B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4870/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzrelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
E-4870/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Dis-
trikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat am 9. Oktober 2015 über den Flug-
hafen Colombo nach Teheran und reiste am 18. November 2015 in die
Schweiz ein. Am 20. November 2015 stellte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2017 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Juli 2015 sei C._______, ein
ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), im Haus
seiner Familie zu Besuch gewesen. Als Folge davon seien im September
2015 vier bis fünf singhalesische Männer bei ihm zuhause erschienen und
hätten seine Familienangehörigen – bis auf seinen geistig beeinträchtigten
Vater – zu C._______ befragt. Danach sei er (der Beschwerdeführer) mit
verbundenen Augen in einem Van an einen ihm unbekannten Ort gebracht
worden, wo er in einem gewaltsamen Verhör zu C._______ und zu mögli-
chen Verbindungen (des Beschwerdeführers) zu den LTTE befragt worden
sei. Er habe ehrlich geantwortet, dass er von nichts wisse und keinerlei
Verbindungen zu den LTTE habe. Als sie ihn nach etwa zwei Stunden man-
gels Beweisen wieder freigelassen hätten, sei ihm mit einer Bestrafung zu
einem späteren Zeitpunkt gedroht worden, falls bis dahin genügend Be-
weise vorliegen würden. Am Folgetag sei er wie gewohnt zur Arbeit gegan-
gen. Am 22. September 2015 seien er und ein Freund auf ihren Motorrä-
dern von unbekannten Männern angegriffen worden, wobei sein Freund
schwer verletzt worden sei. Dieser Angriff habe vermutlich dem Beschwer-
deführer gegolten; ihm sei die sofortige Flucht gelungen. Aufgrund der Be-
drohungslage hätten seine Eltern ihn zu seinem Onkel nach D._______
geschickt. Danach hätten sich singhalesische Männer zuhause nach ihm
erkundigt.
Der Beschwerdeführer äusserte die Vermutung, dass es sich bei seinen
Verfolgern um Angehörige der Regierung handle. Sie würden ihm wegen
des Besuches von C._______ vorwerfen, die LTTE zu unterstützen. Diese
Behauptung sei jedoch falsch, da er und seine Familie nichts mit den LTTE
zu tun hätten; nur sein Grossonkel und Grossvater mütterlicherseits hätten
früher Verbindungen zu den LTTE gehabt. Seit seiner Ausreise seien die-
E-4870/2017
Seite 3
selben Personen viermal bei ihm zuhause erschienen und hätten nach sei-
nem Verbleib gefragt. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer, in der
Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein, indem er an Demonstrationen teil-
nehme.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Ori-
ginal sowie eine IKRK-Broschüre aus dem Jahr 2015, handschriftlich ver-
sehen mit einer Telefonnummer des IKRK, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 – eröffnet am 31. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragte er deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Arbeitsbestätigung
der „(…)“ vom 29. Januar 2016 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-4870/2017
Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4870/2017
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, ent-
weder seien die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft oder aber würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe
hinsichtlich des Vorbringens, die Behörden hätten sich während seiner Ab-
wesenheit wiederholt bei seiner Familie erkundigt, unglaubhafte Aussagen
gemacht. Seine Ausführungen seien vage und sehr allgemein ausgefallen.
Zudem würden die Angaben, was die Behörden seiner Mutter mitgeteilt
hätten, verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Widersprüchlich sei ins-
besondere, dass er einmal zu Protokoll gegeben habe, die Behörden hät-
ten seiner Mutter den Grund der Suche nach ihm mitgeteilt, während er an
zwei anderen Protokollstellen die entsprechende Frage verneint habe.
Überdies habe er sich auch zum Zeitpunkt der erstmaligen behördlichen
Suche nach ihm widersprüchlich geäussert, indem er diesbezüglich zu-
nächst von vor seiner Ausreise gesprochen habe und im weiteren Verlauf
der Anhörung von der Zeit danach.
Weiter würden die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verhörs vom
Juli 2015 geltend gemachten körperlichen Misshandlungen – namentlich
Drohungen, Schläge ins Gesicht und Ziehen an den Haaren – keine ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, da es diesen an der
nötigen Intensität fehle. Bestätigend hierfür sei auch die Aussage, dass we-
der er noch seine Familie weiteren behördlichen Übergriffen ausgesetzt
gewesen seien. Sodann sei nicht erkennbar, wie diese Massnahmen einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, zumal er am Folgetag
E-4870/2017
Seite 6
wie gewohnt zur Arbeit gegangen sei und sich in seiner Freizeit mit Freun-
den getroffen habe.
Die Attacke, die angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewe-
sen sein soll, stelle keine relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
dar. So ergäben sich aus den Akten weder Hinweise, dass die Angreifer
Mitglieder staatlicher Behörden gewesen seien oder in deren Auftrag ge-
handelt hätten, noch, dass er (Beschwerdeführer) das eigentliche Ziel des
Angriffs hätte sein sollen. Er stütze seine Vermutung ausschliesslich auf
die zeitliche Nähe zum Verhör sowie auf ihm bekannte Vorfälle, die mut-
masslich von den Behörden veranlasst worden seien.
Schliesslich bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen
Ausreise und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz kein Anlass
zu begründeter Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG. Es seien keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne des
Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.9.1 gegeben. Insbesondere habe er keine Verbindungen, auch
nicht seiner Kernfamilie, zu den LTTE glaubhaft geltend gemacht. Seine
vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten würden nichts an obiger Schluss-
folgerung ändern, da er bloss ein- bis zweimal als einfacher Teilnehmer
demonstriert habe und es bewusst vermieden habe, fotografiert zu werden.
7.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe den vom SEM
vorgehaltenen Ungereimtheiten entgegen, diese seien ungerechtfertigt,
weil er sich gar nicht widersprochen habe. Er habe sich allerdings nicht
immer an alles erinnern können, weshalb er manchmal eine Vermutung
geäussert habe und diese als das tatsächlich Geschehene aufgefasst wor-
den sei. Ein Widerspruch wurde damit erklärt, dass er die diesbezügliche
Frage falsch verstanden habe. Er habe bei seinen Antworten die Frage da-
nach, was ihm seine Mutter erzählt habe und die Vorwürfe, die ihm wäh-
rend des Verhörs im September 2015 gemacht worden seien, durcheinan-
der gebracht. Hinsichtlich seiner unsubstantiierten Angaben zur behördli-
chen Suche nach ihm erklärte er, dass diese wegen der knappen Auskunft
seiner Mutter so vage ausgefallen seien. Weiter teilte er betreffend die un-
genauen Angaben zur behördlichen Suche nach ihm in der Zeit vor respek-
tive nach seiner Ausreise mit, dass er bereits vor seiner Ausreise behörd-
lich gesucht worden sei. Beim Beantworten der Fragen sei er allerdings mit
den Monaten und der Ein- beziehungsweise Ausreise durcheinanderge-
kommen.
E-4870/2017
Seite 7
Neu brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familienangehörigen
nun aus Sicherheitsgründen an unterschiedlichen Orten in Sri Lanka leben
würden. Zum einen würden sie an ihrem angestammten Wohnort in
B._______, zum andern bei Verwandten in D._______ leben (vgl. Be-
schwerde S. 3 Art. 5, S. 9 Art. 31). Die Behörden würden seine Familie
nach wie vor aufsuchen und sie nach dem Beschwerdeführer befragen.
Schliesslich riskiere er aufgrund der ihm vorgeworfenen LTTE-Verbindung,
seiner illegalen Ausreise und seines exilpolitischen Engagements in der
Schweiz, bei seiner Rückkehr festgenommen zu werden.
8.
8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint hat. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die
ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Er-
wägungen der Vorinstanz zu relativieren.
8.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM einerseits festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer angeführten Misshandlungen anlässlich
seines Verhörs sowie die Attacke auf ihn auf dem Motorrad keine hinrei-
chend ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit
asylrechtlich nicht relevant sind (vgl. Verfügung des SEM E. II/ 2. Bst. a und
b). Die angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Attacke enthält
in der Tat keine Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgung durch die staatli-
chen Behörden schliessen liessen. Die diesbezüglichen Angaben des Be-
schwerdeführers fielen vage und unsubstanziiert aus. Seine geäusserten
Mutmassungen, weshalb es sich hier um eine gezielt gegen ihn gerichtete
behördliche Verfolgung handeln könnte, vermögen nicht zu überzeugen.
8.3 Andererseits erweisen sich die übrigen Verfolgungsvorbringen mit Ver-
weis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen als unglaubhaft
(vgl. Verfügung des SEM E. II/1.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
mehrere Hinweise dafür gegeben sind, dass die singhalesischen Männer,
die den Beschwerdeführer angeblich verhört hätten, spätestens nach der
Freilassung ihr Verfolgungsinteresse an ihm verloren hatten. Das angebli-
che behördliche Interesse gründete bloss auf dem falschen Verdacht, dass
der Beschwerdeführer und seine Familie – angesichts eines Besuchs eines
ehemaligen LTTE-Mitglieds bei ihnen zuhause – Kontakte mit den LTTE
pflegen könnten; dass die Familie des Beschwerdeführers nichts mit den
E-4870/2017
Seite 8
LTTE zu tun habe, wurde den Behörden mehrfach nahe gelegt (vgl. A18/22
F23, F82, F89). Der Beschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, dass er
nichts vom Besuch von C._______ und über seine Person wisse und seine
Mutter keine Verbindung zu dieser Person habe (vgl. A18/22 F23, F60 bis
F65). Es ist somit logisch nachvollziehbar, dass die Behörden spätestens
nach Feststellung der fehlenden LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers
und seiner Familie – mangels Indizien, erhärtender Verdachtsmerkmale
oder Beweise – ihr Verfolgungsinteresse an ihm verloren hatten.
8.4 Auch der Umstand, dass gemäss Aktenlage kein behördliches Verfol-
gungsinteresse gegenüber den übrigen Familienmitgliedern festzustellen
ist, bestärkt die Zweifelhaftigkeit seiner Vorbringen. So seien die Behörden
zwar mehrere Male bei seiner Familie vorbei gekommen, indes bloss um
sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen (vgl. A18/22 F37, F39,
F45). Angesichts der Tatsache, dass der Hausbesuch des ehemaligen
LTTE-Mitglieds C._______ der gesamten Familie beziehungsweise insbe-
sondere der Mutter galt, lässt sich jedoch anhand der gegebenen Um-
stände nicht erklären, weshalb die Behörden ihre Verfolgung alleine auf
den Beschwerdeführer gerichtet hätten und die übrigen Familienangehöri-
gen demgegenüber weitgehend unbehelligt am selben Ort weiterleben lies-
sen.
8.5 Dass seine Familie sich nun in jüngster Zeit gemäss Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe vor den Behörden verstecken müsse (vgl. Be-
schwerde S.9 Art. 31, S. 13 Art. 48), ist unter einer Gesamtwürdigung der
Umstände als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Der Be-
schwerdeführer hat im bisherigen Verfahren nie eine Verfolgung seiner Fa-
milienangehörigen geltend gemacht, sondern diesbezüglich bloss vorge-
tragen, seine Angehörigen seien mehrmals von den Behörden zu ihm be-
fragt worden.
8.6 Eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer seitens der sri-lan-
kischen Behörden ist nach dem vorstehend Gesagten als nicht gegeben
zu erachten. Hinsichtlich der Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka aufgrund seiner Ethnie oder der kurzzeitigen Landesabwesenheit
stellte die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass diesbezüglich keine der
erforderlichen zusätzlichen Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung
gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf
die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu ver-
weisen (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/2 Bst. c).
E-4870/2017
Seite 9
8.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-4870/2017
Seite 10
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4 und Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich 19. September 2013, Nr. 10466/11 §37 ff.). Die durch die
Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs des Beschwerdeführers hält der gerichtlichen Überprüfung stand.
Weder aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten, der Beschwer-
deschrift oder den eingereichten Beweismitteln ergeben sich Anhalts-
punkte, die auf ein konkretes individuelles Risiko des Beschwerdeführers
schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-4870/2017
Seite 11
10.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gegen den
Vollzug der Wegweisung des aus der Nordprovinz stammenden Beschwer-
deführers würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch in-
dividuelle Gründe sprechen. Er sei jung, gesund und verfüge über einen
erfolgreichen (…)-Schulabschluss. Er sei einer gut bezahlten Arbeit als (…)
nachgegangen, mit welcher er sich den Lebensunterhalt für seine Familien
habe sichern können. Zudem verfüge er mit seiner Kernfamilie und Onkeln
sowie Tanten über ein erweitertes familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka,
auf welches er notfalls zurückgreifen könne.
Diese Einschätzung des SEM ist zu bestätigen. Vor diesem Hintergrund
sind im Hinblick auf seine Reintegration keine besonderen Schwierigkeiten
ersichtlich. Der Einwand auf Beschwerdeebene, seine Familie müsse we-
gen der Verfolgungssituation ständig den Wohnort wechseln, weshalb er
keine gesicherte Wohnsituation mehr in seiner Heimat verfüge, erweist sich
nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig wird.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser be-
antragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art.
E-4870/2017
Seite 12
65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Be-
schwerdeführer reichte eine Sozialhilfebestätigung ein, womit seine Mittel-
losigkeit belegt ist. Nachdem die Rechtsbegehren jedoch als aussichtslos
zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen. Demnach sind die auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist, nach-
dem der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten selber zu tragen hat, in
Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4870/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtbeistands
gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Lhazom Pünkang