B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-488/2011
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezem-
ber 2010 / N (…).
E-488/2011
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Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, liess durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Septem-
ber 2006 an das BFM ein Asylgesuch einreichen und stellte Antrag um
Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts
beziehungsweise im Hinblick auf die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl. Mit Verfügung vom 17. November 2006
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 20
Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. November
2006 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2007
(E-6174/2006) gut, hob die Verfügung des BFM vom 17. November 2007
auf und wies dieses an, in der Sache neu zu entscheiden. Das Gericht
begründete seinen Entscheid mit der Verletzung der behördlichen Unter-
suchungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör.
II.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Sachver-
haltsabklärung; eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren. Mit Urteil vom 3. November 2008 (E-3593/2008) hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFM
vom 2. Mai 2008 auf. Das Bundesamt wurde angewiesen, dem Be-
schwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen.
Mit Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 wurde dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz genehmigt.
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Seite 3
III.
A.
Nach verschiedenen fehlgeschlagenen Versuchen, aus dem Irak in die
Schweiz zu gelangen, reiste der Beschwerdeführer schliesslich am 9. Ok-
tober 2009 in die Schweiz ein, wo er am 15. Oktober 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer
des Verfahrens wurde er dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Kurz-
befragung im EVZ vom 20. Oktober 2009 und der einlässlichen Anhörung
vom 10. November 2009 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______ und habe sich aufgrund der Repressalien der
türkischen Sicherheitsbehörden gegen seine Familie und die kurdische
Bevölkerung Ende 1998 der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlos-
sen, für die er politische Aktivitäten ausgeübt, Propagandaaufgaben
wahrgenommen sowie gewisse Ausbildungen geleitet habe. Zuvor habe
er beim Jugendverband der HADEP (Partei der Demokratie des Volkes)
legale politische Aktivitäten durchgeführt. Noch im selben Jahr sei er von
der PKK illegal nach [Land] eingeschleust worden, wo er während etwa
einem Jahr (…) namentlich in Agitation ausgebildet worden sei. Nach der
Ausrufung des Waffenstillstandes habe er sich im (…) 1999 mit der Partei
in den Nordirak zurückgezogen, wo er die Zeit mehrheitlich mit dem Be-
such von Ausbildungskursen verbracht habe. Zuletzt sei er innerhalb der
PÇDK (Partei für eine demokratische Lösung), dem irakischen Flügel der
PKK, tätig gewesen. Als die PKK im Jahre 2005 beschlossen habe, den
bewaffneten Kampf wiederaufzunehmen, sei er entschieden dagegen
gewesen, da er bei bewaffneten Aktionen nie teilgenommen und eine
demokratische Lösung angestrebt habe. Im (…) 2006 habe er deshalb
die PKK verlassen und sich im Nordirak bei verschiedenen Bekannten
aufgehalten. Die PKK habe ihm daraufhin ausrichten lassen, er solle zu-
rückkehren respektive nichts unternehmen, was den Interessen der Or-
ganisation zuwiderlaufen könnte, ansonsten würde man ihn liquidieren.
Während dieser Zeit sei die Familie des Beschwerdeführers öfters Behel-
ligungen seitens der türkischen Polizei ausgesetzt gewesen, welche sich
immer wieder über den Beschwerdeführer erkundigt habe. Die türkische
Polizei habe gegenüber seiner Familie geäussert, dass ihnen der Aufent-
halt des Beschwerdeführers in [Nordirak] bekannt sei, und ihn über seine
Familie aufgefordert, sich zu stellen. Im Übrigen seien all seine politisch
tätigen Familienmitglieder fichiert. Des Weiteren habe er im Irak keinen
Aufenthaltstitel, weshalb ein dauernder Aufenthalt dort nicht möglich sei.
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Zudem sei der Irak ein gefährliches Pflaster. Die dort lebenden ehemali-
gen PKK-Anhänger müssten sich den regionalen Behörden ergeben und
tun, was man ihnen sage. Der Beschwerdeführer sei im Irak mehrmals
festgenommen worden; letztmals (…) 2009. Nach seiner Freilassung ha-
be er sich nach [Land] begeben, von wo aus er mit einem gefälschten
Reisepass in die Türkei eingereist sei und ein Schiff nach Italien bestie-
gen habe.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 leitete das BFM Abklärungen bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara ein. Die Schweizerische Botschaft
nahm mit Schreiben vom 25. August 2010 wie folgt Stellung: Über den
Beschwerdeführer würden keine Datenblätter bestehen und es sei vor
dem Agir Ceza Mahkemesi in C._______ weder ein Verfahren noch eine
Untersuchung gegen ihn hängig. Zwar werde auf nationaler Ebene nicht
nach ihm gefahndet, jedoch werde er auf lokaler Ebene vom Militär ge-
sucht, da er seit (…) dem Militärdienst ferngeblieben sei. Im Übrigen un-
terliege er keinem Passverbot.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen
Botschaft gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 führte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers aus, die Nichtexistenz eines Datenblattes spreche noch
nicht gegen die tatsächliche Gefährdung einer Person, zumal es in der
Türkei verschiedene, parallel existierende Datenblattsysteme gebe. So-
dann sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer keinem
Passverbot unterliege, da die türkischen Behörden ihn ohnehin im Aus-
land vermuten würden. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass
die türkischen Behörden durch eigens in die PKK eingeschleuste Spitzel
über die PKK-Vergangenheit des Beschwerdeführers informiert seien.
Ausserdem habe die Familie des Beschwerdeführers ihm bereits ausrich-
ten lassen, dass sie von den türkischen Behörden unter Druck aufgefor-
dert worden sei, ihn zu überreden, sich zu stellen. Überdies würden die
familiären Vorbelastungen bereits genügen, um ihn ins Visier der heimatli-
chen Behörden zu rücken. Darüber hinaus sei auch zu befürchten, dass
Bekannte der Familie bezüglich der PKK-Vergangenheit des Beschwer-
deführers sehr wohl Bescheid wüssten und deshalb die Gefahr bestehe,
dass sie ihn bei den Behörden denunzieren könnten. Im Übrigen würde er
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bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nach mehrjähriger Lan-
desabwesenheit einer genauen Prüfung unterzogen werden. Der Eingabe
wurde die Pressemitteilung Nr. 111/10 des Gerichtshofs der Europäischen
Union [EuGH] vom 9. November 2010 betreffend Urteil in den verbunde-
nen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 (Deutschland / B und Deutsch-
land / D) beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 – eröffnet am 14. Dezember
2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen des Be-
schwerdeführers keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten würden.
Da gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara gegen den
Beschwerdeführer am Agir Ceza Mahkemesi in C._______ kein Strafver-
fahren hängig sei, kein Datenblatt über ihn existiere, er keinem Passver-
bot unterliege und ausser der lokalen Suche wegen des noch nicht ge-
leisteten Militärdienstes derzeit nichts gegen ihn vorliege, könne davon
ausgegangen werden, dass er sein Heimatland als unbescholtener Bür-
ger verlassen habe. Aufgrund dieser Aktenlage sei somit anzunehmen,
dass seine Befürchtungen bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung in
der Türkei wegen seiner PKK-Vergangenheit aktuell ohne konkrete
Grundlage seien. Dabei würden auch die im Rahmen des ihm zum Ab-
klärungsergebnis gewährten rechtlichen Gehörs getätigten Aussagen zu
keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Beschwerdeführer keinen
Grund angegeben habe, weshalb die zuverlässigen Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Ankara in Zweifel zu ziehen seien. Ausserdem
habe er keine derartige familiäre Vorbelastung geltend machen können,
welche nach den Erkenntnissen des BFM eine Reflexverfolgung wahr-
scheinlich erscheinen liesse.
Des Weiteren sei ungeachtet der Frage einer begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung darauf hinzuweisen, dass
eine strafrechtliche Verfolgung wegen PKK-Mitgliedschaft im Kern rechts-
staatlich legitim sei. Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungs-
tätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ord-
nung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche
Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürf-
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tig im Sinne des Asylgesetzes. Zu dieser Einschätzung gelange man, weil
die PKK in der Europäischen Union und den USA aufgrund ihrer ein-
schlägigen Aktivitäten als terroristische Organisation gelte. Auch wenn die
Schweiz diese Beurteilung nicht teile, stehe fest, dass die PKK zur Um-
setzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren –
als notorisch zu geltende – massive Gewaltakte verübe, die insgesamt
als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 9 E. 7 c). Ein bedeutender Teil der durch diese Organisation zu
verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt gegen Leib und
Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Diesen Ta-
ten, unter anderem in Form von Anschlägen oder in Form von gezielten
Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, seien in den letzten
25 Jahren zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Derartige Taten wür-
den offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls
damit verfolgten politischen Zielen stehen. Unter diesen Voraussetzungen
sei davon auszugehen, dass es sich bei der PKK um eine Organisation
im oben beschriebenen Sinn handle, welche unter Anwendung teilweise
terroristischer Mittel versuche, die verfassungsmässige Ordnung der Tür-
kei zu ändern. Der Beschwerdeführer gebe selber zu, die PKK jahrelang
unterstützt zu haben und in der PKK eine politische und militärische Aus-
bildung durchlaufen zu haben. Mit seinem jahrelangen Aufenthalt als
Kämpfer der PKK im Nordirak habe er einen qualifizierten Beitrag zur Un-
terstützung der Ziele der PKK geleistet. Seine Erklärung, während seiner
Zeit im Nordirak nie an bewaffneten Aktionen beteiligt gewesen zu sein,
erscheine realitätsfremd. Sodann sei ungeachtet dieser Frage ein jah-
relanger Einsatz für die PKK im Nordirak auch ohne eigenen, direkten
Einsatz von Waffengewalt nach wie vor als qualifizierte Unterstützung die-
ser mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation zu werten. Dem-
nach sei die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Strafverfolgung bei
einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner PKK-Vergangenheit nicht asyl-
beachtlich.
Ferner gelte die gleiche Schlussfolgerung auch für den Umstand, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in den Militär-
dienst eingezogen werden könnte, da weder die Einberufung in den Mili-
tärdienst noch die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion aus den
in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolge. Zudem werde eine Refraktion
oder Desertion in der Türkei – wenn überhaupt – lediglich mit milden Stra-
fen geahndet. Schliesslich könne zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise in die Türkei auf-
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grund des ausstehenden Militärdienstes einer näheren Prüfung unter-
zogen werden könnte, jedoch handle es sich dabei lediglich um eine Rou-
tinemassnahme, welche in der Regel keine asylrelevante Qualität zu ent-
falten vermöge.
E.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 (Poststempel) erhob der Rechtsvertre-
ter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanz-
liche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 sei aufzuheben
und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei in-
folge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten,
aus dem Botschaftsbericht vom 25. August 2010 gehe lediglich hervor,
dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren vor dem Schwur-
gericht in C._______ hängig sei. Dies bedeute im Umkehrschluss jedoch
nicht, dass kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bei einem
anderen türkischen Gericht hängig sein könnte. Zudem dürfe die Be-
jahung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung des
Asyls nicht vom Vorhandensein eines Strafverfahrens abhängig gemacht
werden. Ausserdem führe auch die türkische Antiterrorabteilung ein Re-
gister. Diese würde jedoch keine Auskunft darüber geben, ob jemand bei
ihr zur Fahndung ausgeschrieben sei oder nicht. Überdies teile kein Staat
den Behörden anderer Staaten über eine sogenannte Vertrauensperson
mit, ob jemand gesucht werde oder nicht. Da die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers in der Türkei im Übrigen Repressalien erlitten
hätten, damit sie ihn zur Rückkehr anhalten würden, könne mit Sicherheit
davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden
Kenntnis davon hätten, dass der Beschwerdeführer für die PKK im Nord-
irak politisch tätig gewesen sei. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei
würde er ohnehin bereits aufgrund seines ausstehenden Militärdienstes
einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Dabei sei mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund der Kenntnis
der türkischen Behörden über seine PKK-Vergangenheit mit Beschimp-
fungen, Schlägen und Folter zu einem Geständnis gezwungen werde. Es
sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit grosser Härte ge-
gen die PKK-Angehörigen vorgehen würden. Zudem diene der nicht ge-
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leistete Militärdienst lediglich zur Tarnung des eigentlichen Grundes für
die Suche nach dem Beschwerdeführer. Andernfalls wäre er bereits seit
seinem 20. Lebensjahr wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und
nicht erst seit (…) 2009 verfolgt worden (vgl. hierzu den Botschaftsbericht
vom 25. August 2010, welcher vom […] spreche). Sodann werde ein
Passverbot nur erlassen, wenn sich die betroffene Person noch in der
Türkei aufhalte. Ein Passverbot stelle ohnehin ein Hindernis für eine
Rückkehr in die Türkei dar, was jedoch nicht im Sinne der türkischen Be-
hörden sei. Schliesslich sei es ungeheuerlich, dass eine schweizerische
Amtsstelle Folter, Misshandlungen und Tötung der türkischen Behörden
gegenüber PKK-Mitgliedern als legitim bezeichne. Dabei ignoriere die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit 2006 nicht mehr PKK-
Mitglied sei und auch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilge-
nommen habe.
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2011, welche dem Beschwer-
deführer am 11. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, bean-
tragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmittelein-
gabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte,
welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtferti-
gen vermöchten.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18, BVGE 2011/51 E. 6.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3, BVGE 2012/5 E. 2.2, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit
weiteren Hinweisen).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
4.
4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine geltend gemachte PKK-
Vergangenheit überwiegend glaubhaft sind. Die geschilderten Erlebnisse
wurden anschaulich dargelegt und die Antworten wirken nie übertrieben,
sondern es entsteht ein glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereignisse.
Auf Fragen gab der Beschwerdeführer kohärente Antworten, selbst wenn
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er nicht in chronologischer Reihenfolge erzählte, sondern auf Nachfragen
zu diversen Punkten Auskunft gab. Aufgrund der substanziierten und aus-
führlichen Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer Ende 1998 der PKK angeschlossen hat. Nach der Ausrufung des Waf-
fenstillstandes zog er sich mit der Partei im (…) 1999 in den Nordirak zu-
rück, wo er seine Zeit mit dem Besuch und der Leitung von Ausbildungs-
kursen, der Ausübung von Propagandaaufgaben sowie der Durchführung
politischer Aktivitäten für die PCDK, den irakischen Flügel der PKK, ver-
brachte. Nachdem die PKK den bewaffneten Kampf wieder aufnahm, ver-
liess der Beschwerdeführer die Partei im (…) 2006 und hielt sich im Nord-
irak bei verschiedenen Bekannten auf.
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner PKK-
Vergangenheit begründete Furcht hat, inskünftig ernsthaften, asylbe-
achtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
4.2 Die Botschaftsabklärung vom 25. August 2010 ergab, dass über den
Beschwerdeführer keine Datenblätter bestehen würden und vor dem Agir
Ceza Mahkemesi in C._______ weder ein Verfahren noch eine Untersu-
chung gegen ihn hängig sei. Sodann werde auf nationaler Ebene zwar
nicht nach ihm gefahndet, jedoch werde er auf lokaler Ebene vom Militär
gesucht, da er seit (…) dem Militärdienst ferngeblieben sei. Im Übrigen
unterliege er keinem Passverbot.
4.3 Hinsichtlich politischer Datenblätter in der Türkei ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht zwar die Grenze der beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorlie-
gens eines politischen Datenblattes in der Regel als erreicht erachtet
(BVGE 2010/9, E. 5.3.4 und E. 5.3.5), jedoch kann im Umkehrschluss bei
Fehlen eines Datenblattes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den, dass keine asylbeachtlichen Nachteile zu befürchten sind. Die
Nichtexistenz eines Datenblattes spricht noch nicht gegen die tatsächli-
che Gefährdung einer Person. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit
den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festzuhalten, dass der Um-
stand, dass vor dem Agir Ceza Mahkemesi in C._______ kein Strafver-
fahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, noch nicht bedeutet,
dass kein Verfahren im PKK-Kontext gegen ihn bei einem anderen türki-
schen Gericht hängig sein könnte. Im Übrigen wird die Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft nicht vom Vorhandensein eines Strafverfahrens
abhängig gemacht. Ferner ist der Beschwerdeführer wegen des ausste-
henden Militärdienstes nicht nur einer lokalen, sondern vielmehr einer
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landesweiten Suche ausgesetzt, weshalb ihn die türkischen Behörden im
Falle einer Rückkehr einer genauen Prüfung unterziehen würden. Zudem
würde er auch aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit die
Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Dabei würde er
Gefahr laufen, als ehemaliger PKK-Angehöriger und Separatist entlarvt
zu werden (falls die türkischen Behörden nicht bereits über seine PKK-
Vergangenheit im Bilde sind). Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer
mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, haben mit einer
erhöhten Gefährdung zu rechnen (vgl. hierzu auch EMARK 2005 Nr. 21
E. 11.2) und sind Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits-
und Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt.
4.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu publizierenden Urteil
BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 festgehalten hat, ist es unbestrit-
ten, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat,
die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die
EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechts-
reformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und Folter in
den Gefängnissen konnte markant reduziert werden. Aktuelle Berichte zur
allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Lage der
Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problema-
tisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsge-
fährdend eingestuften Organisationen – wie vorliegend interessierend der
PKK – sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren
Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Aufgrund des jahre-
langen Konfliktes zwischen Kurden und ethnischen Türken beteiligt sich
ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung am politischen Diskurs, übt
politische Aktivitäten aus oder setzt sich für die Rechte der Kurden ein.
Dies geschieht schwergewichtig durch Mitgliedschaft bei legalen Partei-
en, durch Medienpräsenz oder durch die Beteiligung in kulturellen Verei-
nen. Eine Minderheit kurdischer Aktivisten hat sich aber auch dem ge-
waltsamen Kampf verschrieben und setzt dafür illegale und terroristische
Mittel ein. Es erscheint legitim, die letztgenannte Gruppe strafrechtlich zu
belangen. Illegitim erscheint es jedoch, jegliche prokurdische Aktivitäten
zu unterdrücken oder Personen zu kriminalisieren, die sich auf legalem
Weg für die Rechte der Kurden einsetzen. Hervorzuheben ist sodann,
dass in vielen Bereichen eine positive Entwicklung bezüglich des Konflik-
tes zwischen Kurden und ethnischen Türken festzustellen ist. Demge-
genüber dauert die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdi-
sche Autonomiebestrebungen weiter an und wurde sogar verstärkt.
Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetz-
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Seite 13
buch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze erscheinen inso-
fern problematisch, als sie aufgrund sehr vager Bestimmungen dazu füh-
ren, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung
oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt
werden können. Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass es zahl-
reiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung,
noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen An-
forderungen zu genügen vermögen (BVGE D-6684/2011 vom 18. April
2013 E. 5.2.2, E. 5.4.1, E. 5.4.2, mit weiteren Hinweisen).
4.5 Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung in begründeter Weise befürchten müsste.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für
die PKK als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu bezeichnen ist.
Im Falle einer Asylunwürdigkeit ist trotz Vorliegens der Flüchtlingseigen-
schaft kein Asyl zu gewähren.
5.1 Gemäss der von der ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommenen Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9; zuletzt bestätigt
in BVGE 2011/10 E. 6 und 6.1) stellen in Bezug auf die Beurteilung der
Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich al-
lein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer
Demonstration, verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar.
Zur Charakterisierung der PKK wurde ausgeführt, diese Partei vereinige
in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch
einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche
Konzentration auf nur einen dieser Aspekte werde der Realität nicht ge-
recht. Auch das gewaltlose Mitglied habe innerhalb der PKK seinen Platz.
Weder sei eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshand-
lungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein auf-
grund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als krimi-
nelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet worden
sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen Bundesstrafge-
richts RR.2010.92 + RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4.5). Vielmehr
ist der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am An-
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teil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie
Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeb-
lich zu betrachten. Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen
dabei auch Delikte, welche nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von
Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten
Verbrechensbegriff des Strafgesetzes entsprechen (gemäss Art. 9 Abs. 1
StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung stellte ein
Verbrechen jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat dar; vgl. EMARK 2002
Nr. 9 E 7). Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als
Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
Auch die bundesgerichtliche auslieferungsrechtliche Rechtsprechung
(vgl. BGE 133 IV 76) steht keineswegs in Widerspruch zur schweizeri-
schen asylrechtlichen Praxis, sondern nimmt vielmehr ebenfalls klaren
Bezug auf den konkreten individuellen Tatbeitrag an strafbaren Handlun-
gen.
Folglich ist – anders als vom BFM behauptet – eine generelle Ahndung
wegen Mitgliedschaft in der PKK aus schweizerischer Sicht weder "im
Kern rechtsstaatlich legitim", noch würde ein derartiger Tatbeitrag die An-
nahme einer Asylunwürdigkeit beziehungsweise eines öffentlichen Inte-
resses an Fernhaltung rechtfertigen (massgeblich ist die oben aufgeführte
Praxis gemäss EMARK 2002 Nr. 9). Die von den Betroffenen zu erwar-
tenden strafrechtlichen Konsequenzen knüpfen an ihre politische Haltung,
mithin ein flüchtlingsrechtliches Merkmal, an und erweisen sich demnach
als relevant im Sinn des Asylgesetzes.
5.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Sachvorbringen des Beschwer-
deführers insgesamt angemessen und hinreichend ausführlich sind, um
seine konkreten individuellen Tatbeiträge festzustellen. Angesichts des
reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht freilich durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen, aber die
Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptun-
gen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Entscheidend ist, ob wie
vorliegend eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Grün-
de, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
führers sprechen, überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weite-
ren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67
ff.).
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5.3 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 4.1), verbrachte der Beschwerdefüh-
rer seine Zeit im Nordirak mit der Durchführung politischer Aktivitäten, der
Ausübung von Propagandaaufgaben sowie der Leitung von Ausbildungs-
kursen.
In Bezug auf den bewaffneten Kampf gab der Beschwerdeführer an, le-
diglich als Neuankömmling eine physische Ausbildung erhalten zu haben.
Zwar habe er während des Wachdienstes eine Waffe auf sich getragen,
diese sei jedoch nur zur Verteidigungszwecken gedacht gewesen. Zwi-
schen 1998 und 2005 habe die PKK nur Gegenwehr ausgeübt. Der be-
waffnete Kampf habe somit lediglich der Notwehr gedient, wenn die Partei
angegriffen worden sei. Im Übrigen habe er den bewaffneten Kampf zwar
miterlebt, jedoch nie daran teilgenommen. Als die PKK beschlossen ha-
be, den Waffenstillstand zu widerrufen und den Guerilla-Kampf erneut
aufzunehmen, sei der Beschwerdeführer entschieden dagegen gewesen,
da er eine demokratische Lösung angestrebt habe. Aus diesem Grund sei
es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Partei gekom-
men. Die Partei habe Berichte über ihn verfasst, Befragungen durchge-
führt und ihn ausgegrenzt. Man habe ihm vorgeworfen, sich gegen die
Ideologie der Organisation zu stellen und Lösungen im Weg zu stehen.
Dieser seitens der Partei ausgeübte Druck habe dazu geführt, dass er
sich im (…) 2006 von der PKK getrennt habe. Er sei im Übrigen ein nor-
maler Aktivist ohne besondere Funktion gewesen und habe keine leitende
Funktion ausgeübt beziehungsweise ausüben wollen (B11/17 S. 5, 7, 9,
11).
5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers fügen sich grösstenteils in ein
chronologisch stimmiges Gesamtbild: Am 16. Februar 1998 nahm der tür-
kische Geheimdienst den Führer der PKK, Abdullah Öcalan, in Kenia ge-
fangen und brachte ihn in die Türkei. Daraufhin erklärte die PKK einen
einseitigen Waffenstillstand. Ungefähr 5'000 PKK-Kämpfer zogen sich in
der Folge in den Nordirak zurück; die Zahl der bewaffneten Zusammen-
stösse nahm stark ab. Ab 2004, nach Aufhebung der Waffenruhe durch
die PKK, nahmen Anschläge und punktuelle Auseinandersetzungen zwi-
schen den staatlichen Sicherheitsorganen und den bewaffneten Einheiten
der PKK, auch Hêzên Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG) ge-
nannt, wieder zu (BVGE 2013/2 E. 9.3.1 und 9.3.2).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Bot-
schaftsabklärung ergeben sich Anhaltspunkte, welche auf eine systemati-
sche Gewaltbereitschaft seitens des Beschwerdeführers hindeuten. Die
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im PKK-Kontext ausgeübten Beiträge des Beschwerdeführers – Leitung
von Ausbildungskursen sowie Durchführung politischer Aktivitäten und
Propagandatätigkeiten – stellen keine asylrechtlich zu beachtenden ver-
werflichen Handlungen dar. Vielmehr ist anzunehmen, dass der politisch
engagierte Beschwerdeführer auf friedlichem Weg und mit den ihm im
Rahmen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zustehen-
den Mitteln seinen Unmut über die Lage der Kurden zum Ausdruck brin-
gen wollte. Seine Tatbeiträge fallen nicht unter den Begriff der verwerfli-
chen Handlungen, sondern bewegen sich im Rahmen einer unter demo-
kratischen Verhältnissen als legitim zu erachtenden politischen Tätigkeit.
Zudem ist der Beschwerdeführer nicht lediglich aufgrund seiner langjähri-
gen Mitgliedschaft in der PKK für deren Taten beziehungsweise Gewalt-
akte mitverantwortlich, zumal er keine exponierte Stellung innerhalb der
Organisation – insbesondere ergeht aus seinen Ausführungen, dass er
keine Kaderposition innegehabt habe – gehabt hat. Dass er insbesondere
während des Wachdienstes eine Waffe auf sich getragen habe, welche
zur Verteidigungszwecken gedacht gewesen sei, lässt nicht darauf
schliessen, dass er an bewaffneten Kämpfen teilgenommen hat. Die gel-
tend gemachte Distanzierung von der PKK nach Aufhebung der Waffen-
ruhe aus ideologischen Gründen spricht vielmehr für das gewaltfreie poli-
tische Engagement des Beschwerdeführers. Angesichts dieser Sachlage
kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe sich
an den Kämpfen der PKK gegen die staatlichen Sicherheitsorgane oder
an anderen illegalen Operationen der PKK beteiligt.
5.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass den Akten keine Hin-
weise entnommen werden können, aufgrund derer dem Beschwerdefüh-
rer ein individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung vorgewor-
fen werden könnte. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass
es sich beim Beschwerdeführer um ein PKK-Mitglied handelt, welches
verwerfliche Handlungen im Sinne des Art. 53 AsylG begangen hat, die
zu einer Asylunwürdigkeit und einem Ausschluss von der Asylgewährung
führen würden.
Im Übrigen wäre einer asylunwürdigen Person, die sich im Ausland befin-
det, die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt worden, da sie hier höchs-
tens vorläufig aufgenommen würde. Eine vorläufige Aufnahme – auch als
Flüchtling – setzt aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Er-
teilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen
würde (BVGE 2011/10 E. 7, BVGE 2012/26).
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6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom
9. Dezember 2010 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Be-
schwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertre-
tungskosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 2. September 2013 wird ein zeitlicher Aufwand
von 10.80 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– ausgewiesen,
welcher insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist,
zumal der Rechtsvertreter bereits mit dem Fall des Beschwerdeführers
vertraut war (vgl. E-6174/2006 und E-3593/2008). Auch ein zeitlicher
Aufwand von 8.5 Stunden für das Verfassen der 8-seitgen Beschwerde-
schrift erscheint nicht adäquat und ist praxisgemäss zu reduzieren. Der
zeitliche Aufwand wird daher vom Gericht herabgesetzt, was insgesamt
einen Aufwand von 6 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.– ergibt.
Die Auslagen sind in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 16.– zu vergüten.
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und ange-
sichts des Obsiegens ist eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in
Höhe von Fr. 1'637.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-488/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2010 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 1'637.30.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: