B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4875/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der angeblich am 2. August 2015 auf dem Landweg in die Schweiz einge-
reiste Beschwerdeführer stellte am 3. August 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen ein Asylgesuch. Anlässlich der
dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2015 und
der Anhörung vom 14. August 2015 zu den Asylgründen machte er im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde, ledig, und stamme aus der in der Autonomen Re-
gion Kurdistan (ARK) gelegenen Stadt B._______. Die Mittelschule habe
er aus Unlust abgebrochen, um fortan bis Oktober 2013 im (…) seiner
wohlhabenden Familie zu arbeiten. Seit dem Jahre 2014 sei er im Internet
aktiv und habe ohne Preisgabe seiner Identität seine auf Facebook instal-
lierte Homepage namens „C._______“ beziehungsweise mehrere Home-
pages betrieben, in welchen er – oder auch Drittpersonen – mittels Posts
und Kommentaren die Ungerechtigkeit und Korruption der mafiösen hei-
matlichen Behörden und vom Asayesh (Sicherheits- und Geheimdienst der
ARK) angeprangert habe. Dies habe auf der Homepage Proteste und
Druckversuche seitens von ihm kritisierter Behörden und Personen ausge-
löst. Die Seite sei vom Asayesh gehackt und die dortigen Aktivitäten seien
dauernd beobachtet worden. Im April 2014 sei er zu Hause beziehungs-
weise in dessen Nähe von Sicherheitskräften abgeholt, unter dem haltlo-
sen Vorwurf der Begehung eines (…) und der (…) zwei Tage in Haft ge-
nommen und geschlagen worden. Seine Internetaktivitäten seien dabei nie
explizit Thema gewesen, aber es seien noch andere Personen festgenom-
men worden, die sich auf seiner Homepage geäussert hätten. Zugegeben
habe er nichts. Am (…) Juli 2015 – zu jenem Zeitpunkt sei er mit dem Auto
unterwegs gewesen beziehungsweise er habe sich gerade bei seiner Tante
in D._______ aufgehalten – sei er von seiner Mutter informiert worden,
dass er zu Hause von Sicherheitsleuten des Asayesh gesucht werde. Wo-
möglich sei er am Tag zuvor mittels GPS-Beobachtung eines von seinem
Handy aus auf seine Homepage geschickten Posts als Betreiber von
„C._______“ ausfindig gemacht worden. Aus Furcht vor möglicher Verfol-
gung wegen seiner regierungskritischen Internetaktivitäten habe er so-
gleich den Entscheid zur Ausreise getroffen und diesen noch gleichentags
umgesetzt. Er sei mit seinen eigenen Papieren und seinem (…) Auto legal
und kontrolliert in die Türkei gelangt. Ab Istanbul habe er die Dienste eines
Schleppers in Anspruch genommen und sei in einem LKW über unbe-
kannte Länder am 2. August 2015 in die Schweiz gelangt, ohne zunächst
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zu wissen, in welchem Zielland er sich befinde. Am Folgetag habe er sich
bei der Polizei am Flughafen Zürich gemeldet. Weitere Probleme habe er
nicht gehabt. Jedoch könne er nicht in seine Heimat zurückkehren, weil
gemäss seinem Vater nach seiner Ausreise 31 Anzeigen gegen ihn wegen
seiner illegalen Internetaktivitäten erstattet und ebenso viele Gerichtsver-
fahren beziehungsweise Verfahren beim Asayesh eingeleitet worden
seien. Sein Vater sei zudem auch einmal vom Asayesh vorgeladen worden;
er wisse dazu aber nichts Näheres. Seine Homepage bewirtschafte er von
der Schweiz aus nicht weiter.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzli-
chen Verfahrens seine irakische Identitätskarte, einen ihn betreffenden
Haftbefehl (…) sowie einen Ausdruck seiner Internetseite „C._______“ und
einen Ausdruck einer gleichnamigen und – gemäss Vermutung des Be-
schwerdeführers – von der Regierung erstellten Fake-Seite zu den Akten.
Seinen eigenen, echten und im Jahre (…) ausgestellten Reisepass habe
er bei einem – nicht mehr kontaktierbaren – Bekannten in Istanbul depo-
niert, damit das Dokument auf der Weiterreise nicht verloren gehe. Sein
irakischer Nationalitätenausweis befinde sich zu Hause.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 – eröffnet am 9. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Feststellung des massgebenden Sachverhalts, eventua-
liter seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, sube-
ventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des rubrizier-
ten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31).
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht
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den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f).
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4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügend. Unglaubhaft erscheine zunächst der be-
hauptungsgemäss auf die angeblichen Internetaktivitäten des Beschwer-
deführers zurückzuführende Hintergrund der Festnahme vom April 2014,
da er nicht habe erklären können, weshalb er darauf bei der Festnahme
gar nicht angesprochen worden sei. Unbeantwortet bleibe ebenso die
Frage, weshalb er mit seinen Internetaktivitäten unter ständiger Beobach-
tung gestanden habe, es aber dennoch nicht zu einer definitiven Fest-
nahme und strafrechtlichen Verfolgung gekommen sei. Auffallend seien so-
dann die zahlreichen vagen, unsubstanziierten, ungereimten, ausweichen-
den und nicht überzeugenden Aussagen zu den von ihm oder Drittperso-
nen ausgelösten Bewegungen (Posts und Kommentare) auf seiner Inter-
netseite sowie zu deren konkreten Urheberschaft und zu ihrem Gegen-
stand. Seine geltend gemachte Betreibereigenschaft der Seite und sein re-
gimekritisches Engagement seien angesichts dessen grundsätzlich in
Zweifel zu ziehen. Weiter erscheine es realitätsfremd, dass der angeblich
immer zuhause bei der Familie in B._______ wohnhaft und erwerbstätig
gewesene Beschwerdeführer im Juli 2015 ausgerechnet dann zuhause ge-
sucht worden sei, als er gerade bei seiner Tante in D._______ gewesen
sein soll. Im Hinblick auf eine erfolgreiche Festnahme wäre er wohl vor-
gängig beobachtet worden. Auch der problemlose und kontrollierte Grenz-
übertritt wäre bei einer tatsächlichen Suche nach ihm kaum möglich gewe-
sen. Ungereimt und unbelegt seien weiter die Angaben zu den behaupte-
ten 31 Anzeigen beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen ihn. Der Be-
weiswert des nachgereichten Haftbefehls sei schon deshalb einge-
schränkt, weil Dokumente dieser Art leicht käuflich erhältlich seien. Zudem
handle es sich um ein behördeninternes Schreiben (…), welches sich somit
nicht in den Händen einer gesuchten Person befinde. Diese Umstände so-
wie die Tatsache, dass der Gesetzesrahmen für den Grund des Haftbefehls
unvollständig und unüblich festgehalten sei, drängten den Schluss einer
Fälschung auf. Angesichts seiner nicht glaubhaft gemachten Identifizierung
als Betreiber der Internetseite und seiner ebenso wenig glaubhaften Eigen-
schaft als regimekritischer Internetaktivist sei auch nicht von einer begrün-
deten und unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Die gesetzliche Regelfolge
der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Der Vollzug der Weg-
weisung in die ARK sei – unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art.
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3 EMRK – angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels
anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er sei
auch grundsätzlich zumutbar. Im Gegensatz zur von grosser Volatilität, Dy-
namik und Gewalt geprägten Situation im Zentral- und Südirak sei die ein-
heimische kurdische Bevölkerung in der ARK nicht generell von einer kon-
kreten Gefährdung und insbesondere nicht von einem Angriff der Organi-
sation des sogenannten Islamischen Staates (IS) bedroht. Aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in deren vier
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe
im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und diverser
EU-Staaten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinste-
henden, gesunden jungen Mann, der in seiner Heimat über ein funktionie-
rendes familiäres Beziehungsnetz verfüge und aus einer vermögenden Fa-
milie stamme, die ein eigenes (…) besitze, in dem er schon gearbeitet
habe. Die Voraussetzungen für eine persönliche und wirtschaftliche Rein-
tegration im Nordirak seien somit gut. Der Vollzug der Wegweisung sei im
Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe ergänzte der Beschwerdeführer zu-
nächst seinen bisherigen Sachvortrag dahingehend, dass sein Bruder
E._______ von mehreren Männern – vermutlich Angehörige eines verfein-
deten Stammes, die von ihm (Beschwerdeführer) im Internet angegriffen
worden seien – über ihn und seine Internetaktivitäten ausgefragt, geschla-
gen und mit Messerstichen verletzt worden sei. Weiter sei sein Vater sei-
netwegen von den lokalen Behörden festgenommen und während mehre-
rer Monate inhaftiert und über ihn befragt worden. Erst die Intervention ei-
nes Anwalts habe zur Freilassung geführt. Ein Verfahren sei nicht eröffnet
worden. Die Vorfälle hätten sich nach der Anhörung ereignet, weshalb er
sie nicht mehr habe zu Protokoll bringen können. Mangels genügender
Kenntnisse über das Asylverfahren sei er sich seiner Mitwirkungspflicht
nicht bewusst gewesen und habe deshalb diese Sachverhaltselemente in
entschuldbarer Weise nicht umgehend geltend gemacht. Auch eine (…),
die eine Hospitalisation nötig gemacht habe und die er mit einem Austritts-
bericht (…) vom (…) März 2016 nachweisen könne, habe das Geltendma-
chen dieser Sacherhaltsvorbringen zusätzlich verunmöglicht. Er bemühe
sich um die Beschaffung weiterer Beweismittel zu diesen neuen Vorbrin-
gen. Aufgrund der Offizialmaxime habe die Vorinstanz diese zusätzlichen
Sachverhaltsteile zu untersuchen und den Beschwerdeführer zwecks Ab-
klärung und Feststellung des Sacherhalts erneut anzuhören, was eine vor-
gängige Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an
die Vorinstanz erforderlich mache. Es liege auf der Hand, dass eine neue
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Verfügung anders als die angefochtene ausfallen müsse. Unter Bezug-
nahme auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung stellt der Beschwerde-
führer sodann klar, dass keine Hinweise für Zweifel an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit vorlägen und solche vom SEM auch nicht geäussert wür-
den. Weiter habe er die Festnahme vom April 2014 widerspruchsfrei und
glaubhaft zu schildern vermocht. Der für die Verfolgung von politischen
Straftaten zuständige Asayesh sei für Menschenrechtsverletzungen insbe-
sondere durch seine Führungspersonen und gegenüber kritischen Journa-
listen bekannt. Dabei würden standardmässig auch falsche Anschuldigun-
gen eingesetzt, um Druck auf die Betroffenen zu bewirken. Dies erkläre,
weshalb er bei der Festnahme vom April 2014 nicht auf den auf ihm lasten-
den Verdacht von Internetaktivitäten angesprochen, sondern mit dem Vor-
wurf von (…) und (…) konfrontiert worden sei. Die Tatsache einer nicht frü-
her erfolgten definitiven Festnahme und Strafverfolgung gründe im kaum
voraussehbaren und willkürlichen Vorgehen des Asayesh. Dieser für hie-
sige Verhältnisse zwar schwer nachvollziehbare länderspezifische Hinter-
grund erkläre ebenso sein Substanzdefizit betreffend das Verfolgungs-
schicksal von anderen Benützern seiner Seite „C._______“. Zudem habe
er bei seinen Aktivitäten trotz behördlicher Beobachtung und Hacking sei-
nes Facebookkontos durch den Asayesh stets mit grosser Vorsicht gehan-
delt. Die Haft sowie deren geschilderter und politisch motivierter Hinter-
grund (beobachtete behördenkritische Internetaktivitäten) seien daher
durchaus glaubhaft und als Vorverfolgung relevant. Zu berücksichtigen sei
gleichsam der Umstand, dass der Asayesh direkt dem Parlament und der
Regierung unterstellt sei und es daher nachvollziehbar erscheine, dass
dieser Dienst von kritisierten Funktionären instrumentalisiert werden könne
und durch seine Hand Kritisierende zum Schweigen bringe; diese Form
von Machtausübung verlaufe über tribalistische Beziehungen, nicht über
rechtsstaatliche Verfahren. Der vom SEM als realitätsfremd eingestufte
Umstand, dass der Versuch seiner Festnahme ausgerechnet im Zeitpunkt
seines Aufenthaltes in D._______ stattgefunden habe, sei vermutlich auf
eine Fahndungspanne zurückzuführen. Auch der problemlose Grenzüber-
tritt in die Türkei sei keineswegs unglaubhaft, habe er doch jeweils für Ein-
käufe (…) für die Türkei erhalten und stets einen einwandfreien Leumund
aufgewiesen. Der als Beweis für seine Verfolgung vorgelegte Haftbefehl
weise keinerlei Fälschungsmerkmale auf, weshalb das vorinstanzliche
„Standard-Totschlagargument“ des eingeschränkten Beweiswertes auf-
grund der leichten käuflichen Erwerbbarkeit zu relativieren sei, umso mehr
als er das Dokument vom Anwalt seines Vaters erhalten habe. Bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass er gewisse
Sachverhaltsteile (z.B. die zahlreichen gegen ihn anhängig gemachten
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Strafverfahren) bloss vom Hörensagen kenne. Die Vorbringen seien daher
überwiegend glaubhaft und die Einwände der Vorinstanz nicht überzeu-
gend. Er habe somit asylrelevante Verfolgung erlitten und begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung; es liege eine stringente Verfolgungs-
konstellation vor. Somit habe er Anspruch auf Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls. Die vom SEM festgestellte
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stütze sich sodann auf einen
veralteten Informationsstand und ignoriere die aktuelle Dynamik des Ge-
schehens, die von der Auseinandersetzung der irakischen Armee mit dem
IS und von Angriffen der türkischen Armee auf Stellungen der Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) geprägt sei. Die Menschenrechts- und Sicherheits-
lage in der Provinz Sirnak habe sich massiv verschlechtert und die räumli-
che Nähe des vom IS beherrschten Gebietes stelle ebenfalls eine Bedro-
hung seiner Heimatregion dar. Die Volatilität und Dynamik der allgemeinen
Lage dort habe sich über das vergangene Jahr einer Situation allgemeiner
Gewalt angenähert, wobei eine Stabilisierung unwahrscheinlich sei. In in-
dividueller Hinsicht treffe es zwar zu, dass er über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge. Die bedeute für ihn aber auch
eine Last, weil sein Vater seinetwegen mehrere Monate inhaftiert gewesen
sei und er aufgrund der längeren Landesabwesenheit kaum mehr Freunde
und Bekannte habe, die ihm das Fortkommen erleichtern könnten. Zu be-
rücksichtigen seien ferner seine mittels ärztlichem Bericht vom (…) März
2016 ausgewiesenen (…) Probleme.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst dem bereits erwähnten
(…) Bericht einen Wikipedia-Eintrag von 2016 und einen Bericht von Hu-
man Rights Watch aus dem Jahre 2007 betreffend den Asayesh zu den
Akten.
5.
5.1 Zu prüfen ist vorab die Begründetheit des gestellten Rückweisungsan-
trags aufgrund unvollständiger Sachverhaltsfeststellung:
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
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Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersu-
chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle
entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil
sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine
Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG).
Die in der Rechtsmitteleingabe vorgenommenen Sachverhaltsergänzun-
gen betreffend die Verfolgungslage des Beschwerdeführers (Angriff auf
den Bruder E._______ und Inhaftierung des Vaters je aufgrund der Inter-
netaktivitäten des Beschwerdeführers) betreffen angeblich den Zeitraum
zwischen der Anhörung vom 14. August 2015 und der angefochtenen Ver-
fügung), ohne dass sie zeitlich genauer eingeordnet würden. Es liegt auf
der Hand, dass diese Vorbringen nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren
hätten geltend gemacht werden können, sondern unter Beachtung der er-
wähnten Mitwirkungspflicht hätten geltend gemacht werden müssen. Der
Beschwerdeführer unterliegt seit Einreichung seines Asylgesuchs einer
weitreichenden und ihm mehrfach hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, welche Bestimmung in Abs. 1 Bst. c von
ihm verlangt anzugeben, weshalb er um Schutz vor Verfolgung ersucht;
Abs. 1 Bst. d nennt zudem die Verpflichtung, allfällige Beweismittel voll-
ständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen oder sich zumindest
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Seite 11
darum zu bemühen. Der Beschwerdeführer scheint diese Mitwirkungs-
pflicht weitgehend zu verkennen. Es kann – zumal in einem auf eigenes
Begehren des Asylsuchenden eingeleiteten Verfahren – nicht Sache der
Behörde sein, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglich-
erweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung
abzuklären, für die es gänzlich keine Hinweise gibt. Die Erklärungsversu-
che des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verspätung bei der Geltend-
machung dieser Sachverhaltsergänzungen (Anhörung bereits erfolgt und
seither keine Befragung mehr anberaumt, ungenügende Kenntnisse über
das Asylverfahren, fehlendes Bewusstsein über die Tragweite der Mitwir-
kungspflicht, […] Krise) können in der vorgelegten Form offensichtlich nicht
gehört werden. Die als Hauptgrund ins Feld geführte (…) Krise kann ange-
sichts der diagnostizierten (…) höchstens für den (…) Hospitalisationszeit-
raum (bis […] 2016) Beachtung finden. Der Beschwerdeführer verzerrt im
Weiteren die Tatsachen insoweit, als er in seiner Beschwerde (dort S. 5)
behauptet, er habe die mehrmonatige Festnahme seines Vaters bereits ge-
genüber dem behandelnden (…) erwähnt, wie dem Austrittsbericht zu ent-
nehmen sei. Das Dokument erwähnt bloss, dass der Beschwerdeführer
über einen bevorstehenden Gerichtstermin seines Vaters benachrichtigt
worden sei. Unerfindlich bleibt sodann, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer ausgerechnet nach Erhalt der angefochtenen Verfügung auf seine Mit-
wirkungspflicht hätte besinnen sollen. Es ist somit festzuhalten, dass diese
Sachverhaltsergänzungen als unbegründet und in nicht entschuldbarer
Weise nachgeschoben zu betrachten sind, der Beschwerdeführer sich
diesbezüglich den Vorwurf einer klaren Missachtung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht gefallen lassen muss und die neuen Sachverhaltsele-
mente nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind. Hinzu kommt eine
erhebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit durch
sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Sachverhaltsnachschub. In die-
sem Zusammenhang erscheint es im Übrigen erstaunlich, dass der Be-
schwerdeführer am 4. Mai 2016 und somit (…) nach seiner Hospitalisation
weitere Beweismittel (Identitätskarte und ihn betreffenden Haftbefehl) mit-
samt einem Begleitschreiben zu den Akten gab, es aber bei dieser Gele-
genheit nicht für nötig befand, die neuen Sachverhaltselemente auch nur
im Ansatz zu erwähnen. Aufgrund des Gesagten kann darauf verzichtet
werden, den Ausgang der angeblichen Bemühungen zur Beschaffung wei-
terer Beweismittel für die nachgeschobenen neuen Vorbringen noch länger
abzuwarten, zumal weder die Beweismittel noch die Bemühungen spezifi-
ziert werden und nicht einzusehen ist, wieso deren Beschaffung erst jetzt
in die Wege geleitet werden sollte.
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Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung wegen unvollständiger Abklärung beziehungsweise Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Auch besteht kein weiterer
Instruktionsbedarf.
5.2 Das SEM ist in seinen umfassenden und hinlänglich auf die Akten ab-
gestützten Erwägungen mit gesetzes- und praxiskonformer Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls
habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der
Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente
entbehren weitgehend jeglicher Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohne-
hin nur Bekräftigungen und Gegenbehauptungen darstellen oder auf
blosse Mutmassungen abgestützt sind. Die in der Beschwerde geäusserte
Behauptung, es lägen keine Hinweise für Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vor und solche würden vom SEM
auch nicht geäussert, entbehrt jeder Grundlage. Das SEM hat in seiner
Verfügung insbesondere erkannt, dass die Vorbringen auf einen gefälsch-
ten Haftbefehl abgestützt würden. Diese Feststellung impliziert bereits eine
erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit. Diese wird
weiter durch das oben erkannte unbegründete und unentschuldbare Nach-
schieben von Asylgründen und die Missachtung der Mitwirkungspflicht her-
abgesetzt. Und nicht zuletzt ist auch mit der Schlussfolgerung einer un-
glaubhaften und somit nicht wahrheitsgemässen Verfolgungssituation im-
mer auch die Erkenntnis einer persönlichen Unglaubwürdigkeit verbunden.
Auch die weiteren Versuche, die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM
zu widerlegen oder zu erklären (standardmässiger Einsatz falscher An-
schuldigungen durch den Asayesh zwecks Druckausübung; willkürliches
Vorgehen des Asayesh; dessen besonderer länderspezifischer, histori-
scher und politischer Hintergrund; Anwendung grosser Vorsicht bei den In-
ternetaktivitäten; Instrumentalisierung des Asayesh durch vom Beschwer-
deführer kritisierte Funktionäre und deren Machtausübung über tribalisti-
sche Beziehungen; Fahndungspanne beim Versuch der Festnahme des
Beschwerdeführers; Wahrnehmung bloss vom Hörensagen) scheitern au-
genfällig. Sie wirken vorliegend überaus gesucht und konstruiert. Erklä-
rungsbedürftig erscheint sodann die Behauptung einer Unterschiebung
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rein gemeinrechtlicher Straftatbestände ([…], […]) durch den Asayesh un-
ter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgenommenen und durch
Beweismittel unterlegten Zuständigkeitsbeschreibung des Asayesh (Ver-
folgung vorwiegend politischer Delikte). Am Ziel vorbei führt ferner die Ar-
gumentation, die den problemlosen Grenzübertritt in die Türkei in ein an-
deres Licht zu stellen versucht ([…] für die Türkei für Einkäufe, einwand-
freier Leumund usw.). Gegen eine Verfolgungslage spricht nämlich nicht in
erster Linie die problemlose Einreise in die Türkei, sondern der Umstand,
dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwerdeführer ohne jegliche
Schwierigkeiten den Nordirak an einer offiziellen und mit nordirakischen
Grenzbeamten besetzten Grenzstelle verlassen konnte. Eine Erklärung
hierzu vermag er nicht zu liefern. Nicht nur in der Wortwahl, sondern auch
in der Sache selber fragwürdig ist der an das SEM gerichtete Vorwurf der
Verwendung jenes „Standard-Totschlagarguments“, wonach der Beweis-
wert des eingereichten Haftbefehls aufgrund der leichten käuflichen Er-
werbbarkeit eingeschränkt sei, umso mehr als er das Dokument vom An-
walt seines Vaters erhalten habe. Die betreffende Erwägung des SEM hat
durchaus ihre Berechtigung. Dabei ist klarzustellen, dass das SEM nicht
aus der notorischen käuflichen Erwerbbarkeit von Dokumenten wie dem
vorgelegten auf dessen Fälschungsqualifikation geschlossen hat; dies
wäre denn auch klar unzulässig. Vielmehr hat es bloss vorab eine (zutref-
fende) allgemeine Beweiswertrelativierung solcher Dokumente vorgenom-
men, um den Haftbefehl in der Folge konkret zu würdigen. Unzutreffend ist
die sinngemässe Rüge, das SEM habe trotz fehlender Fälschungsmerk-
male auf eine Fälschung geschlossen. Die Tatsache einer ungenügenden
und unüblichen Erwähnung der Gesetzesgrundlage für den Haftbefehl ist
ebenso ein – im Übrigen substanziell nicht bestrittenes – Fälschungsmerk-
mal wie der Umstand, dass ein solches rein behördeninternes Dokument
dem zu Verhaftenden gar nicht (zumindest nicht im Original) ausgehändigt
wird. Damit ist gleichsam die zwangsläufige Erkenntnis verbunden, dass
der Haftbefehl auf unredliche Weise beschafft beziehungsweise hergestellt
wurde und daher nicht echt sein kann. Daran kann die Behauptung des
Erhalts des Dokumentes via den Rechtsanwalt des Vaters nichts ändern.
Die Prüfung der Akten lässt im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht un-
schwer zur Feststellung gelangen, dass sich die vorinstanzlich erkannte
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch zahlreiche
weitere Ungereimtheiten (Widersprüche, chronologische Unstimmigkeiten,
gänzlich unplausible Reiseumstände usw.) stützen liesse und die Erkennt-
nis substanzarmer, vager und ausweichender Schilderungen von Kernvor-
bringen augenfällig aus dem Anhörungsprotokoll hervortreten (vgl. dort
F116 ff., F170 ff., F205 ff., F218 ff., F234 ff., F295 ff. oder F305 ff.).
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Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die per-
sönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Ele-
ment andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Ver-
folgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1;
BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Nachdem zuvor er-
kannt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner an-
geblichen Internetaktivitäten und einer darauf basierenden Verfolgungs-
lage seien nicht glaubhaft, liegt der Schluss einer fehlenden Furcht vor
künftiger, flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG auf der Hand, denn es liegt kein unter diese Bestimmung subsumier-
barer und erstellter Sachverhalt vor. Die betreffende Erwägung des SEM
ist daher zu bestätigen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsge-
mässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG,
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Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hin-
weis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft wie gesehen nicht erfüllt, kann insbesondere der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Daneben ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerde belässt die zu
bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend die Zulässigkeit
(und Möglichkeit) des Wegweisungsvollzuges unbestritten.
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7.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage wirft der Beschwerdeführer dem
SEM die Abstützung seiner Erwägungen auf einen veralteten Informations-
stand vor, dem er die vor allem seit 2016 feststellbare Dynamik des Ge-
schehens (Auseinandersetzung der irakischen Armee mit dem IS, Angriffe
der türkischen Armee auf PKK-Stellungen), die verschlechterte Menschen-
rechts- und Sicherheitslage in der Provinz Sirnak und die bedrohliche
räumliche Nähe des vom IS beherrschten Gebietes für seine Heimatregion
entgegenzuhalten versucht. Die dortige Lage habe sich einer Situation all-
gemeiner Gewalt angenähert. Das Bundesverwaltungsgericht schätzt die
Lage anders ein. Es hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in den kurdisch verwalteten Nordirak im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifi-
ziert werden müsste. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den Nordirak setzt gemäss dem erwähnten Urteil zufolge jedoch
grundsätzlich in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person
ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zu-
mindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales
Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zu-
rückhaltung auferlegt sich das Gericht bei Personen, welche einer Risiko-
gruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende
Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Her-
kunft ausserhalb der nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulayma-
nia, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts demnach namentlich zumutbar für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordiraki-
schen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen. Diese Praxis wurde in den folgenden
Jahren in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umge-
setzt und bekräftigt. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Situation im Nordirak er-
neut überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier nordirakischen Pro-
vinzen (der Nordirak wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk,
Erbil, Suleimaniya sowie der von der Provinz Suleimaniya abgespalteten
Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich
in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der Belastung der
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behördlichen Infrastrukturen aufgrund der (damaligen) Flüchtlingswelle ist
allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht bei-
zumessen. Insbesondere befasste sich das Gericht in diesem Entscheid
auch mit dem Vorstoss des IS in die Nordprovinzen (vgl. E-3737/2015
E. 7.4.2). Es stellte diesbezüglich fest, dass bis zum Zeitpunkt des Ent-
scheides keine eigentlichen militärischen Auseinandersetzungen mit dem
IS innerhalb der KRG-Region zu verzeichnen gewesen sind und die kurdi-
schen Peschmerga (Streitkräfte der KRG-Region) ihr Herrschaftsgebiet im
Herbst 2014 sogar faktisch erweitern konnte. Mitte November 2015 ist der
IS aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertrieben
worden. Diese Einschätzungen haben nach wie vor Bestand und bilden
konstante Praxis des Gerichts (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 7 und die Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober
2016, D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-397/2017 vom 21. Februar
2017, E-521/2017 vom 23. Februar 2017, D-3085/2015 vom 20. März
2017, E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 und E-3178/2017 vom. 29. Juni
2017). Am Rande ist schliesslich zu vermerken, dass die in der Rechtsmit-
teleingabe erwähnte Provinz Sirnak auf türkischem Territorium liegt und die
dortige Lage nicht auf die Situation im Nordirak übertragbar ist.
In individueller Hinsicht sind die beim aus der Stadt B._______ stammen-
den Beschwerdeführer bestehenden, begünstigenden Umstände hervor-
zuheben, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführun-
gen gemäss angefochtener Verfügung (dort S. 7 oben) verwiesen werden
kann. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (bestehendes,
aber belastetes familiäres Beziehungsnetz wegen Inhaftierung des Vaters;
Verlust von Freunden und Bekannten infolge längerer Landesabwesenheit;
ausgewiesene […] Probleme) drängen keine andere Sichtweise auf. So
kann ein Zusammenhang der angeblichen Inhaftierung des Vaters mit der
Verfolgungslage des Beschwerdeführers angesichts der Erkenntnisse in E.
5 oben ausgeschlossen werden. Die Landesabwesenheit einer erwachse-
nen Person von gut zwei Jahren hat ferner noch keine Entwurzelung zur
Folge. Schliesslich sind die sich gemäss Bericht vom (…) März 2016 prä-
sentierenden (…) Probleme des Beschwerdeführers weder gravierend
noch offensichtlich nachhaltig, zumal der Bericht eineinhalb Jahre zurück-
liegt und der Beschwerdeführer keine seitherigen Verschlechterungen gel-
tend macht, sondern mangels aktualisierter Unterlagen und fehlender Hin-
weise auf seitherige (…) Beeinträchtigungen vielmehr von einer Verbesse-
rung seiner Situation ausgegangen werden kann. Unbesehen dessen ist
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festzustellen, dass er aus vermögenden Verhältnissen stammt und bei Be-
darf auch in seiner Heimat (…) Hilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. dies-
bezüglich z.B. das Urteil D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). In diesem Zusammenhang ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten bis-
lang seine Mitwirkungspflicht auch betreffend die Beschaffung seines Rei-
sepasses verletzt (vgl. dazu A7 Ziff. 4.07 und A11 F1–F38). Er ist nach wie
vor gehalten, dieses den schweizerischen Behörden bislang vorenthaltene
Dokument abzugeben.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde und auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, und die
Beschwerde ist abzuweisen
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Be-
schwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
(in der Schweiz) gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist
daher zu verzichten.
9.2 Dies hat zur Folge, dass das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzu-
heissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher dem Beschwerdefüh-
rer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und für seinen Aufwand zu
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entschädigen. Da keine Kostennote vorliegt, setzt das Bundesverwaltungs-
gericht die Entschädigung von Amtes wegen fest. Unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte auszugehen ist (vgl.
Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 1‘200.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Frei, Zürich, als amt-
licher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘200.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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