B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4880/2016
Ur t e i l vom 7 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (…).
E-4880/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Usbeke – verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2015 zusammen mit seinem On-
kel und dessen Familie (N […]) und reiste über verschiedene Länder am
8. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. No-
vember 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. Juni 2016 folgte eine vertiefte
Anhörung durch das SEM zu seinen Asylgründen.
Er begründete sein Asylgesuch damit, er sei in C._______, Provinz Jawz-
jan, geboren. Er habe seit ungefähr seinem zehnten Lebensjahr zusam-
men mit seiner Familie in der Provinz Mazar-i-Sharif gelebt. Sein Onkel und
sein Vater hätten dort zusammen ein (…)unternehmen betrieben. Er habe
nach Abbruch der Schule ebenfalls dort gearbeitet und bei seinem Onkel
gewohnt, zu dem er eine enge Verbindung gehabt habe. Nach seiner Heirat
– zirka im Jahre 2011 – sei er zwar ins Dorf D._______, Provinz Jawzjan,
gezogen, habe sich dort jedoch nur ein paar Tage pro Woche aufgehalten,
ansonsten bei seinem Onkel gewohnt oder sei als Fahrer unterwegs ge-
wesen. Eines Tages, als er seine Ehefrau und Kinder in D._______ habe
besuchen wollen, sei er von Taliban-Kämpfern angehalten und gefragt wor-
den, ob er sich ihnen anschliessen wolle. Dies habe er mit der Begründung
abgelehnt, er habe im (…)unternehmen bereits Arbeit. Als die Auftragslage
des (…)unternehmens jedoch zurückgegangen sei, habe er sich vor einem
erneuten Rekrutierungsversuch der Taliban gefürchtet. Diese hätten ihn im
September 2015 über seinen Schwager erneut fragen lassen, ob er sich
ihnen anschliessen wolle. Nebst ihm hätten auch weitere Verwandte Prob-
leme mit den Taliban gehabt. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, ein
Onkel, der Kommandant sei, habe seine berufliche Stellung gegenüber der
Zivilbevölkerung ausgenutzt, worauf sich Leute, die davon betroffen gewe-
sen seien, an die Taliban gewandt hätten. Diese hätten daraufhin Geld von
seinem Onkel verlangt und auch seinen Vater unter Druck gesetzt. Sein
Onkel sei mit dem (…)unternehmen in Bedrängnis geraten und im Jahre
2015 von den Taliban entführt und gegen Bezahlung eines Lösegelds wie-
der freigelassen worden. Die Taliban hätten zudem einen der Söhne seines
Onkels rekrutieren wollen. Aus diesen Gründen und wegen der Krankheit
seiner Kinder habe sich der Onkel zur Ausreise entschlossen. Der Be-
schwerdeführer habe seinen Onkel wegen der schlechten Arbeitssituation
E-4880/2016
Seite 3
und der Befürchtung, Probleme mit den Taliban zu erhalten, gebeten, ihn
mitzunehmen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Kopie eines Fa-
milienfotos und eines Heiratsbüchleins samt Übersetzungen mit Original-
fotos sowie Tazkira im Original) zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2016 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Beiordnung eines amtlichen Beistandes. Weiter seien die zustän-
digen Behörden anzuweisen, keine Daten weiter zu leiten; über eine even-
tuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu
informieren. Gleichzeitig wurde ein fremdsprachiges Schreiben aus Afgha-
nistan im Original samt Briefumschlag als Beweismittel zu den Akten ge-
reicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wurde der Beschwerdeführer
dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und eine
Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle.
Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung würde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden.
E-4880/2016
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung sowie die Vollmacht für seinen Rechtsvertreter ein, wel-
cher als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklu-
sive unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdefüh-
rer unter Beilage der entsprechenden Unterlagen Gelegenheit gegeben, zu
der vom Gericht in Auftrag gegebenen Übersetzung des von ihm einge-
reichten Beweismittels Stellung zu nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E-4880/2016
Seite 5
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1¬7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4880/2016
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt asylrechtlich nicht re-
levant. So reiche der Umstand, wonach die Taliban den Beschwerdeführer
einmal direkt und einmal indirekt dazu aufgefordert hätten, sich ihnen an-
zuschliessen, für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer
Zwangsrekrutierung nicht aus. Weiter habe er selber ausgeführt, dass die
Taliban seine Entscheidung, sich ihnen nicht anzuschliessen, akzeptiert
hätten. Es seien keine objektiven Hinweise auf eine drohende Zwangsrek-
rutierung erkennbar. Darüber hinaus habe er weniger eine Zwangsrekru-
tierung durch die Taliban als eine (finanzielle) Zwangslage befürchtet, die
möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass er sich zu einer Zusammen-
arbeit mit den Taliban gezwungen gesehen hätte. Es bestünde somit kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die befürchteten Nachteile mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
würden. Ferner könne seinen Ausführungen, wonach die Taliban seinen
Onkel entführt und erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freige-
lassen hätten, diese zudem einen der Söhne seines Onkels hätten rekru-
tieren wollen und auch sein Vater von ihnen unter Druck gesetzt worden
sei, entnommen werden, dass sich keine der geltend gemachten Nachteile
und Bedrohungen gezielt gegen seine Person gerichtet hätten. Er habe
auch nicht geltend gemacht, aufgrund des Verhaltens eines oder mehrerer
Verwandten mit den Taliban Schwierigkeiten gehabt zu haben. Schliesslich
würden die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile – die drohende
Arbeitslosigkeit – keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerde-
führer sei insbesondere wegen der Schwierigkeiten seines Onkels
E._______ (N […]) ausgereist. Dieser habe massive Probleme mit den Ta-
liban in Afghanistan gehabt, weshalb er (der Onkel) und seine Familie bei
einer Rückkehr dorthin einer akuten Gefahr ausgesetzt wären. Der Be-
schwerdeführer sei für seinen Onkel wie ein Sohn gewesen. Daher sei er
im Visier der Taliban gestanden und wäre dies bei einer Rückkehr weiter-
hin. Sein Vater habe ihm unterdessen ein Schriftstück geschickt, in dem
zahlreiche örtliche Würdenträger und Polizeikräfte bestätigen würden,
dass er und sein Onkel seitens der Taliban einer Gefahr ausgesetzt seien.
Sollte das Gericht seine Sichtweise nicht teilen, sei der Ausgang des Asyl-
verfahrens seines Onkels abzuwarten.
4.3 Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen
Schreiben, dem eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene
E-4880/2016
Seite 7
Übersetzung vorliegt, ist eine Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers,
mit Unterschriften von verschiedenen Funktionären des Dorfes F._______
(Dorfvorsteher, Dorfälteste und weitere Bewohner), zu entnehmen. Darin
wird unter anderem bestätigt, dass sowohl der Onkel als auch der Be-
schwerdeführer selber von den Taliban bedroht, später von diesen mitge-
nommen und schwer misshandelt worden und dank der Bezahlung von
20‘000 USD Lösegeld durch den Vater des Beschwerdeführers befreit wor-
den seien.
4.4 In seiner Stellungnahme dazu machte der Beschwerdeführer geltend,
er könne sich nicht vorstellen von seinem Onkel getrennt zu werden. Er sei
seit seinem zehnten Lebensjahr bei diesem aufgewachsen und sei für die-
sen wie ein eigenes Kind. Sein Onkel fühle sich für ihn verantwortlich und
habe ihn, dessen Intelligenz unterdurchschnittlich sei, bei sich aufgenom-
men, um seinen Bruder zu entlasten. Er befürchte, dass der Beschwerde-
führer an seiner Stelle von den Taliban verfolgt würde. Dass der Beschwer-
deführer die im Schreiben erwähnte Entführung bei der Anhörung nicht er-
wähnt habe, hinge mit seinen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten zu-
sammen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe ver-
mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermögen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, wie bereits anlässlich der
summarischen Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 1. September
2016 festgehalten worden ist, den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
zu genügen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung
verwiesen werden. Auch vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte
fremdsprachige Schreiben, bei dem es sich um eine Anzeige des Vaters
des Beschwerdeführers handeln soll, zu keiner anderen Einschätzung zu
führen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. September 2016 aus-
geführt, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung den darin er-
wähnten Umstand, wonach er selber von den Taliban festgenommen,
schwer misshandelt und gegen Bezahlung von Lösegeldern freigelassen
worden sei, mit keinem Wort erwähnt. Sein diesbezüglicher Einwand in der
Stellungnahme vom 13. September 2016, wonach er aufgrund kognitiver
Defizite die eigene Entführung durch die Taliban nicht erwähnt und bereits
E-4880/2016
Seite 8
anlässlich der Anhörung erklärt habe, dass sein Onkel seine Ausreise-
gründe viel besser erklären könne (Akte A19 F121 und F122), vermag nicht
zu überzeugen. Vielmehr erscheint der Eindruck, der Beschwerdeführer
habe mit seiner Antwort zu F121 verhindern wollen, dass sich seine Vor-
bringen mit denjenigen seines Onkels oder den von diesem eingereichten
Beweismitteln widersprechen könnten. Auch hat die anwesende Hilfs-
werksvertretung keine Bemerkungen angebracht, welche auf eine derar-
tige kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers schliessen lassen
könnten. Solche gehen auch nicht aus seinen Ausführungen anlässlich der
Anhörung hervor. Insgesamt müssen die erstmals auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer seitens der Taliban als
nachgeschoben und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Überdies
handelt es sich beim eingereichten Schreiben respektive der Anzeige – sol-
che sind in Afghanistan ohnehin leicht käuflich erhältlich – um eine Bestä-
tigung eines Dritten, der lediglich Gefälligkeitscharakter und damit nur be-
schränkter Beweiswert zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf das noch hängige Asylver-
fahren seines Onkels hinweist, besteht aufgrund der offensichtlich fehlen-
den Asylrelevanz und der Unglaubhaftigkeit seiner Beschwerdevorbringen
kein Anlass, dessen Ausgang abzuwarten. Daran ändert auch der Umstand
nichts, wonach der Beschwerdeführer offenbar in einem nahen Verhältnis
zu diesem steht.
5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen
in der Beschwerdeschrift einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4880/2016
Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
E-4880/2016
Seite 10
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in
Afghanistan sowie in Kabul im Besonderen vorgenommen. Dabei hat es
festgestellt, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurtei-
lung im Jahre 2011 (vgl. BVGE 2011/17) in allen Regionen deutlich ver-
schlechtert habe. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Af-
ghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der
Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl.
a.a.O., E. 7.6). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif verändert hatte,
wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9).
7.4.2 In einem weiteren, zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 stellte das
Gericht fest, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum
Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach
einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener si-
E-4880/2016
Seite 11
cherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam es da-
bei zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif
in den letzten Jahre verschlechtert habe, während sich im Bereich der hu-
manitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die
Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Af-
ghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren
und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell
eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Viel-
mehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände
weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Ma-
zar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erin-
nern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif
für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Ge-
samtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE
2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrach-
tung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünsti-
gende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Provinz Jawzjan
geboren, habe jedoch seit seinem ersten Lebensjahr in der Stadt Mazar-i-
Sharif gelebt.
8.2 Gemäss dem Referenzurteil D-4287/2017 ist grundsätzlich – ausge-
nommen unter gewissen Umständen die Grossstädte Kabul und Mazar-i-
Sharif (die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Herat wurde ausdrück-
lich offen gelassen) – von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Afghanistan und damit auch in den ursprünglichen Geburtsort des
Beschwerdeführers Jawzjan auszugehen. Ein Wegweisungsvollzug dort-
hin käme somit nicht in Frage.
8.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers
die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegwei-
sungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen.
8.3.1 Im Urteil BVGE 2011/7 (bestätigt in BVGE 2011/49) hat das Bundes-
verwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Fakto-
ren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufs-
erfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern
E-4880/2016
Seite 12
eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zu-
sammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden
kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehren-
den als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden
insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Perso-
nen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative dar-
stellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung
eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung.
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann us-
bekischer Ethnie. Er machte geltend, er habe seit seinem zehnten Lebens-
jahr zusammen mit seinen Eltern, Geschwistern und zahlreichen weiteren
Verwandten in Mazar-i-Sharif gelebt. Nach seiner Heirat zirka 2011 sei er
zwar zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern nach D._______,
Provinz Jawzjan, gezogen. Jedoch habe er wegen seiner Arbeit meist bei
seinem Onkel in Mazar-i-Sharif gewohnt und seine Ehefrau und Kinder nur
an einzelnen Tagen besucht. Sein Onkel, mit dem er in die Schweiz gereist
sei und der für ihn eine Art Vormund sei, habe in Mazar-i-Sharif ein Haus
besessen und dort zusammen mit seinem Vater eine (…)firma geführt, in
dem der Beschwerdeführer (…) und auch sonstige Arbeiten – (…) – aus-
geführt habe. Sein Vater führe seit der Ausreise seines Onkels die Arbeit in
der (…)firma weiter. Seine Eltern und sechs Geschwister seien weiterhin
in Mazar-i-Sharif wohnhaft. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über
eine gewisse Schulbildung (vgl. Akten A4 S. 3 ff. und A18 S. 4 f.). Gestützt
auf diese Angaben kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer
Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine Wohnmöglichkeit
bei seinen Eltern und Geschwistern in Mazar-i-Sharif zurückgreifen kann.
Aufgrund der erwähnten Berufserfahrungen im (…)unternehmen, das sein
Vater weiterführe, bestehen zudem auch Möglichkeiten, sich wirtschaftlich
zu integrieren. Zudem werden seine Ehefrau und Kinder wirtschaftlich von
ihren Verwandten unterstützt (vgl. Akte A19 F42). Dass sich der Beschwer-
deführer ohne Unterstützung und Hilfe seines in der Schweiz weilenden
Onkels hilflos fühlt, ist nicht relevant, zumal er moralische Unterstützung
auch von Seiten der Familie der Ehefrau beziehungsweise seiner eigenen
Verwandten in Mazar-i-Sharif erhalten können sollte.
8.3.3 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne
der Praxis des Gerichts auszugehen. Damit erweist sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als zumutbar.
E-4880/2016
Seite 13
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung not-
wendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt auf-
nehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG).
Aufgrund der Akten deutet nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bstn. a–g AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hin. Das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weiter-
gabe von Daten an denselben zu unterlassen, ist folglich abzuweisen.
10.2 Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten sind keine Hinweise
auf eine erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat zu entnehmen,
wobei sich der Beschwerdeführer bei weiterem Klärungsbedarf an die zu-
ständige kantonale Behörde und das SEM zu wenden hat.
11.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. September
2016 abgewiesen worden ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4880/2016
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
E-4880/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: