B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4879/2010
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (…).
E-4879/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Türke aus B._______ mit letztem Wohnsitz
(seit den 70ger Jahren) in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 14. Juli 2008 auf dem Luftweg Richtung C._______,
wo er am 22. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ein
Asylgesuch stellte und dort am 4. August 2008 befragt wurde. Am 5.
September 2008 fand die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Internetauszug vom 21. Juli 2008, ein Gerichtsprotokoll aus dem
Jahre 1996 und ein Urteil vom (…) 2008 ein.
Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, dass er
sich zwar politisch betätigt, sich aber nie einer bestimmten Partei
angeschlossen habe, weil keine der Parteien seiner Ideologie
entsprochen habe. Er sei aber den legalen EHP und ÖDP (Özgürlük ve
Dayanisma Partisi [Partei der Freiheit und Solidarität]) und auch der
illegalen THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front) nahe
gestanden. Er habe demokratische Ideen gehabt und versucht, bei den
Leuten in seinem Viertel das Bewusstsein für die Menschenrechte zu
entwickeln. Auch habe er sich für die kurdische Sache engagiert. Er sei
bis 1996 einige Male in Untersuchungshaft genommen, eingeschüchtert
und anschliessend wieder freigelassen worden. Diese Festnahmen
hätten im Zusammenhang mit einem Meeting mit dem Titel "Nein zum
Krieg", also in der Zeit als Amerika den Irak habe angreifen wollen, und
weil er an der 1. Mai Demonstration sowie an der Beerdigung eines von
der Polizei erschossenen Freundes teilgenommen habe, stattgefunden.
Am 8. beziehungsweise 28. September 1996 sei er am Morgen von zu
Hause abgeführt und in Untersuchungshaft gebracht worden, wo man ihn
während zehn Tagen befragt und dabei gefoltert habe. Nach einigen
Tagen Haft habe die Sicherheitsbehörde in Istanbul gegen ihn einen
Haftbefehl erlassen und er habe achteinhalb Jahre im Gefängnis
verbracht. Im Februar 2005 sei er freigelassen worden und habe seine
berufliche Tätigkeit in der (…) wieder aufgenommen. Nach der
Freilassung sei das Verfahren fortgesetzt worden und in Mai 2008 sei ein
Urteil ergangen, wonach er zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei.
Man habe ihn beschuldigt, als Mitglied bei der illegalen THKP-C einen
bewaffneten Raubüberfall verübt zu haben. Daher sei er mit Hilfe eines
Schleppers mit einem mit seinem Foto versehenen, aber auf einen
anderen Namen lautenden Pass ausgereist. Als Beweismittel reichte der
E-4879/2010
Seite 3
Beschwerdeführer das Urteil des Strafgerichts Istanbul vom 30. Mai 2005
ein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet am 7. Juni
2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch aber ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig auf.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 (Eingabe und Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung des BFM in den
Dispositivziffern 2-7 betreffend Asylunwürdigkeit und Gewährung des
Asyls in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen, das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wurde dagegen abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2010 wurde eine Bestätigung vom gleichen Tag
2009 über die Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2010 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben
wurde.
G.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wurde das am 6. Dezember 2010 für
seine Ehefrau eingereichte Gesuch um Familiennachzug vom BFM
abgewiesen, da die Grundvoraussetzung, die im Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
E-4879/2010
Seite 4
Ausländer [AuG, SR 142.20] umschriebene Frist von drei Jahren, noch
nicht erfüllt sei.
H.
Am 18. Juli 2011 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem
gültigen Pass über München in die Schweiz ein und stellte im EVZ
C._______ ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 22. August
2011 abgewiesen und die Ehefrau wurde gemäss Art. 51 AsylG als
Flüchtling anerkannt.
I.
Am 6. Oktober 2011 wurde ein Gesuch um Familienzusammenführung für
die Tochter D._______ eingereicht. Das BFM lehnte das Asylgesuch aus
dem Ausland mit Verfügung vom 8. Mai 2012 ab und bewilligte die
Einreise nicht. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-4879/2010
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, sowohl der Sachverhaltsschilderung als auch den
eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass die Furcht des
Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, begründet sei. Aus dem
gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Verfahren gehe nämlich hervor, dass
er wegen seiner Zugehörigkeit zur politischen Organisation der THKP-C
festgenommen und verurteilt worden sei. Bei einer Rückkehr müsste er
somit eine noch ausstehende hohe Reststrafe von mehreren Jahren
absitzen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG. Da aber gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm
die Asylgewährung zu verweigern. Aufgrund von Art. 53 AsylG sei eine
Asylgewährung ausgeschlossen, wenn ein Gesuchsteller wegen
verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sei. Als verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG würden gemäss ständiger Praxis
E-4879/2010
Seite 6
der Schweizerischen Asylbehörden im Allgemeinen die nach Art. 9 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) mit Zuchthaus bedrohten Straftaten angesehen. Gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers sei er der Organisation THKP-C
nahe gestanden. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel müsse
entgegen seinen Behauptungen davon ausgegangen werden, dass er
nicht nur Sympathisant, sondern Mitglied der THKP-C gewesen sei und
an bewaffneten Aktionen teilgenommen habe. Seine Behauptung, er
habe seine Taten nur unter Folter und Zwang zugegeben, finde in den
Beweismitteln keinen genügenden Halt. Vielmehr entstehe aufgrund
seiner Schilderungen und der eingereichten Beweismittel der Eindruck
eines engagierten Militanten. Auch die zahlreichen Auftritte des
Beschwerdeführers bei öffentlichen Anlässen, die von der THKP-C
organisiert worden seien, würden auf eine Mitgliedschaft hinweisen. Bei
der THKP-C handle es sich um eine Organisation, die einen Flügel (DHK-
C) unterhalte, welcher der Anwendung von Gewalt nicht abgeneigt sei
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2006 vom 7. März
2008). Im vorliegenden Fall könne auf eine abschliessende Beurteilung,
ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten auch
tatsächlich begangen habe, verzichtet werden. Gemäss dem zitierten
Urteil des BVGer und einem weiteren Urteil D-3636/2006 vom 9. April
2008 seien für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers
unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG seine Aktivitäten für die THKP-C massgeblich. Im
Gegensatz zur strafrechtlichen Gehilfenschaft zu speziellen Straftaten sei
für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen im Rahmen der
Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im
Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten
für die THKP-C die notorische Gewaltbereitschaft der von ihm ideologisch
und propagandistisch unterstützten Organisation in Kauf genommen
habe. Solche Handlungen zugunsten der THKP-C seien verwerflich im
Sinne von Art. 53 AsylG.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde gerügt, das Bundesamt habe zu
Unrecht Art. 53 AsylG angewandt beziehungsweise diesen Artikel
unrichtig ausgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil
vom 3. Juli 2009 (D-3444/2006, E. 5.3.2) bestimmt, wie gross das
Beweismass zu sein habe, aufgrund dessen dem Betreffenden eine
Beteiligung an der DHKP-C (recte: beziehungsweise der THKP-C) oder
die Unterstützung dieser Organisation in ihren verbrecherischen
E-4879/2010
Seite 7
Tätigkeiten als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
vorgehalten werden könnte. Demnach müsse eine entsprechende
Beteiligung als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen sein. In
konstanter Rechtsprechung des angerufenen Gerichts und der
Vorgängerorganisation (unter anderem in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK]
2006 Nr. 29) werde verlangt, dass ernsthafte Gründe für die Annahme
eines Asylausschlusstatbestands bestünden, blosse Mutmassungen
würden nicht ausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis,
mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter
zu Geständnissen zu bewegen, festgehalten, dass die entsprechenden
Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die
Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG herangezogen werden dürften (vgl. D-3444/2006, E 5.3.2). Im
vorliegenden Fall könne die Frage, ob es ich bei der THKP-C um eine
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB handle, offengelassen
werden, da bereits die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied dieser
Organisation gewesen sei und diese in ihren verbrecherischen
Tätigkeiten unterstützt habe, verneint werde. Die Annahme der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch seine Mitgliedschaft und
seine Aktivitäten für die THKP-C deren notorische Gewaltbereitschaft in
Kauf genommen und somit verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG vorgenommen, stütze sich ausschliesslich auf die Akten der
türkischen Gerichtsbehörden. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers
würden weitgehend auf unter Folter abgelegten Geständnissen basieren.
Somit würden keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG
vorliegen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden.
5.2 Praxisgemäss gelten Handlungen als "verwerflich" im Sinne von
Art. 53 AsylG, wenn sie dem abstrakten Verbrechensbegriff nach Art. 10
Abs. 2 StGB entsprechen und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind (BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 mit zahlreichen
Hinweisen). Darüber hinaus werden unter bestimmten Umständen auch
E-4879/2010
Seite 8
Vergehen unter die Norm subsumiert (siehe EMARK 1998 Nr. 28 S. 235
ff.; vgl. auch EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 f.: "gewissen moralischen
Charakter der Norm"). Ob die verwerflichen Handlungen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte
einzustufen sind, ist unter der landesrechtlichen Asylausschlussnorm
ohne Bedeutung (BVGE a.a.O E. 6; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79f.).
5.3 Unter Art. 53 AsylG sind ausserdem auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe
Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern
vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch
besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel
von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK 2002 Nr. 9 E.
7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen
begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen
moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. Urteil E-4286/2008 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008, E. 6.3.).
5.4 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten,
die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die
ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklau-
sel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht dar-
über zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtli-
chen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbre-
chens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig ge-
macht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhalts-
punkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende
Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält
dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss
vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der
Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss
von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies
heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG
entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe
eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im
Sinne des Asylgesetzes. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre
vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit
auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist
E-4879/2010
Seite 9
vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei
auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird.
Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung
sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat
Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
5.5 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und
ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck
verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen
Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer
verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer
solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in
ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge
einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.).
Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des
individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den
mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische
Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich)
extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie
Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln
um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen
Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337
E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S.
63 ff.).
5.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entstand die
THKP-C nach der Abspaltung der Dev-Sol aufgrund interner Streitigkeiten
im Jahre 1992 in zwei Flügel (Karatas-Flügel [DHKP-C] und Yagan-Flügel
[THKP-C]). Die THKP-C beansprucht die legitime Nachfolge der Dev-Sol.
Ziel beider Parteien ist es, mit terroristischen Methoden in der Türkei die
geltende Staatsordnung durch bewaffnete Revolution zu beseitigen und
ein sozialistisches System einzurichten. Als Beispiele von Gewalt
erzeugenden und terroristischen Aktionen von türkisch-kurdischen
Gruppen nennt der Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes
für Polizei (DAP) Streik, Boykott, Aufstand in Fabriken und Gefängnissen,
Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate. Von Anschlägen betroffen
seien hauptsächlich Repräsentanten von Staat, Armee, Polizei, Justiz und
Politik (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.163/2006 1A.203/2006 vom
E-4879/2010
Seite 10
23. Januar 2007). Nach dem Gesagten ist die Dev-Sol beziehungsweise
die THKP-C als Organisation zu bezeichnen, die einen Flügel (DHK-C)
unterhält, welcher der Anwendung von Gewalt nicht abgeneigt ist. Die
DHKP-C steht im Übrigen nach wie vor auf der europäischen Liste der
Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der
Europäischen Union (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
7128/2009 vom 20. November 2012, D-3444/2006 vom 3. Juli 2009 und
D-3474/2006 vom 7. März 2008). Ob die THKP-C als eine Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB zu bezeichnen ist, kann an dieser Stelle –
wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - offen bleiben.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich den Akten hinreichende Hinweise
dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer verwerfliche
Handlungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art.
53 AsylG begangen hat.
6.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund
der notorischen Misshandlungen in der Untersuchungshaft und der oft
angewandten Folter bei politisch missliebigen Personen, welche zu
erzwungenen Geständnissen führen können, sowie der rechtsstaatlich
fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten
(vgl. dazu HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme,
Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte
Januar 2006, im Auftrag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro
Asyl, insbes. S. 298; Country Reports on Human Rights Practices, Türkei,
vom 6. März 2007), auf die türkischen Dokumente, welche sich auf die
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beziehen, nicht isoliert als
solche abgestellt werden darf. Die Strafverfahrensakten der türkischen
Staatssicherheitsgerichte dürfen nicht unbesehen als Grundlage für die
Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich
zur Beurteilung der politischen Aktivitäten beziehungsweise
gemeinrechtlichen Handlungen des Beschwerdeführers daher
vornehmlich auf die protokollierten Aussagen. Es berücksichtigt dabei
auch von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur
Motivsubstitution ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.
Aufl., 1999, S. 722, Rz 10).
E-4879/2010
Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer betont in seiner Beschwerde unter Verweis auf
verschiedene Protokollstellen der Anhörung, er sei bis 1996 zwar politisch
aktiv gewesen, aber nicht im Rahmen einer bestimmten Organisation.
Nach seiner Haftentlassung sei er bei der ÖDP ein- und ausgegangen,
Mitglied sei er nur von der EHP geworden. Die THKP-C habe eine
wichtige Rolle gespielt; den Akten sei aber gerade nicht zu entnehmen,
dass er Mitglied einer illegalen Organisation gewesen sei oder sogar in
deren Rahmen Delikte begangen hätte. Wie sich aus folgenden
Erwägungen ergibt, bestehen ungeachtet dessen hinreichende Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb der THKP-C als deren
Mitglied nicht nur eine untergeordnete Rolle innegehabt hat.
6.3 Als Beteiligte sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in
diese Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren
Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für
sich allein) nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete
Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren,
die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z. B.
Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel,
insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder
Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche
Funktion innerhalt der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur
sein oder auch geheim gehalten werden. Bei Personen, die nicht in die
Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Variante der
Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur
Förderung der Organisation. So können namentlich das blosse Liefern
von Waffen an eine gewaltbereite Organisation, das Verwalten von
Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von
Aussenstehenden unter den Begriff der Unterstützung fallen. Dabei muss
der Unterstützende wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein
Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation diesen
könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3720/2006 vom 10.
Januar 2008 E.4.2.4).
6.4 Aus dem Urteil des Strafgerichts von Istanbul vom (…) 2008 ergibt
sich, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der illegalen Organisation
THKP-C betätigt und den Namen E._______ benützt habe. Im erwähnten
Urteil wird er wegen eines bewaffneten Raubüberfalls der F._______ vom
(…) 1995 und des bewaffneten Raubüberfalls der G._______ vom (…)
1995 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Er wird aber der
Anschuldigung des Raubüberfalls der (…) mangels Beweisen
E-4879/2010
Seite 12
freigesprochen. Aufgrund des Freispruchs in einem Punkt, entsteht
gerade nicht der Eindruck, dass das Strafgericht Istanbul der Anklage des
Staatssicherheitsgerichts vorbehaltlos gefolgt wäre und den
Beschwerdeführer wegen Taten, die er nicht begangen hat, verurteilt
hätte. Angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Taten und der
entsprechenden Verurteilung, ist darauf zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer der THKP-C näher gestanden ist, als er dies bei seiner
Anhörung offengelegt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der
im Asylverfahren seine demokratische Gesinnung betont (vgl. A13/7 S. 5
f.) und festhält, "die ganze Ideologie und die anderen Tätigkeiten dieser
Organisation" seien ihm fern (vgl. A13/7 S. 6 F40), er sei unter der
Falschanschuldigung, im Namen dieser Organisation zwei bewaffnete
Raubüberfälle verübt zu haben, zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe
verurteilt worden, erscheint nicht plausibel. An dieser Einschätzung
vermögen auch die generellen Vorbehalte gegenüber der
Rechtsstaatlichkeit entsprechender früherer Verfahren der
Staatssicherheitsgerichts nichts zu ändern. Aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers fällt insbesondere auch auf, dass er sich für die
THKP-C nicht nur im kulturellen und künstlerischen Bereich engagiert
haben kann, wie er dies glauben lassen will. Vielmehr muss aus seinen
weiteren Schilderungen, indem er über hundert Auftritte bei den von der
THKP-C organisierten Anlässen absolviert hat, darauf geschlossen
werden, dass er sich mit dieser Partei um einiges stärker identifiziert hat,
als er gegen Aussen zugibt, und diese für ihn doch eine sehr wichtige
Rolle gespielt hat (vgl. A13/17 F39 und 44-48). Der Beschwerdeführer
äussert sich anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit seinen
politischen Aktivitäten derart vage, unsubstanziiert und ausweichend,
dass die Vermutung nahe liegt, er wolle seine tatsächlichen Aktivitäten
herunterspielen respektive vertuschen. Auffällig ist in diesem
Zusammenhang auch und spricht ebenfalls für die Bindung zur THKP-C,
dass er im Rahmen der Anhörung von sich aus eine Klarstellung
bezüglich Unterscheidung zwischen DHKP-C und THKP-C zu Protokoll
gab, was eine Person, die sich diesbezüglich nicht engagiert, wohl nicht
getan hätte (vgl. A13/17 F97 und 98). Sodann gab er auch an, dass
legale Gewerkschaften den Arbeitenden nicht genug nahe stünden (vgl.
A13/17 F45). Ein weiterer Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer im
Milieu mit Gewaltpotential bewegt haben muss, ist darin zu sehen, dass
er mit einem Mann befreundet war, der von der Polizei erschossen wurde,
weil er sich "an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Vertretern des
Staates beteiligt hat" (vgl. A13/17 F52-53). Vor diesem Hintergrund muss
davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer für die
E-4879/2010
Seite 13
Belange der THKP-C eingesetzt und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit
auch gewalttätige Handlungen begangen hat, welche als verpönte
Handlungen im Sinne von Art 53 AsylG zu qualifizieren sind.
6.5 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht das Asyl verweigert. Die erhobene Rüge erweist sich somit als
unbegründet. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten
Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch
die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
E-4879/2010
Seite 14
VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 gutgeheissen wurde und
aufgrund der Akten auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4879/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: