Abtei lung V
E-4871/2010
stw/gon/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4871/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. April
2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, sein Vater sei
der erstgeborene Sohn der Familie gewesen und hätte aus diesem
Grund den ganzen Besitz seiner Eltern geerbt, was aber vom zweit -
geborenen Bruder des Vaters nicht akzeptiert worden sei und er im
Januar 2008 (recte wahrscheinlich: 2007) begonnen habe, den Vater
aus diesem Grund zu bedrohen,
dass in der Folge maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen seien
und auf den Vater geschossen hätten, woraus dieser am [...] 2007
verstorben sei,
dass er Anzeige erstattet habe, die Polizei jedoch nur unter der Be-
dingung, dass er 50'000 Naira gezahlt hätte, auf die Anzeige einge-
treten wäre, und er nicht in der Lage gewesen sei, so viel Geld aufzu-
treiben,
dass er in der Folge – da er der Erbe seines Vaters gewesen sei –
durch seinen Onkel bedrängt worden sei, woraufhin er das Land ver-
lassen habe,
dass er via Niger und Libyen nach Italien gelangt sei, wo er ein Asyl -
gesuch gestellt habe,
dass er, unterstützt durch die Caritas, neun Monate in Italien geblieben
sei, bevor er einen negativen Asylbescheid erhalten habe,
dass der Entscheid seinem Pflichtverteidiger zugestellt worden sei,
welcher ihm zugesagt habe, dagegen Beschwerde einzureichen,
dass er danach das Aufnahmelager habe verlassen müssen und zu
einem Freund nach Bergamo gezogen sei,
dass sein Anwalt jedoch keine Beschwerde eingereicht habe und die
Frist deshalb verstrichen sei,
dass er sich daraufhin an einen Priester gewandt habe,
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dass dieser ihm jedoch mitgeteilt habe, für eine Beschwerde sei es
nun zu spät,
dass er daraufhin zwei Mal verhaftet worden sei und den Wegwei -
sungsbeschluss ausgehändigt bekommen habe,
dass der Priester ihm mitgeteilt habe, er könnte unter Umständen noch
für weitere sechs oder sieben Monate eingesperrt werden,
dass er daraufhin Italien verlassen habe und in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 20. April
2010 und unter Hinweis auf die Eurodac-Erfassung vom 3. Mai 2008
und vom 24. Juli 2008 (A5 und 6) das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Verfahrenszuständigkeit Italiens und zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Italien
bereits eine Wegweisungsverfügung erhalten, sein Anwalt habe jedoch
die Frist für eine mögliche Beschwerde versäumt,
dass ihm angedroht worden sei, er käme erneut ins Gefängnis, falls
man ihn wieder ohne Papiere aufgreifen würde,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen auf die Ak-
ten und auf die Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Zürich zugewiesen wurde,
dass das BFM gestützt auf die erwähnten Eurodac-Treffer am 27. April
2010 an Italien ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO (Verordnung
{EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) stellte, das in der Folge
unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
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auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie
den Eurodac-Treffern gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Ita-
lien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi -
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge -
stellten Asylantrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei,
dass Italien durch Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerde-
führers zufolge Verfristung zugestimmt habe (Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin II-VO),
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 12. November 2010 zu erfol-
gen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien nicht gegen
eine Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da
Italien zur Übernahme verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat sei,
dessen Handeln sich ausschliesslich auf rechtsstaatliche Prinzipien
abstütze, weshalb die geltend gemachte Haftandrohung in diesem
Lichte zu betrachten sei,
dass im Übrigen keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden,
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dass der Gesuchsteller in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich seines Heimatstaates
nicht zu prüfen sei,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben; der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass ihm
bei einer Wegweisung nach Italien mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
Auslieferung nach Libyen und von dort weiter nach Nigeria und somit
auch eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3
EMRK drohen würde,
dass er dabei auf mehrere Stellungnahmen zum "Freundschafts- und
Kooperationsabkommen" zwischen Italien und Libyen – welches unter
anderem die Rückführung von Migranten auf offener See von Italien
nach Libyen beinhaltet – verfasst durch Amnesty International, Human
Rights Watch und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) verwies, welche er teilweise seiner Ein-
gabe beigelegt habe,
dass der Beschwerde keines dieser Dokumente beigelegt war, diese
dem Gericht jedoch bekannt sind,
dass er zudem infolge einer Operation in Italien immer noch grosse
Schmerzen habe und deshalb als vermindert reisefähig anzusehen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 7. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die Vorakten am 8. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nicht ersichtlich ist, wann die Verfügung vom 28. Juni 2010 dem
Beschwerdeführer eröffnet wurde, da es die eröffnende Behörde unter-
lassen hat, die Empfangsbestätigung zu den Akten zu geben, weshalb
zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, die Beschwerde
sei fristgerecht erhoben worden,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
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dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktent-
scheid in der Hauptsache dahinfällt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art.34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid gesetzes- und praxis-
konform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen
auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen
sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens
vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird,
dass festzustellen ist, dass das Abkommen zwischen Libyen und
Italien nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum
befinden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu be-
fürchten hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrens-
regelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nahegelegt hätten,
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dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Rück-
schiebung nach Nigeria, daran nichts ändern, da Italien verpflichtet
war und ist, allfällige Einwände des Beschwerdeführers gegen eine
Rückschaffung in sein Heimaltland auf deren Begründetheit hin in völ -
kerrechtskonformer Weise zu prüfen,
dass Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden hinsichtlich
ihrer Unterbringung bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existen-
zielle Notlage geraten würde,
dass die weder näher beschriebenen noch dokumentierten Schmerzen
nach einer Operation, der sich der Beschwerdeführer in Italien unter -
zogen habe, kein Grund für einen Selbsteintritt sind, da man sich in
Italien offenbar um die Gesundheit des Beschwerdeführers kümmert,
dass dem Gericht auch keine Dokumente vorliegen, die bezeugen
würden, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre, zumal es
ihm nach seiner Operation offensicht möglich war, in die Schweiz zu
reisen,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen im Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraus-
setzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheides
darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbst -
eintritts zu beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur An-
wendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegen im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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