B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4875/2013
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 15. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Araber, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat anfangs
2008 verliess und via Frankreich und Italien am 7. April 2013 in die
Schweiz gelangte, wo er am 9. April 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) zu seiner Person sowie zu seinen Ausreise- und Asylgründen sum-
marisch befragt wurde, und ihm überdies das rechtliche Gehör zur allfälli-
gen Zuständigkeit Italiens und Frankreichs für die Durchführung des vor-
liegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er im Wesentlich vorbrachte, er heisse B._______ und habe an-
fangs 2008 seine Heimat aus wirtschaftlichen und familiären Gründen –
er sei aus der elterlichen Wohnung geworfen worden und habe danach
auf der Strasse oder bei Freunden gelebt – illegal verlassen,
dass er sich anschliessend über zwei Jahre in Frankreich und fünf Mona-
te in Italien aufgehalten habe und in der Folge zwischen Frankreich und
Italien gependelt sei, wobei er das letzte Mal neun Monate lange in Italien
geblieben und daraufhin in die Schweiz gereist sei,
dass ein Abgleich des BFM mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer auf der spanischen Aus-
landvertretung in (…), Marokko, ein auf den Namen A._______ lautendes
Schengenvisum ausgestellt wurde mit Gültigkeit vom (…) 2011 bis (…)
2012,
dass dem Beschwerdeführer am 19. April 2013 das rechtliche Gehör zur
Identitätstäuschung, zur Kantonszuteilung sowie zur allfälligen Zuständig-
keit Spaniens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt wurde (vgl. A9/3 sowie A 10/2),
dass der Beschwerdeführer hierzu insbesondere zu Protokoll gab, er ha-
be in der EVZ-Befragung seinen richtigen Namen angegeben und nie ein
spanisches Visum erhalten,
dass er im Übrigen keine Reise- und/oder Identitätspapiere einreichte,
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dass die [kantonale] Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Straf-
befehl vom (…) 2013 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in
Höhe von sechs Monaten verurteilte,
dass das BFM mit Schreiben vom 5. Juli 2013 den Beschwerdeführer
über die Beendigung des Dublin-Verfahrens im vorliegenden Fall und die
Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens infor-
mierte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Vorladung vom 9. Juli 2013 zu
einer Anhörung im EVZ (…) auf den 25. Juli 2013, 13:00 Uhr, aufbot, und
der Beschwerdeführer dieser Einladung keine Folge leistete, weshalb die
Anhörung nicht stattfinden konnte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 25. Juli 2013
das rechtliche Gehör zu seinem Fernbleiben gewährt wurde, und er sich
am 31. Juli 2013 hierzu schriftlich äusserte,
dass er sein Nichterscheinen damit begründete, dass er krank gewesen
sei, allerdings gerne an der Anhörung teilgenommen hätte,
dass man ihm zudem in seinem Zimmer das Zugticket gestohlen habe
und er kein Geld gehabt habe, sich ein neues Billet zu kaufen,
dass er es wirklich bedauere und hoffe, zu einem weiteren Interview ein-
geladen zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2013 – eröffnet am 21. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung be-
auftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise
verletzt, da er trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung nicht zur
am 25. Juli 2013 angesetzten Anhörung erschienen sei,
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dass er dadurch klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fort-
setzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei und ihm daher auch sein
erforderliches Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass seine Erklärung, er sei krank gewesen und habe sich kein neues
Zugticket leisten können, sehr fadenscheinig sei, zumal er das BFM über
seine angebliche Krankheit und das Verschwinden seines Tickets hätte
informieren können,
dass ferner der Umstand, dass er das BFM über seine Identität getäuscht
habe bzw. sich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs ge-
weigert habe, seine wahre Identität offenzulegen, sowie die Tatsache,
dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrfach wegen deliktischen
Handelns von der Polizei festgenommen worden sei, aufzeigen würden,
dass er seine Mitwirkungspflicht mehrfach in grober Weise verletzt habe
und sich der hiesigen Rechtsordnung nicht anpassen könne,
dass sich im Übrigen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in
der EVZ-Befragung nur soziale und wirtschaftliche Gründe für seine Aus-
reise ergeben hätten und er somit keine asylrelevanten Vorbringen gel-
tend gemacht habe,
dass die Regelfolge des Nichteintretens die Wegweisung sei,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
vorliegend nicht zur Anwendung gelange, weil aufgrund der groben und
schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht und des Desinteresses an
der Fortsetzung des Asylverfahrens keine Hinweise auf die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers vorlägen, und sich aus den Akten auch
keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen würden, und der Vollzug des Wegweisung
schliesslich auch technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2013 (Datum
Poststempel) – eingegangen beim [kantonales Migrationsamt] am
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29. August 2013; weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht und
eingegangen beim Gericht am 2. September 2013 – gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei eine Anhörung durchzuführen,
dass er zur Begründung ausführte, er heisse A._______ und habe, als
ihm sein Visum für Spanien ausgestellt worden sei, einem Mann im spa-
nischen Konsulat in Marokko 3'000 Euro gezahlt, um eine Telefonnummer
eines anderen Mannes in Spanien zu erhalten, der ihm hätte Asyl ver-
schaffen sollen,
dass dieser Mann ihm jedoch niemals geholfen habe, sondern 1'000 Euro
vom Beschwerdeführer erhalten und ihn nach Italien geschickt habe,
dass er ihm gesagt habe, er könne ihm kein Asyl verschaffen, da man
den Beschwerdeführer in einer Woche nach Marokko ausschaffen würde,
und der Beschwerdeführer ihm das geglaubt habe,
dass er im Übrigen nicht nach Spanien zurückkehren könne, weil er dort
Probleme mit der marokkanischen Mafia habe,
dass er um eine weitere Befragung ersuche, damit er alles beweisen
könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe fristgerecht an eine unzuständige Behörde
([kantonales Migrationsamt]) eingereicht wurde, womit die Frist als ge-
wahrt gilt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1, m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet,
dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhö-
rungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als grob im Sinne
des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu qualifi-
zieren ist, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht, die Verunmöglichung einer
theoretisch denkbaren Amtshandlung dagegen nicht ausreicht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 19 E. 4a und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.),
dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003
Nr. 22 E. 4.a und b),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsuchende
Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer
konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG
darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a; zur
Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001
Nr. 19 E. 4a, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d),
dass die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise,
nicht aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8
E. 5a; BVGE 2011/27 E. 4.2),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher
die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt
oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbil-
dung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemu-
tet werden kann,
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dass der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung mit Abgabe des Merk-
blattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Ver-
fahren aufmerksam gemacht worden ist (vgl. act. A 7/12 S. 2.),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten eine Vorladung vom 9. Juli 2013
für die vorgesehene Anhörung vom 25. Juli 2013 befindet (vgl. A 36/2, A
37/1), und der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht bestreitet, nicht
ordnungsgemäss vorgeladen worden zu sein,
dass die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er der Anhörung
ferngeblieben ist – er sei einerseits krank gewesen, andererseits habe
man ihm im Zimmer das Zugticket gestohlen und er habe kein Geld ge-
habt, sich ein neues Billet zu kaufen –, nicht zu überzeugen vermag,
dass insbesondere kein Arztzeugnis ins Recht gelegt wurde, aus wel-
chem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag krank
gewesen sei,
dass das BFM sodann zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer hätte
das Bundesamt über seine angebliche Krankheit und das gestohlene Ti-
cket informieren können,
dass ferner auch die Frist zwischen Vorladung und Anhörungstermin (et-
wa zwei Wochen) nicht als unangemessen erscheint,
dass im Übrigen den Akten zu entnehmen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um A._______ handelt, welchem auf der spanischen Bot-
schaft in (…), Marokko, ein Schengenvisum ausgestellt wurde mit Gültig-
keit vom (…) 2011 bis (…) 2012,
dass auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs trotz Vorhalts der Vorinstanz weiterhin
weigerte, seine wahre Identität offenzulegen, eine Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht darstellt,
dass er erst auf Beschwerdestufe eingestand, A._______ zu heissen,
welchem auf der spanischen Botschaft in (…), Marokko, ein Visum aus-
gestellt worden sei,
dass aus den Akten keine entschuldbaren Gründe hervorgehen, weshalb
der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM nicht seine richtigen Perso-
nalien angab und seine in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vor-
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bringen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte schildern kön-
nen,
dass er in seiner Beschwerdeeingabe im Übrigen nicht auf das ihm vor-
geworfene Fehlverhalten eingeht, sondern nunmehr darauf verweist, in
Spanien Probleme mit Drittpersonen sowie der marokkanischen Mafia zu
haben, und diese Vorbingen nicht geeignet sind, die vom Beschwerdefüh-
rer begangene Mitwirkungspflichtverletzung zu begründen,
dass nach dem Gesagten von einer schuldhaften groben Mitwirkungs-
pflichtverletzung im Sinne der Praxis auszugehen ist, und der Beschwer-
deführer durch sein Nichterscheinen eine bestimmte, konkret vorgesehe-
ne Verfahrenshandlung – nämlich die Durchführung der Anhörung – ver-
hindert hat, wobei für sein Fehlverhalten keine entschuldbaren Gründe
ersichtlich sind und er es folglich unterlassen hat, bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterschei-
nen zur Anhörung unterliess, bei der Erhebung des mit Blick auf die Fest-
stellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sach-
verhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er
in seinem Heimatland Marokko aktuell keinen ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder dort solche zu befürchten hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen somit zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: