Abtei lung V
E-4870/2007/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2007 und vom
18. Juni 2007 (Gebührenvorschuss) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4870/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige oromi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 4. Sep-
tember 2002 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, welches sie
hauptsächlich damit begründete, ihr Vater habe als Mitglied der ONEG
(Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front
[OLF]) zu Hause Versammlungen organisiert. Ihr sei jeweils die Aufga-
be zugekommen, befreundeten Parteimitgliedern Dokumente zu lie-
fern. Die Polizei sei deshalb mehrmals bei ihnen zu Hause vorstellig
geworden und habe sie nach ihrem Vater, der sich versteckt gehalten
habe, gefragt und sie geschlagen. Nachdem zwei Freunde inhaftiert
worden seien, seien auch sie und ihr Vater gesucht worden. Aufgrund
dieser Ereignisse sei sie zusammen mit ihrem Vater zunächst nach
C._______ geflohen. Während ihr Vater in C._______ verblieben sei,
sei sie später mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach
D._______ und von dort aus mittels Personenwagen in die Schweiz
gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 erachtete das BFM die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, lehnte deren
Asylgesuch in der Folge ab, verfügte die Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen
erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde durch die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ent-
scheid vom 9. März 2004 abgewiesen. Für den weiteren Inhalt des
ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mittels Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2007 beantragte
die Beschwerdeführerin beim BFM die Prüfung ihres zweiten Asylge-
suches, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme, eventualiter sei die Unzumutbarkeit ihrer
Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Dabei führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, wie
das beiliegende Schreiben von E._______, Präsident des "G._______
(...) in E._______" vom 13. Dezember 2006 belege, sei sie seit
September 2006 aktives Mitglied dieser Oppositionskoalition. Sie habe
sich in der Schweiz regelmässig aktiv exilpolitisch betätigt, indem sie -
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unter anderem in H._______ und I._______ - an verschiedenen
Demonstrationen und Kundgebungen mit dem Ziel teilgenommen
habe, das amtierende politische Regime in Äthiopien zu kritisieren und
dessen Missachtung grundlegender Menschenrechte anzuprangern.
Regelmässig nehme sie zudem an den Versammlungen der
G._______ in der Schweiz teil, verteile Flugblätter und mache so auf
die politische Lage in ihrem Heimatstaat aufmerksam. Ihr exil-
politisches Engagement würde zudem auch durch die ins Recht
gelegten Flugblätter und Fotografien belegt.
Unter Verweis auf verschiedene ins Recht gelegte Berichte sowie In-
ternet-Quellen (Ethiopia, US Departement of State, Country Reports
on Human Right Practices 2005 vom 8. März 2006
[http:/g/drl/rls/hrrpt/2005/61569.htm], unveröffentlichter
Bericht des J._______ [...], Position von Amnesty International zur
Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und
Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asyl-
suchenden vom 15. Juni 2006) erklärte die Beschwerdeführerin im
Weiteren, die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien habe sich
verschlechtert und Oppositionelle stünden in ständiger Gefahr, vom
Staat in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Auf Anfrage bei der
K._______ (...) gehe diese in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2006
davon aus, dass die äthiopische Vertretung in der Schweiz die
Aktivitäten von oppositionellen Exil-Äthiopierinnen und Exil-Äthiopiern
sehr gut verfolgen könne. Auch sei bekannt, dass während ihrer
Teilnahme an den Manifestationen in I._______ Demonstrantinnen und
Demonstranten von der äthiopischen Vertretung aus fotografiert und
gefilmt worden seien.
Der beigelegten deutschen Zusammenfassung des L._______ einer im
Internet publizierten Direktive der äthiopischen Regierung vom Juni
2006 zufolge, seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten,
Oppositionelle im Ausland zu identifizieren und entsprechende
Informationen an die Zentrale in B._______ weiterzuleiten, wobei vor-
gesehen sei, dass gemeldete Personen pauschal wegen Verwicklung
in Völkermord, Verrat und Unterschlagung angeklagt würden.
Ausserdem werde in der Weisung gefordert, dass auf die Abschiebung
von Exil-Oppositionellen hingewirkt werde, damit diese in ihrem
Heimatstaat vor Gericht gestellt werden könnten. Die K._______ habe
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2006
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mitgeteilt, dass nach Abklärungen über verschiedene Expertenquellen
von der Authentizität erwähnter Weisung ausgegangen werden könne.
Aufgrund ihres exilpolitischen Engagements sowie der erfolgten politi-
schen Tätigkeit ihres Vaters im Heimatland sei demzufolge davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin dem heimatlichen Regime als
unbequeme Person bekannt sei und bei einer Rückkehr die hohe
Wahrscheinlichkeit bestehe, einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es bestünden somit Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG, was zu ihrer vorläufigen Aufnahme
als Flüchtling führen müsse.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin da-
rum, die kantonal zuständige Behörde sei anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen abzusehen. Im Weiteren beantragte sie, die Verfahrens-
kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 lehnte die Vorinstanz das
sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 17b Abs. 2 bis 4 AsylG ab
und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall auf, bis zum 12. Juni 2007 einen Gebührenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
Zur Begründung führte das BFM aus, die bisherigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin hätten sich als nicht asylrelevant erwiesen und
seien daher nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen. Im Weiteren
seien dem BFM die exilpolitisch aktiven Kreise aus Äthiopien und das
Gefährdungspotenzial für gewisse Exponenten dieser Organisationen
bekannt. Die Beschwerdeführerin sei rund zweieinhalb Jahre nach Er-
halt des negativen Asylentscheides dem "G._______" beigetreten.
Wegen ihrer blossen Mitgliedschaft in dieser Partei sei sie jedoch nicht
jenem Kreis exponierter und führender Exilpolitiker zuzurechnen, die
bei einer Rückkehr nach Äthiopien allenfalls asylbeachtliche Probleme
mit den äthiopischen Behörden zu gewärtigen hätten. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden sich daher als aussichtslos erweisen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 entgegnete die Beschwerdeführerin,
dem Bundesamt sei offenbar bekannt, dass exilpolitisch tätige Perso-
nen bei einer Rückkehr nach Äthiopien Probleme zu gewärtigen hät-
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ten. Ohne sie jedoch vorher angehört zu haben, werde sie vom BFM
nicht zu diesem Kreis von Personen gezählt, was den Untersuchungs-
grundsatz verletze. Ihre Begehren seien damit nicht als aussichtslos
zu bezeichnen, weshalb auf den erhobenen Kostenvorschuss wieder-
erwägungsweise zu verzichten und auf ihr Asylgesuch einzutreten sei.
F.
Mangels Leistung des erhobenen Gebührenvorschusses trat das BFM
mit Verfügung vom 18. Juni 2007 auf das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 11. Mai 2007 nicht ein, verfügte gleichzeitig de-
ren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug, den es als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete, an. Zur Begründung ver-
wies die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007.
G.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung des BFM vom 18. Juni 2007 -
und damit gleichzeitig auch gegen die Zwischenverfügung vom 29. Mai
2007 - erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ihrer Rechtsver-
treterin vom 17. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de. Dabei beantragte sie im Hauptpunkt die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prü-
fung an die Vorinstanz. Eventualiter rügte die Beschwerdeführerin, der
vom BFM erhobene Gebührenvorschuss sei als unverhältnismässig zu
erachten.
Ihre Hauptanträge begründete die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen damit, das Bundesamt verkenne, dass nach Rechtsprechung des
Bundesgerichts an den Nachweis der Nichtaussichtslosigkeit im Rah-
men einer prima-facie-Prüfung der materiellen Begehren keine allzu
strengen Anforderungen geknüpft werden dürften. Das BFM habe in-
dessen lediglich pauschal und ohne vorherige Anhörung einen Ver-
gleich mit anderen Gesuchen von exilpolitisch tätigen Personen glei-
cher Staatsangehörigkeit gezogen. Die von ihr eingereichten Beweis-
mittel würden aber belegen, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch
engagiert habe und wegen dieser exponierten Tätigkeiten bei einer
Rückkehr in ihrer Heimat gefährdet wäre. Das BFM habe daher ihre
Vorbringen zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebüh-
renvorschuss erhoben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin -
unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Erlass von der Kostenvorschusspflicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts antragsgemäss das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete in
der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Unter Hinweis auf zwei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Be-
zug auf Äthiopien ergangene Urteile (Geschäftsnummern D-1773/2007
und D-2760/2007) beantragte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme
vom 26. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber in ihrer Replik vom 5.
Oktober 2007 ein, der blosse Verweis des BFM auf erwähnte Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts sei vorliegend nicht gerechtfertigt,
würden sich diese doch auf Verfügungen des BFM beziehen, denen
vorgängig eine Anhörung der jeweiligen Asylgesuchsteller vorausge-
gangen sei und deren Vorbringen sodann materiell gewürdigt worden
seien.
K.
Mit ergänzender Eingabe vom 20. Dezember 2007 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Kostennote ein und führte unter Zitierung eines
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Geschäftsnummer
D-5060/2007) hauptsächlich aus, in diesem Beschwerdeverfahren
habe das Gericht befunden, dass das BFM die Vorbringen einer äthio-
pischen Staatsangehörigen, die, ebenso wie sie, subjektive Nach-
fluchtgründe im Rahmen ihrer Tätigkeiten als aktives Mitglied der Op-
positionskoalition G._______ geltend gemacht habe, zu Unrecht als
aussichtslos bezeichnet habe. Im Sinne einer rechtsgleichen Behand-
lung beantrage sie daher die Gutheissung ihrer Beschwerde.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der ge-
suchstellenden Person nach Einreichung eines Wiedererwägungsge-
suchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebüh-
renvorschuss wird gemäss diesem Absatz verzichtet, wenn die Voraus-
setzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit
unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch
nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b
Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiederer-
wägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrens-
kosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Be-
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gehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b
Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und
allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende
Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zu-
rückgekehrt.
3.2 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmun-
gen ist hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Möglich-
keit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und
Mehrfachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur er-
hebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach
sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auf-
erlegt werden können (Art. 7c Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch
dazu führen kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen
Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen,
der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.
3.3 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein
zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten er-
gebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz auf-
gehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind
demnach die formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für
die Erhebung eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt.
3.4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne
von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen
Vorgehen des BFM entgegenstanden. Die Beschwerdeführerin wurde
nach eigenen Angaben am 10. März 1983 geboren, weshalb Art. 17b
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein dem Erheben eines
Gebührenvorschusses nicht entgegenstand. Im Weiteren ging das
BFM in den angefochtenen Verfügungen zu Recht von der prozessua-
len Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG aus, zumal diese mittels der auf
Beschwerdeebene eingereichten Fürsorgebestätigung vom 11. Juli
2007 nunmehr rechtsgenüglich belegt ist. Hingegen gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass - wie im Folgen-
den darzulegen ist - die zur Mittellosigkeit hinzu kumulativ vor-
ausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war.
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3.5 Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt
ein Begehren dann nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
3.6 Das in der Gesuchseingabe vom 11. Mai 2007 formulierte Be-
gehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft wurde zur Hauptsache mit subjektiven Nachfluchtgründen be-
gründet, namentlich mit einem Engagement der Beschwerdeführerin
zu Gunsten der G._______ Schweiz, welches nebst der Parteimitglied-
schaft und der regelmässigen Teilnahme an Parteisitzungen auch in
der Form der aktiven Partizipation an regimekritischen Protestkundge-
bungen vor den äthiopischen Vertretungen in der Schweiz und in der
Verteilung von Flugblättern bestehe. Die Beschwerdeführerin bediente
sich zur Substanziierung dieser Vorbringen nicht unbelegter, in den
Raum gestellter Behauptungen, sondern vermittelte mit ihren Ausfüh-
rungen in der Gesuchseingabe und insbesondere den vorgelegten Be-
weismitteln (vgl. Bst. C hiervor) immerhin eine gewisse Vorstellung da-
von, worin die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten be-
stehen. Bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und doku-
mentierten Asylgesuchs wären indessen nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts dem Asylgesuch bereits nach summarischer Prüfung
der Akten, wie sich diese nach Gesuchseinreichung am 11. Mai 2007
präsentierten, mehr als nur marginale Erfolgschancen zuzuschreiben
gewesen.
3.7 Denn - wie auf Beschwerdeebene zu Recht argumentiert wird -
überwachen die äthiopischen Sicherheitsbehörden gemäss Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften relativ intensiv und registrieren diese in umfangrei-
chen elektronischen Datenbanken. Seit den Wahlen im Jahr 2005 wur-
de die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheb-
lich ausgeweitet und intensiviert, weshalb Grund zur Annahme be-
steht, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über füh-
rende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch
weniger exponierte Angehörige der Oppositionsparteien. Unter diesen
Umständen bestünde eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, die Aktivi-
täten einer Person, welche im Ausland in der G._______ tätig war,
würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit
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dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt. Rück-
kehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen Behörden in
ihrem Exil für die G._______ tätig waren, könnten mit hoher Wahr-
scheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivi-
täten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der G._______ in
ihrem Umfeld befragt werden, wobei effektive oder vermutete man-
gelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) poli-
tische Auffälligkeit zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnah-
men führen könnten.
3.8 Unter diesen Umständen bedarf aber die Frage, ob die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rück-
kehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften materiellen Würdigung. Die
Vorinstanz hat demnach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
Unrecht als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung des
Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert. Vielmehr wäre
das BFM im vorliegenden Fall gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3
Bst. a und Abs. 2 AsylG gehalten gewesen, auf das Erheben eines
Gebührenvorschusses zu verzichten, wie dies von der Beschwerdefüh-
rerin beantragt worden war. Der vorinstanzliche Nichteintretensent-
scheid vom 18. Juni 2007 erweist sich demnach als nicht statthaft.
3.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Ver-
fügungen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde
daher gutzuheissen ist. Die Verfügungen vom 29. Mai 2007 und vom
18. Juni 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asyl-
verfahren fortzuführen.
3.10 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren, eventualiter gestellten
Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. Lediglich im Sin-
ne eines Hinweises sei jedoch in Zusammenhang mit dem eventualiter
gestellten Gesuch um Reduktion des Gebührenvorschusses und der
damit sinngemäss verbundenen Rüge der Verletzung des Kosten-
deckungs- sowie des Äquivalenzprinzips auf das zur Publikation vor-
gesehene Urteil BVGE D-1604/2007 vom 14. Februar 2008 verwiesen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 10
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4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwen-
digen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
4.2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kosten-
note vom 20. Dezember 2007 zu den Akten gereicht. Sie weist in ihrer
Rechnung einen angemessenen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden
und Barauslagen von Fr. 53.80 aus. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11
VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr.
150.-- ist die Parteientschädigung für die Vertreterin auf Fr. 1'345.--
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen,
diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung
auszurichten.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die vor-
instanzlichen Verfügungen vom 29. Mai 2007 und vom 18. Juni 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren
fortzuführen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'345.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das M._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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