B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-488/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 stellte das BFM fest, sie erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nahm es die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in der
Schweiz vorläufig auf. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung einge-
reichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
16. August 2011 ab.
B.
Am 13. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine als
"Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein. Das BFM nahm
die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom
22. August 2012 trat es auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, der
Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung
falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Die dage-
gen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 11. September 2012 gut.
C.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs macht die Beschwerde-
führerin geltend, es sei ihr zwischenzeitlich gelungen, eine Wohnsitzbes-
tätigung der eritreischen Behörde in D._______ zu beschaffen. Damit
werde ihr vom BFM und Bundesverwaltungsgericht angezweifelter, lang-
jähriger Wohnsitz dort nun belegt.
D.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 – eröffnet am 31. Dezember 2012
– trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest,
der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegwei-
sung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Es er-
hob eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten
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und es materiell zu behandeln und die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzu-
treten.
1.2 Der angefochtene Nichteintretensentscheid enthält eine unrichtige
Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 5-tägige Frist für Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG).
Der Beschwerdeführerin darf hieraus jedoch kein Rechtsnachteil erwach-
sen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde aus-
gehen konnte. Demnach ist die Frist wiederherzustellen (Art. 24 Abs. 1
VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen.
1.3 Nachdem auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten worden ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren
auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid Recht verletzt. Das Be-
gehren, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und Asyl zu erteilen,
geht über den zulässigen Beschwerdegegenstand hinaus. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn
die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die
Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE
136 II 177 E. 2.1 S. 181) .
3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Wohn-
sitzbestätigung vom 9. Dezember 2011 könne nicht zu einer Neubeurtei-
lung des seinerzeitigen Asylentscheides führen. Gemäss der Bestätigung
habe die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2006 im Kreis E._______ ge-
lebt. Indes könnten solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig er-
worben werden, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Sodann ha-
be die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens geltend ge-
macht, von 2001 bis 2008 in D._______ gelebt zu haben, ohne dort re-
gistriert gewesen zu sein. Weshalb sie nun doch eine Wohnsitzbestäti-
gung einreichen könne, begründe sie nicht. Darüber hinaus würden die
zeitlichen Angaben im Dokument nicht mit den persönlichen Aussagen
der Beschwerdeführerin übereinstimmen, wonach sie bis 2008 in
E._______ gelebt habe (A3/1, A11/2 Q: 8, A11/11 Q: 118). Das Beweis-
mittel sei demnach weder erheblich noch neu.
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3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit der
Begründung der angefochtenen Verfügung kaum auseinander und zeigt
nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem
anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht zu
ersehen. So hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit keinem Wort begründet, weshalb sie nun doch eine Wohnsitz-
bestätigung erlangen konnte. Sodann trifft zu, dass die Beschwerdeführe-
rin sich in Widersprüche verstrickt, ihre zeitlichen Angaben mit denjenigen
in der eingereichten Bestätigung nicht übereinstimmen und solche Doku-
mente in Eritrea leicht käuflich erworben werden können. Unter diesen
Umständen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie der
Wohnsitzbestätigung die Erheblichkeit abspricht. Soweit die Beschwerde-
führerin dem lediglich eine eigene Würdigung des Aussageverhaltens
(namentlich der Antwort auf die Frage 118) entgegenhält, wird verkannt,
dass eine andere Beweiswürdigung wiedererwägungsrechtlich nicht rele-
vant ist. Schliesslich beziehen sich die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen auf die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Mai 2011,
welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Darauf ist
nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass
die Wohnsitzbestätigung vom 9. Dezember 2011 kein neues erhebliches
Beweismittel darstellt, und ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch um Gewährung nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: