Abtei lung V
E-4879/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______ und deren Sohn Y._______,
Bosnien-Herzegowina,
beide vertreten durch die Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4879/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2006 ein erstes Asyl-
gesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2006
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2006 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das Schweizerische Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2007 abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2007 die Schweiz verliess
und kontrolliert in ihren Heimatstaat zurückreiste,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss ihren Heimat-
staat am 22. Mai 2009 wieder verlassen habe und auf dem Landweg
über Kroatien, Slowenien und Italien am 25. Mai 2009 erneut illegal in
die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags zum zweiten Mal um
Asyl nachsuchte,
dass sie am 26. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
A._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 9. Juli
2009 durch das Bundesamt ausführlich zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, nachdem sie in ihren Hei-
matstaat zurückgekehrt sei, habe sie vergebens versucht, in
B._______ ein neues Leben aufzubauen,
dass sie deshalb nach C._______ gereist sei, wo sie früher ein
eigenes Haus besessen habe, welches jedoch im Krieg zerstört
worden sei,
dass sie am 15. Oktober 2008 die dortigen Behörden aufgesucht habe,
und diese um Hilfe bei der Renovation ihres zerstörten Hauses zu
bitten,
dass diese jedoch kein Verständnis gezeigt und sie beschimpft hätten,
dass, als sie zum Haus zurückgekehrt sei, sie wegen ihrer Volks-
zugehörigkeit von zwei Serben geschlagen, entblösst und vergewaltigt
worden sei,
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dass sie dabei ihr Bewusstsein verloren habe, so dass sie nicht ge-
wusst habe, ob sie von einem oder von beiden Männern vergewaltigt
worden sei,
dass sie nach diesem Vorfall nach B._______ zurückgekehrt sei und
einige Monate später festgestellt habe, dass sie als Folge der
Vergewaltigung schwanger geworden sei,
dass sie am 10. Februar 2009 zusammen mit einer Gruppe von Roma
und Bosniaken nach C._______ gefahren sei, um die dortigen
Behörden zu bitten, ihnen bei der Rückkehr in ihre früheren Häuser
behilflich zu sein,
dass sie in C._______ jedoch von Serben angegriffen und teils verletzt
worden seien,
dass die dortige Polizei dabei zugesehen habe, jedoch nicht einge-
schritten sei und auch den Verletzten nicht geholfen habe,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieses passiven Verhaltens
seitens der Polizei klar geworden sei, dass diese nicht gewillt sei,
ihnen zu helfen beziehungsweise sie bei ihrer Rückkehr zu unter-
stützen,
dass sie vor diesem Hintergrund ihren Heimatstaat verlassen habe
und in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerde-
führerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Vorbringen eine Be-
stätigung der Gemeinde C._______ einreichte, gemäss welcher sie
nicht ihr Haus zurückkehren könne,
dass die Beschwerdeführerin am (...) im Kantonsspital A._______
einen Sohn gebar,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2009 – eröffnet am 24. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Beschwerdeführerin vermöge keine zwischenzeitlich neu eingetrete-
nen Ereignisse darzulegen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sei,
dass die Ereignisse im Zusammenhang mit der Vergewaltigung durch
zwei Serben in C._______ angesichts ihrer eindimensionalen, unsub-
stanziierten und wenig differenzierten Schilderungen als unglaubhaft
zu qualifizieren seien und den Anschein von nicht selbst Erlebtem
erwecken würden,
dass sie zudem nicht imstande gewesen sei, die Sachverhalts-
darstellung anschaulich und erlebnisgeprägt zu schildern, nachdem
sie ihr Bewusstsein wieder erlangt habe,
dass auch zu erwarten gewesen wäre, dass sie zumindest ansatz-
weise das Verhalten des Busfahrers und der Passanten, die sie auf
ihrem Rückweg von C._______ nach B._______ hätte antreffen
müssen, erwähnt hätte, zumal sie eigenen Angaben zufolge in
zerrissenen Kleidern und auf allen Vieren zur Busstation "gegangen"
sei,
dass des Weiteren unklar sei, weshalb die Beschwerdeführerin mitten
im Oktober überhaupt in ihr Haus zurückgekehrt sei, obschon es ledig-
lich eine baufällige Ruine gewesen sei, für deren Renovation sie keine
Mittel gehabt habe und der kalte Herbst bevorgestanden sei,
dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
fehlende Rückkehrmöglichkeit an ihren früheren Wohnort in C._______
Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und
Herzegowina sei und keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstelle,
dass angesichts der Migrationsmöglichkeiten schliesslich eine Aufent-
haltsalternative bestehe, von welcher sie aktenkundig bereits vor ihrer
Ausreise Gebrauch gemacht habe,
dass schliesslich keine Hinweise vorliegen würden, wonach die
Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr an ihren Her-
kunftsort B._______ ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätten,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2009 (vorab per
