B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4878/2013
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
seinen Angaben zufolge mauretanischer Staatsangehöriger,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Mauretanien im
Jahr 2008 verliess und über Spanien nach Frankreich reiste, wo er mehr
als vier Jahre gelebt und gearbeitet habe, bevor er sich zur Weitereise in
die Schweiz entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und im EVZ B._______ am 17. Juli 2013 summarisch und am
29. August 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit be-
gründete, dass er seine Eltern, seine Familie und seine Herkunft nicht
kenne und von einem Mann namens C._______ aufgezogen worden sei,
der ihn "gefunden" habe,
dass C._______ ihn schlecht behandelt habe, weshalb er ausser Landes
habe fliehen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, seine Asylvor-
bringen seien völlig haltlos und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 30. August 2013 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen
die BFM-Verfügung erhob, und sinngemäss beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei
durch das BFM materiell zu behandeln, eventuell sei auf die Wegweisung
respektive auf deren Vollzug zu verzichten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren die Nichteintretensverfügung des BFM
vollumfänglich angefochten worden, die Begründung des Rechtsmittels
als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festge-
stellt ist, weshalb ausnahmsweise auch vor Ablauf der Beschwerdefrist
rechtskräftig über das Rechtsmittel entschieden werden kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG,
auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das of-
fenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumen-
te einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 10 f.),
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Erwägungen inhaltlich
nicht bestreitet,
dass der Beschwerdeführer auch den nachvollziehbaren und praxiskon-
formen Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegenhält, sondern im
Wesentlichen wiederholt, er habe bei den Befragungen die Wahrheit ge-
sagt sowie das Vorgehen des BFM sei nicht korrekt und trage insbeson-
dere auch den Besonderheiten in seinem Heimatstaat nicht Rechnung,
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dass die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach
Ansicht des Gerichts unsubstanziiert, lebensfremd, unlogisch sowie auch
sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzei-
chen geprägt und damit offenkundig unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise zu Protokoll gab, den Namen
der Region seines Heimatortes nicht zu kennen, weil er dazu keine Zeit
gehabt habe, und die Währung Mauretaniens und die Namen seiner
Nachbarn nicht zu kennen, weil er nie nach draussen gegangen sei (vgl.
Protokoll der Summarbefragung vom 17. Juli 2013 S. 5 und 8),
dass er zudem die drei Bevölkerungsgruppen Mauretaniens, das in die-
sem Land gesprochene Arabisch und den Spitznamen der mauretani-
schen Fussballmannschaft nicht nennen konnte (vgl. a.a.O. S. 8), was in
der Tat den Schluss nahelegt, es handle sich beim Beschwerdeführer gar
nicht um einen mauretanischen Staatsangehörigen,
dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen eigenen Angaben zufolge vor
der Einreise in die Schweiz jahrelang in Frankreich aufgehalten hat, ohne
dort ein Asylgesuch zu stellen, was sich kaum mit dem Verhalten einer
Person in Einklang bringen lässt, die tatsächlich Schutz vor Verfolgung
benötigt,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE
2009/50 E. 5–8),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsland
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in dem vom Beschwerdeführer genannten Heimatstaat keine flä-
chendeckende Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen Gründe geltend
macht, die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen
lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: