B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4869/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (…).
E-4869/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) stam-
mender Tamile – stellte am 4. August 2008 in der Schweiz erstmals ein
Asylgesuch. Dabei wurde er am 6. August 2009 einlässlich befragt. Dieses
Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 19. April 2011 abgewiesen so-
wie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug der Wegwei-
sung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2011
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2882/2011 vom 30. No-
vember 2012 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2013 reichte der Be-
schwerdeführer – ohne zwischenzeitlich die Schweiz verlassen zu haben
– ein zweites Asylgesuch ein. Dabei wurde um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, um Gewährung von Asyl oder zumindest um Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ersucht.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden weitere Eingaben des
Rechtsvertreters sowie verschiedene Beweismittel (Fotos des Beschwer-
deführers, fünf CD‘s, Unterlagen betreffend den Schulkollegen C._______,
Familienregistrierungskarte und verschiedene Hintergrundberichte zu Sri
Lanka) eingereicht.
Am 10. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei im Zeit-
raum von 2005 bis 2006 Schülerratspräsident an seiner Schule gewesen.
Dabei habe er Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gepflegt. Er habe wiederholt Schüler für die Teilnahme an verschiedenen
Anlässen der LTTE beworben. Nach der Sperrung der A9-Verbindungs-
strasse im Jahre 2006 hätten die LTTE auf der Jaffna-Halbinsel im Gehei-
men operieren müssen. Dazu hätten sie Informanten benötigt, wobei sie
Schüler angefragt hätten, da diese beim Passieren der Kontrollposten we-
niger Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe dabei den Auf-
trag erhalten, über gewisse Militärpositionen Informationen zu sammeln
und diese mitzuteilen. Er wisse nicht wofür, aber vielleicht hätten die LTTE
die Informationen für einen Transport oder um einen Anschlag zu organi-
sieren benötigt. Er habe einmal Informationen über ein Treffen des Militärs
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in D._______ gegeben. Unmittelbar danach habe es dort einen Bomben-
anschlag gegeben. Dabei seien zwei Militärs sicher verletzt worden; ob sie
gestorben seien, wisse er nicht. Er habe den LTTE nach diesem Vorfall
noch etwa zweimal Informationen zukommen lassen. Ob sie diese für den
Kampf benötigt hätten, wie in der Eingabe seines Rechtsvertreters geltend
gemacht worden sei, wisse er nicht. Nachdem er den LTTE mehrmals er-
klärt habe, dass er keine Hilfe mehr leisten könne, sei er mit einer Pistole
bedroht worden. Obwohl er Sympathisant der Organisation gewesen sei,
habe er Angst gehabt. Er habe gewusst, dass die Informationen, die er
weitergeleitet habe, gegen die Regierung gewesen seien. Seine Informati-
onen hätten sicher dazu gedient, noch weitere Anschläge zu verüben. Des-
halb sei das Militär so wütend auf ihn gewesen. Im Juni/Juli 2007 habe er
den LTTE zum letzten Mal geholfen. Am 10. November 2007 sei er zu
Hause festgenommen und zum B._______ Militärcamp mitgenommen und
zum E._______-Camp transferiert worden, wo er in einen Raum geführt
worden sei, in welchem sich zwei Personen befunden hätten, die mit ihm
zusammen für die LTTE tätig gewesen seien. Angehörige der SLA (Sri
Lanka Army) hätten ihm mitgeteilt, dass diese Personen ihn verraten hät-
ten. Er sei daraufhin an einen anderen Ort gebracht worden, wo er unter
Folter Personen, die LTTE-Verbindungen hätten, verraten habe. Er sei von
der SLA beschuldigt worden, den LTTE Informationen gegeben zu haben,
die diese für Anschläge genutzt habe. Gestützt auf seine Informationen sol-
len viele Militärpersonen getötet worden sein. Zudem habe er die SLA an
Orte führen müssen, wo sich regelmässig LTTE-Anhänger aufgehalten hät-
ten. Dabei sei es zu einer Schiesserei gekommen, wobei ein Befreiungsti-
ger erschossen worden sei. Bei diesem Vorfall sei er von LTTE-Personen
erkannt worden. Am 16. November 2007 sei er von der SLA unter Auflagen
(Meldepflicht) freigelassen worden. Vor seiner Freilassung sei er von der
SLA fotografiert und seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden.
Zudem habe er mehrere Formulare unterschreiben müssen. Seither sei er
viermal, letztmals am 5. Dezember 2007 seiner Meldepflicht nachgekom-
men. Danach sei er von seiner Unterschriftenpflicht befreit worden. Auf
dem Nachhauseweg seien er und andere der Meldepflicht unterstellte Per-
sonen mit Schusswaffen angegriffen worden. Es sei ihm die Flucht gelun-
gen, wobei er sich Narben zugezogen habe. Zwei Tage später habe er er-
fahren, dass bei diesem Vorfall ein Junge erschossen worden sei. In der
Folge habe die SLA begonnen, ihn zu Hause und in der Umgebung seines
Elternhauses zu suchen. Deshalb sei er in F.______ und G._______ un-
tergetaucht. Er habe mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters eine
Clearance erhalten und die Jaffna-Halbinsel verlassen können. Er sei nach
Colombo gelangt, wo er sich drei Tage lang beim Freund seines Vaters
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aufgehalten habe. In seiner Abwesenheit sei sein Bruder zweimal von Leu-
ten der SLA und regierungsnahen Gruppierungen mitgenommen und ge-
schlagen worden. Dieser werde noch heute überwacht. Er – der Beschwer-
deführer – sei mehrmals zu Hause gesucht worden. Dabei seien seine El-
tern aufgefordert worden, ihn auszuliefern. Sie hätten allerdings vermutet,
dass die sri-lankischen Behörden wüssten, dass er sich nicht mehr in Sri
Lanka aufhalte. In der Schweiz habe er sich mehrfach exilpolitisch betätigt.
So habe er an verschiedenen Kundgebungen, u.a. zum jährlich stattfinden-
den Märtyrertag teilgenommen und dabei als Ordnungswächter, Verteiler
von Transparenten, Küchenhilfe, Fahnenträger oder Spendensammler mit-
gewirkt. Bei diesen Veranstaltungen würden die Teilnehmer auch laut sa-
gen, dass Prabakakharan ihr Führer sei und sie Tamil Eelam wollten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere Eingaben und Beweis-
mittel ein (verschiedene Schulbestätigungen, Fotos als Schülerratspräsi-
dent, Bestätigung des Spitals in Jaffna vom (…), Bestätigungsschreiben
seiner Eltern, Bestätigungen und verschiedene Berichte zu Sri Lanka, Auf-
listung und Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeit, ärztlicher Bericht von
Dr. H._______ vom 4. Juli 2013). Dabei machte er geltend, er habe anläss-
lich der Anhörung vom 10. Juni 2014 Erinnerungsschwierigkeiten und
Probleme mit der zeitlichen Einordnung der erlittenen Erlebnisse gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 – eröffnet am 31. Juli 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch ab. Indessen anerkannte das BFM den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und ordnete des-
sen vorläufige Aufnahme – infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung – in der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung
des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling gestützt auf
Art. 53 AsylG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines individuellen Tatbeitrags zur Begehung von Verbrechen i.S.v. Art. 10
Abs. 2 StGB asylunwürdig sei.
D.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte, es seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
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vollständigen und richtigen erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung wegen Missbrauchs, eventualiter Überschrei-
tung des Ermessens aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, innert anzusetzender Frist einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
Dieser wurde am 19. September 2014 fristgerecht einbezahlt.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 24. Dezember
2015 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläu-
fige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM
zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylun-
würdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, aufgrund der Akten-
lage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante
Nachteile zu gewärtigen habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG erfülle. Indessen sei er von der Asylgewährung auszu-
schliessen, da er einen individuellen Tatbeitrag zur Begehung von Verbre-
chen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet habe und die Anwendung
von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei.
Aufgrund von Art. 53 AsylG seien Flüchtlinge von der Asylgewährung aus-
geschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen deren unwürdig
sind. Als verwerfliche Handlung gelte die Begehung von Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Anwendung von Art. 53 AsylG setze
einen individuellen Tatbeitrag der betreffenden Person voraus. Zudem sei
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Straftat müsse
folglich mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Dabei gelte,
dass bei Straftaten, welche im Ausland begangen worden seien, kein strik-
ter Nachweis erforderlich sei. Es genüge die aus schwerwiegenden Grün-
den gerechtfertigte Annahme, dass sich die betroffene Person einer Straf-
tat im Sinne von Art. 10 StGB schuldig gemacht habe. Der Beschwerde-
führer habe den LTTE wiederholt Informationen über SLA-Standorte gege-
ben. In mindestens einem Fall habe sich daraufhin ein Anschlag ereignet.
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Ob seine Informationen zu weiteren Anschlägen geführt hätten, wisse der
Beschwerdeführer nicht. Die SLA habe ihm aber zur Last gelegt, für viele
Tote mitverantwortlich zu sein. Solche Anschläge respektive deren Konse-
quenzen erfüllten mehrere Straftatbestände des StGB. Im Falle des Be-
schwerdeführers sei davon auszugehen, dass vorsätzliche Tötungen
(Art. 111 StGB) und schwere Körperverletzungen (Art. 122 StGB) began-
gen worden seien. Beim genannten Vorfall seien zwei SLA-Personen zu-
mindest verletzt und bei anderen Vorfällen mehrere SLA-Angehörige getö-
tet worden. Durch die Anschläge seien gemeingefährliche Verbrechen be-
gangen worden (Art. 223 StGB). Der Beschwerdeführer habe die LTTE in
ihren verbrecherischen Tätigkeiten unterstützt (Art. 206ter StGB). Da die
genannten Straftaten mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte
seien, handle es sich dabei um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
StGB.
Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge keine Anschläge
selber vorgenommen. Damit mache er sich der genannten Straftatbe-
stände nicht in unmittelbarer Täterschaft strafbar (Art. 206ter StGB). Aller-
dings sei auch die Gehilfenschaft zu Verbrechen oder Vergehen unter
Strafe gestellt (Art. 25 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehe
die Hilfeleistung aus einem kausalen Beitrag, welcher die Haupttat fördert.
Eine solche Hilfeleistung sei bereits dann erfüllt, wenn der Gehilfe die Aus-
führung der Tat erleichtert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass
sich umgehend nach seiner Meldung an die LTTE ein Bombenanschlag
ereignet habe. Somit habe er die Tatbegehung durch seine Informationen
an die LTTE erst ermöglicht. Die Informationen seien kausal für die Bege-
hung der Tat gewesen. Die objektive Komponente der Gehilfenschaft sei
somit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass seine
weitergeleiteten Informationen potentiell zu Anschlägen und somit zur Be-
gehung der genannten Delikte führen könnten. Er habe damit die Bege-
hung von strafbaren Handlungen zumindest in groben Umrissen gekannt
und in Kauf genommen. Somit sei auch die subjektive Komponente der
Gehilfenschaft erfüllt.
Der Beschwerdeführer erfülle die strafrechtliche Teilnahmeform der Gehil-
fenschaft sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Somit habe
er einen individuellen Tatbeitrag zu den genannten Verbrechen geleistet.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bräuchten die zum Asyl-
ausschluss führenden Handlungen, wenn sie einer gewaltbereiten Organi-
sation dienten, für sich alleine nicht notwendigerweise konkrete Straftaten
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respektive kausale Tatbeiträge im Hinblick auf ein konkretes Delikt darzu-
stellen. Es genüge die Beteiligung oder Unterstützung einer gewalttätigen
Organisation. Als Beteiligung gelte die funktionelle Eingliederung in die Or-
ganisation und die Vornahme von Aktivitäten, die im Hinblick auf die Zweck-
verfolgung der Organisation durchgeführt würden. Bei Personen, die nicht
in die Organisationsstruktur integriert seien, komme die Variante der Un-
terstützung in Frage. Als Unterstützung würden logistische Vorkehren gel-
ten, die dem Organisationszweck unmittelbar dienten, wobei der Unterstüt-
zende wissen oder zumindest in Kauf nehmen müsse, dass sein Beitrag
der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte. So
könne bereits das blosse Liefern von Waffen oder das Verwalten von Ver-
mögenswerten an respektive für eine gewaltbereite Organisation als Un-
terstützung gelten (vgl. Urteil des BVGer D-3636/2006 vom 9. April 2008).
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich bei den
LTTE um eine solch gewaltbereite Organisation (vgl. Urteil BVGer
E-4890/2011 vom 6. Februar 2013), womit die Ansprüche an die Kriterien
des Verbrechens und die individuelle Verantwortlichkeit in der beschriebe-
nen Weise tiefer ausfallen würden (keine Notwendigkeit konkreter Strafta-
ten, keine Notwendigkeit eines kausalen Tatbeitrages im Hinblick auf ein
konkretes Delikt). Die Informationsweitergabe des Beschwerdeführers
über Stellungen von Angehörigen der SLA, welche es den LTTE erlaubt
habe, Anschläge zu verüben, erfülle die beschriebenen Anforderungen der
Unterstützung.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs angege-
ben, er habe die Informationen liefern müssen, da sein Leben in Gefahr
gewesen sei. Er berufe sich auf eine klassische Notstandsituation, die Ab-
wendung von Gefahr für seine Rechtsgüter auf Kosten fremder Rechtsgü-
ter. Dabei übersehe er, dass eine Notstandsituation nur dann gegeben sei,
wenn eine unmittelbare, nicht anwendbare Gefahr vorliege. Eine solche
habe bei ihm im Zeitpunkt der Informationsweitergabe nicht vorgelegen.