Telefax) für sich und ihren Sohn gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei
anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihr sei die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren durch die Vorinstanz teil-
genommen hat, sie und ihr Sohn durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass sich die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf deren Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer
ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG gel-
tende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hin-
weise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vorn-
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herein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK
1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000
Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein erstes Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat,
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf ihre im
EVZ A._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für
die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehen-
den Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und vorweg auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist,
dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen
erschöpfen, und eine konkrete Auseinandersetzung mit den der
Beschwerdeführerin vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeits-
elementen grundsätzlich unterbleibt,
dass der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf zwei Grundsatzurteile
der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), gemäss
welchen von der Zurechenbarkeitstheorie und nicht von der Schutz-
theorie ausgegangen werde, an der Sache vorbeizielt, zumal – wie
oben dargelegt und vom BFM zu Recht erkannt – von der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung auszugehen ist, wes-
halb eine diesbezügliche Prüfung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG
nicht mehr zu erfolgen hat,
dass allein ihre Ethnie nicht zu begründeter Verfolgungsfurcht in ihrem
Heimatland führt,
dass auch die zu den Akten gereichte Bestätigung der Gemeinde
C._______, wonach sie nicht mehr in ihr Haus zurückkehren können,
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vorliegend nicht relevant ist, zumal der Inhalt dieses Dokumentes nicht
geeignet ist, eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation zu bele-
gen,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG; Art. 33 FK verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
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Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und
Herzegowina – und in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen
– keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine, die Beschwerde-
führer bedrohende, menschenrechtswidrige Behandlung schliessen
lassen,
dass insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der
Roma in Bosnien und Herzegowina nicht eine Intensität erreicht,
welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin als generell unzu-
mutbar erscheinen lässt,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und – soweit
aus den Akten ersichtlich – gesunde Frau handelt, welche im Heimat-
land als (...) und als (...) erwerbstätig war, weshalb davon auszugehen
ist, sie werde nach ihrer Rückkehr in der Lage sein, sich eine neue
Existenz aufbauen zu können,
dass die Beschwerdeführerin – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat
(vgl. E. II S. 4) – im Heimatland über ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, welches sie bei Bedarf allenfalls unterstützen kann,
dass insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vorlie-
genden Falles auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kindeswohl be-
zogen auf ihr am (...) geborenes Kind den Wegweisungsvollzug
unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal der allgemein höhere
Lebensstandard in der Schweiz in Bezug auf ihr Heimatland keine
Unzumutbarkeit zu begründen vermag und sich das Kind in Begleitung
seiner wichtigsten Bezugsperson, nämlich seiner Mutter, befindet,
dass daran auch das der Rechtsmitteleingabe beigelegte ärztliche
Schreiben vom 24. Juli 2009, wonach ihr Sohn an einer Entwicklungs-
störung der (...) leide, im Übrigen jedoch in gutem Allgemeinzustand
sei, nichts daran ändern vermag, zumal Bosnien und Herzegowina
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über eine ausreichende öffentliche Gesundheitsversorgung verfügt und
eine diesbezügliche Behandlung somit auch dort möglich ist,
dass es der Beschwerdeführerin darüber hinaus offen steht, beim BFM
ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finan-
zierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen,
dass von einer konkreten Gefährdung ihres Sohnes, indem er in
Bosnien und Herzegowina die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; 1994
Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.), nach dem Gesagten nicht auszu-
gehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das
BFM sowie an (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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