsplattform Siraj
Press berichtete im März 2015 von einer angeblichen Hinrichtung eines
Mannes, der sich geweigert habe, sich der Miliz anzuschliessen (vgl. ARA
News, "YPG":14.11.2014, /YPG--6329/, abgerufen
am 17.09.2015). In ähnlicher Weise berichtet KurdWatch von einem jungen
Mann, der im November 2014 erschossen worden sei, als er seiner Ver-
haftung im Rahmen einer Rekrutierungskampagne habe entgehen wollen
(vgl. KurdWatch, Ad-Darbasiyah: Asayi fatally shoot fleeing conscript,
21.11.2014, , abgerufen am
01.05.2017).
5.1.3 Aufgrund dieser Quellenlage ist das Vorliegen einer begründeten
Furcht des Beschwerdeführers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit drohenden Verfolgung asylrelevanten Ausmasses durch die YPG zu
verneinen, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorge-
hens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu
ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen nämlich
mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sank-
tionen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken,
dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifi-
zieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umstän-
den äussern. Die Aussagekraft dieser Berichte ist somit sehr beschränkt.
Eine andere Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer zitierte
Bericht von "Human Rights Watch" nicht zu rechtfertigen, da sich die in
diesem analysierten Fälle von aufgrund gemeinrechtlicher Delikte Inhaftier-
ten mit der Situation des Beschwerdeführers nicht vergleichen lassen.
Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen er-
E-4866/2015
Seite 11
heblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlings-
rechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet,
Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" be-
trachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zu-
geführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Ver-
folgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem
Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung an-
geordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand
ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober
2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
5.1.4 Dass vorliegend der Beschwerdeführer von den YPG als Oppositio-
neller betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten
(besonderes harten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint auch deshalb
unwahrscheinlich, weil er gemäss seinen Angaben den YPG freiwillig bei-
trat und nicht aufgrund seiner politischen Einstellung desertierte, sondern
weil er wieder in den Dienst einrücken musste, obwohl er noch unter den
Folgen der erlittenen Verletzungen litt.
5.1.5 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPG aufgrund
seiner Desertion zu verneinen. An dieser Feststellung vermag auch die Ko-
pie eines Bestätigungsschreibens des Vaters des Beschwerdeführers
nichts zu ändern (das Original dieses Beweismittels wurde innert der hier-
für gesetzten Frist ohne Kommentar nicht zu den Akten gereicht).
5.2 Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der
Vorinstanz, dass die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdefüh-
rers zum Dienst in der syrischen Armee den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermag.
5.2.1 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben die Si-
cherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes sich ab Juli 2012 aus
der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Bezirk L._______ in der
Provinz F._______, zurückgezogen, und diese wird seither weit-
gehend von der syrisch-kurdischen PYD und deren YPG kontrolliert. Im
August 2012 wurde von der Übernahme mehrerer Polizeistationen im Be-
zirk L._______ durch kurdische Einheiten und über die fast vollständig
durch bewaffnete Mitglieder der PYD kontrollierte gleichnamige Bezirks-
hauptstadt L._______ berichtet (vgl. KurdWatch [Berlin], L._______: (…),
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Seite 12
abgerufen am 30.01.2017; hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie die Ur-
teile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als länder-
spezifisches Referenzurteil publiziert], D-2115/2016 vom 17. Januar 2017
E. 6.3.1 und E-7114/2015 vom 2. März 2017 E. 5.4.1). In dem betreffenden
Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 die militärische Wehrpflicht im Rah-
men der YPG gelten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekru-
tierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachwei-
sen).
5.2.2 Unter diesen Umständen erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass
in L._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes
existiert, was erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten, an-
geblich von dieser Amtsstelle stammenden Marschbefehls weckt. Darüber
hinaus hat die Vorinstanz in überzeugender Weise in ihrer Vernehmlassung
darauf hingewiesen, dass der Marschbefehl erhebliche formale Fäl-
schungsmerkmale aufweist und es sich namentlich auch bei dem als Ori-
ginal bezeichneten Dokument offenkundig um eine manipulierte Kopie han-
delt. Hinzu kommt, dass derartige Dokumente nach Erkenntnis des Ge-
richts in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb deren Beweiswert
generell beschränkt ist. Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung
mit den Erklärungen in seiner Replik, in welcher er im Wesentlichen an der
Echtheit des Marschbefehls festhält, nicht auszuräumen.
5.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die Regie-
rungsarmee nicht glaubhaft zu machen vermag und davon auszugehen ist,
dass diese in seiner Herkunftsregion keine Aktivitäten mehr entfaltet, ist
auch der von ihm geäusserten Furcht vor Repressalien durch das syrische
Regime wegen seines Engagements für die YPG die Grundlage entzogen.
5.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung seitens des IS ist festzustellen, dass derzeit nicht bekannt ist,
dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter
Weise in einem Ausmass unter einer solchen zu leiden hätten, dass von
einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem
Thema die Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3,
E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei den brutalen
Übergriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich in der Regel
um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage und damit
nicht um asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. Die allgemeine
Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt
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Seite 13
(vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit gezielten
Verfolgungsmassnahmen durch den IS zu rechnen hätte, lassen sich den
Akten nicht entnehmen.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
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rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. den als
Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 m.w.H., E-5890/2014 vom
12. September 2016 E. 6.4.2).
6.5 Nach Überzeugung des Gerichts überschreiten die geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche
Ausmass, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen.
Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine relevante Vorverfolgung glaub-
haft machen (vgl. E. 5). Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er
sei bereits vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten. Ferner lässt die bestehende Aktenlage da-
rauf schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Perso-
nen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers, welcher, wie zahlreiche
syrische Staatsangehörige in der Schweiz, an Kundgebungen gegen das
syrische Regime teilnahm und dabei auch fotografiert wurde, übersteigt
nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste syrischer Staatsangehöriger. Weder aus seinen Aussagen
noch aus den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass es sich bei ihm um
eine für die exilpolitische syrische Szene bedeutsame Persönlichkeit han-
delt.
6.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.7 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
E-4866/2015
Seite 15
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juli 2015 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem
heutigen Urteil formal in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 3. September 2015 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wurde auch das Ge-
such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der
Kostennote vom 11. Juni 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand er-
scheint als angemessen. Demnach ist das amtliche Honorar antrags-
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gemäss auf Fr. 2075.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest-
zusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2075.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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