B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4873/2019
Ur t e i l vom 9 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Alexis Heymann,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 11. September 2019 / N (…).
E-4873/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. Juli 2019 und der Anhörung
vom 2. September 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Kurde und
konfessionslos. Die letzten 13 Jahre habe er mit seinen Eltern und Ge-
schwistern in B._______, Provinz West-Aserbeidschan, gelebt. Er habe ein
Semester Wirtschaft an der Universität studiert. Nebenbei sei er als Coif-
feur und Fotograf tätig gewesen. Sein Vater sei Geschichtslehrer und habe
ihm von der Situation der Kurden im Iran erzählt. Im Frühling 2018 habe er
einen Freund seines Onkels kontaktiert, der Peschmerga und Mitglied der
Kurdistan Democratic Party Irans (KDP-Iran) sei, und gefragt, wie er die
Partei unterstützen könne. Später habe ihn eine andere Person der KDP-
Iran über die Aufgaben der Partei informiert und ihm jeweils seine Aufträge
für die Partei mitgeteilt. Er habe für die KDP-Iran Geld gespendet und in
der Nacht Flugblätter verteilt. Er sei nicht Mitglied der KDP-Iran gewesen.
Bei der letzten Flugblattaktion im Frühling 2019 sei er von einer Person
gesehen worden, könne sich aber nicht an ihr Gesicht erinnern. Während
eines Besuchs bei den Grosseltern einige Tage später habe sein Vater te-
lefonisch mitgeteilt, Personen der Etelat hätten ihn gesucht und verlangt,
dass er sich bei der Etelat melde. Der Vater habe ihm abgeraten, nach
Hause zurückzukehren, und seine Ausreise organisiert. Er vermute, sie
hätten ihn wegen der letzten Flugblattaktion gesucht. Vor circa einem Jahr
sei er zudem als Fotograf eines Klima- und Umweltschutzvereins von der
Etelat wegen kritischer Fotos vorgeladen worden. Die Fotos auf dem
Handy seien gelöscht und er sei nach einem Tag freigelassen worden. Dies
habe aber nichts mit seiner Ausreise zu tun. Nach der Ausreise sei sein
Vater einmal von der Hesarat vorgeladen sowie seine Familie noch ein
paar Mal aufgesucht worden. In der Schweiz habe er an einer Veranstal-
tung der KDP-Iran in Biel teilgenommen und einen Antrag auf Mitglied-
schaft bei der Partei gestellt. Er habe in einer Gruppe die kurdische Natio-
nalhymne gesungen und Fotos gemacht. Ein Foto habe er auf seinem In-
stagram-Account und auf der Website des kurdischen C._______ veröf-
fentlicht. Zudem habe er eine Rede des Leiters der KDP-Iran gepostet.
Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Shenasnameh im Original,
seine iranische Melli-Karte, seinen iranischen Führerausweis, eine Bank-
karte, eine Arbeitsbestätigung seines Vaters (alles in Kopie), fünf Fotos der
Veranstaltung in Biel und ein Screenshot der Website, auf der ein Bild der
Veranstaltung veröffentlicht worden ist, ein.
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Seite 3
B.
Am 4. September 2019 gab der Beschwerdeführer sechs kritische Fotos,
welche er auf seinen sozialen Netzwerken veröffentlicht habe, zu den Ak-
ten.
C.
Am 9. September 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 10. September 2019
reichte er eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Bestäti-
gungsschreiben der KDP-Iran vom 26. August 2019 betreffend seine Mit-
gliedschaft in der KDP-Iran und zwei Fotos der Veranstaltung in Biel bei-
gelegt.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung
der Vorinstanz vom 11. September 2019 aufzuheben, der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begrün-
det. Den Akten lassen sich auch keine Gründe für eine Kassation entneh-
men. Das entsprechende Rechtsbgehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
sei an der Anhörung mehrfach aufgefordert worden, seine ungefähr ein
Jahr andauernde Tätigkeit für die KDP-Iran ausführlich und detailliert zu
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beschreiben. Dennoch hätten sich seine Schilderungen auf sehr allge-
meine Angaben beschränkt. Der Beschwerdeführer habe auch die letzte
Aktion, welche seiner Vermutung nach zu den Problemen mit den Behör-
den geführt habe, trotz mehrmaligem Nachfragen äusserst vage und repe-
titiv erzählt. Er habe angegeben, von den Flugblätteraktionen sei ihm we-
der eine Aktion speziell in Erinnerung geblieben, noch könne er sich an die
Anzahl der Aktionen erinnern. In Anbetracht der Tatsache, dass die vorge-
brachten Ereignisse nicht allzu lange zurückliegen würden, diese einen
Wendepunkt in seinem Leben darstellten und kurz vor der Ausreise pas-
siert seien, könne vom Beschwerdeführer mit seinem sozialen und schuli-
schen Hintergrund eine detaillierte Schilderung erwartet werden. Aufgrund
der frappanten Substanzlosigkeit sei seine Tätigkeit für die KDP-Iran und
die dadurch entstandenen Probleme unglaubhaft. Das Schreiben der KDP-
Iran, welches seine Mitgliedschaft bei der Partei bestätige, sei ein für das
Asylverfahren ausgestelltes Gefälligkeitsschreiben. Die einmalige Teil-
nahme an einer Veranstaltung der schweizerischen KDP-Iran und die ge-
posteten Fotos auf den sozialen Medien würden keine subjektiven Nach-
fluchtgründe begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Aussagen seien widerspruchs-
frei. Die Vorinstanz impliziere einzig, die Mitgliederbestätigung stehe im Wi-
derspruch zu seiner Angabe, er sei nicht Mitglied der KDP-Iran. Diese An-
gabe habe sich aber auf die Kurdische Partei in der Schweiz bezogen. Zu-
dem müsse die Formulierung "is a member of our Party" nicht zu eng inter-
pretiert werden. Das Bestätigungsschreiben belege, dass er bei einer
Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Seine Vor-
bringen würden zahlreiche Realkennzeichen und ungewöhnliche Details
aufweisen, weshalb sie als glaubhaft einzustufen seien. So habe er die
Aussagen seines Vaters am Telefon, die Verteilung der in Plastiksäcken
aufbewahrten Flugblätter, die Sicherheitsvorkehrungen beim Flugblattver-
teilen sowie den Zeitpunkt der Hausbesuche der Etelats geschildert. Es sei
glaubhaft, dass der Vater nicht gerne detailliert über belastende Themen
wie die Hausbesuche kommuniziere. Er habe an mehreren Demonstratio-
nen teilgenommen und sei den iranischen Behörden namentlich bekannt.
Nach seiner letzten Aktion für die KDP-Iran habe er sich einer Verhaftung
entziehen können. Bei einer Rückkehr befürchte er asylrelevante Konse-
quenzen. Zudem sei er in der Schweiz in Kontakt mit der kurdischen Partei
und habe sich an Veranstaltungen exponiert, indem er sich öffentlich zu
kritischen Themen bekannt habe. Er sei in den sozialen Medien öffentlich
aktiv. Es handle sich um eine Fortführung seines Engagements im Heimat-
land. Zudem sei er bereits früher als kritischer Fotograf aufgefallen und
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sein Vater sei Regimegegner gewesen. Es sei davon auszugehen, dass
die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, womit sub-
jektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
6.
6.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seine Angaben, abge-
sehen von der eingereichten Mitgliederbestätigung der KDP-Iran, ohne Wi-
dersprüche sind. Indes hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass seine
Ausführungen äusserst oberflächlich und vage ausgefallen sind. Der Be-
schwerdeführer gab an, er habe ein Jahr lang für die KDP-Iran Flugblätter
verteilt. Über den Ablauf der Aktionen sagte er lediglich, er sei jeweils von
der gleichen, ihm unbekannten Person kontaktiert und zu einer bestimmten
Uhrzeit an einem bestimmten Ort einbestellt worden. Dort sei ihm und wei-
teren Beteiligten durch diese Person mitgeteilt worden, wo sie die Flugblät-
ter verteilen müssten. Trotz mehrmaligem Nachfragen konnte er keine prä-
ziseren Angaben machen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine sol-
che Aktion detailliert, beispielsweise mit Angabe des Zeitpunkts und des
Orts des Treffens sowie mit dem Ort der Verteilaktion hätte angeben kön-
nen. Stattdessen sagte er, er könne sich nicht an ein bestimmtes Ereignis
oder die Anzahl der Aktionen erinnern. Er habe es nur zu bestimmten An-
lässen gemacht. Dies erstaunt umso mehr, als es sich bei diesen Flugblät-
teraktionen um geheime, nächtliche und gefährliche Aktivitäten handelte,
welche in Erinnerung bleiben sollten. Die Erklärung, es habe sich lediglich
um Nebenaktivitäten – hauptsächlich sei er Student gewesen und habe
gearbeitet – gehandelt, vermag nicht zu überzeugen. Gerade weil die Flug-
blattaktionen nicht alltäglich waren und nur zu bestimmten Anlässen durch-
geführt worden sein sollen, hätte sich der Beschwerdeführer zumindest an
die ungefähre Anzahl der durchgeführten Flugblattaktionen erinnern sollen.
Auf die mehrmalige Aufforderung hin, die letzte Flugblattaktion, wegen der
er angeblich Probleme bekommen habe, im Detail zu schildern, wieder-
holte er repetitiv die bereits gemachten vagen Angaben. Er führte nur noch
aus, dass sie Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. So hätten zwei
Personen Schmiere gestanden, um sie mit Pfeifen vor herannahenden
Personen zu warnen. Angesichts dieser Ausführung ist die Angabe des Be-
schwerdeführers, bei der letzten Aktion habe ihn eine unbekannte Person
gesehen, und die damit implizierte Schlussfolgerung, die Person habe ihn
vermutlich bei den iranischen Behörden verraten, schwer nachvollziehbar.
Hätte sich tatsächlich eine Person genähert, so wäre zu erwarten gewesen,
dass er rechtzeitig gewarnt worden wäre. Selbst wenn die Warnung unter-
blieben wäre, ist es kaum vorstellbar, dass die Person den Beschwerde-
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führer so genau gesehen hätte, dass die Behörden durch deren Beschrei-
bung den Beschwerdeführer hätten identifizieren können; zumal der Vorfall
nachts stattfand und der Beschwerdeführer selbst angab, er könne sich
nicht an das Gesicht dieser Person erinnern. An der Anhörung erwähnte
der Beschwerdeführer mehrmals die Etelat sowie das Etelat-Gebäude in
seiner Heimatstadt. Auf die Nachfrage, was unter "Etelat" zu verstehen sei,
antwortete er ausweichend, Etelat sei ein Wort, welches die Personen ein-
schüchtere. Wenn man einen Anruf der Etelat bekomme, gerate man in
Panik. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass er auch den
Warnanruf des Vaters und die späteren Hausbesuche der Etelat nur äus-
serst oberflächlich schilderte. Er konnte weder die Anzahl der Hausbesu-
che nach seiner Ausreise noch deren Ablauf nennen. Das Argument, der
Vater rede nicht gerne über Belastendes und am Telefon hätten sie über
andere Themen gesprochen, überzeugt nicht. Die Ausreise aufgrund der
Hausbesuche der Etelat war ein einschneidendes Ereignis und es ist des-
halb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seinen Telefo-
naten mit der Familie dieses Thema nicht mehr anschnitt. Insgesamt blie-
ben seine Ausführungen substanzlos und undifferenziert. Es fehlt an Real-
kennzeichen und an von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführun-
gen, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte tatsächlich
erlebt hat; dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um eine
Person mit gutem Bildungsniveau handelt, welche fähig sein sollte, Erleb-
tes detailliert und schlüssig wiederzugeben. Die Teilnahme an Demonstra-
tionen im Iran erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwer-
deschrift. Anlässlich der Anhörung verneinte er diese mit der Begründung,
im Iran ginge man sehr streng mit diesen Dingen um (act. 1046149-15/28
F 168). Die Demonstrationsteilnahmen sind daher als nachgeschoben ein-
zustufen. In der eingereichten Mitgliederbestätigung der KDP-Iran steht,
der Beschwerdeführer sei im Iran Mitglied der KDP-Iran. Bei einer Rück-
kehr in den Iran würden ihm Haft und eine Verfolgung durch das iranische
Regime drohen. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, dies sei kein Widerspruch zu seiner Angabe, er sei
bloss Sympathisant, da sich diese Angabe auf die schweizerische KDP-
Iran bezogen habe, ist schlichtweg falsch. Der Beschwerdeführer gab an
der Anhörung ausdrücklich an, er sei nicht Mitglied einer politischen Partei
gewesen, weil dies im Iran gefährlich sei. Er sei geheimer Sympathisant
und Mithelfer der KDP-Iran gewesen (act. 1046149-15/28 F 77). Gemäss
einem Länderbericht zum Iran des UK Home Office vom Januar 2019 un-
terscheidet die KDP-Iran in ihren Bestätigungsschreiben klar zwischen Mit-
gliedern und Sympathisanten der KDP-Iran. Zudem werden die Bestäti-
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gungsschreiben direkt den Asylbehörden oder dem Anwalt des Asylsu-
chenden und nicht den Asylsuchenden zugestellt (UK Home Office,
Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political
groups, Januar 2019, ment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/774854/CPIN_-_
IRN_-_Kurds_and_Kurdish_pol_groups.pdf >, S. 24; abgerufen am
01.10.2019). Bei der eingereichten Mitgliederbestätigung dürfte es sich
demnach um eine Fälschung handeln. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend Flugblattverteilung für die KDP-Iran und die anschlies-
sende Suche nach ihm sind folglich unglaubhaft. Die Vorladung wegen kri-
tischer Fotos, die er als Fotograf eines Klima- und Umweltschutzvereins
gemacht hatte, ereignet sich ein Jahr vor seiner Ausreise, weshalb die Vor-
aussetzung des zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht erfüllt ist. Zudem
gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht der Grund für seine Ausreise
gewesen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz an einer
Veranstaltung der KDP-Iran in Biel in einer Gruppe die kurdische National-
hymne gesungen und Fotos gemacht. Fotos davon habe er auf seinen Ac-
counts von Facebook und Instagram sowie auf der Website des kurdischen
C._______ veröffentlicht.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Ak-
tivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszuge-
hen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
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ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass sich der Beschwerde-
führer nur sehr niederschwellig exilpolitisch betätigt hat. Einzig auf dem In-
stagram-Account des Beschwerdeführers fand sich ein öffentlich zugängli-
ches Foto der Veranstaltung in Biel. Dadurch und durch die eingereichten
Beweismittel ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit
seinem Aktivismus besonders und über das Mass der anderen regimekriti-
schen iranischen Staatsangehörigen hinaus exponiert hätte oder innerhalb
der KDP-Iran eine Funktion ausüben würde. Auch die Ausführungen in der
Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
zumal sie hauptsächlich auf seinen als unglaubhaft eingestuften Vorflucht-
gründen basieren. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist
somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG zu verneinen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(Urteile des BVGer E-3219/2019 vom 11. September 2019 E. 8.5;
D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1).
Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat die High School abge-
schlossen und ein Semester Wirtschaft an der Universität studiert. Er ver-
fügt über Arbeitserfahrung als Coiffeur und Fotograf. Mit diesen Tätigkeiten
finanzierte er seinen Lebensunterhalt. Mit seiner Familie und weiteren Ver-
wandten verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr sein Stu-
dium wiederaufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen
kann. Zudem wäre seine Familie in der Lage, ihn bei der Wiedereingliede-
rung zu unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
er gemäss Aktenlage bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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