Da er im von der sri-lankischen Armee kontrollierten Gebiet gelebt habe,
sei davon auszugehen, dass es Möglichkeiten gegeben hätte, sich der gel-
tend gemachten Zwangslage zu entziehen. Die LTTE hätten keine solche
Kontrolle über das SLA-kontrollierte Territorium gehabt. Somit würden
keine Rechtfertigungsgründe für seine Hilfeleistung vorliegen.
Weiter habe er seine anfängliche Weigerung, den LTTE Informationen zu
liefern, einzig mit der Furcht vor allfälligen Konsequenzen seitens der Si-
cherheitskräfte begründet. Ein moralisches Dilemna, die LTTE in ihren mi-
litärischen Tätigkeiten zu unterstützen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe
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er auch nach dem Vorfall in D._______ den LTTE Informationen zu SLA-
Stellungen weitergeleitet und somit weiterhin Leib und Leben von Perso-
nen gefährdet. Er habe sich bis heute nicht von seinen Hilfeleistungen zu
Gunsten der LTTE distanziert. Eine tätige Reue sei nicht erkennbar. Zudem
habe er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorerst nicht geltend
gemacht, in Verbindung mit Anschlägen zu stehen. Anlässlich der Anhö-
rung habe er erst auf explizite Nachfrage hin zugegeben, in einen Anschlag
involviert gewesen zu sein. Es bestehe begründeter Anlass zu Annahme,
dass seine Informationen durch die LTTE noch für weitere Anschläge ge-
braucht worden seien und er Kenntnis davon habe, dies aber noch immer
nicht offenlegen wolle. Zudem unterstütze er die LTTE auch heute noch,
indem er an Massenkundgebungen seine Sympathien gegenüber dem
ehemaligen LTTE-Anführer Prabakharan kundtue.
Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes in der
Schweiz keinen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig ge-
macht. Die von ihm verübten Delikte habe er vor rund sieben Jahren be-
gangen. Die Straftaten seien allerdings noch nicht verjährt. Auch stünde
den mildernden Umstände die verbrecherische Vorgehensweise der LTTE
gegenüber, welche er mitgetragen habe: Die LTTE hätten über einen lan-
gen Zeitraum systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen und
sich bei der Erreichung ihres Ziels, der Errichtung eines unabhängigen ta-
milischen Staates, durch äusserste Skrupellosigkeit ausgezeichnet. Dies
gelte insbesondere für die guerilla-ähnlichen Kriegstaktiken, auf welche die
LTTE etwa bei Anschlägen zurückgegriffen hätten. Dabei würden die LTTE
zivile Opfer in Kauf nehmen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Ver-
halten solche Anschläge ermöglicht und sich bis zum heutigen Tag nicht
von der Vorgehensweise der LTTE distanziiert. Diese Umstände würden
sich erschwerend auswirken.
Die Schwere der begangenen Rechtsverletzungen (Betroffenheit zentraler
Rechtsgüter), die wiederholte Hilfstätigkeit selbst nach Kenntnis um den
kausalen Beitrag zu einem Anschlag, die fehlende Reue und die Glorifizie-
rung der LTTE auch fünf Jahre nach Kriegsende würden die mildernden
Umstände überwiegen. Der Ausschluss aus der Asylgewährung aufgrund
verwerflicher Handlungen erweise sich in Würdigung sämtlicher Umstände
als verhältnismässig.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz
gehe bei den LTTE zu Unrecht von einer verbrecherischen Organisation
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aus. Dem Beschwerdeführer werde zu Unrecht vorgeworfen, diese Vorge-
hensweise der LTTE mitgetragen zu haben. Entgegen der Ausführungen
des BFM, welche darauf hindeuten würden, dass es sich bei ihm um eines
der ranghöchsten und wichtigsten Mitglieder der LTTE handle, der sich in
der Schweiz befinde, habe der Beschwerdeführer lediglich als Jugendli-
cher im von der sri-lankischen Armee besetzten tamilischen Gebiet Infor-
mationen an die LTTE weitergegeben. Er sei weder Mitglied der LTTE ge-
wesen noch habe er an einem militärischen Training oder an einem Kampf
teilgenommen. Zudem fehle dem BFM das notwendige Länderwissen,
wenn es die LTTE als gewalttätige beziehungsweise kriminelle Organisa-
tion bezeichne. Daraus werde klar, dass der diesbezügliche Sachverhalt
weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei. So handle es sich bei
der LTTE um eine Kriegspartei (vgl. Institute of Peace, Waffenstillstands-
vertrag zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE vom 22. Feb-
ruar 2002), und es könne nicht mehr von einer Terrororganisation gespro-
chen werden. Für die an einem internationalen bewaffneten Konflikt und
auch bei einem nicht international bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) betei-
ligten Personen würden die Regeln des Kriegsvölkerrechts gelten
(Art. 264b ff. StGB). Deshalb sei es wichtig festzustellen, dass es sich bei
den LTTE in der fraglichen Zeitperiode (ab Ende 2001 bis zur ihrer Nieder-
lage im Mai 2009) um eine kriegsführende Partei in einem nicht internatio-
nalen bewaffneten Konflikt gehandelt habe und somit Delikte, welche der
Beschwerdeführer gar nie begangen habe, nicht unter Strafe gestellt wür-
den. Das vom BFM zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4890/2011 vom 6. Februar 2013 enthalte keine richterliche Auseinander-
setzung mit der LTTE als Völkerrechtssubjekt. Die dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Handlung resp. der Anschlag auf den SLA-Stützpunkt sei im
Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen zu sehen.
Bei den Geschädigten handle es sich nicht um Zivilisten, sondern um
Kämpfer der gegnerischen Kriegspartei. Solange die Regeln des humani-
tären Völkerrechts eingehalten würden, stelle die Tötung oder Verletzung
von feindlichen Soldaten durch die gegnerische Konfliktpartei keine ver-
werfliche Handlung dar.
Im Weiteren verletze die angefochtene Verfügung das Rechtsgleichheits-
gebot, das Willkürverbot und enthalte Rechtsverletzungen im Rahmen der
Ermessensausübung. So erweise sich das Vorgehen der Vorinstanz, wo-
nach das Verhalten des Beschwerdeführers als asylunwürdig beurteilt
werde, obschon in der aktuellen Praxis vergleichbare und gravierendere
Fälle als asylwürdig eingestuft worden seien, als nicht nachvollziehbar und
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widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken. Diese Verfahren seien im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen und weitere Abklärungen
vorzunehmen. Aufgrund der umfangreichen Beweismassnahmen rechtfer-
tige sich eine Kassation des angefochtenen Entscheides. Zu berücksichti-
gen sei zudem, dass die Angemessenheit seit dem 1. Februar 2014 vom
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden könne. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht die Verfügung nicht aufheben, seien die not-
wendigen Länderinformationen zur Frage der rechtlichen Qualifikation der
LTTE einzuholen und dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, um
weitere Unterlagen einreichen zu können. Sollte das Bundesverwaltungs-
gericht davon ausgehen, dass es sich bei den LTTE nicht um eine Kriegs-
partei handle noch, dass es sich bei den militärischen Auseinandersetzun-
gen zwischen den LTTE und der SLA nicht um einen Bürgerkrieg handle,
sei davon auszugehen, dass die LTTE eine Freiheitsbewegung sei, wobei
der Beschwerdeführer das in der diesbezüglichen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) geforderte Profil nicht
aufweise. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen,
der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, weil er sich schwerer Delikte
schuldig gemacht habe, so wäre zwingend eine Strafanzeige an die zu-
ständigen Strafverfolgungsbehörden zu richten; andernfalls würde sich das
Bundesverwaltungsgericht der Begünstigung strafbar machen.
Schliesslich erweise sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz als lücken-
haft. Die Kausalität zwischen der Informationsübergabe des Beschwerde-
führers an die LTTE und der Anschlag auf ein SLA-Camp sei eine reine
Mutmassung. Aus den Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung er-
gebe sich zwar keine Basis für die Einleitung eines Strafverfahrens oder
für eine Verurteilung des Beschwerdeführers, hingegen für die Annahme
der Asylunwürdigkeit. Dies verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Zu-
dem sei aufgrund der Protokolle und Beweismittel gar nicht klar, ob die
Informationsübergabe des Beschwerdeführers zum Anschlag der LTTE auf
einen SLA-Stützpunkt geführt habe und ob es dabei zu schweren Körper-
verletzungen oder zu einer Tötung gekommen sei. Entgegen der Qualifika-
tion des BFM würde es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Gehil-
fen handeln. Der Vorsatz müsse nicht nur den Beschwerdeführer als Ge-
hilfen sondern auch denjenigen des Täters – der LTTE – erfassen, was
vorliegend nicht der Fall gewesen sei, da er die LTTE lediglich informiert
habe, damit sich diese „ohne Gefahr bewegen könne“ resp. damit sie „nicht
in diese Richtung gehe“. Ausserdem habe er nicht gewusst, wozu die LTTE
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seine Information gebraucht hätte. Einen Vorsatz hinsichtlich des An-
schlags habe er damit nicht gehabt. Die subjektive Komponente der Gehil-
fenschaft sei somit nicht gegeben.
Überdies habe das BFM ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht freiwillig gehandelt habe. Damit sei ein Rechtfertigungsgrund ge-
geben. Dass der Beschwerdeführer Sympathien für die LTTE hege und an
deren Kundgebungen teilnehme, habe zudem nichts mit dessen Asylwür-
digkeit zu tun. Vielmehr sei es verständlich, dass er als Angehöriger einer
Minderheit, welche jahrelang vom Staat unterdrückt worden sei, Sympa-
thien gegenüber einer Gruppierung bekunde, welche sich für die Rechte
dieser Minderheit einsetze.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Dabei weist sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hin, wonach die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung politischer Selbstbe-
stimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-
kriminelle Organisation aufzufassen sei, gleichzeitig aber aufgrund der
Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen ge-
führt hätten, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegs-
partei behandelt werden könne. Einerseits seien deren Taten nicht generell
als Kriegshandlungen zu qualifizieren. Andererseits sei auch ein Asylaus-
schluss einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerecht-
fertigt zu erachten. Diese differenzierte Auffassung habe das Bundesver-
waltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil D-7397/2014
vom 25. Juni 2015) bestätigt. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer,
der kein Mitglied der LTTE, sondern lediglich deren Sympathisant und da-
mit nicht Kombattant im Sinne des humanitären Völkerrechts sei, auch
nicht das Recht von Kombattanten für sich beanspruchen.
4.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, die Vorinstanz halte
zu Unrecht an der Qualifikation der LTTE als kriminelle Organisation und
am fehlenden Kombattantenstatus des Beschwerdeführers fest. Er habe
Informationen der LTTE geliefert und nur eine vage Kenntnis davon gehabt,
ob diese für einen einzelnen Anschlag verwertet würden beziehungsweise
worden seien. Aufgrund der Argumentation des BFM müsste angenommen
werden, er sei ein engagiertes LTTE-Mitglied, das sich intensiv für die Or-
ganisation einsetze, was indessen nicht zutreffe. Aus der Wortwahl des von
der Vorinstanz zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich
ein Ermessensspielraum. In der Beschwerdeschrift habe belegt werden
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können, dass es sich bei den LTTE im für den vorliegenden Fall rechtser-
heblichen Zeitraum um eine Kriegspartei gehandelt habe. Die erzwungene
Unterstützung des Beschwerdeführers sei als Hilfestellung zur Planung
von Kriegshandlungen und nicht für terroristische Aktivitäten gegen die Zi-
vilbevölkerung oder sonstige kriminelle Aktivitäten anzusehen. Er habe
auch nie behauptet, selber Kombattant der LTTE gewesen zu sein. Viel-
mehr seien die ihm vorgeworfenen Haupttaten, zu welchem ihm Gehilfen-
schaft vorgeworfen worden seien, von Kombattanten der LTTE ausgeführt
worden. Da diese wiederum als Kriegshandlung gewertet werden müssten,
stellten sie keine besonders verwerfliche Handlung dar. Demzufolge könne
der Beschwerdeführer auch keine Gehilfenschaft zu einer solchen beson-
ders verwerflichen Handlung geleistet haben.
5.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wo-
nach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig
noch richtig festgestellt habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, der Vorin-
stanz fehle das notwendige Länderwissen, wenn es die LTTE als gewalttä-
tige beziehungsweise kriminelle Organisation bezeichne, womit er rügt, der
E-4869/2014
Seite 14
diesbezügliche Sachverhalt sei weder vollständig noch richtig abgeklärt
worden. Diesem Einwand kann indessen nicht gefolgt werden. So lässt der
Umstand, wonach die Vorinstanz nicht zum selben Ereignis kommt wie der
Beschwerdeführer nicht auf deren ungenügende Länderkenntnisse und
damit auf eine mangelhafte und/oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts schliessen.
5.3 Soweit in der Beschwerde weiter gerügt wird, die angefochtene Verfü-
gung verletze das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und enthalte
Rechtsverletzungen im Rahmen der Ermessensausübung, da die Vorin-
stanz in vergleichbaren Fällen von der Asylunwürdigkeit ausgegangen sei,
ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Will-
kür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen
oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid of-
fensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KEL-
LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich
willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia
426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand, wonach die Vo-
rinstanz in vergleichbaren Fällen anders entschieden und von der Asylwür-
digkeit ausgegangen sei, lässt sich keine willkürliche Vorgehensweise er-
kennen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung in sorgfältiger und nachvollziehbarer Weise die Gründe an-
geführt hat, welche zu ihrem Schluss geführt haben. Die erhobene Rüge
erweist sich daher als unzutreffend.
5.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechen-
den Anträge abzuweisen sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel „Asylunwürdigkeit“ Flücht-
lingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des-
sen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
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Seite 15
6.2 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind praxisgemäss
solche Delikte zu subsumieren, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von
Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung
entsprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2 ff., 2012/20
E. 4.2 ff.). Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als
Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Irre-
levant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder
aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylaus-
schlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG
an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf
die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren indivi-
dueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der
persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters
und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen.
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche
im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten
durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus
schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die über-
wiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straf-
tat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende ver-
werfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechts-
folge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme dar-
stellt.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung da-
von aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst-
bestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroris-
tisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund
der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen
geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürger-
kriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Be-
zug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten
generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass
diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entge-
gengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines
Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE
nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; 2011/29
E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff.
m.w.H.).
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7.2 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der
LTTE zu ermitteln.
Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer von 2005 bis
2006 an seiner Schule als Schülerratspräsident geamtet und dabei Kon-
takte zu den LTTE gepflegt. Zudem will er bereits seit 2004 Tätigkeiten für
die LTTE ausgeführt haben, indem er die Schüler zu den Festtagen der
LTTE wie Pongutamil oder zu den Märtyrertagfestlichkeiten geführt habe.
Dies habe er sechs bis sieben Male gemacht. Seine eigentlichen Hilfeleis-
tungen hätten mit der A9-Strassensperren im Sommer 2006 begonnen, in-
dem er den LTTE vier bis fünf Male, letztmals im Juni/Juli 2007 Informatio-
nen geliefert habe. Dabei habe er ihnen mitgeteilt, wo sich das Militär auf-
halte und wohin deren Angehörigen fahren (vgl. Akte B33 S. 5). Er sei le-
diglich Sympathisant gewesen. Auf die Frage, ob er den LTTE in Verbin-
dung mit Waffen oder Anschlägen geholfen habe, verneinte er dies vorerst
und gab an, er wisse nicht, wofür die LTTE seine Informationen benötigt
hätten, möglicherweise um einen Transport durchzuführen oder einen An-
schlag zu organisieren. Schliesslich führte er aus, nachdem er Informatio-
nen über das Militär geliefert habe, wonach sich diese in D._______ treffen
würden, habe es dort einen Bombenanschlag gegeben, bei dem zwei Mili-
tärs zumindest verletzt worden seien. Er habe die LTTE nach diesem Vor-
fall weiterhin mit Informationen beliefert, etwa zwei Male. Er sei von den
LTTE dazu gezwungen worden (vgl. a.a.O., S. 7f.). Im Weiteren seien
seine Informationen nicht bloss eine kleine Hilfe gewesen. Damit hätten die
LTTE sicher etwas Grosses gemacht. Ausser dem erwähnten Anschlag in
D._______ seien sicher noch weitere Anschläge passiert, worüber er aber
nichts wisse. Das Militär habe gewusst, dass gestützt auf seine Informati-
onen Anschläge verübt worden seien. Deshalb sei das Militär so wütend
auf ihn gewesen. Es habe in der betreffenden Zeit in vielen Orten An-
schläge gegeben, genaues wisse er jedoch nicht (vgl. a.a.O., S. 11).
7.3 Somit gilt es weiter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachver-
halts der Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht angewendet
wurde.
Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel
eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter
Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche im Zu-
sammenhang mit einer Führungsfunktion. In der Rechtsmitteleingabe wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei weder Mitglied der LTTE gewesen,
noch habe er an einem militärischen Training oder Kampf teilgenommen.
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Seite 17
Zudem würde die Kausalität zwischen seiner Informationsübergabe an die
LTTE und dem Anschlag auf ein SLA-Camp eine reine Mutmassung dar-
stellen. Die von der Vorinstanz erwähnte Botschaft des Bundesrats zur To-
talrevision des Asylgesetzes von 1995, gemäss welcher für im Ausland be-
gangene Delikte kein strikter Nachweis notwendig sei, verletze zudem in
jeder Hinsicht das Prinzip der Unschuldsvermutung. Dazu ist Folgendes
festzuhalten: In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im
Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der
Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt
werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Guns-
ten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von ver-
werflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Be-
weises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfer-
tigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich
die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht
hat. Solche schwerwiegende Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu
Recht angenommen. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung un-
ter anderem aus, gestützt auf die Informationen des Beschwerdeführers
seien vorsätzliche Tötungen und schwere Körperverletzungen begangen
worden, wobei in einem Fall zwei SLA-Personen zumindest verletzt und –
gemäss Aussagen des Militärs dem Beschwerdeführer gegenüber – bei
anderen Vorfällen mehrere Angehörige der SLA getötet worden seien. Wie
den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer – nach an-
fänglichem Schweigen – anlässlich der Anhörung auf explizite Nachfrage
zugegeben, dass die Informationen, die er den LTTE geliefert habe, in min-
destens einem Fall zu einem Anschlag geführt haben. Zudem gab er zu,
dass seine Informationen von den LTTE noch für weitere Anschläge ge-
braucht worden seien. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er vom Militär
festgenommen und – nachdem er seine Unterstützung zugegeben habe –
geschlagen worden sei (vgl. Akte B33 S. 10).
Wie von der Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten, brauchen die zum
Asylausschluss führenden Handlungen, wenn sie einer gewaltbereiten Or-
ganisation dienen, für sich alleine nicht notwendigerweise konkrete Straf-
taten respektive kausale Tatbeiträge im Hinblick auf ein konkretes Delikt
darzustellen. Es genügt u.a. die Unterstützung einer gewalttätigen Organi-
sation, um zum Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG zu führen. Dabei
kommt die Unterstützung für Personen in Frage, die nicht Teil der Organi-
sation sind. Bei den LTTE handelt es sich zweifellos um eine gewaltbereite
Organisation, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen
begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer hat
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zumindest nach dem ersten, gestützt auf seine Informationsübergabe er-
folgreich durchgeführten Anschlag gewusst resp. zumindest in Kauf ge-
nommen, dass seine weiteren Beiträge (Informationen über Stellungen der
SLA) der gewaltsamen Zweckverfolgung der LTTE (weitere Anschläge)
dienen können (vgl. Akte B 33 S. 9). Somit muss er sich der Unterstützung
verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwerfen lassen.
Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis des Beschwerdeführers
auf andere „ähnlich gelagerte“ Fälle, in denen die Asylwürdigkeit festge-
stellt worden sei, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zu-
mal jenen Fällen eine andere Konstellation resp. Sachlage zugrunde lag.
7.4 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss
grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An die-
ser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling
in der Schweiz verbleiben kann. Vorliegend lässt sich den Akten nicht ent-
nehmen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Unterstützungstätig-
keit, welche zwar neun Jahre zurückliegt, distanziert hätte. Zwar führte er
aus, er habe die Informationen liefern müssen, da ihm mit vorgehaltener
Pistole gedroht worden sei. Indessen lag in seinem Fall, wie von der Vor-
instanz zutreffend ausgeführt, keine Notstandsituation vor, befand er sich
doch nicht in einer unmittelbaren, nicht abwendbaren Gefahr, als er (wei-
terhin) Informationen übermittelt hat. So hielt er sich zu diesem Zeitpunkt
in einem Gebiet auf, das von der SLA kontrolliert wurde, weshalb es mit
grosser Wahrscheinlichkeit Möglichkeiten gegeben hätte, sich der geschil-
derten Zwangslage und einem allfälligen Zugriff durch die LTTE zu entzie-
hen. Dies hat er offenbar nicht in Erwägung gezogen. Überdies kommt
hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nie von den LTTE distanziert hat
und diese im heutigen Zeitpunkt die LTTE weiterhin unterstützt, indem er
an Massenkundgebungen seine Sympathien gegenüber dem ehemaligen
LTTE-Anführer Prabakharan kundtut. Dies geht auch aus den im vorin-
stanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen hervor, gemäss denen er
sich in exponierter Weise für die LTTE exilpolitisch engagiere. Dabei ist er
auch auf einem der eingereichten Fotos anlässlich einer solchen Demonst-
ration mit einer Flagge der LTTE um den Hals abgebildet (vgl. Akten B38
und B3, Beilage 11). Schliesslich vermag der Umstand, wonach sich der
Beschwerdeführer seit mehr als neun Jahren in der Schweiz aufhält und
bisher hierzulande nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, nichts daran
zu ändern.
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7.5 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht auf die Asylunwürdig-
keit des Beschwerdeführers wegen Unterstützung von verwerflichen Hand-
lungen geschlossen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. Sep-
tember 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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