B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4880/2013
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender algerischer
Staatsangehöriger – eigenen Angaben zufolge anfangs 2008 seinen
Heimatstaat verliess und über die Türkei nach Griechenland gereist sei,
wo er bis Ende 2012 gelebt und gearbeitet habe,
dass er Ende 2012 nach Italien gereist und von dort am 20. Februar 2013
in die Schweiz gelangt sei, wo er am 1. April 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. April 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der eingehenden Anhö-
rung vom 17. Juni 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe als Fünfzehnjähriger zusammen mit seiner
Tante, bei der er seit seinem Schulabbruch gelebt habe, die Sonntags-
messe besucht,
dass er später zum christlichen Glauben konvertiert sei und sich habe
taufen lassen,
dass er seither von Islamisten als Ungläubiger beschimpft und bedroht
worden sei,
dass die Kirche niedergebrannt worden sei und er bei der Polizei Anzeige
erstattet habe, diese jedoch untätig geblieben sei,
dass sich zudem sein Vater und sein Bruder von ihm losgesagt hätten,
dass er mehreren Aufgeboten zur Leistung des Militärdienst nicht gefolgt
sei und deshalb Gendarmen zu ihm nach Hause gekommen seien,
dass die wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland miserabel sei,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2013 – eröffnet am
29. August 2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
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und es lägen keine entschuldbaren Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, solche
einzureichen,
dass eine summarische materielle Prüfung seiner Vorbringen ergeben
habe, dass die vorgebrachten Asylgründe offensichtlich nicht glaubhaft
respektive nicht asylrelevant seien und damit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden,
dass auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 18 AsylG darstellen würden,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass ferner der Vollzug einer Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
beantragte,
dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
damit begründete, er sei wegen seines christlichen Glaubens an Leib und
Leben gefährdet,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Norm gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die asylsuchende Person aus ent-
schuldbaren Gründen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6) nicht in der Lage ist,
diese Dokumente abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 27. August 2013 festhielt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausge-
fallen, da er über den Verbleib seiner Reisedokumente widersprüchliche
und zu seinem Aufenthalt während der letzten fünf Jahre in Europa reali-
tätsfremde Angaben gemacht habe,
dass auch seine angeblichen Anstrengungen zur Papierbeschaffung –
vorerst habe er angegeben, mit niemandem in Kontakt zu stehen, um da-
nach vorzubringen, seine Schwester deswegen wiederholt kontaktiert zu
haben – und seine übrigen Schilderungen insgesamt betrachtet den Ein-
druck hinterliessen, dass der Beschwerdeführer über Identitätspapiere
verfüge, die er den schweizerischen Behörden pflichtwidrig vorenthalten
wolle,
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dass dieser Eindruck durch den Umstand verstärkt werde, als ihm anläss-
lich einer am 21. Juni 2013 durchgeführten Polizeikontrolle eine (…) Nie-
derlassungsbewilligung ([…]) abgenommen worden sei, die zwar auf eine
andere Identität laute, ein Vergleich der Fotos jedoch ergeben würden,
dass es sich beim Inhaber um den Beschwerdeführer handeln könnte,
dass damit die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in
ernsthafte Zweifel zu ziehen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Erwägungen der
Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG nichts entgegenhielt, sondern lediglich seine vorge-
nannten Asylgründe wiederholte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der
zweifelhaften Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen sich den zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz anschliesst und ebenfalls zum
Schluss gelangt, dass offensichtlich keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Ausweispapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden konnten, zumal
dazu in der Beschwerdeeingabe nichts eingewendet wird, wobei die Fra-
ge offen bleiben kann, ob der ihm von der Polizei abgenommene (…)
Identitätsausweis ihm zuzuordnen ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter feststellte, der
Beschwerdeführer habe bezüglich der geltend gemachten Konversion,
insbesondere zum Zeitpunkt, seit dem er bei seiner Tante gelebt habe
und zum Alter, in dem er konvertiert sei, unterschiedliche Angaben ge-
macht, wobei er auch die deswegen erlittenen Behelligungen unter-
schiedlich dargestellt habe, weshalb gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne und aufgrund der
Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
forderlich seien (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung vollum-
fänglich anschliesst und zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer er-
fülle aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass selbst wenn die Konversion zum katholischen Glauben zutreffen
würde, nicht von erlittenen Nachteilen im asylrechtlichen Sinne (Art. 3
AsylG) ausgegangen werden kann, da einerseits deren Intensität fehlt
und anderseits von einem schutzwilligen und -fähigen algerischen Staat
ausgegangen werden kann,
dass das BFM im Ergebnis (auch hinsichtlich der Vorbringen betreffend
Militärdienstverweigerung) zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf ein familiäres
Beziehungsnetz, bestehend aus seinem Vater, zwei Geschwistern sowie
seiner Tante (A19 S. 2 f.), bei der er zuletzt gelebt haben soll, zurückgrei-
fen kann,
dass er auch über sieben Schuljahre sowie über Arbeitserfahrung als [Be-
ruf] verfügt (A19 S. 3), weshalb er bei einer Rückkehr nach Algerien nicht
in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte,
dass zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig sind,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: