B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-488/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihr Kind
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im De-
zember 2014. Am 5. August 2015 reiste er zusammen mit seiner Ehefrau
(der Beschwerdeführerin) in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein
Asylgesuch. Am 19. August 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 19. Juli 2016 zu den Asylgründen an. Er machte
im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2007 mit dem Militärdienst be-
gonnen und habe innerhalb des Dienstes als (...) gearbeitet. Im Juli 2013
sei er verhaftet worden. Grund dafür sei gewesen, dass er sich einem Kol-
legen gegenüber negativ über die Regierung geäussert habe. Später habe
er erfahren, dass dieser Kollege für den Geheimdienst gearbeitet habe.
Nach einem Jahr im Gefängnis sei er mit Hilfe seines Onkels freigekom-
men. Daraufhin habe er Eritrea illegal verlassen.
A.b Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im
September 2013. Am 5. August 2015 reiste sie mit ihrem Ehemann (dem
Beschwerdeführer) in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asyl-
gesuch. Am 19. August 2015 fand die BzP statt. Die Vorinstanz hörte sie
am 21. Juli 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen gel-
tend, eine Woche nachdem ihr jetziger Ehemann (damals seien sie noch
nicht verheiratet gewesen) festgenommen worden sei, sei auch sie für ei-
nen Monat inhaftiert worden. Insgesamt drei Mal sei sie zu ihrem Ehemann
befragt worden. Mit Hilfe ihres Onkels sei sie freigekommen und habe Erit-
rea schliesslich illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am 23. Dezember 2016
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlings-
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eigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Weg-
weisung sei wegen Unzulässigkeit auszusetzen und es sei ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihr Rechtsvertreter sei
als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Sie reichten eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
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Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden im Asylpunkt würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Be-
schwerdeführer schildere seine Verhaftung substanzlos. Auch die Angaben
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zum Gefängnisaufenthalt seien bloss rudimentär. Realkennzeichen wür-
den sich in seinen Erzählungen keine finden. Ebenfalls nicht glaubhaft sei,
dass es sich bei ihm um einen Deserteur aus dem Militärdienst handle. Die
Verhaftung der Beschwerdeführerin und ihre Befragung zum Beschwerde-
führer mache keinen Sinn, zumal der Beschwerdeführer selbst ja bereits
verhaftet gewesen sei. Den einmonatigen Haftaufenthalt schildere sie un-
substantiiert. Aufgrund der weitgehend inhaltsfreien Angaben könne nicht
erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin eine derartige Haft tatsäch-
lich erlebt habe.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die problematisierte
farbliche Armut des Berichts des Beschwerdeführers dürfte in einem nicht
zu unterschätzendem Ausmass dem Umstand, dass der Dolmetscher erst
seit kurzem für die Vorinstanz tätig sei und über mangelnde Deutschkennt-
nisse verfüge, geschuldet sein. Die Erinnerungen an seine Haft hätten ihn
stark traumatisiert. Dies habe ebenfalls Auswirkungen auf das Erzählte.
Dass seine Ausführungen allgemein zu vage und detailarm ausgefallen
seien, stimme nicht. Gesamthaft ergebe sich ein klares Bild bezüglich der
Umstände, welche zur Inhaftierung, zur Haft und zur Haftentlassung ge-
führt hätten. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht
unsubstantiiert ausgefallen. Ihre Schilderungen zur Inhaftierung, dem Ge-
fängnis und den Verhören würden einiges an Detailreichtum erkennen las-
sen. Das unlogische Verhalten der eritreischen Militärbehörden könne ihr
nicht angelastet werden. Insgesamt hätten sie eine asylrelevante Verfol-
gung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb ihnen Asyl zu gewähren
sei.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerde-
führenden grösstenteils unglaubhaft ausgefallen sind.
4.3.1 Es trifft zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durchgehend
oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. So verbrachte er ge-
mäss eigener Aussagen über ein Jahr in D._______ im Gefängnis und das
einzige, was er über diese Zeit erzählen kann, ist, dass es dort schrecklich
gewesen sei (SEM-Akten, A31/15 F52). Auch auf mehrmaliges Nachfragen
hin ist vom Beschwerdeführer lediglich zu erfahren, dass es dort schlimm
gewesen und er geschlagen worden sei (SEM-Akten, A31/15 F53 ff.). Auch
den Gefängnisalltag beschreibt er als reinen Geschehensablauf (vgl. SEM-
Akten, A31/15 F58 f.). Realkennzeichen finden sich in seinen Erzählungen
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keine. Gleiches gilt auch für seine Schilderung der Festnahme sowie der
Freilassung. Dies deutet nicht daraufhin, dass er das Geschilderte tatsäch-
lich erlebt hat. Alleine durch die angeblich mangelhafte Übersetzung lässt
sich dies nicht erklären. Ausserdem bestätigt der Beschwerdeführer, dass
ihm das Protokollierte Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche
Sprache rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A31/15 S. 14).
4.3.2 Gleiches gilt für die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Auch sie
schildert ihre angebliche Festnahme und die Inhaftierung nur vage und
oberflächlich. So ist sowohl ihre Beschreibung des Gefängnisses als auch
ihrer Zelle ziemlich rudimentär ausgefallen. Bezüglich des Gebäudes bringt
sie einzig vor, dass es sich um ein dreistöckiges Haus gehandelt habe und
sich die Büros oben und die Zellen unten befunden hätten. Auch auf Nach-
frage hin wiederholt sie sich lediglich und fügt hinzu, dass das Gefängnis
eine Geländemauer gehabt habe (SEM-Akten, A32/13 F38 ff.). Ihre Zelle
sei zwei auf drei Meter gross gewesen, schmutzig und habe ein kleines
Fenster gehabt (SEM-Akten, A32/13 F41). Auch ihren Alltag im Gefängnis
schildert sie nur oberflächlich. Es habe nichts zu tun gegeben und es sei
depressiv gewesen. Auf mehrfache Nachfrage ergänzt sie lediglich, dass
sie den ganzen Tag eingesperrt gewesen sei und es immer wieder Frauen
gegeben habe, die rausgeholt worden und weinend zurückgekommen
seien (SEM-Akten, A32/13 F45 ff.). Da sie angeblich einen ganzen Monat
in Haft verbracht habe, wäre hier eine umfassendere Schilderung ihrer Zeit
im Gefängnis zu erwarten gewesen. Ebenfalls erscheint nicht nachvollzieh-
bar, warum man sie nach der Festnahme des Beschwerdeführers über
dessen Aufenthaltsort und den Grund der Inhaftierung verhören sollte, zu-
mal die eritreischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer ja selbst ver-
haftet haben und genau wissen, wo sich dieser aufhält und warum sie ihn
festgenommen haben (vgl. SEM-Akten, A32/13 F18 ff.).
4.3.3 Insgesamt müssen sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als
auch der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen als unglaubhaft qualifi-
ziert werden. Es ist ihnen nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea unsub-
stantiiert und damit unglaubhaft geschildert. Man gelange zum Schluss,
dass er die Ausreise nicht in der vorgebrachten Form erlebt haben könne.
Bezüglich der Beschwerdeführerin bringt die Vorinstanz vor, auch diese er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie mache ebenfalls geltend, illegal
aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob kon-
krete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche
freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straf-
tatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal
Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Di-
sporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht
erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rück-
führungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-
Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden
mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete
Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert,
noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie habe demnach nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den
Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer
Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asyl-
rechtlich unbeachtlich.
5.3 Die Beschwerdeführenden führen aus, da der Beschwerdeführer nicht
selber für die illegale Ausreise verantwortlich gewesen sei, erstaune es
nicht, dass er darüber nicht viel zu erzählen wisse. Er beschreibe die Um-
gebung und erzähle von Problemen, welche sie unterwegs gehabt hätten.
Vor diesem Hintergrund seien seine Schilderungen zur illegalen Ausreise
glaubhaft. Bezüglich der Beschwerdeführerin entbehre die von der Vor-
instanz vorgenommene Praxisänderung jeglicher Grundlage. Es würden
keine Herkunftsländerinformationen vorliegen, welche eine solche zu be-
gründen vermögen würden. Es sei nicht gesichert, dass die gesetzlich vor-
gesehenen Strafen nicht angewendet werden würden und freiwillige Rück-
kehrer nicht in den Fokus der Behörden geraten würden. Die von der Vor-
instanz vorgenommene Praxisänderung sei somit nicht zulässig. Sie habe
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die illegale Ausreise glaubhaft geschildert, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle. Zudem habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Sie habe sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisän-
derung geäussert und habe daher ihre Begründungspflicht verletzt.
5.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwer-
deführer die angeblich illegale Ausreise unsubstantiiert wiedergibt. So wird
er aufgefordert, seine Ausreise zu schildern. In freier Erzählung bringt er
lediglich vor, er habe in E._______ seinen Onkel getroffen und eine halbe
Stunde später hätten ihn die Rashaida mit einem Auto abgeholt und nach
F._______ gebracht. Die Reise sei nicht einfach gewesen, da sie in eine
Schiesserei geraten seien (SEM-Akten, A31/15 F66). Auf die Aufforderung
hin, die Reise nun ausführlich zu schildern, wiederholt er lediglich das bis-
her Vorgebrachte (SEM-Akten, A31/15 F67). Der Beschwerdeführer wird
danach nochmals aufgefordert, das Ganze noch detaillierter zu schildern.
Nun gibt er zu Protokoll, es habe eine Schiesserei gegeben und es sei wie
im Krieg gewesen. Die Leute hätten ihn entführen wollen und deshalb auf
den Fahrer geschossen. Dieser habe zurückgeschossen. Sie seien unver-
letzt geblieben und schliesslich in F._______ angekommen (SEM-Akten,
A31/15 F68). Sämtliche dieser Angaben müssen als äusserst oberflächlich
angesehen werden. Hätte der Beschwerdeführer die angeblich illegale
Ausreise und die Schiesserei tatsächlich erlebt, wäre von ihm eine ausführ-
lichere Schilderung zu erwarten gewesen. Realkennzeichen finden sich
hier wiederum keine. Dass er, weil er die Ausreise nicht selber organisiert
habe, nicht genauer erzählen könne, muss als Schutzbehauptung abgetan
werden. Schliesslich war es der Beschwerdeführer selbst, der das Land
angeblich illegal verlassen hat und nicht sein Onkel, der gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers die Ausreise organsiert hat.
Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise of-
fensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf
eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen
werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne
die konkreten Ausreiseumstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht
nicht aus. Die Partei wird nämlich nicht davon entbunden, subjektive Nach-
fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Be-
weis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht
etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften
Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes
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Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen,
und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen
auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen vermag.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist
vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam, wie bereits
erwähnt, zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine
begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen
werden könne. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Praxisände-
rung der Vorinstanz bestätigt und die illegale Ausreise als für sich allein
flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, gibt es keinen Grund, eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht wegen
ungenügender Äusserung zur Praxisänderung anzunehmen, wie es die
Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen. Die Beschwer-
deführerin weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüp-
fungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine
asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
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5.6 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
25. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 wurde den Beschwerde-
führenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur.
Christian Hoffs als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dem amtlichen Vertreter
ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der
eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 945.– (inkl. Auslagen, Stun-
denansatz Fr. 150.–) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Ass. iur. Christian Hoffs
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 945.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel