B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4878/2014
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi und Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ethnischer
Kurde – seinen Heimatstaat am 15. Juni 2013 illegal und gelangte am
2. Juli 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
vom 8. Juli 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Fluchtgründen
vom 2. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, einerseits geflohen zu sein, um
dem militärischen Aufgebot der syrischen Regierung nicht folgen zu müs-
sen, da er gegen Krieg und Waffengewalt sei. Andrerseits habe ihn auch
sein Vater, Vorsitzender der PYD für (…), unter Druck gesetzt und zwingen
wollen, für die PYD respektive die YPG zu kämpfen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – am 2. August 2014 eröffnet – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-
Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziffer 2), ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz an (Ziffer 3), nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf (Ziffern 4-7).
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. September 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Ver-
fügung vom 30. Juli 2014 sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht liess er um Entbindung von der Kosten-
vorschusspflicht ersuchen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 stellte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin fest, infolge der vorläufigen Aufnahme halte sich
der Beschwerdeführer legal in der Schweiz auf und dürfe er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist
an zum Einreichen der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung und
drohte an, bei unbenutztem Fristablauf davon auszugehen, dass er nicht
bedürftig sei.
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E.
Fristgerecht reichte er am 15. September 2014 die in Aussicht gestellte
Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe, datiert vom 30. September
2014 (Postaufgabe am 1. Oktober 2014), legte er Beweismittel ins Recht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung, hielt vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und bean-
tragte Beschwerdeabweisung.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. November 2014 replizierte
der Beschwerdeführer.
J.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei
der vormals zuständigen Instruktionsrichterin nach dem Stand des Verfah-
rens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsu-
chende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [da-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995/2
E. 3a, 2006/18 E. 7-10, 2006/32 E. 8.7). Begründet ist die Furcht vor Ver-
folgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. EMARK 2005/21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004/1 E. 6a S. 9).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht stand-
hielten. So habe der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgründe wenig
substanziiert geschildert. Seine Aussagen seien sehr vage und gingen
nicht darüber hinaus, "was jede andere Person problemlos in gleicher
Weise nacherzählen könnte". Insbesondere fehle es seinen Angaben am
in wahren Aussagen vorzufindenden Detailreichtum, weshalb seine Schil-
derungen stereotyp, realitätsfremd und konstruiert wirkten, besonders was
die Demonstrationen betreffe, an denen er angeblich teilgenommen habe.
Ausserdem seien ihm daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen.
Noch frappanter sei der Umstand, dass er weder über die PYD noch über
das Engagement seines Vaters für diese Partei nähere Angaben habe ma-
chen können. Sein fehlendes politisches Bewusstsein erstaune bei einer
Person mit einer fundierten Schulbildung und angesichts seiner angebli-
chen Teilnahme an und Organisation von Demonstrationen. Da der Druck
seines Vaters, für die PYD zu kämpfen, angeblich fluchtbestimmend gewe-
sen sei, hätten mit Fug umfassendere Kenntnisse und detailliertere Schil-
derungen erwartet werden können. Es widerspreche zudem der allgemei-
nen Erfahrung, dass sein Vater ihn zwar massiv unter Druck gesetzt habe,
sich für die PYD zu engagieren, ihm aber trotzdem die Ausreise aus Syrien
organisiert und finanziert haben solle. Aber auch das angebliche militäri-
sche Aufgebot habe er nicht plausibilisieren können. So habe er insbeson-
dere widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Aufgebots oder den
Umständen, wie er davon erfahren habe, gemacht. Die Furcht vor seinem
Vater erscheine zudem, da er sie an der BzP mit keinem Wort erwähnt
habe, nachgeschoben. Aufgrund seiner vagen, realitätsfremden, wider-
sprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Schilderungen könne zu-
sammenfassend nicht geglaubt werden, dass er begründete Furcht vor ei-
ner Einberufung ins Militär gehabt habe oder davor, intensivem und asyl-
beachtlichem Druck durch seinen Vater respektive die PYD ausgesetzt zu
werden.
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4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt mit der Beschwerde seine bisherigen
Vorbringen, setzt sich mit den von der Vorinstanz monierten Widersprü-
chen und weiteren Ungereimtheiten dagegen nicht auseinander und führt
nichts an, was geeignet wäre, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustos-
sen. Als Beweismittel legt er verschiedene fremdsprachige Dokumente mit
deutscher Übersetzung ins Recht, darunter ein als Haftbefehl bezeichnetes
Schriftstück, datiert vom 10. Juni 2012, worin protokolliert wird, dass der
Beschwerdeführer wegen seines Aufgebots gesucht worden sei, ein Be-
stätigungsschreiben der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schriftstück
betreffend seinen Vater, ausserdem Postquittungen und zwei Fotografien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Haftbefehl sei
fälschungsanfällig und daher von geringem Beweiswert. Ausserdem sei die
Aushebung nach den Angaben des Beschwerdeführers erst einen Monat
später erfolgt respektive sogar über ein Jahr später als der Haftbefehl da-
tiere. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargelegt, warum er dieses
Dokument zuvor nicht erwähnt habe und warum sein Vater ausgerechnet
dieses Dokument aufgehoben habe, während er etwa das Aufgebot selber
angeblich weggeworfen habe. Nach seinen Angaben müsste er am 10.
Juni 2012 noch zu Hause gewesen sein. Wenn er aber im Juni 2012 bereits
gesucht worden wäre, so hätte er entgegen seinen Angaben nicht mehr an
Demonstrationen teilnehmen können. Das Dokument stehe folglich sowohl
in Widerspruch zum angegebenen Aushebungsdatum als auch zu den
Asylvorbringen. Daher sei es als Beweismittel nicht geeignet. Beim Bestä-
tigungsschreiben der Mutter handle es sich um ein reines Gefälligkeits-
schreiben. Zur Fotografie von seinem Vater und das Bestätigungsschrei-
ben betreffend den Vater führt die Vorinstanz aus, die Nähe des Vaters zur
PYD sei nicht bestritten; daher komme diesen Beweismitteln ein geringer
Beweiswert zu. Eine asylrelevante Verfolgung seitens des Vaters könnten
diese Beweismittel nicht belegen, wenn auch Druckversuche seitens der
Partei und des Vaters nicht auszuschliessen seien. Es bestünden keine
Hinweise für ein Risikoprofil des Beschwerdeführers bezüglich einer Ver-
folgungsgefahr seitens der PYD. Der Beschwerdeführer habe sich den
Druckversuchen seitens seines Vaters denn auch entziehen können, in-
dem er sich zu seinem (…) begeben habe. Eine Verfolgung durch die PYD
gehe dagegen weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den
Schilderungen hervor. Die Fotografie, welche die Teilnahme an einer Kund-
gebung in der Schweiz abbilde, betreffe eine undatierte und nicht näher
bezeichnete Kundgebung und sei einziger Hinweis auf exilpolitisches En-
gagement. Daraus gehe kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement her-
vor.
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4.4 In seiner Replik setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen
der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht auseinander, ausser dass er
vorbringt, bei der Datumsangabe auf dem Haftbefehl vom 10. Juni 2012
handle es sich um einen Fehler, das Datum müsse September respektive
Oktober 2013 lauten. Trotz des falschen Datums entsprächen die Asylvor-
bringen "im Kern" der Wahrheit.
5.
Bei Würdigung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, wobei es ihm auch
auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die Widersprüche und übrigen Unge-
reimtheiten auszuräumen. Insbesondere vermag seine Erklärung, bei der
Datumsangabe auf dem Haftbefehl handle es sich um einen Fehler, nicht
zu überzeugen, zumal die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin-
gewiesen hat, dass es sich dabei nicht um einen Schreibfehler handeln
könne, da das Datum im Original dreimal aufgeführt worden sei, und der
Beschwerdeführer dem nichts entgegenhält. Im Übrigen ist auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Dazu zu ergänzen ist,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei einerseits aus Furcht vor
seinem Vater geflohen, in sich widersprüchlich ist, da der Vater angeblich
seine Ausreise aus Syrien sowohl mitorganisiert als auch mitfinanziert hat.
Ausserdem hat er an der BzP noch ausgesagt, der Vater sei auf ihn "sauer"
gewesen, weil er keiner Arbeit nachgehe, und habe von ihm verlangt aus-
zuziehen. Den protokollierten Schilderungen sind auch sonst keinerlei Hin-
weise auf eine Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität seitens seines
Vaters zu entnehmen. Was andrerseits das angebliche militärische Aufge-
bot betrifft, so ist ihm nicht ansatzweise gelungen, dazu klare und wider-
spruchsfreie Angaben zu machen. Das eingereichte Beweismittel hat, an-
statt das Vorbringen zu beweisen, sogar noch weitere Verwirrung gestiftet.
Die übrigen Beweismittel sind, sofern sie überhaupt beweistauglich sind,
von geringem Beweiswert. Insgesamt sind seine Aussagen in den Proto-
kollen sehr allgemein gehalten und beziehen sich hauptsächlich auf die
allgemeine Lage im Lande. Da die Vorbringen unglaubhaft sind, erübrigt es
sich, sie auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
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Seite 8
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu be-
anstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4).
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: