Abtei lung V
E-4868/2007
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Bruno Huber, Richterin Therese Kojic, Richter François Badoud
Gerichtsschreiber Peter Jaggi
X._______, geboren _______, Pakistan,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 25. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan am 25. Januar 2007
von Karachi aus auf dem Luftweg verliess und über die Türkei (Istanbul) und ihm unbe-
kannte Länder am 28. April 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 30. April
2007 um Asyl nachsuchte,
dass am 15. Mai 2007 die summarische Befragung im A._______ und am 24. Mai 2007
die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor-
brachte, er sei Sunnite mit letztem Wohnsitz in B._______ (Punjab),
dass er Probleme in Pakistan habe, weil ein Mieter namens C._______, dem sein im
September oder Oktober 2005 in der Schweiz verstorbener Vater ein Haus vermietet
habe, die-sen beleidigt habe und daraufhin vom Vater geohrfeigt worden sei,
dass im Jahr 2004 - an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern -
C._______ zusammen mit zehn oder zwölf Begleitern bei ihnen zu Hause erschienen
und es zu einer Schlägerei gekommen sei,
dass er dabei verletzt worden, nach der Schlägerei ein Verfahren eröffnet und drei Per-
sonen verhaftet worden seien,
dass das Verfahren mit der Anordnung geendet habe, dass C._______ das Quartier
verlassen müsse, was dieser auch getan habe,
dass er in der Folge C._______ und seine Begleiter einige Male auf dem Bazar
angetroffen habe und es dabei zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei,
dass ihm später von besagten Personen mit dem Tod gedroht worden und er zudem un-
gefähr sechs Monate nach dem Tod seines Vaters ein- oder zweimal tätlich angegriffen
worden sei,
dass er deshalb sein Wohnquartier verlassen und versteckt gelebt habe, bis er nach Ka-
rachi gegangen sein, wo er einen Schlepper getroffen habe, mit dessen Hilfe er ausge-
reist sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 24. Mai 2007 auf die
Frage der Hilfswerkvertreterin, warum er die Ursache für den Streit, nämlich seinen Kon-
takt mit der Tochter von C._______, im Transitzentrum Altstätten nicht erwähnt habe,
antwortete, weil gefragt worden sei, warum man ihn habe umbringen wollen; dabei habe
er ge-sagt, C._______ habe behauptet, der Beschwerdeführer hätte Kontakt mit seiner
Tochter,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Stützung seiner Vorbrin-
gen Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte, ein Schreiben des pakistani-
schen Anwalts der Familie des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2007 und einen Polizei-
rapport vom 23. November 2003 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2007 - eröffnet am 26. Juni 2007 - feststellte,
3der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer Aus-
reisefrist bis zum 20. August 2007 anordnete,
dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und, soweit entscheidwe-
sentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 (Poststempel) gegen diese Verfügung eine
wegen fehlender Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Be-
schwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl beantragt,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Ausdrucke aus dem Inter-
net zur Situation in Pakistan und einen Artikel aus der NZZ vom 16. Juli 2007 mit dem
Titel „Schwere Anschläge in Nordwest-Pakistan und Islamabad“ zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens und die eingereichten Dokumente, so-
weit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 (Poststempel) innert Frist die mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Juli 2007 einverlangte Beschwerdeverbesserung (unterschrie-
bene Rechtsschrift) nachreichte und am 31. Juli 2007 den eingeforderten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- bezahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetezes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann (Art. 111 Abs. 1 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin
Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
4dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen einzugehen,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, und Schutz generell gewährleistet sei, wenn
der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielswei-
se durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahn-
dung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz
hätten,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, deren Authentizität vorausge-
setzt, ausschliesslich um Übergriffe von Drittpersonen handle, die von den zuständigen
Behörden in Pakistan verfolgt und geahndet würden,
dass gemäss seinen Aussagen und dem eingereichten Polizeirapport anlässlich des ur-
sprünglichen Konflikts im November 2003 eine Anzeige auf dem Polizeiposten in
D._______ entgegengenommen und von den Behörden in E._______ ein Verfahren
eröffnet worden sei,
dass daher nicht von einer Verweigerung des erforderlichen staatlichen Schutzes ge-
sprochen werden könne,
dass der Beschwerdeführer im November 2006 nach den Angriffen auf seine Person
keine Anzeige erstattet habe mit der Begründung, die andere Konfliktpartei gehöre dem
F._______ an und habe ihn mit dem Tode bedroht,
dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal die pakistanischen Behörden
schon beim ersten Konflikt im Jahre 2003 aktiv gewesen und ihren Schutzwillen unter
Beweis gestellt hätten, weshalb vorliegend nicht von einer Schutzpflichtverletzung des
pakistanischen Staates auszugehen sei,
dass der Ratschlag im eingereichten Anwaltsschreiben, der Beschwerdeführer solle im
Ausland bleiben, weil er in Pakistan gefährdet sei, mangels Begründung nicht geeignet
sei, die geltend gemachten Vorbringen zu untermauern,
dass die Ausführungen in der Beschwerde keine andere Beurteilung herbeizuführen ver-
mögen, zumal sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der
Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen,
ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass zudem das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe mit den Islamisten
Streit gehabt, weil sie nie die Miete bezahlt hätten, im Widerspruch zur Aussage des Be-
schwerdeführers anlässlich der Direktanhörung steht, wonach die Ursache der Streitig-
5keiten der Verdacht von C._______ gewesen sei, dass er Kontakt mit seiner Tochter
habe (Akten BFM A8/14, S. 11),
dass schliesslich auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Ausdrucke aus
dem Internet und der Artikel aus der NZZ mangels Bezugs zur Person des Beschwerde-
führers nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu gelangen,
dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der Verfügung vom 25. Juni 2007 verwiesen werden kann,
dass das BFM folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der
Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) und
der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu-
lässig ist, da vorliegend keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlings-
eigenschaft nicht besteht,
dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tat-
sächlichen Gefahr, der Beschwerdeführer könnte sich nicht unter den Schutz des pakis-
tanischen Staates stellen und durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Wei-
se psychischem oder physischem Zwang ausgesetzt sein, zu verneinen ist,
dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Pakistan kein reales
Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten
lässt,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Pakistan herrschenden allge-
meinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass auch keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer in Pakistan über ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz verfügt,
dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im
6Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) ist, da
es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr not-
wendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen und nach Verrechnung mit dem am 31. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- G._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand am: