B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4875/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte, worauf das BFM mit Verfügung vom 16. April 2012
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142. 31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordne-
te,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Be-
schwerdeführer am 19. Juni 2012 nach Italien überstellt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2012 gegen den Beschwerde-
führer ein bis am 18. Juni 2015 gültiges Einreiseverbot in Bezug auf
schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet verhängte,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum zweiten Mal in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 14. November 2013 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die erneute Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 wieder nach Italien
überstellt wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM am 6. August
2014 mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich wieder ohne Aufenthalts-
regelung in der Schweiz auf,
dass dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 von der Kantonspolizei
C._______ im Rahmen der Eröffnung eines Dublin-III-Verfahrens das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit eines anderen Staates (evtl. Italien)
und zu einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, wobei der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend machte, er habe kein zuhause, das Leben
sei schlecht und er erhalte die benötigte medizinische Betreuung nicht,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 in
Italien um Asyl nachgesucht hatte,
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dass das BFM gestützt darauf und auf die bereits erfolgte Zuständigkeits-
abklärung und zweimalige Überstellung nach Italien die italienischen Be-
hörden am 6. August 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist, zur Anwendung kommt (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuch-
te,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine
Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2014 – eröffnet am 29. Au-
gust 2014 – in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren (Art. 64a Abs. 1 AuG [SR 142.20]) die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel:
1. September 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung vom 21. August 2014 und um Anweisung an das BFM,
sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren
zuständig zu erklären, ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung (per Fax) vom 5. September
2014 den Vollzug der Wegweisung nach Italien im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, wobei es im Be-
reich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31
und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG –
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und
Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu
klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien verfügt hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Pro-
zessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer
illegal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Italiens in den voran-
gegangenen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer auch weiterhin weder über eine ausländer-
rechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise
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und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass auch die Zuständigkeit Italiens für den Beschwerdeführer nach wie
vor gegeben ist, zumal Italien zum Rückübernahmeersuchen des BFM
vom 6. August 2014 innert massgeblicher Frist keine Stellung genommen
hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG entgegenstehen,
da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und vorliegend keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwer-
deführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") gebunden ist, diese in Lan-
desrecht umgesetzt hat und demnach dafür besorgt sein muss, den Asyl-
suchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besonde-
re Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
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dass allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen
Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die von Italien in Landesrecht umgesetzte "Aufnahmerichtlinie" auch
die medizinische Versorgung garantiert und davon ausgegangen werden
darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische Betreuung fin-
det, und es ihm obliegt, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu
wenden,
dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Verei-
nigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), was für
die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er könne nicht zurück nach Italien, weil er krank sei und dort wegen
Geldproblemen Schwierigkeiten mit Dritten habe,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer krank ist,
(Angaben und Ausführungen zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers)
Dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
weshalb einer Überstellung nach Italien nichts entgegen steht,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
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führers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten we-
gen seiner Geldschulden klarerweise kein Wegweisungshindernis darstel-
len,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
zumal eine Rückführung nach Italien ansteht respektive Italien der Rück-
übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: