B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4867/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder,
C._______,
D._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten vom 22. Mai 2013 unter anderem ausführ-
ten, aus Afghanistan zu stammen, im Februar oder März 2012 zusammen
mit den Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers ihr Heimat-
land verlassen und sich ungefähr fünf Monate im Iran aufgehalten zu ha-
ben,
dass sich eine Schwester des Beschwerdeführers verlobt habe und die
Mutter schwer krank geworden sei, weshalb sie und die beiden Schwes-
tern des Beschwerdeführers im Iran zurückgeblieben seien,
dass die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Vater des Beschwer-
deführers in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist seien,
dass sie dort mit einem Schlepper vereinbart hätten, dieser bringe sie
nach Österreich oder in die Schweiz, sie aber nur bis nach Serbien ge-
bracht und dort einem zweiten Schlepper übergeben habe,
dass dieser sie eingesperrt, Geld von ihnen verlangt und, nachdem er
dieses erhalten und der Beschwerdeführerin ihren Schmuck abgenom-
men habe, sie in der Nacht im Wald freigelassen habe,
dass sie dort von der ungarischen Polizei verhaftet, daktyloskopiert, be-
fragt und in ein Asylheim, beziehungsweise einige Tage später in ein
Camp, geschickt worden seien, wo sie sich ungefähr zehn Tage aufgehal-
ten hätten, bis sie einen weiteren Schlepper gefunden hätten, der sie
über Österreich in die Schweiz gebracht habe,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur
Person das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Grie-
chenland, Ungarn oder Österreich gewährte,
dass die Beschwerdeführenden geltend machten, die Situation in Grie-
chenland und Ungarn sei sehr schlecht und sie hätten mit dem Handy
Aufnahmen gemacht, die dies belegen würden,
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dass das BFM gestützt auf einen Euradac-Treffer, gemäss welchem die
Beschwerdeführenden am 15. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht ha-
ben, die ungarischen Behörden am 12. Juli 2013 um Übernahme gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte und diese das Begehren
am 26. Juli 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2013 – eröffnet am 26. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylge-
suche nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei ge-
stützt auf die Dublin-II-VO zuständig für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden und Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101),
dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass Un-
garn sich nicht an diese völkerrechtlichen Bestimmungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahrend der Beschwerdeführenden nicht kor-
rekt durchführen oder das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde,
dass Ungarn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zwar nach de-
ren Untertauchen beendet habe, diese nach Kenntnislage des BFM je-
doch die Möglichkeit hätten, nach ihrer Überstellung bei den ungarischen
Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme der Prüfung ihrer Asylgesu-
che einzureichen,
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dass Ungarn zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe und diese Richtlinie auch den Zugang zu medizinischer Versorgung
garantiere und die Mitgliedstaaten verpflichte, der Situation von beson-
ders schutzbedürftigen Personen Rechnung zu tragen,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass Ungarn ein Rechtsstaat
und als solcher auch in der Lage und gewillt sei, die Sicherheit der Be-
schwerdeführenden im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten und diese
bei allfälligen weiteren Drohungen oder Übergriffen durch Dritte bei der
ungarischen Polizei um Schutz ersuchen könnten,
dass aufgrund der Aktenlage keine humanitären Gründe ersichtlich seien,
welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, weshalb auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. August 2013 – unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen
beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM
anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erachten
beziehungsweise sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen aus-
führten, sie könnten nicht nach Ungarn zurück, da sie dort unmenschlich
behandelt und erpresst worden seien, wobei die Erpresser mit der unga-
rischen Polizei zusammengearbeitet hätten,
dass ihr Vater beziehungsweise Schwiegervater geschlagen worden sei
und seither immer zum Arzt müsse,
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dass sie mit dem Handy aufgenommen hätten, wie sie in Ungarn behan-
delt worden seien, und diese Aufnahmen in Form einer CD nachreichen
würden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem schwanger sei, wobei es sich
um eine Risikoschwangerschaft handle,
dass in Ungarn ihrem Gesundheitszustand nicht Rechnung getragen und
ausserdem kein faires Verfahren garantiert werden könne,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Ungarn über-
dies eine Kettenabschiebung zu befürchten hätten, da sie über Serbien
eingereist seien,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug am 2. September 2013 per Tele-
fax vorsorglich aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden am 3. September 2013 die in Aussicht
gestellte CD zu den Akten reichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. September 2013 die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde erteilte, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
guthiess und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen ak-
tuellen ärztlichen Bericht betreffend die geltend gemachte Problem-
schwangerschaft sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärzt-
lichen Schweigepflicht einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden am 12. September 2013 sowohl die Ent-
bindungserklärung als auch einen Austrittsbericht der Frauenklinik (…)
vom 3. September 2013 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten
reichen liessen,
dass dem Austrittsbericht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund (…) vom (…) August bis zum (…) September 2013 notfallmäs-
sig hospitalisiert war,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das vorliegende Verfahren koordiniert mit demjenigen des Vaters
des Beschwerdeführers (E-4882/2013, N […]) behandelt wird, welches
mit Urteil gleichen Datums und gleichen Ausgangs abgeschlossen wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig erachtet, da Ungarn zuständig sei und dem
Übernahmeersuchen zugestimmt habe,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 15. April 2013 in Ungarn um
Asyl ersucht hatten,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. Juli 2013 um Übernah-
me der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO ersucht hatte, welche das Ersuchen am 26. Juli 2013 guthiessen,
dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO somit Un-
garn zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist,
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgese-
henen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar an-
wendbare Bestimmung gilt, das heisst Asylsuchende aus ihr keine recht-
lich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45),
dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, be-
rufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel
angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsa-
men Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemesse-
ner Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann und es ei-
ner einlässlichen Abklärung in jedem konkreten Einzelfall bedarf (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013,
E. 9.2),
dass damit nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel in Ungarn
(insb. Administrativhaft der Asylsuchenden, ungenügende Lebensbeding-
ungen in gewissen Zentren, ungenügende Prüfung der Asylgründe, dro-
hende Kettenabschiebung) für Asylsuchende generell die Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, je-
doch im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffenen Personen
einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spe-
zifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr
laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden
(vgl. a.a.O. E. 9.1),
dass mit anderen Worten die Asylbehörden bei Fällen, in welchen Ungarn
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
die Risiken einer Überstellung sorgfältig und individuell vor dem Hinter-
grund der aktuellen Gesetzeslage und Praxis (vgl. a.a.O. E. 9.2) zu prü-
fen haben,
dass eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer
Verletzung des Non-Refoulement Gebotes im Sinne der EMRK und der
FK angezeigt und dieses Risiko anhand der individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall abzuklären ist und der Zurechenbarkeit der Beschwerdefüh-
renden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen
ist,
dass im Rahmen dieser Prüfung unter anderem abzuklären ist, ob die
Beschwerdeführenden bereits ein Asylgesuch in Ungarn gestellt haben,
welches bei einer Rückkehr sodann als "Folgeantrag" behandelt würde, in
dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden
könnten,
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dass solche Folgeanträge nicht automatisch aufschiebende Wirkung ha-
ben und die Beschwerdeführenden in solchen Fällen eine sofortige Rück-
führung riskieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.2 f.),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Schreiben der ungarischen Be-
hörden vom 26. Juli 2013 am 6. April 2013 in Ungarn ein Asylgesuch ge-
stellt haben, jedoch am 13. Mai 2013 als verschwunden gemeldet, wes-
halb ihre Asylverfahren am 30. Mai 2013 beendet worden seien,
dass somit davon auszugehen ist, dass die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden, sollten diese nach Ungarn zurückkehren, als Folgeanträge
behandelt würden und nur noch neue Asylgründe geltend machen könn-
ten,
dass dies mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die
Asylgründe der Beschwerdeführenden, welche sie dazu bewogen, ihre
Heimat zu verlassen, von Ungarn nicht geprüft würden,
dass den Beschwerdeführenden deshalb, und da ihre Gesuche mögli-
cherweise keine aufschiebende Wirkung hätten, eine sofortige Rückfüh-
rung nach Afghanistan drohen würde, ohne dass ihre Asylgründe je von
einem Vertragsstaat der Dublin-II-VO geprüft worden wären,
dass dies dem Ziel der Dublin-II-VO, dass jeder Asylantrag, den ein Dritt-
staatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats stellt, durch die Mitgliedstaaten geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-
VO), widersprechen würde,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden ausserdem um eine Familie
mit zwei Kindern (…) handelt, die Beschwerdeführerin zudem schwanger
ist (voraussichtlicher Geburtstermin […] 2014) und im Zusammenhang
mit dieser Schwangerschaft unter gesundheitlichen Problemen leidet,
dass die Beschwerdeführenden (zusammen mit dem noch ungeborenen
Kind) somit besonders verwundbare Personen sind und aufgrund der all-
gemeinen Lage in Ungarn nicht davon ausgegangen werden kann, dass
ihrer besonderen Situation genügend Rechnung getragen würde und sie
eine angemessene Unterbringung oder Unterstützung erhalten würden,
dass überdies zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer
Einreise nach Ungarn Probleme mit den Schleppern hatten und geltend
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machen, diese hätten mit den ungarischen Behörden zusammengearbei-
tet,
dass aufgrund der allgemeinen Zustände in Ungarn nicht klar ist, aber
aufgrund des Ausgangs des Verfahrens auch nicht näher zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführenden, sollten sie wieder solche oder ähnliche Prob-
leme haben, sich wirksam gegen diese wehren könnten,
dass es nach dem Gesagten die Würdigung aller Umstände als ange-
messen erscheinen lässt, Art. 29a AsylV 1 anzuwenden und in Verbin-
dung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des BFM aufzuheben und dieses anzuweisen ist, gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a AsylV 1 auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden einzutreten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
waren, weshalb ihnen keine diesbezüglichen Kosten entstanden sind und
keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: