Abtei lung V
E-4879/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
A_______, geboren (...),
alias B_______, geboren (...), Nigeria,
z. Zt. Transitbereich Zürich-Flughafen, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4879/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 bei den Grenzpolizeibe-
hörden am Flughafen Zürich-Kloten unter der Identität B_______, ge-
boren (...), Nigeria, ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2008
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwer-
deführer für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2008 sowie der An-
hörung vom 14. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, aus dem im nigerianischen Niger-Delta lie-
genden Bayelsa-State zu stammen,
dass sein Vater im Jahr 1999 zu den Militanten gegangen sei, da jene
einen guten Lohn zahlen würden,
dass er im Jahr 2000 von Unbekannten überfallen und verletzt worden
sei, weshalb er in den Enugu-State gezogen sei, wo er als Telefonge-
sprächsanbieter tätig gewesen sei,
dass er in den Jahren 2005 und 2006 anonyme Drohungen erhalten
habe,
dass seine Ehefrau, welche im Bayelsa-Sate geblieben sei, ihm im
Jahr 2007 mitgeteilt habe, dass seine beiden jüngeren Geschwister
verschwunden seien,
dass er daraufhin die Telefonnummer gewechselt habe und nach Abuja
gezogen sei, bevor er seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines, auf den Namen A_______
lautenden, echten nigerianischen Reisepasses mit einem blankoge-
fälschten schweizerischen Visum war,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. Juli 2008 - eröffnet am 21. Juli 2008 - ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nicht glaubhaft darlegen, wie er den auf einen
anderen Namen lautenden Reisepass erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer, trotzdem er angeblich im Niger-Delta auf-
gewachsen und vom dortigen Konflikt direkt betroffen gewesen sein
wolle, über den Konflikt im Niger-Delta keine differenzierten und kon-
kreten Ausführungen machen könne,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Militanten ihn noch Jahre
nach seinem Wegzug bedrohen sollten,
dass zudem nicht verständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer in
einem angeblich kritischen Zeitpunkt seine Ehefrau im Bayelsa-State
besucht haben wolle, obwohl er vorallem dort gefährdet gewesen sein
soll,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und Asyl zu gewähren,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit seiner Ermordung
rechnen müsse,
dass er als Beleg seiner Identität eines Schulzeugnis einreichte,
dass die Prüfung dieses Dokuments durch die Spezialisten der Flug-
hafenpolizei ergab, dass es sich um eine Totalfälschung handle,
dass, nachdem die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingetroffen waren (Art. 109 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2008
eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Dokumentenprü-
fung bis zum 28. Juli 2008, 12.00 Uhr, ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2008 eine Stellungnahme ein-
reichte, auf deren Inhalt - soweit erheblich - in den Erwägungen einge-
gangen wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass
die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht genüge,
dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat,
dass dieser den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorins-
tanz nichts Stichhaltiges und auch nichts Neues oder Klärendes entge-
genzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, vorab auf
die korrekten und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei-
sen, ohne jene in ihren Einzelheiten zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer zudem nach den geltend gemachten Ver-
folgungshandlungen durch Dritte die staatlichen Behörden nicht um
Schutz ersuchte,
dass seine Behauptung, dies sei nicht möglich gewesen weil er dies in
seiner Heimatprovinz hätte tun müssen, unzutreffend erscheint, da es
sich um Vorfälle im Enugu-State handelt und die nigerianischen Si-
cherheitskräfte, welche die Untergrundkämpfer im Niger-Delta aktiv
bekämpfen, kaum Aktivitäten dieser Organisationen in anderen Regio-
nen dulden würden,
dass der Beschwerdeführer seine Identität mit der Einreichung eines
Schulzeugnisses aus dem Jahre 2000 zu belegen versuchte,
dass die Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich (Fach-
dienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung) dieses Dokument analysierte
und feststellte, es handle sich um eine Totalfälschung,
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das der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme festhielt, eine Be-
kannte habe das Dokument unter Lebensgefahr in seiner Schule be-
schafft und ihm per DHL zugesandt,
dass an Dokumente aus Nigeria nicht europäische Anforderungen ge-
stellt werden könnten und er „mit seinem letzten Blut“ schwöre, dass
das Dokument echt sei,
dass es dem Beschwerdeführer angesichts der klaren Ergebnisse der
von der Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich vorge-
nommenen Dokumentenanalyse (...) nicht gelingt, die Echtheit des
fraglichen Schulzeugnisses zu belegen,
dass aufgrund des eingereichten Reisepasses und des mangelhaften
Wissens des Beschwerdeführers über den Konflikt im nigerianischen
Niger-Delta - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - davon auszu-
gehen ist, beim Beschwerdeführer handle es sich um A_______, ge-
boren (...) in Enugu (Enugu-State), und die geltend gemachte Identität
B_______, geboren (...) in Otuoke (Bayelsa-State), unzutreffend ist, da
es sich beim eingereichten Schulzeugnis, mit welchem der Beschwer-
deführer seine Identität belegen wollte, um eine Totalfälschung han-
delt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG) beziehungsweise dieser vorliegend über einen gültigen Reise-
pass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.--- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenz-
polizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; zu den Akten
Ref-Nr. N_______; zur Kenntnis)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058
Zürich (Ref.-Nr. N________), mit der Bitte, dieses Urteil dem Bes-
chwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändi-
gen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustel-
len (vorab per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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