B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4876/2016
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 / N (…).
E-4876/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im
März 2010 und reiste in den Sudan, wo er – zusammen mit der Beschwer-
deführerin – bis ungefähr im März 2014 verweilte. Während seines dortigen
Aufenthalts reichte er am (…) bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem
Ausland ein und beantragte die Einreise in die Schweiz. Die Vorinstanz
verweigerte ihm mit Verfügung vom 4. März 2013 die Einreise und lehnte
sein Asylgesuch ab.
A.b Am 24. Juni 2014 reiste der Beschwerdeführer über Italien in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte.
A.c Die Beschwerdeführerin reiste einen Monat später, am 24. Juli 2014,
mit ihrem gemeinsamen Kind in die Schweiz ein und ersuchte am selben
Tag im EVZ F._______ um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 trat die Vorinstanz mangels Zustän-
digkeit (sogenanntes Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Weg-
weisungsvollzug nach Italien an. Die gegen diesen Nichteintretensent-
scheid erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-6609/2014 vom 6. Januar 2015 ab, nachdem das damals zustän-
dige BFM (heute: SEM) im Rahmen des Schriftenwechsels die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens in der Schweiz verfügte.
C.
C.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2014 und der
vertieften Anhörung vom 3. August 2015 begründete der Beschwerdefüh-
rer sein Asylgesuch damit, in Eritrea zweimal inhaftiert worden zu sein. Er
habe in Sawa sein zwölftes Schuljahr absolviert, indessen wegen gesund-
heitlicher Probleme weder die militärische Ausbildung absolvieren noch Mi-
litärdienst leisten müssen. Kurz nach seiner Rückkehr aus Sawa sei er zu
Hause erstmals verhaftet, indessen gegen Bezahlung einer Kaution freige-
lassen worden. Während seiner (…)tätigkeit zwischen 2008 und Ende
2009 sei er ein weiteres Mal festgenommen und in ein Gefängnis gebracht
worden. Von dort aus sei ihm die Flucht und die Ausreise aus Eritrea ge-
lungen.
E-4876/2016
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Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel schlecht lesbare Kopien
der Identitätskarten seiner Eltern zu den vorinstanzlichen Akten.
C.b Die Beschwerdeführerin trug im Rahmen der BzP vom 30. Juli 2014
und der vertieften Anhörung vom 31. Mai 2016 vor, ihren Wohnort in Eritrea
im März 2010 aus Angst, anlässlich einer Razzia im Dorf aufgegriffen und
in den Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen zu haben und in den
Sudan gereist zu sein. Die Schule habe sie in der elften Klasse abgebro-
chen, um ihre kranke Mutter zu pflegen und den Haushalt zu besorgen. Mit
dem Beschwerdeführer, der aus dem Nachbardorf stamme und Eritrea
kurze Zeit vor ihr verlassen habe, habe sie seit ihrer Ankunft im Sudan zu-
sammengelebt. Dort habe sie auch den gemeinsamen Sohn C._______
geboren. Zusammen seien sie im Jahr 2014 weiter nach Libyen gereist,
dort indessen voneinander getrennt worden. Die Beschwerdeführerin habe
deshalb ihre Reise alleine fortgesetzt und sei mit Hilfe von Schleppern nach
Italien und weiter in die Schweiz gelangt.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine eritreische Identitätskarte
(Original) ein.
C.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die An-
hörungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nach-
stehenden Erwägungen verwiesen.
D.
Am (…) 2016 kam die gemeinsame Tochter D._______ zur Welt.
E.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 – eröffnet am 12. Juli 2016 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies de-
ren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. August 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, beziehungsweise eventualiter der vorläufige
Aufnahme. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
E-4876/2016
Seite 4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als amtli-
che Rechtsvertreterin.
Der Beschwerde legten sie einen Auszug aus dem Kurzbericht der Hilfs-
werksvertretung vom 26. Juli 2016 den Beschwerdeführer betreffend (Ko-
pie) und eine Fürsorgebestätigung bei.
G.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechts-
anwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich am ablehnenden Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hinsichtlich der neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten führte es aus, diese seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsre-
levanter Verfolgung zu begründen.
I.
Mit Replik vom 26. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden je
eine fremdsprachige Mitgliederbestätigung der Partei „(…)“ (Originale) und
zwei Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers im Original, bezeichnet als
Demonstrationsbilder, zu den Akten.
J.
Am 14. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli-
gung [eines Verwandten] (Fotoausdruck), eine Niederlassungsbewilligung
[einer Verwandten] (Kopie) und eine Bestätigung des UNHCR (Kopie)
nach.
Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
K.
Mit Eingabe vom 3. August 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden das
Bundesverwaltungsgericht um eine prioritäre Entscheidfällung. Der Ein-
gabe legten sie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 5. Januar 2017 zu Eritrea bei.
E-4876/2016
Seite 5
Der Antrag hinsichtlich der prioritären Verfahrensbehandlung wurde sei-
tens des Gerichts mit Schreiben vom 14. August 2017 beantwortet.
L.
Am 22. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführenden den Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin mit.
M.
Mit einer am 3. August 2017 (recte: 2018) datierten Eingabe beantragten
sie erneut die prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens.
Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der kan-
tonalen Dienststelle Soziales und Gesellschaft vom 21. März 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
E-4876/2016
Seite 6
Die Rechtsmitteleingabe enthält den ausdrücklichen Verweis auf die feh-
lende Geltendmachung asylrelevanter Vorbringen der Beschwerdeführerin
(Ziff. 2), weshalb sich vorliegender Beschwerdeentscheid in Bezug auf die
Frage des Asyls einzig auf den Beschwerdeführer beschränkt. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin werden lediglich unter dem Gesichtspunkt der
subjektiven Nachfluchtgründe, mithin der Flüchtlingseigenschaft, sowie der
Wegweisung und deren Vollzugs geprüft.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein
Recht auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E.
6.4.1 m.w.H.) verletzt, sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Dabei bemängeln die Beschwerdeführenden, der Asylentscheid erwecke
den Eindruck, das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsabwägung nur jene
Elemente berücksichtigt, die gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerde-
führers sprächen, wodurch es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
verstossen habe.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Seite 7
4.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe im
Asylentscheid keines seiner Vorbringen zu seinen Gunsten gewertet und
dadurch das rechtliche Gehör verletzt, vermengt er teilweise die Anforde-
rungen an die Begründungspflicht einer Verfügung mit den Regeln der Be-
weiswürdigung. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich
dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft erachtete und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekom-
men. Dem Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz gewisse
Schilderungen durchaus als glaubhaft qualifizierte und zu seinen Gunsten
würdigte. So beispielsweise die absolvierte Ausbildung in Sawa oder die
bereits in Eritrea bestandene Beziehung zur Beschwerdeführerin. Das Vor-
gehen, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen,
respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist
nicht zu beanstanden. Ebenso wenig bedeutet der Umstand, dass die Hilfs-
werksvertretung und die Rechtsvertreterin zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangten, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine un-
genügende Begründungspflicht ist im Übrigen schon deshalb nicht zu er-
blicken, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein
Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese
sachgerecht anzufechten.
4.3 Weiter wird eine unzulässige Praxisänderung in Bezug auf die Frage,
ob Eritreern und Eritreerinnen, die ihren Heimatstaat illegal verlassen ha-
ben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuschreiben ist, beanstandet. Es sei un-
klar, welche Informationen die Vorinstanz bei der Entscheidfindung berück-
sichtigt habe, was mit seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht ver-
einbar sei. Wie in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8 ff.) ausgeführt,
erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Der Eventualantrag in der
Replik, das SEM sei aufzufordern, sämtliche diesbezüglichen internen
Quellen, Länderinformationen und Überstellungsunterlagen, auf welche sie
ihren Entscheid gestützt habe, offenzulegen, ist demnach abzuweisen.
4.4 Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine Veranlassung, die Sa-
che aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 8
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen, in Eritrea zweimal inhaftiert worden, aus
der zweiten Haft geflüchtet und anschliessend illegal ausgereist zu sein,
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und
der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Ausführungen zu
den Fluchtvorbringen seien widersprüchlich und pauschal, wobei sich die
Unglaubhaftigkeitselemente sowohl auf den angegebenen Zeitpunkt bei-
der Haftmomente und der Haftdauer, als auch auf die Beschreibungen
diese betreffend beziehen würden. Gleiches gelte für seine widersprüchli-
chen und ungenauen Angaben zum Fluchtzeitpunkt, zu den Fluchtumstän-
den und für seine Schilderungen zur illegalen Ausreise. Dem Beschwerde-
führer sei es somit auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen durch eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Der
Umstand, dass er aufgrund seiner körperlichen Behinderung keinen Mili-
tärdienst habe leisten müssen, spreche für eine legale Ausreise aus Erit-
rea.
Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin erachtete das SEM ebenfalls
als unglaubhaft und verneinte das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen, zumal diese keinen Militärdienst geleistet habe.
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6.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. Er habe wegen der beiden
Inhaftierungen und seiner Flucht aus der zweiten Haft im Visier der Behör-
den gestanden. Zudem gelte er aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea
sowie der Desertion zwei seiner Brüder als Landesverräter, weshalb ihm
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung drohe. Schliesslich sei er
in der Schweiz exilpolitisch tätig.
Das SEM zweifle an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner
Aussagen und stütze sich dabei auf angebliche Widersprüche zwischen
der BzP und der Anhörung. Gemäss Rechtsprechung komme den Aussa-
gen in der BzP angesichts des summarischen Charakters nur beschränkter
Beweiswert zu. Widersprüche dürften nur für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesent-
lichen Punkten von späteren Aussagen in der einlässlichen Anhörung dia-
metral abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht be-
reits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Hinsichtlich
seiner (…)tätigkeit und der Frage, ob er im Rahmen des Militärdienstes als
(…) gedient habe oder nicht, habe er in der Bundesanhörung viele Details
genannt und das wichtigste Kernelement, nämlich dass er nicht militärisch
ausgebildet worden sei, bereits in der BzP erwähnt. In diesem Protokoll sei
zudem das Wort Militärdienst mit „MD“ abgekürzt, wobei nicht klar sei, ob
ihm diese Abkürzung vom Dolmetscher richtig übersetzt worden sei. Bei
der Anhörung habe er die Frage, ob er im Rahmen des Militärdienstes als
(…) tätig gewesen sei, nicht verstanden und die Rückfrage gestellt, wie der
Befrager dies meine. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass er dies bei der
BzP nicht ausgesagt oder der Dolmetscher dies nicht richtig übersetzt
hatte. Er habe weiter übereinstimmend ausgeführt, im Jahr 2006 verhaftet
worden zu sein, als er von Sawa zurückgekehrt sei. Die Befragerin habe
ihn hinsichtlich des Zeitpunkts, wann er die 12. Klasse in Sawa besucht
und abgeschlossen habe, dadurch verwirrt, dass sie die Jahreszahl 2005
eingebaut habe. Er habe daraufhin ausgesagt, die Jahreszahlen 2005 und
2006 verwechselt zu haben, wodurch dieser Widerspruch habe aufgelöst
werden können. Was die erste Haft betreffe, gehe aus dem BzP-Protokoll
nicht hervor, er habe eine Dauer von zwei Wochen genannt. Im Gegenteil
habe er zu Beginn der Anhörung ausgeführt, zwei Monate inhaftiert gewe-
sen zu sein. Die falsche Behauptung der Vorinstanz zeige, dass die Befra-
gung den Anforderungen einer unvoreingenommenen, fairen und korrekten
Anhörung nicht genügt habe. Bezüglich des Vorfalls, wann ihm die Zähne
ausgeschlagen worden seien (bei der ersten oder der zweiten Verhaftung),
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Seite 10
handle es sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, sondern eine
Ungenauigkeit aufgrund des summarischen Charakters der BzP.
Der Beschwerdeführer müsse sich einzig zwei kleine Widersprüche im Zu-
sammenhang mit dem Festnahme- und Fluchtdatum der zweiten Verhaf-
tung entgegenhalten lassen, wobei verständlich erscheine, dass er die
Jahreszahlen und die Monate vertauscht habe. Eine nicht korrekt über-
setzte und protokollierte Erstbefragung sei aber nicht auszuschliessen. Ins-
besondere seien keine Nachfragen ergangen, so dass nicht alle Vorkomm-
nisse hätten dargestellt werden können. Das SEM führe in seinem Hand-
buch zum Asylverfahren aus, bei den relativ kurzen Befragungszeiten in
den EVZ zu Personalien, Reiseweg und Asylgründen könnten sich Fehler
einschleichen.
Auch die weiteren Ausführungen des SEM seien nicht überzeugend. Die
Erzählungen des Beschwerdeführers enthielten viele Details (beispiels-
weise die Einheitsbezeichnung in Sawa, den Namen der Schule, an der er
unterrichtet habe, oder den Namen des Schleppers; auch seien Details zu
seiner ersten Verhaftung, zur Flucht aus der zweiten Haft und der illegalen
Ausreise enthalten, die er im Vergleich zu anderen Landsleuten sehr de-
tailliert geschildert habe). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksver-
tretung habe die Angaben ebenfalls als glaubhaft eingestuft und in ihrem
Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe – bis auf die zweite Fest-
nahme – detailliert und substantiiert erzählt. Die Detailarmut in Bezug auf
die zweite Festnahme habe er mit seiner damals schlechten Verfassung
und einer ungenauen Erinnerung begründet. Widersprüche bei den Zeitan-
gaben hingegen habe er alle aufklären können. Seine Flucht in den Sudan
habe er wiederum sehr genau beschreiben können.
Das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte für eritreische Asylsu-
chende nach ständiger Rechtsprechung als subjektiver Nachfluchtgrund.
Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei wegen Republik-
flucht festzustellen. Ohne Indizien zu nennen und ohne konkrete Begrün-
dung habe das SEM ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über einen
Sonderstatus und ein Beziehungsnetz in Eritrea. Indessen deute nichts auf
eine legale Ausreise, auf eine Herkunft aus einer wohlhabenden Familie
oder Beziehungen zu hohen Regierungskreisen hin.
Der Beschwerdeführer führt weiter an, in der Schweiz exilpolitisch tätig und
Mitglied der (…) zu sein. Deren Aktivitäten würden in den Sozialen Medien,
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Seite 11
Youtube und Facebook sowie über eine eigene Radiosendung verbreitet.
Er nehme regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen der (…) teil.
6.3 Die Vorinstanz erachtet in ihrer Vernehmlassung die geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz als nicht geeignet, eine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es lägen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer würde aus Sicht
des eritreischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen oder
der eritreische Staat habe ein Interesse daran, ihn als regimefeindliche
Person zu identifizieren.
6.4 In seiner Replik argumentiert der Beschwerdeführer, nebst seiner ille-
galen Ausreise würde seine exilpolitische Tätigkeit und die Tatsache, dass
zwei seiner Geschwister in der Schweiz und drei Brüder in England als
Flüchtlinge anerkannt seien, die Flüchtlingseigenschaft begründen.
Weiter sei ein Abweichen des SEM von der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE 2010/54 nur zulässig, wenn die
Vorinstanz unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher
Begründung unmissverständlich klarstelle, dass es sich um sogenannte Pi-
lotverfahren handle, bei welchen bewusst von der publizierten Rechtspre-
chung abgewichen werde
6.5 In seiner Beweismitteleingabe vom 14. März 2017 bringt der Be-
schwerdeführer vor, vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden zu sein.
Die in der UNHCR-Registrierung aufgeführten Daten würden mit seinen
angegebenen Fluchtdaten übereinstimmen.
6.6 In der Eingabe vom 4. August 2017 verweist der Beschwerdeführer so-
dann auf ein Urteil des EGMR, wonach im Asylverfahren zu beurteilen sei,
ob der drohende Militärdienst in Eritrea das Sklavereiverbot und das Verbot
von Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) verletze. Bei einer Rückkehr nach Eritrea
habe er trotz gesundheitlicher Probleme damit zu rechnen, in den Natio-
naldienst aufgeboten zu werden und diesen Dienst zukünftig auf unbe-
stimmte Zeit ausüben zu müssen. Eine Möglichkeit, diesen aus Gewis-
sensgründen zu verweigern, habe er nicht. Bereits seine illegale Ausreise
aus Eritrea stelle ein Akt politischer Opposition dar. Es sei mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die oppositionelle Einstel-
lung des Beschwerdeführers – spätestens zum Zeitpunkt, in welchem er
für den Nationaldienst aufgeboten würde – manifestieren und er versuchen
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werde, sich dem eritreischen Regime zu widersetzen. Folglich habe er auf-
grund der illegalen Ausreise und aufgrund seiner politischen Einstellung bei
einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung. Dass er
sich mit dem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig bekenne
und dieses mit seinen Steuern unterstütze, könne ihm nicht zugemutet wer-
den. Besonders, da der UN-Sicherheitsrat die 2%-Steuer auf dem Einkom-
men als illegal beurteilt habe. Ausserdem habe das britische Upper Tribu-
nal die Eritrea-Praxis des UK Home Office, welche mit derjenigen des SEM
vergleichbar sei und wonach Rückkehrende im Falle der Bezahlung der
2%-Steuer sowie der Unterzeichnung des Reueformulars keine Nachteile
zu gewärtigen hätten, umgestossen. Dem Urteil könne entnommen wer-
den, dass Personen im dienstpflichtigen Alter und solche, die illegal aus-
gereist seien, bei einer Rückkehr wohl als Dienstverweigerer oder Deser-
teure betrachtet würden und deshalb gefährdet seien. Gemäss Upper Tri-
bunal handle es sich beim eritreischen Nationaldienstregime um Zwangs-
arbeit.
7.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung auf verschiedene Un-
stimmigkeiten in Bezug auf die dargelegten Inhaftierungen und die Flucht
aus der zweiten Haft hin und geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
aus. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht zur Akten in-
des zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, insbeson-
dere seine Schilderungen zur ersten Haft – als Reflexverfolgung des de-
sertierten Bruders – glaubhaft darzulegen. Mangels zeitlichem und sachli-
chem Kausalzusammenhang ist dieser Haft jedoch keine Asylrelevanz bei-
zumessen. Hingegen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass er mit
dem weiteren Vorbringen, ein zweites Mal inhaftiert gewesen und aus der
Haft geflohen zu sein, nicht zu überzeugen vermag.
7.2 Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation, weshalb sie die erste Haft,
welche er mit der Desertion seines älteren Bruders G._______ begründete
(vgl. A24 F90 f.), als unglaubhaft erachtet, vor allem auf zeitliche Unge-
reimtheiten. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP tatsäch-
lich an, erstmals nach seiner Rückkehr aus Sawa im Jahr 2006 in Haft ge-
wesen zu sein (vgl. A4 Ziff. 7.01), in der Anhörung dagegen, er habe die
zwölfte Klasse in Sawa im Juli 2005 beendet (vgl. A24 F14 ff.) und sei –
vier Tage nach seiner Rückkehr aus Sawa – im Juli 2006 das erste Mal
verhaftet worden (vgl. A24 F77). Die Diskrepanz in zeitlicher Hinsicht mag
auf den ersten Blick wesentlich erscheinen und die Erklärungsversuche,
die Befragerin habe ihn mit dem Einbau der Jahreszahl 2005 verwirrt oder
E-4876/2016
Seite 13
er nenne jeweils zwei Jahreszahlen, vermögen nicht gänzlich zu überzeu-
gen. Dennoch sind die Unglaubhaftigkeitselemente nicht derart, um das
gesamte Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere was den Zeitpunkt
der Inhaftierung betrifft, deuten andere Stellen des Protokolls durchaus da-
rauf hin, dass er gewisse Mühe mit der Nennung von Jahreszahlen hatte,
so beispielsweise bei der Frage nach dem Ausstellungsdatum seiner Iden-
titätskarte (vgl. A24 F32). Dem Anhörungsprotokoll zufolge hatte er sich
zwar im freien Bericht hinsichtlich der Haftdauer widersprochen (vgl. A24
F38: „Ich wurde für zwei Wochen inhaftiert und zu dieser Zeit wurde ich
geschlagen“… „Danach blieb ich zwei Monate im Gefängnis in Segeneyti“),
doch lässt sich angesichts seines späteren Vermerks – es müsse sich um
einen Irrtum handeln und er sei zwei Monate inhaftiert gewesen (vgl. A24
F83 ff.) – ein Protokollierungsfehler nicht gänzlich ausschliessen. Die zeit-
lichen Ungereimtheiten dürften sich mit dem Zeitablauf durchaus erklären
lassen. Soweit das SEM weiter die Unsubstantiiertheit der Haft bemängelt,
kann der Umstand, dass hierzu einzig zwei konkrete Fragen zur Fest-
nahme – und nicht zu den Haftumständen selbst – gestellt wurden (vgl.
A24 F92), nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Überdies lässt
die Vorinstanz seine übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Freilas-
sung gegen eine Kautionszahlung völlig ausser Acht (vgl. A4 Ziff. 7.01; A24
F38). Da der Beschwerdeführer die erste Haft nie als fluchtauslösendes
Ereignis geltend machte und er überdies nach der Freilassung weiterhin in
seinem Heimatdorf lebte, besteht vorliegend kein Kausalzusammenhang
zwischen dieser Haft und seiner späteren Flucht, weshalb dieser keine
Asylrelevanz zukommt. Wäre er wegen der durchgestandenen Inhaftierung
und der Desertion seines Bruders weiterhin im Fokus der Militärbehörden
gestanden und einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, wären wohl
weitere Konsequenzen zu erwarten gewesen, was indessen nicht bedeu-
tet, gänzlich aus dem Visier der eritreischen Behörden gewesen zu sein.
7.3 Die festgestellten zeitlichen Widersprüche im Zusammenhang mit der
zweiten Haft bestreitet der Beschwerdeführer nicht (im Oktober 2008 [vgl.
A4 Ziff. 7.01] beziehungsweise im November 2009 [vgl. A24 F97/F101 f.]),
bemängelt aber die korrekte Übersetzung und Protokollierung der BzP so-
wie das Fehlen entsprechender Nachfragen. Dieser Einwand vermag nicht
zu überzeugen. Das Protokoll wurde ihm rückübersetzt und er bezeugte
mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Die Frage, wie er
den Dolmetscher verstanden habe, beantwortete er mit „Gut“ (vgl. A4
Ziff. 9.02) und fügte dem Protokoll keinerlei Bemerkungen an. Zudem
wurde er zu Beginn der Befragung auf seine Mitwirkungspflicht und allfäl-
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Seite 14
lige negative Konsequenzen ungenauer, lückenhafter oder widersprüchli-
cher Angaben hingewiesen (vgl. A4 S. 2). Die Widersprüche in seinem Aus-
sageverhalten muss er sich somit entgegenhalten lassen. Aus dem Erklä-
rungsversuch, ein detailliertes Sprechen sei nur möglich, wenn anlässlich
der Anhörungen eine Vertrauensbasis zwischen der befragenden und der
asylsuchenden Person hergestellt werden könne, vermag er ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Akten enthalten überdies keiner-
lei Hinweise darauf, es sei während der BzP oder der Anhörung zu Proble-
men gekommen. Im Gegenteil bestätigte die Hilfswerksvertreterin in ihrem
Bericht, die Atmosphäre sei in Ordnung gewesen (vgl. Beilage 3 der Be-
schwerdeeingabe, S. 3). Der Beschwerdeführer begründet die unter-
schiedlichen Angaben, wann er das zweite Mal verhaftet worden sei und
nach welcher Haftdauer ihm die Flucht gelungen sei (einerseits gab er an,
nach sechs Wochen geflüchtet, andererseits zwei Monate inhaftiert gewe-
sen zu sein [vgl. A4 Ziff. 7.01; A24 F98]) damit, zum Ereigniszeitpunkt in
einem schlechten Zustand gewesen zu sein (vgl. A24 F112). Diese Begrün-
dung ist als nachgeschoben zu betrachten, machte er doch vorgängig zu
keinem Zeitpunkt geltend, anlässlich der geschilderten Verhaftung mit phy-
sischen oder psychischen Problemen gekämpft zu haben. Dieser Eindruck
wird dadurch bestärkt, dass er sich auch bezüglich der angeblichen Miss-
handlungen in Haft widersprach, zumal er bei der BzP zu Protokoll gab,
diese habe sich bei der zweiten Haft zugetragen, um später vorzutragen,
dies sei anlässlich der der ersten Haft gewesen. Mangelt es bereits an der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, ist der geschilderten Flucht aus dem
Gefängnis die Grundlage entzogen. Dass sich die auf der eingereichten
UNHCR-Registrierung aufgeführten Daten mit seinen Schilderungen de-
cken, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dem Dokument lässt sich
nämlich nicht entnehmen, der Beschwerdeführer hätte in Eritrea ein zwei-
tes Mal in Haft gesessen beziehungsweise sei aus dem Gefängnis geflo-
hen. So gelingt ihm mit dem eingereichten Beweismittel höchstens der
Nachweis seines Aufenthalts in einem UNHCR-Flüchtlingslager, nicht je-
doch der vorgetragene Ausreisegrund.
7.4 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die erste Inhaftierung als
überwiegend glaubhaft zu erachten ist, es dem Beschwerdeführer hinge-
gen nicht gelungen ist, die behauptete zweite Haft und die Flucht aus dem
Gefängnis im Februar 2010 – als fluchtauslösendes Ereignis – glaubhaft
darzulegen. Demzufolge war er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
keinen ernsthaften Nachteilen oder drohender asylrechtlich relevanter Be-
helligung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
E-4876/2016
Seite 15
7.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen der Ausreise aus Eritrea bei
einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – be-
fürchten müsste, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen ist.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.2 Das SEM führt in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise
aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, seine illegale
Ausreise glaubhaft darzulegen. Die Schilderungen seien zum einen wider-
sprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und zum anderen sei aufgrund
des Umstandes, dass er wegen seiner körperlichen Behinderung keinen
Militärdienst habe leisten müssen, davon auszugehen, er habe Eritrea le-
gal verlassen.
8.3 Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen, er habe die illegale Aus-
reise sehr detailliert geschildert und verweist dabei auf diverse Protokoll-
stellen. Zudem deute nichts auf eine legale Ausreise hin. Die Vorinstanz
habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die restriktiven Ausreisevo-
raussetzungen (das Vorhandensein eines gültigen Reisepasses und ein
zusätzliches Ausreisevisum sowie der grundsätzliche Ausschluss für die
Ausstellung eines Visums für bestimmte Personengruppen) nicht beachtet.
8.4 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer mög-
licherweise legal ausgereist sei, überzeugt nicht und ihm werden zu Un-
recht unglaubhafte Schilderungen vorgehalten. Den Anhörungsprotokollen
lassen sich durchaus detaillierte Erzählungen entnehmen und sie enthalten
an mehreren Stellen erkennbare Realkennzeichen. So trug er beispiels-
weise plausibel vor, der Schlepper sei von seinem Bruder H._______ or-
ganisiert worden oder beschrieb die erste Kontaktaufnahme zu diesem.
Auch seine Aussagen, der Schlepper habe wegen seiner Schmerzen ein
E-4876/2016
Seite 16
Kamel organisiert oder es sei wegen sprachlicher Differenzen keine Kom-
munikation mit ihm möglich gewesen, sind nachvollziehbar (vgl. A24
F135 ff./F140). Fehlendes Wissen darüber, wo das Tier aufgetrieben wurde
oder zur Person des Schleppers kann ihm nicht vorgeworfen werden. Da-
für, dass der Beschwerdeführer die Reise tatsächlich in der geschilderten
Art und Weise erlebt hat, sprechen im Gegenteil jene eindrücklich geschil-
derten Momente, an welche er sich erinnerte (an die starken Schmerzen
wegen des Fussmarsches, seine Angst, der Schlepper hätte ihn zurücklas-
sen können oder er sei fast krank im Flüchtlingscamp im Sudan angekom-
men, weil er zwei Tage lang nichts gegessen habe [vgl. A24 F149 f.]). Auch
die Anweisungen des Schleppers hinsichtlich eines allfälligen Aufgreifens
beim Grenzübertritt erscheinen durchaus plausibel, wobei seine zusätzli-
che Aussage, sehr nervös gewesen zu sein, als weiteres, individuelles
Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten ist (vgl. A24 F159/F161). Entgegen der
vorinstanzlichen Vermutung bedeutet sodann die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme keinen Militärdienst
leisten musste, nicht, ihm wäre ein legales Verlassen des Landes ermög-
licht worden. Im Gegenteil deutet seine UNHCR-Flüchtlingsanerkennung
im Sudan auf eine illegale Ausreise aus Eritrea hin.
8.5 Nach eingehender Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung sind
die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise als glaubhaft
einzustufen, mithin von einem illegalen Verlassen Eritreas auszugehen.
8.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) kam das Gericht zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht
mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsgefahr sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des
Profils führen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).
8.6.1 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz ist da-
mit bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise
aus Eritrea nicht mehr zu klären, weshalb auf die entsprechende Kritik in
der Beschwerdeeingabe nicht näher einzugehen ist.
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Seite 17
8.6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen zusätzlicher Ge-
fährdungsfaktoren im Sinne des genannten Referenzurteils zu bejahen.
Nachdem die durchgestandene Haft wegen der illegalen Ausreise seiner
Geschwister (vgl. A4 S. 7) beziehungsweise seines desertierten Bruders
(vgl. A24 F38/F90) als glaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. E. 7.2 und 7.4) und
die Schilderungen zur illegalen Ausreise realitätsnah erscheinen, kann
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
dem Beschwerdeführer ein regimekritisches Verhalten, beziehungsweise
erneute Illoyalität, vorgeworfen würde und ihm deshalb eine Bestrafung
drohen könnte. Am Risiko, bei einer Rückkehr wieder in den Fokus der
eritreischen Behörden zu geraten, ändert vor diesem Hintergrund auch der
Umstand nichts, dass er nach seiner Freilassung gegen Kaution im Jahr
2006 bis zu seiner Ausreise Anfang 2010 keine weiteren Behelligungen zu
erdulden hatte. Die illegale Ausreise, gepaart mit der Tatsache, dass er be-
reits wegen illegaler Ausreise seiner Geschwister beziehungsweise Deser-
tion eines Bruders in Haft sass, hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
begründete Furcht hat, in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person zu gelten und bei allfälliger Rückkehr willkürlichen Strafen
ausgesetzt zu sein.
8.6.3 Nach dem Gesagten ist nicht mehr zu prüfen, ob die exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers geeignet ist, ein Verfolgungsinteresse der
eritreischen Behörden nach sich zu ziehen. Hinsichtlich der Beschwerde-
führerin ist indessen der Vorinstanz beizupflichten, dass diese ungenügend
ist. Einerseits bedeutet eine Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei
nicht per se ein politisches Engagement. Andererseits sind den fremdspra-
chigen Eingaben (ausgedruckte Formulare), welche von den Beschwerde-
führenden von Hand mit weiteren Angaben ergänzt und am 12. Juli 2014
unterschrieben wurden, keine Gefährdungsmomente zu entnehmen. Die
Beschwerdeführerin gab sodann nie an, politisch aktiv gewesen zu sein.
Dass sie deswegen ins Visier der eritreischen Sicherheitsbehörden gera-
ten sei und deswegen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ist folglich
zu bestreiten (zur Frage der Überwachung der eritreischen Diaspora und
Behandlung von Rückkehrenden mit exilpolitischer Aktivität vgl. ausführlich
das Urteil des BVGer E-7461/2010 vom 16. April 2013 E. 6.2.1 ff.).
8.7 Zusammenfassend festzuhalten, dass im Falle des Beschwerde-
führers – neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche
Anknüpfungspunkte bestehen, weshalb von einer relevanten Verfolgungs-
gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
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Seite 18
8.8 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Unrecht verneint, sein Asylgesuch hingegen im Ergebnis zu Recht abge-
lehnt, nachdem sich die Flüchtlingseigenschaft aus Nachfluchtgründen im
Sinne von Art. 54 AsylG ergibt.
8.9 Die Beschwerdeführerin und deren Kinder erfüllen die originäre Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
8.10 Da der Beschwerdeführer die (originäre) Flüchtlingseigenschaft erfüllt
und keine besonderen Umstände vorliegen, werden die Beschwerde-
führerin und die Kinder nach Art. 51 AsylG derivativ in die Flüchtlings-
eigenschaft einbezogen. Indes haben sie im Rahmen der Familien-
vereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG keinen Anspruch auf Asyl,
wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, vom
Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte
übertragen, als er/oder sie selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5 f.
S. 79). Da dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 54 AsylG die
Flüchtlings-eigenschaft (ohne Asyl) anerkannt wird, sind auch die
Beschwerdeführerin und die Kinder vorliegend von der Asylgewährung
auszuschliessen.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4876/2016
Seite 19
10.2
10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
10.2.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Sie
dürfen damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr Heimat-
land gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher
als unzulässig und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.2.3 Damit erübrigen sich Ausführungen über einen allfälligen Einbezug
der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach
Eritrea. In diesem Zusammenhang ist indes auf die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (als Referenzurteile publiziert) hinzuweisen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2016 teilweise
aufzuheben ist.
Die Ziffern 1 sowie 4-5 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Anordnung
des Wegweisungsvollzuges) sind aufzuheben und die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise auszurichten
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
mit ihrem Antrag auf Gewährung von Asyl unterlegen, indessen mit Bezug
auf den Antrag um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und dem Weg-
weisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Die Beschwerdeführenden ob-
siegen demnach in vorliegendem Verfahren zu Zweidritteln.
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12.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären demnach grundsätzlich
zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1).
Da mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 indes die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von
einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.3 Obsiegende Parteien haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In ihrer Kostennote vom 14. März
2017 bezifferte die Rechtsvertreterin ihren Zeitaufwand auf 690 Minuten.
Unter Berücksichtigung der nach diesem Datum erfolgten Aufwendungen
(zwei Anträge für eine prioritäre Entscheidung [total 7 Seiten]) würde sich
der Zeitaufwand noch um etwa 180 Minuten erhöhen. Der Aufwand er-
scheint indessen insgesamt angesichts der zahlreichen allgemeinen und
nicht als notwendig zu erachtenden Passagen als nicht angemessen (Art.
10 ff. VGKE). Die Parteientschädigung wäre auf einen Pauschalbetrag von
Fr. 2‘000.– (Stundenansatz von Fr. 200.–) zu kürzen. Den Beschwerdefüh-
renden ist von der Vorinstanz demnach für das teilweise Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr.1‘333.– auszurichten.
12.4 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 der Antrag
auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerde-
führenden Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet wurde, ist der Rechtsvertreterin im Umfang ihres Unterlie-
gens von einem Drittel ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsver-
treterin wird ein Honorar von Fr. 667.– zu Lasten der Gerichtskasse aus-
gerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4876/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, betreffend Gewährung von
Asyl und Anordnung der Wegweisung wird sie abgewiesen.
Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘333.– auszurichten.
Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar von
Fr. 667.– ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin wird angewiesen, dem Ge-
richt die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: