B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4866/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Jürg Tiefenthal,
Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a
Griechenland) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (…).
E-4866/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Juni
2019 in die Schweiz ein und suchte am 22. Juni 2019 im Bundesasylzent-
rum des SEM in B._______ um Asyl nach.
B.
Am 16. Juli 2019 wurde er im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende (UMA) befragt. Er brachte dabei im Wesentli-
chen vor, im fünften Monat 2018 alleine in Griechenland angekommen und
um Asyl nachgesucht zu haben. Der Stand des Asylverfahrens sei ihm un-
bekannt, da er noch keinen Asylentscheid erhalten habe. Nach acht Mona-
ten Aufenthalt [in C._______] sei er mit anderen Minderjährigen nach
D._______ gebracht worden. Dort hätten sie zunächst in einer Ecke in ei-
nem grossen Zelt neben der Toilette und später im Wald in Zelten gehaust,
bis sie nach vier Monaten in ein Hotel transferiert worden seien. Eine durch
Betreuer sichergestellte Kontrolle und Aufsicht habe gefehlt. Es seien Al-
kohol und Drogen konsumiert worden und es sei immer wieder zu Konflik-
ten, Schlägereien und Messerstechereien unter den Bewohnern gekom-
men. Die Situation sei für ihn sehr schwierig gewesen, weshalb er sich
dann alleine nach Athen begeben habe. Dort sei er bei einem Bekannten
untergekommen. Da dieser jedoch mit Drogen gehandelt habe, habe er es
nur zwei Monate bei ihm ausgehalten und schliesslich Griechenland ver-
lassen.
C.
C.a Am 16. Juli 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden ge-
stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend Dublin-III-VO), um Auskunft betreffend den Status des Beschwerde-
führers.
C.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 19. Juli 2019 mit, dass
dem Beschwerdeführer am (…) 2019 subsidiärer Schutz in Griechenland
gewährt worden sei, ihm der entsprechende Aufenthaltsausweis indessen
noch nicht zugestellt worden sei.
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Seite 3
C.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass die Dublin-III-VO aufgrund seines subsidiären Schutzstatus in
Griechenland auf ihn nicht anwendbar sei, gewährte ihm das rechtliche
Gehör zum geplanten Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland
und setzte eine Frist zur Stellungnahme.
D.
Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer
– handelnd durch seine Rechtsvertretung – sein rechtliches Gehör war und
betonte darin, dass er die Unterbringungssituation in Griechenland, in der
teilweise die Nahrungsmittelversorgung nicht sichergestellt gewesen sei
und er sich nicht sicher gefühlt habe, nicht mehr ausgehalten habe und
deswegen Griechenland habe verlassen müssen.
E.
Am 25. Juli 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt
auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Antrag am
29. August 2019 zu.
F.
Der Entscheidentwurf wurde der Rechtsvertretung ausgehändigt. Am
12. September 2019 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtvertretung – fristgerecht dazu Stellung.
G.
Mit Entscheid vom 13. September 2019 (persönlich ausgehändigt) trat die
Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland;
dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
H.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Poststempel) focht der Beschwer-
E-4866/2019
Seite 4
deführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Am 23. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne das
Verfahren einstweilen in der Schweiz abwarten.
J.
Auf die Begründung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, der vo-
rinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-4866/2019
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Er
stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei nach geltender Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen dazu verpflichtet, zur Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei UMAs spezifische
Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindes-
wohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt diesbezüglich als nicht
korrekt und vollständig festgestellt gelte. Ebenso habe die Behörde nach
Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung eines UMA sicher-
zustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, welche den
Schutz des Kindes gewährleistete. Das SEM habe deshalb die Pflicht, von
Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der UMA in ein familiäres Umfeld
zurückgeführt oder – falls dies nicht dem Wohl des Kindes entspreche –
woanders untergebracht werden könne. Dieser Pflicht sei die Vorinstanz
nicht genügend nachgekommen. Aus den Akten ergebe sich lediglich, dass
die griechischen Behörden hinsichtlich der Überstellung des Beschwerde-
führers mitgeteilt hätten, dass dieser nach Ankunft in Gewahrsam genom-
men werde und die zuständigen Behörden informiert würden. Aus der Ver-
fügung ergebe sich indessen nicht, welche Abklärungen getroffen worden
seien, um sicherzustellen, dass er auch tatsächlich kindesgerecht unterge-
bracht werden könne. Vielmehr werfe die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer vor, dass er selbst für die fehlende Unterbringung und den verschlech-
terten Gesundheitszustand in Griechenland verantwortlich sei, da er die
Unterkunft freiwillig verlassen habe. Damit verkenne die Vorinstanz
schwerwiegend, dass er aus den dargelegten Gründen gezwungen gewe-
sen sei, diese Unterkunft zu verlassen. Schliesslich hätte das SEM auch
die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) prüfen müssen.
E-4866/2019
Seite 6
3.3.
3.3.1. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Bezug auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei UMAs ungenügende spe-
zifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls vorgenommen, ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Er-
wägungen standardisiert und in Bezug auf die Rückkehrsituation nicht in-
dividualisiert wirken. Indessen ist anhand der Akten ersichtlich, dass die
griechischen Behörden in Reaktion auf die Anfrage des SEM der Rück-
übernahme des minderjährigen Beschwerdeführers ausdrücklich zuge-
stimmt und darüber informiert haben, dass er bei einer Rückkehr aufgrund
seiner Minderjährigkeit direkt in Gewahrsam – unter Beiordnung einer zu-
ständigen Person – genommen werde. Insbesondere wird zugesichert,
dass gleichzeitig das «National Center for Social Solidarity» (EKKA) infor-
miert werde, damit in angemessener Zeit eine Aufnahmeeinrichtung für
den UMA gefunden werden könne (vgl. SEM-Akten 1044426-25/1). Damit
zeigen die griechischen Behörden an, dass sie die Vulnerabilität des Be-
schwerdeführers erkannt und entsprechend reagiert haben. Insgesamt
geht somit aus den Akten hervor, dass der Minderjährigkeit und Verletzlich-
keit des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr Rechnung getragen wird
und eine Garantie besteht, dass die diesbezüglich notwendigen Schritte
E-4866/2019
Seite 7
eingeleitet werden. Nach dem Gesagten gilt der Sachverhalt als rechts-
genüglich erstellt, womit sich die entsprechende Rüge als unbegründet er-
weist.
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanwendung der humanitären
Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rügt, ist entgegen zu halten, dass
diese Bestimmung ausschliesslich in Dublin-Verfahren zur Anwendung ge-
langt. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Norm aus der Dublin-III-VO
in der AsylV1 verankert. In einem Wegweisungsverfahren in einen sicheren
Drittstaat kann sie daher nicht angerufen werden, weshalb sich eingehen-
dere Erwägungen dazu erübrigen.
3.3.4. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt rechtsgenüglich erstellt, ihre Verfügung ausreichend begründet und ihr
Ermessen nicht unterschritten hat. Es besteht daher keine Veranlassung,
die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuwei-
sen.
4.
4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.2. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
5.
5.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
5.2. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
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Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Der Beschwerde-
führer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in
Griechenland aufgehalten und dort das Asylverfahren durchlaufen, wel-
ches mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus endete und auch
die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte.
Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt
(vgl. Bst. E).
5.3. Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR
0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durch-
führung von Asylverfahren. So hat der Beschwerdeführer nicht behauptet,
das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungs-
weise es würden ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter
Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Be-
schwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer
E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3; bestätigt in den Urteilen des BVGer
E-6280/2018 vom 12. November 2018 und D-3270/2019 vom 4. Juli 2019).
6.
6.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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Seite 9
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2. Zu prüfen ist demnach, ob der angefochtene Entscheid auch im Hin-
blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu bestätigen ist (vgl. Urteil
BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1; jüngst bestätigt in den Ur-
teilen des BVGer E-2448/2019 vom 31. Mai 2019 E. 6.4 und D-3270/2019
vom 4. Juli 2019). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach
Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den
Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
7.3. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK
ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
7.4. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist (vgl. oben E. 5) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations: Loi sur l'a-
sile [LAsi], 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG
besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person,
diese beiden Regelvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte An-
haltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden
Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat auf-
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grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund-
heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des
BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4; jüngst bestätigt in den Urtei-
len des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3 und E-2451/2019
vom 31. Mai 2019 E. 7.4.1).
8.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Griechenland
habe sich am 29. August 2019 dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer
zurückzunehmen. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge,
könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. In der Stellung-
nahme der Rechtsvertretung vom 12. September 2019 seien keine Tatsa-
chen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Stand-
punktes rechtfertigen würden. Seinen Vorbringen der unzureichenden Un-
terbringungsbedingungen sei entgegenzuhalten, dass gemäss ständiger
Praxis die Überstellung als zulässig betrachtet werde, wenn die betroffene
Person über ein Aufenthaltsrecht für Griechenland verfüge und damit bei
ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung ins Heimatland
zu befürchten habe. Betreffend den Einwand, er würde nicht kindsgerecht
behandelt, erwog das SEM, ein Wegweisungsvollzug würde sich nur als
unzulässig erweisen, wenn er auf einer Rechtspraxis beruhe, die nicht mit
den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), nament-
lich Art. 22 KRK, vereinbar sei. In Anbetracht der Vermutung, dass Grie-
chenland seinen völkerrechtlichen Pflichten nachkomme, liege es dem-
nach in seiner Verantwortung, diese umzustossen und mit stichhaltigen Be-
weisen zu belegen, dass die griechischen Behörden seine Rechte verletz-
ten, ihm nicht den nötigen Schutz zukommen lassen oder ihn eines men-
schenwürdigen Lebens beraubt hätten. Mangels Beweisen oder ernsthaf-
ten Indizien könne das SEM von einer vertieften und individualisierten Prü-
fung der künftigen Wiederaufnahme in Griechenland absehen. In diesem
Zusammenhang mit der ihm geltend gemachten Bedrohung in Griechen-
land sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über
eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzfähig als
auch schutzwillig sei. Sollte er sich in Griechenland vor Übergriffen Dritter
fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich – auch als Minder-
jähriger und nötigenfalls mit Unterstützung der für ihn zuständigen Kindes-
schutzbehörde – an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Griechen-
land sei zudem an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
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Seite 11
und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge und für den Inhalt des zu gewährenden Schut-
zes (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) gebunden und entsprechende
Rechte daraus könnten nötigenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für eine fehlende
Unterbringung und den sich verschlechternden Gesundheitszustand nicht
die griechischen Behörden verantwortlich machen könne, zumal er selbst
die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und sich der Obhut der griechi-
schen Behörden entzogen habe. Schliesslich sei für das weitere Verfahren
einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstel-
lung definitiv beurteilt werde. Es lägen daher keine schwerwiegenden hu-
manitären Gründe vor, die eine Überstellung im Lichte von Art. 3 EMRK als
unzulässig erscheinen liessen.
9.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zusätzlich zu sei-
nen an der Erstbefragung geltend gemachten Vorbringen (vgl. oben
Bst. B) in materieller Hinsicht geltend, nach der Schutzgewährung habe
sich seine Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert. Bei der Be-
sprechung des Entscheidentwurfs sei er in Tränen ausgebrochen, weil die
Situation für ihn in Griechenland bedrohlich und unaushaltbar gewesen sei.
Das Betreuungspersonal in seiner Unterkunft in Griechenland sei überfor-
dert gewesen. Sowohl die Behörden als auch die Bevölkerung würde die
Asylsuchenden für die Arbeitslosigkeit, Gewalt und aller Art von Problemen
verantwortlich machen; Asylsuchende könnten sich nicht an die Polizei
wenden, um Schutz zu ersuchen. Die Einschätzung des SEM, dass er in
Griechenland um Schutz ersuchen könne, entspräche nicht der Realität.
Es existiere in Griechenland keine Beschäftigung, kein Sprachunterricht
und keine medizinische Betreuung für Flüchtlinge. Auch dem Bundesver-
waltungsgericht seien die prekären Verhältnisse in Griechenland bekannt.
Weiter zeige ein Bericht des deutschen Bundesfachverbands unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge (BumF) vom Juli 2019 über «unbegleitete min-
derjährige Flüchtlinge in Griechenland» auf, dass die Unterbringungsbe-
dingungen für anerkannte Flüchtlinge vollkommen unzureichend seien und
auch vom UN-Menschenrechtsausschuss die Rücküberstellung anerkann-
ter UMA nach Griechenland als unzulässig erachtet werden müssten. Die
Stiftung PRO Asyl habe in ihrer Stellungnahme zu den Lebensbedingun-
gen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017
und der aktualisierten Version vom 30. August 2018 berichtet, dass die
diesbezüglichen derzeitigen Lebensbedingungen alarmierend seien:
Schutzbegünstigte würden unter der mangelnden Integrationsperspektive
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Seite 12
leiden, seien zudem mit unzureichenden Lebensbedingungen, einer unzu-
reichenden humanitären und prekären sozioökonomischen Situation und
sogar mit Problemen, ihre Existenz zu sichern, konfrontiert. Der Schutz
existiere nur auf dem Papier. Dieser Bericht sowie die aktuellen politischen
und sozialen Entwicklungen in Griechenland würden zeigen, dass sich die
Verschlechterung der Lage in absehbarer Zeit nicht ändern und eher ver-
schlimmern würde. Minderjährige würden in den Camps Opfer von Krimi-
nalität werden, zumal die griechischen Behörden nicht schutzwillig und
schutzfähig seien. Insgesamt begründe diese Situation daher ein «real
risk» nach Art. 3 EMRK.
Ergänzend führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus,
dass gemäss verschiedenen Berichten die Situation für anerkannte Flücht-
linge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland noch schlechter als
für Asylsuchende sei. So habe auch der Menschenrechtsausschuss die
Rücküberstellung von vulnerablen Personen, insbesondere von Minderjäh-
rigen als Menschenrechtsverletzung eingestuft, weil ihnen in Griechenland
ein Risiko drohe, obdachlos zu werden und trotz Anerkennung als Flücht-
ling in Griechenland keinerlei Grundsicherung vom Staat zu erhalten. Be-
treffend Unterbringung würde auch der AIDA-Bericht zu Griechenland vom
März 2019 festhalten, dass der Mangel an angemessener Betreuung und
Unterbringung der UMA wiederholt von Menschenrechtsorganisationen kri-
tisiert werde. Zudem habe sich auch die Menschenrechtskommissarin des
Europarats anlässlich ihres Griechenlandbesuchs vom 25. bis 29. Juli 2018
in Griechenland äusserst besorgt über die Situation der UMA in Griechen-
land geäussert. Auch sei eine entsprechende Sammelbeschwerde der
NGO’s European Council for Refugees (ECRE), International Commission
of Jurists (ICJ) mit der Hilfe des Greek Council for Refugees (GCR) beim
Europäischen Komitee für soziale Rechte des Europarates hängig. Es wür-
den darin die bedrohlichen, unsicheren und teilweise gesundheitsschädi-
genden Bedingungen der griechischen Aufnahmeeinrichtungen gerügt. In
der Stellungnahme der NGO Refugee Support Aegean (RSA) und der Stif-
tung PRO ASYL zu den Lebensbedingungen Schutzberechtigter in Grie-
chenland vom 23. Juni 2017 und der aktualisierten Version vom 30. August
2018 würde das hohe Risiko der Obdachlosigkeit in Griechenland für Per-
sonen mit internationalem Schutzstatus belegt. Ausserdem würden die ak-
tuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Griechenland
zeigen, dass sich in absehbarer Zeit keine Verbesserung der Bedingungen
für UMA abzeichneten. Im Gegenteil würde die neue Regierung gemäss
einem Bericht der Aargauer Zeitung vom 8. September 2019 offenlegen,
dass Griechenland mit der Migration überfordert sei. Auch der Umgang der
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Seite 13
griechischen Polizei mit den UMA bei den Demonstrationen gegen die Zu-
stände in den überfüllten Flüchtlingslagern, der in einem Artikel des Tages-
anzeigers vom 5. September 2019 beschrieben werde, sei nicht mit dem
Kindeswohl vereinbar. Er habe bereits im Rahmen der Erstbefragung als
auch in den Gesprächen mit der Rechtsvertretung die gefährliche und be-
drohliche Situation in Griechenland ausführlich geschildert. Anlässlich des
rechtlichen Gehörs habe er auf die unmenschlichen und gefährlichen Un-
terbringungsumstände sowohl auf den Inseln als auch auf dem griechi-
schen Festland hingewiesen. Die erlebten lebensbedrohlichen Situationen
stellten eine grosse psychische Belastung dar. Kein Kind solle solchen aus-
gesetzt werden. Insgesamt verstosse somit eine Wegweisung nach Grie-
chenland gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK. Schliesslich habe das SEM
bereits am 19. Februar 2009 entschieden, bei besonders verletzlichen Per-
sonen keine Dublin-Verfahren mit Griechenland durchzuführen. Der Be-
schwerdeführer sei 16 Jahre alt und seit seiner Geburt auf der Flucht. Er
habe Angst vor einer Rückführung nach Griechenland und nur dank der
guten Betreuung in der Schweiz gehe es ihm ein bisschen besser. Als vul-
nerable Person sei seine Wegweisung zudem unzumutbar und es sei ana-
log zur aktuellen Dublin-Praxis das SEM anzuweisen, aus humanitären
Gründen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers einzutreten.
10.
10.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den grie-
chischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen
eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen be-
jaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechen-
land aufgrund der Tatsache, dass es die EMRK, die FoK, die FK sowie das
Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert hat,
seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, ins-
besondere wenn vom Vollzug der Wegweisung unbegleitete Minderjährige
betroffen sind.
Zwar anerkennt das Gericht, – auch aufgrund der verschiedenen vom Be-
schwerdeführer zitierten Berichte – dass die Lebensbedingungen in Grie-
chenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur
für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kri-
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tik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, de-
nen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig
unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem ver-
füge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen
oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosig-
keit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer
nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere
auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die
Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistun-
gen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstüt-
zungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskrimi-
nierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staats-
angehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffe-
nen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden
verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich
nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszuge-
hen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.;
jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019
E. 8.3.1 f.).
10.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Regelvermutung der Zu-
lässigkeit der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat umzustossen: Ihm
ist am (…) 2019 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden. Sub-
sidiär Schutzberechtigte können sich – wie anerkannte Flüchtlinge – auf
die in der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Garantien berufen, auf die
sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Daher be-
sitzen sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger. Von Interesse
dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von
Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27),
zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizini-
scher Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien
der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der
Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5133/2018, E-5134/2018 vom
26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). Aufgrund der Akten ist in casu ein «real risk»,
dass der Beschwerdeführer einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden könnte, auszuschlies-
sen.
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10.3. Der Vollzug erweist sich daher unter Berücksichtigung der völker-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig.
11.
11.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Perso-
nen unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermu-
tung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel
zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen um-
zustossen.
11.2. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass das SEM kraft
Art. 3 Abs. 1 KRK in jedem Fall vorrangig zur Prüfung des Kindeswohls
verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen sind (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Auch ist nicht zu bestreiten, dass die Unterstützung
von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt
worden sei, häufig unzulänglich ist (vgl. oben E. 10.1). Vor diesem
Hintergrund ist – trotz der Regelvermutung – bei Kindern sorgfältig
abzuklären, welche Bedingungen sie bei einer Rückweisung vorfinden und
insbesondere, ob Letztere dem Kindeswohl gerecht werden. In casu ist
indessen erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
Gewahrsam genommen wird und zeitgleich die EKKA beauftragt wird, sich
seiner anzunehmen (vgl. dazu oben E. 3.3.2). Diese staatliche Institution
ist für die psychologische und soziale Betreuung besonders vulnerabler
Personen zuständig. Dazu vermittelt sie Bedürftigen Wohnraum und stellt
den Zugang zu medizinischer Betreuung sicher. Daher ist im vorliegenden
Fall davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge–
machten Vulnerabilität, mithin seiner Minderjährigkeit bei der Rückkehr
nach Griechenland gebührend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hin–
tergrund erübrigen sich in casu weitere Kindeswohlüberlegungen im
Zusammenhang mit den allgemeinen Bedingungen für UMAs in Griechen–
land.
11.3. Betreffend seine Rüge, in Griechenland keinen Zugang zum
Arbeitsmarkt zu haben, führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die in
Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbe-
dingungen die gesamte Bevölkerung beträfen und eine Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen vermöchten.
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11.4. Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung an, bei guter
Gesundheit zu sein (vgl. 1044426-10/10 Ziffer 8.02). Die im späteren
Verfahren vorgebrachte Verschlechterung seines psychischen Gesund–
heitszustands, die erst in der Schweiz habe stabilisiert werden können,
vermag kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen, zumal dies–
bezüglich jegliche ärztliche Dokumentation fehlt. Soweit er rügt, er habe in
Griechenland keinen Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten, ist fest–
zuhalten, dass die griechischen Behörden Personen mit subsidiärem
Schutz kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem gewähren. Es obliegt
dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte
geltend zu machen und nötigenfalls mit Hilfe der Kindesschutzbehörde auf
dem Rechtsweg durchzusetzen.
11.5. Es liegen in casu keine erhärteten Hinweise darauf vor, dass sich
Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen aus der KRK, die es ratifiziert hat, halten würde. Dem Beschwerde-
führer gelingt es nicht, die diesbezügliche Regelvermutung umzustossen.
Der Vollzug erweist sich somit auch als zumutbar.
12.
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG mög-
lich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt.
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren
nicht von vornherein aussichtlos waren. Während seines Aufenthalts im
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Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43
Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit
erfüllt, das Gesuch wird gutgeheissen und auf die Erhebung von Kosten
wird verzichtet.
15.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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