B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4879/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Juriste,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (…).
E-4879/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei homo-
sexuell und werde aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seiner Heimat
verfolgt,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2015 das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer am 9. März 2016 in der Schweiz ein neues
Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Mai 2016 zur
Begründung des zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei nach der Abweisung seines ersten Gesuchs im (…) 2015 nach Nigeria
zurückgekehrt, um dort seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte
Freundin – die ihm im (…) 2015 nach Nigeria hätte nachreisen sollen – zu
heiraten,
dass die geplante Heirat in seiner Heimat allerdings durch die auf ihn und
seinen Onkel gezielte Verfolgung seitens der nigerianischen Behörden we-
gen Verdachts auf Verbindungen zur islamistischen Terrorgruppe Boko
Haram verunmöglicht worden sei,
dass der Beschwerdeführer dabei verhaftet und verhört worden sei, er aber
dank der Beziehungen seiner Mutter zu einem nigerianischen General im
(…) 2015 aus der Haft habe entlassen werden können, worauf er erneut
die Flucht ins Ausland gewählt habe und nach einem längeren Aufenthalt
in Kamerun im März 2016 wieder in die Schweiz eingereist sei,
E-4879/2016
Seite 3
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. Juli 2016 – eröffnet am 14. Juli 2016 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geschilderte
Rückreise des Beschwerdeführers nach Nigeria und die Wiedereinreise in
die Schweiz sei aufgrund mehrerer realitätsfremder Angaben (unbenutzter
Laisser-Passer-Schein; mangelnde Kenntnisse der Personalien des für die
Rückreise angeblich benutzten fremden Reisepasses; Fehlen ernsthafter
Grenzkontrollen; mangelnde Kenntnisse der erforderlichen Papiere für die
angeblich geplante Heirat in Nigeria) sowie mangels jeglicher als Beweis-
mittel eingereichter Reisedokumentationen unglaubhaft,
dass ferner konstruiert wirke, dass das im ersten Verfahren erwähnte Ver-
folgungsmotiv, namentlich seine Homosexualität, bei der erneuten Rück-
kehr für den Beschwerdeführer und seine Verfolger offenbar kein Problem
mehr dargestellt habe, jetzt hingegen der Verdacht der Zugehörigkeit zur
Boko Haram von Interesse gewesen sei,
dass die Umstände rund um seine Haftentlassung unlogisch und realitäts-
fremd seien und es insbesondere schwer nachvollziehbar erscheine, dass
der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich in Haft gewesen – bei den
schwerwiegenden Anschuldigungen aus der Gefängnishaft entlassen wor-
den wäre, zumal gemäss Aussagen des Generals auch viele Unschuldige
inhaftiert geblieben seien,
dass sodann seine Ausführungen zum polizeilichen Verhör äusserst knapp
ausgefallen seien und er des weiteren einige sachverhaltsrelevante Infor-
mationen nicht zu nennen vermocht habe und er beispielsweise über kei-
nerlei Informationen über die Situation seiner im (…) 2016 inhaftierten Mut-
ter verfügt habe,
dass angesichts dieser Umstände, die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen vermöchten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf ein
ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers hinweisen
würden, weshalb die Wegweisung zu verfügen sei,
E-4879/2016
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, dass der Beschwerde-
führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, der
Entscheid des SEM vom 13. Juli 2016 sei aufzuheben und dem Beschwer-
deführer sei Asyl zu gewähren, eventuell sei seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Begründung seines Rechtsmit-
tels im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund der besonderen Umstände zum
Zeitpunkt seiner erneuten Ausreise aus Nigeria verfüge er über keinerlei
Beweismittel zum Beleg des Reisewegs und seine protokollierten Ausfüh-
rungen zu diesen Umständen und zu seinen Asylgründen seien substanzi-
iert und widerspruchsfrei,
dass die formellen Anforderungen an eine Eheschliessung in Nigeria viel
tiefer als in der Schweiz seien, weshalb er keine Vorbereitungen habe tref-
fen müssen, über die er an der Anhörung hätte berichten können,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Gericht mit Schreiben vom 18. August 2016 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass gemäss Schreiben des Zivilstandsamts B._______ vom 15. April
2016 in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Aktenstück B7/3) der Beschwer-
deführer sich mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Frau in
einem Ehevorbeitungsverfahren befindet und diesbezügliche Abklärungen
des Gerichts ergaben, dass dieses Verfahren derzeit noch hängig ist,
E-4879/2016
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4879/2016
Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine An-
haltspunkte für neue – nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz entstandene – flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben,
dass seine neuen Asylvorbringen insgesamt den Anschein erwecken,
durch den Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt worden, sondern viel-
mehr von ihm frei erfunden zu sein, da seine Erzählweise kaum Realkenn-
zeichen aufweist wie Detailreichtum, Substanziiertheit und persönliche Be-
troffenheit und überdies keinerlei Beweismittel zu seiner zwischenzeitli-
chen Rückreise nach Nigeria vorliegen,
dass seine Vorbringen auch vor dem Hintergrund seiner im Rahmen des
ersten Asylverfahren geltend gemachten Homosexualität zu betrachten
sind und hierbei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegen-
den Asylverfahren keinerlei Bezug mehr zu diesem Vorbringen nimmt, da-
gegen nun eine Liebesbeziehung mit einer in der Schweiz niederlassungs-
berechtigten Frau anführt,
dass er, auf diese Ungereimtheit angesprochen, lediglich erklärt, er sei nun
bisexuell, was allerdings unter Würdigung aller Umstände des Verfahrens
nicht recht zu überzeugen vermag, zumal er angibt, der zukünftigen Ehe-
frau sei seine sexuelle Ausrichtung nicht bekannt (vgl. Protokoll B6/18
S. 5),
dass das SEM somit zu Recht festgehalten hat, dass die im vorliegenden
Verfahren geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen und
E-4879/2016
Seite 7
zwecks Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich
auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentli-
chen den im zweiten Asylgesuch und anlässlich der Anhörung dargelegten
Sachverhalt wiederholt und an seinem bisherigen Standpunkt im Rahmen
des zweiten Asylverfahrens festhält,
dass seine wenigen Gegenargumente zu den vom SEM aufgezeigten Un-
gereimtheiten sich als nicht stichhaltig erweisen, weshalb sie die zutreffen-
den Erwägungen des SEM nicht zu widerlegen vermögen,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdefüh-
rer keinerlei Unterlagen zur angeblichen Rückreise nach Nigeria sowie zur
erneuten Ausreise von Nigeria (via Kamerun und Frankreich) in die
Schweiz zu den Akten reichen kann,
dass das Fehlen von solchem Beweismaterial die behauptete Rückkehr als
unglaubhaft erscheinen lässt, zumal zu erwarten ist, dass der Beschwer-
deführer zumindest einzelne Reiseunterlagen aufbewahrt und eingereicht
hätte, wenn er diese Reisen auch tatsächlich unternommen hätte,
dass die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers, er sei anlässlich
seiner Anhörung nicht zu diesem entscheidrelevanten Aspekt befragt wor-
den, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, nicht be-
gründet ist, nachdem die angeblichen Reisemodalitäten sowie die Frage
nach bestätigenden Beweismitteln anlässlich der Anhörung vom 4. Mai
2016 ausführlich thematisiert worden sind (vgl. Protokoll B6/18 S. 3 f.,
S. 5 f. und S. 14) und dem Beschwerdeführer auch bekannt ist, dass er
seine Vorbringen im schweizerischen Asylverfahren nach Möglichkeit zu
beweisen hat und sich nicht auf unsubstanziierte Behauptungen beschrän-
ken kann,
dass nun angesichts der sich als unglaubhaft erwiesenen Rückreise die
Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt, da
Letztere unmittelbar mit seiner Rückreise zusammenhängen und es sich
ausschliesslich um Ereignisse in Nigeria im Rahmen des fraglichen Aufent-
halts handelt,
E-4879/2016
Seite 8
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe an der offensichtlich
fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers somit nichts zu ändern vermögen und damit nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
E-4879/2016
Seite 9
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz niedergelassenen
Freundin nicht verheiratet ist und den Akten keine konkreten Hinweise auf
eine dauerhafte eheähnliche Beziehung zu entnehmen sind (umso weni-
ger, nachdem der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene daran
festhält, zwischen Sommer 2015 und (…) 2016 ausserhalb der Schweiz
gelebt zu haben),
dass die beabsichtigte Eheschliessung auch vom Ausland aus weiter vor-
bereitet – oder im Ausland geschlossen – werden und der Beschwerdefüh-
rer respektive seine Partnerin sich nach der Heirat für die Frage eines Fa-
miliennachzugs an die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden wen-
den kann,
dass im Übrigen das SEM in seiner Verfügung zu Recht darauf hinweist,
dass das Asylverfahren nicht dazu dienen darf, einen temporären Aufent-
halt zwecks beabsichtigter Heirat in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung sich unter diesen Umständen auch unter
dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 8 EMRK als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung nach wie vor zumutbar ist,
E-4879/2016
Seite 10
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesun-
den Mann aus der nigerianischen Grossstadt C._______ handelt, der dort
über ein weitreichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und
in seiner Heimat eigenen Angaben zufolge eine volle Schulbildung bis hin
zum Abschluss seines (…)studiums im Jahr (…) geniessen konnte und zu-
letzt selbstständig erwerbstätig war (vgl. A18/18 S. 7),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist und für die eventualiter
beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung
besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4879/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: