Abtei lung V
E-4868/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa),
alias B._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
alias C._______, geboren (...), Angola,
alias D._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Felicity Oliver,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2008 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4868/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. März
2008 sein Heimatland zum ersten Mal verlassen habe, zwei Tage spä-
ter via Frankreich in die Schweiz eingereist sei und hier am
12. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Juli 2008 durch das BFM
als Fluchtgrund angegeben hat, dass seine Eltern an Umsturzversu-
chen gegen die Regierung beteiligt gewesen seien,
dass seine Eltern deshalb im November 2007 festgenommen seien
und ihr Haus in Kinshasa niedergebrannt worden sei,
dass der Beschwerdeführer sich daraufhin nach (...) begeben habe,
wo aber Soldaten nach Familienmitgliedern gesucht hätten,
dass er dann in ein Zentrum der UNO geflohen sei, wo er erfahren
habe, dass sein Bruder das Land schon verlassen habe,
dass er von dort aus seine Ausreise vorbereitet und das Land am
15. März 2008 verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2008 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Fingerab-
druckvergleiche hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer schon am
22. Juni 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt habe, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2006 nicht eingetre-
ten sei,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2006
gutgeheissen, das BFM daraufhin das Asylgesuch mit Verfügung vom
7. Juli 2006 abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug ange-
ordnet habe,
dass dieses Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei,
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dass Fingerabdruckvergleiche ebenfalls ergeben hätten, dass der Be-
schwerdeführer in Frankreich – wo er am 19. März 2002 einen Asylan-
trag gestellt habe, welcher in zweiter Instanz am 24. Mai 2004 abge-
wiesen worden sei – unter anderer Identität erkennungsdienstlich be-
handelt worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 im Kanton Zürich er-
kennungsdienstlich behandelt worden sei,
dass ihm zu diesen Erkenntnissen am 8. Juli 2008 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei,
dass er seinen früheren Aufenthalt in der Schweiz und die durchlaufe-
nen Asylverfahren in der Schweiz und in Frankreich bestritten habe
und daran festhalte, sein Heimatland im März 2008 zum ersten Mal
verlassen zu haben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vollkommen haltlos seien,
da feststehe, dass er sich seit Juni 2005 bis und mit mindestens
27. Dezember 2007 als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten
habe,
dass Fingerabdruckverfahren ein erfahrungsgemäss ausserordentlich
zuverlässiges anerkanntes Beweismittel darstellten,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der fraglichen Per-
son könnte es sich um seinen Bruder handeln, als reine Schutzbe-
hauptung zu werten sei,
dass sich daher aus den Akten keine Hinweise ergäben, nach dem Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine
Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf ein Begehren be-
treffend Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass aus den Fingerabdruckvergleichen klar hervor geht, dass sich der
Beschwerdeführer schon früher in der Schweiz befand und hier ein
rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat,
dass er sich insbesondere zu jenem Zeitpunkt in der Schweiz befand,
als angeblich seine Eltern verhaftet worden seien und ihr Haus abge-
brannt worden sei,
dass das Vorbringen anlässlich des rechtlichen Gehörs, bei der regist-
rierten Person könnte es sich um seinen Bruder handeln, von der Vor-
instanz zutreffend als Schutzbehauptung gewertet wurde,
dass gegen diese Behauptung insbesondere auch das identische
Schriftbild in den beiden Dossiers spricht (vgl. A 1 S. 11 und B 1 sowie
die beiden handschriftlich ausgefüllten Personalienblätter A 4 und
B 2),
dass schon während des ersten Asylverfahrens anlässlich der Bot-
schaftsabklärung bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer unter
dem Namen A._______ auftritt (A 19), was dem Namen entspricht,
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unter welchem der Beschwerdeführer nun sein zweites Asylgesuch in
der Schweiz gestellt hat,
dass für die weitere Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass aus der Beschwerdeschrift der Rechtsvertreterin nichts zuguns-
ten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass sie sich lediglich darauf beschränkt, den Sachverhalt in geraffter
Form wiederzugeben, und praktisch nicht auf die angefochtene Verfü-
gung eingeht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass aus den Akten hervorgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer
um eine junge und gesunde Person handelt, und er in seinem Heimat-
staat als Händler und als Automechaniker gearbeitet hat (A 1 S. 2),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos gelten
musste, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...), (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N______)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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