Abtei lung V
E-4871/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4871/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge
am 7. April 2005 und gelangte am 9. April 2005 in die Schweiz, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2005 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den
Beschwerdeführer am 26. April 2005 an.
A.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 wurde in Deutschland ein
Fingerabdruckvergleich beantragt. Gemäss Auskunft des
Bundespolizeiamts D._______ vom 26. März 2007 reiste der
Beschwerdeführer am 2. Januar 2000 nach Deutschland, stellte dort
ein Asylgesuch, welches am 3. Juni 2002 abgelehnt wurde und galt
dort seit dem 30. Juni 2004 als verschwunden.
A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer sodann bei einer
ergänzenden Bundesanhörung vom 13. Juni 2007 ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Angehöriger der
arabischen Volksgruppe und habe in E._______ gelebt, bevor er sich
im Jahre 2000 nach Deutschland begeben habe, wo sein Asylgesuch
abgelehnt worden sei. Daraufhin sei er nach Syrien zurückgekehrt und
habe sich im Oktober beziehungsweise November 2003 der
Glaubensgemeinschaft der (...) angeschlossen. Diese Konversion
habe in der Folge Probleme verursacht. Eines Tages hätten Agenten
des Nachrichtendienstes ihn und andere Mitgläubige entführt, ihnen
die Augen verbunden und schliesslich in isolierte Zellen gebracht. Dort
seien sie einige Zeit geblieben, später aber in einen unbekannten
unterirdischen Ort verlegt worden. Einige Zeit später sei er vor Gericht
gekommen, welches ihn zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt habe.
Die Haftstrafe habe er dann im Gefängnis F._______ abgesessen. Da
er bis zu jenem Zeitpunkt keinen Militärdienst geleistet habe, sei er
nach Beendigung seiner Haft direkt ins Rekrutierungszentrum
G._______ gebracht worden, wo er durch den Militärarzt hätte ärztlich
untersucht werden sollen. Als der Arzt das Untersuchungszimmer kurz
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verlassen habe, sei er durch das offene Fenster geflohen, habe den
Bus nach H._______ zu seinem Onkel väterlicherseits genommen und
sei dann eine gewisse Zeit bei ihm geblieben. Von dort aus sei er zu
den Schwiegereltern seiner Schwester I._______ gereist. Am 7. April
2005 habe er schliesslich mit der Identitätskarte seines Vetters das
Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 (eröffnet am 18. Juni 2007) stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er bei
der Empfangszentrumsbefragung verneint, dass er sich je zuvor im
Ausland aufgehalten habe, bei der kantonalen Anhörung hingegen
habe er erstmals zu Protokoll gegeben, dass er vorher in Deutschland
gewesen sei. Bei der ergänzenden Bundesanhörung habe er diesen
Widerspruch damit zu erklären versucht, dass er nie nach einem
Auslandaufenthalt gefragt worden sei. Aufgrund der Verheimlichung
seines Deutschlandaufenthaltes anlässlich der Erstbefragung
bestünden erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers.
Des Weiteren habe er auch widersprüchliche Angaben zu seiner
Rückkehr via Deutschland nach Syrien gemacht. Bei der kantonalen
Anhörung habe er nämlich erklärt, er habe ein Flugbillet gekauft und
sei mit seinem syrischen Pass in sein Heimatland zurückgekehrt, bei
der ergänzenden Bundesanhörung hingegen habe er angegeben, er
habe seinen Pass bei seinen Eltern in Syrien gelassen und sei illegal
in sein Heimatland zurückgekehrt. Aufgrund dieser Äusserungen
komme somit der Verdacht auf, dass er nach seinem
Deutschlandaufenthalt gar nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei.
Diese Annahme werde dadurch noch bestätigt, dass der
Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Angaben zu seiner
Verfolgung im Heimatland gemacht habe. Bei der kantonalen
Anhörung habe er geltend gemacht, er sei anlässlich einer
Versammlung der Mitglieder der Zeugen Jehovas von der
Geheimpolizei festgenommen und zusammen mit anderen Mitgliedern
zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Im Gegensatz dazu habe
er bei der ergänzenden Bundesanhörung behauptet, er sei bei sich zu
Hause festgenommen worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei
er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden und habe erklärt, er sei
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bei der ersten Anhörung falsch verstanden worden. Weiter habe er
dazu ausgeführt, er sei auf dem Weg zur Versammlung gewesen,
während seine Freunde bereits dort festgenommen worden seien.
Diese Erklärung sei aber nicht als überzeugend zu werten, zumal der
Beschwerdeführer beim Empfangszentrum angegeben habe,
anlässlich einer Versammlung zusammen mit seinen Kollegen
festgenommen worden zu sein. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer
beim Empfangszentrum geltend gemacht, er sei nach der Festnahme
an einen Ort gebracht worden, wo er zwei Tage lang geblieben sei. In
der Folge habe man ihn an einen anderen Ort versetzt, an dem er fünf
Tage lang gewesen sei. Bei der kantonalen Anhörung habe er
hingegen zu Protokoll gebracht, er sei am ersten Ort fünf Stunden
festgehalten worden, bevor er an einen zweiten Ort verlegt worden sei.
Weiter habe er ausgeführt, er sei zuerst zum Polizeiposten und
anschliessend zum Gericht gebracht worden. Der Beschwerdeführer
habe zudem bei der ergänzenden Bundesanhörung wiederum eine
andere Version angegeben, indem er erklärt habe, er habe fünf oder
sechs Tage am ersten Ort verbringen müssen, bevor er zum Gericht
gebracht worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er die
beim Empfangszentrum und beim Kanton gemachte Aussage in
Abrede gestellt und wiederholt, er sei vom ersten Ort aus direkt vor
das Gericht gefahren worden. Trotz dieser Erklärung würden aber die
Widersprüche dennoch bestehen bleiben. Schliesslich habe sich der
Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht zur Ausreise aus Syrien
in Widersprüche verwickelt. So habe dieser beim Empfangszentrum
angegeben, sein Heimatland im Januar 2005 verlassen und sich bis
zum 7. April 2005 I._______ aufgehalten zu haben, bei der kantonalen
Anhörung hingegen habe er behauptet, er sei am 15./16. September
2004 aus der Haft entlassen worden und direkt zum
Rekrutierungszentrum gebracht worden, wo er nach einer halben
Stunde habe flüchten können. Weiter habe er ausgeführt,
anschliessend einen knappen Monat lang bei seinem Onkel in
H._______ verbracht zu haben, bevor er I._______ gegangen sei, um
von dort im April 2005 schliesslich in die Schweiz zu reisen. Bei der
ergänzenden Bundesanhörung habe er hingegen angegeben, er habe
im April 2005 sein Heimatland verlassen, um in den Libanon zu
gelangen. Aufgrund dieser zahlreicher Widersprüche könnten somit die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Ebenfalls
sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, da sie
ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens
geltend gemacht worden seien und nicht lediglich eine Konkretisierung
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bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. So habe der
Beschwerdeführer erst bei der ergänzenden Bundesanhörung
erwähnt, Publikationen der Zeugen Jehovas verteilt zu haben, obwohl
er bei der kantonalen Anhörung explizit nach seiner Rolle bei der
Glaubensgemeinschaft gefragt worden sei. Es müsse somit davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nachträglich
versucht habe, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
sinngemäss, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem,
es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 teilte die damalige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf den
Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen, und das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 5. August 2010 reichte die damalige Verlobte des
Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. In ihrem Schreiben
machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Verlobter sei weder in der
Schweiz vorbestraft noch gäbe es einen Grund, ihn nach Syrien
zurückzuschicken, zumal er auch in der Schweiz eine zweijährige
Lehre absolviert habe. Zudem beziehe sich der Inhalt der besagten
Verfügung vorwiegend auf seinen Aufenthalt in Deutschland und es
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werde auf eine eingehende Auseinandersetzung mit der
Einreisesituation in die Schweiz verzichtet. Darüber hinaus wolle sie
den Beschwerdeführer heiraten, und es seien bereits entsprechende
Vorbereitungen im Gange.
G.
Am 22. Februar 2008 informierte das J._______ per Fax die
K._______, dass die Verlobte des Beschwerdeführers aufgrund immer
grösseren Diskussionen und Streitigkeiten die Beziehung zum
Beschwerdeführer beendet und somit das Ehedossier zurückgezogen
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 50 VwVG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die
Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchsstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, der
Dolmetscher bei der Erstbefragung habe ein marokkanisches Arabisch
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gesprochen und deshalb sei es zu Verständnisschwierigkeiten und zu
Fehlübersetzungen gekommen. Gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts existieren in der arabischen Sprache - wie
in anderen Sprachen auch - je nach geographischer Lage
verschiedene Akzente und Dialekte. Das Arabisch in Syrien
unterscheidet sich somit vom gesprochenen Arabisch in Marokko. Es
ist grundsätzlich möglich, dass gewisse Wörter in einem anderen
Dialekt entweder gar nicht existieren, anders ausgesprochen werden
oder eine andere Bedeutung innehaben. Dennoch ist festzuhalten,
dass es sich bei diesen Verschiedenheiten nicht um andere Sprachen,
sondern lediglich um verschiedene Dialekte ein und derselben
Sprache respektive um Ausspracheunterschiede handelt. Eine
Kommunikation zwischen den verschiedenen Ausprägungen des
gesprochenen Arabisch ist jedoch ohne grössere Mühe möglich. Aus
den Befragungsprotokollen sind denn auch keine Hinweise auf
Verständigungsprobleme ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer bestätigte, den Dolmetscher verstanden zu
haben. Seine weitere Erklärung, er sei durcheinander gewesen und
habe deshalb Fehler in seinen Ausführungen gemacht, muss als
Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sich auch diesbezüglich
keine konkreten Hinweise aus den Akten ergeben. Diese Erklärung hat
zudem keinen Zusammenhang mit einer allfälligen
Dolmetscherproblematik.
3.4 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer sodann
geltend, das Anführen seines Deutschlandaufenthalts erstmals bei der
kantonalen Anhörung sei auf seine Angst, nach Deutschland und
demzufolge später nach Syrien zurückgewiesen zu werden,
zurückzuführen. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen.
Spätestens zu Beginn der kantonalen Anhörung wurde er auf seine
Mitwirkungspflichten und insbesondere auch auf seine Wahrheitspflicht
hingewiesen (A8, S. 2). Festzustellen ist zudem, dass der
Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung – angesprochen auf
den erstmals bei der kantonalen Anhörung genannten
Deutschlandaufenthalt - angab, bei der Erstbefragung nicht danach
gefragt worden zu sein (A14, S. 4). Diese Aussage ist aber sowohl in
Bezug auf die Empfangszentrumsbefragung (A1, S. 6) als auch
hinsichtlich des Anfangs der Kantonsbefragung (A8, S.9) aktenwidrig,
wo er konkret nach Aufenthalten im Ausland gefragt wurde und diese
Frage jeweils verneinte.
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Weitergehend fällt auf, dass er in seiner Beschwerdeschrift die Angst
vor einer Rückkehr nach Deutschland damit begründete, sein
Asylgesuch sei dort abgewiesen und er zur Rückkehr nach Syrien
gezwungen worden, was aber im Widerspruch zur Aussage bei der
ergänzenden Anhörung steht, er habe während des hängigen
Rekursverfahrens das Land freiwillig verlassen (A14, S.4), nachdem er
bei der Kantonsbefragung noch angegeben hatte, dass das
Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen gewesen sei, er in der
Folge Deutschland habe verlassen müssen, die Polizei ihn deshalb
ohne Vorwarnung auf die syrische Botschaft geführt habe und er
schliesslich am 17. Februar 2004 aus Deutschland ausgereist sei (A8,
S. 15). Aktenkundig ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am 3. Juni 2002
abgelehnt wurde, und er dort seit dem 30. Juni 2004 als verschwunden
galt.
Der Beschwerdeführer bestritt zudem in seiner Beschwerde, jemals
gesagt zu haben, er habe bei seiner Rückkehr nach Syrien ein
Flugticket gekauft und seinen Pass präsentiert. Diese Erklärung
erachtet das Gericht als klar aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer
bei der kantonalen Anhörung angegeben hat, er habe einen für sechs
Monate gültigen syrischen Pass gehabt, diesen bei einem Freund
deponiert, später dort wieder abgeholt und ein Flugticket gekauft,
woraufhin er alleine nach Syrien gereist sei (A8, S. 15f.). Diese
Aussagen stehen im Übrigen wiederum in klarem Widerspruch zu
denjenigen bei der ergänzenden Anhörung, wo er erklärte, er sei mit
einem libanesischen Pass gereist, den ihm sein Schlepper besorgt
habe (A14/ S.3). Aufgrund dieser massiven Ungereimtheiten in seinen
Aussagen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung des
Asylgesuches durch Deutschland nicht nach Syrien zurückgekehrt ist.
3.5 Zu den weiteren Unglaubhaftigkeitselementen äussert sich der
Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht konkret, sondern beharrt
im Wesentlichen lediglich auf dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen
und der damit einhergehenden Verfolgungsgefahr. Es erübrigt sich
daher, noch näher auf seine Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
3.6 Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung, worauf
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hier verwiesen wird, als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erachtete. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen, verfügt. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr.
21).
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.4
4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asyl-
punkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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4.5
4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.5.2 In Syrien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte
für individuelle Unzumutbarkeitskriterien zu entnehmen. Der - soweit
den Akten zu entnehmen ist – gesunde und ledige Beschwerdeführer
verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien, wo er
auch die Schule besuchte. Gemäss seinen Angaben besitzt sein Vater
eine L._______, in welcher er eine zeitlang als M._______gearbeitet
haben soll. Es ist deshalb anzunehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in Syrien wirtschaftlich wieder integrieren kann.
Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie eine
Schwester nach wie vor dort. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK im EMARK
1996 Nr. 2 S. 12f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG)
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
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beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG fällt somit nicht in Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2007
aufgefordert, umgehend eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, was
er aber in der Folge unterliess. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten,
dass er zur Zeit erwerbstätig ist. Das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen, da die kumulativen
Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit) für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
Seite 14