B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4882/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten vom 16. Mai 2013 unter anderem ausführte,
aus Afghanistan zu stammen, im Februar oder März 2012 zusammen mit
seiner Frau, seinen beiden Töchtern sowie seinem Sohn und dessen Fa-
milie sein Heimatland verlassen und sich ungefähr fünf Monate im Iran
aufgehalten zu haben,
dass sich eine Tochter des Beschwerdeführers verlobt habe und seine
Frau schwer krank geworden sei, weshalb sie und die beiden Töchter im
Iran zurückgeblieben seien,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn und dessen
Familie in die Türkei und von dort nach Griechenland weitergereist sei,
dass sie dort mit einem Schlepper vereinbart hätten, dieser bringe sie
nach Österreich oder in die Schweiz, sie aber nur bis nach Serbien ge-
bracht und dort einem anderen Schlepper übergeben worden seien,
dass der zweite Schlepper sie eingesperrt, Geld von ihnen verlangt und
sie, nachdem er das Geld erhalten und der Schwiegertochter des Be-
schwerdeführers ihren Schmuck abgenommen habe, in der Nacht im
Wald freigelassen habe,
dass sie dort von der ungarischen Polizei verhaftet, daktyloskopiert, be-
fragt und in ein Asylheim, beziehungsweise einige Tage später in ein
Camp, geschickt worden seien, wo sie sich ungefähr zehn Tage aufgehal-
ten hätten, bis sie einen weiteren Schlepper gefunden hätten, der sie
über Österreich in die Schweiz gebracht habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland,
Ungarn oder Österreich gewährte,
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dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Situation in Griechenland
und Ungarn sei sehr schlecht, und sie mit dem Handy Aufnahmen ge-
macht hätten, die dies belegen würden,
dass das BFM mittels Informationsbegehren vom 6. Juni 2013 die ungari-
schen Behörden um Auskunft ersuchte, ob der Beschwerdeführer in Un-
garn um Asyl ersucht habe,
dass diese am 11. Juli 2013 bestätigten, dass der Beschwerdeführer am
6. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht habe, das Verfahren jedoch am
30. Mai 2013 beendet worden sei, nachdem der Beschwerdeführer am
7. Mai 2013 untergetaucht sei,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. Juli 2013 um Übernah-
me gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte und diese das Begehren
am 17. Juli 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2013 – eröffnet am 26. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei ge-
stützt auf die Dublin-II-VO zuständig für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers und Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101),
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dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass Un-
garn sich nicht an diese völkerrechtlichen Bestimmungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt
durchführen oder das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde,
dass Ungarn das Asylverfahren des Beschwerdeführers zwar nach des-
sen Untertauchen beendet habe, dieser jedoch gemäss Kenntnis des
BFM die Möglichkeit habe, nach seiner Überstellung bei den ungarischen
Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylgesuches einzu-
reichen,
dass Ungarn zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe und diese Richtlinie auch den Zugang zu medizinischer Versorgung
garantiere und die Mitgliedstaaten verpflichte, der Situation von beson-
ders schutzbedürftigen Personen Rechnung zu tragen,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass Ungarn ein Rechtsstaat
und als solcher auch in der Lage und gewillt sei, die Sicherheit des Be-
schwerdeführers im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten und dieser
bei allfälligen weiteren Drohungen oder Übergriffen durch Dritte bei der
ungarischen Polizei um Schutz ersuchen könnte,
dass aufgrund der Aktenlage keine humanitären Gründe ersichtlich seien,
welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, weshalb auf das Asylgesuch
nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2013 – unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung – gegen die vorinstanzliche Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im We-
sentlichen beantragte, diese sei aufzuheben unter Anweisung des BFM,
sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten beziehungs-
weise sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte,
er könne nicht nach Ungarn zurück, da er dort unmenschlich behandelt
und erpresst worden sei, wobei die Erpresser mit der ungarischen Polizei
zusammengearbeitet hätten,
dass er geschlagen worden sei und seither immer zum Arzt müsse,
dass er und seine Familie mit dem Handy aufgenommen hätten, wie sie
in Ungarn behandelt worden seien, und diese Aufnahmen in Form einer
CD nachreichen würden,
dass seine Schwiegertochter ausserdem schwanger sei, und es sich um
eine Risikoschwangerschaft handle,
dass in Ungarn weder seinem noch dem Gesundheitszustand seiner
Schwiegertochter Rechnung getragen und ausserdem kein faires Verfah-
ren garantiert werden könne,
dass er bei einer Rückkehr nach Ungarn überdies eine Kettenabschie-
bung zu befürchten habe, da er über Serbien eingereist sei,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug am 2. September 2013 per Tele-
fax vorsorglich aussetzte,
dass der Beschwerdeführer gleichentags einen Austrittsbericht vom 31.
August 2013 des Kantonsspitals St. Gallen sowie einen Bericht vom
2. September 2013 zu den Akten reichte,
dass diesen zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund
einer (…) in ärztlicher Behandlung befindet,
dass der Sohn des Beschwerdeführers am 3. September 2013 eine CD
betreffend die ihnen widerfahrene Behandlung in Ungarn zu den Akten
reichte (E-4867/2013),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. September 2013 die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährte, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG guthiess und den Beschwerdeführer aufforderte, eine Erklä-
rung über die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweige-
pflicht einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer diese am 12. September 2013 fristgerecht zu
den Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass das vorliegende Verfahren koordiniert mit demjenigen des Sohnes
des Beschwerdeführers und dessen Familie (N […], E-4867/2013,) be-
handelt wird, welches mit Urteil gleichen Datums und gleichen Ausgangs
abgeschlossen wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig erachtet, da Ungarn zuständig sei und dem
Übernahmeersuchen zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Information der ungarischen Behör-
den am 15. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hat,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. Juli 2013 um Übernah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
ersucht hatte, welche das Ersuchen am 17. Juli 2013 guthiessen,
dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO somit Un-
garn zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist,
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgese-
henen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar an-
wendbare Bestimmung gilt, das heisst Asylsuchende aus ihr keine recht-
lich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45),
dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, be-
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rufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel
angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsa-
men Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemesse-
ner Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann und es ei-
ner sorgfältigen Abklärung in jedem konkreten Einzelfall bedarf (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013,
E. 9.2),
dass damit nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel in Ungarn
(insb. Administrativhaft der Asylsuchenden, ungenügende Lebensbeding-
ungen in gewissen Zentren, ungenügende Prüfung der Asylgründe, dro-
hende Kettenabschiebung) für Asylsuchende generell die Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, je-
doch im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffenen Personen
einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spe-
zifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr
laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden
(vgl. a.a.O. E. 9.1),
dass mit anderen Worten die Asylbehörden bei Fällen, in welchen Ungarn
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
die Risiken einer Überstellung in Berücksichtigung der aktuellen Geset-
zeslage und Praxis einlässlich und individuell zu prüfen haben,
dass eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer
Verletzung des Non-Refoulement Gebotes im Sinne der EMRK und der
FK angezeigt und dieses Risiko anhand der individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall abzuklären ist und der Zurechenbarkeit einer beschwerde-
führenden Person zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung
zu tragen ist,
dass im Rahmen dieser Prüfung unter anderem abzuklären ist, ob der
Beschwerdeführer bereits ein Asylgesuch in Ungarn gestellt hat, welches
bei einer Rückkehr sodann als "Folgeantrag" behandelt würde, in dessen
Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten,
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dass solche Folgeanträge nicht automatisch aufschiebende Wirkung ha-
ben und der Beschwerdeführer in solchen Fällen eine sofortige Rückfüh-
rung riskiert (vgl. a.a.O. E. 6.3.2 f.),
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der ungarischen Behör-
den vom 17. Juli 2013 am 6. April 2013 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt
hat,
dass er jedoch als verschwunden gemeldet, weshalb sein Asylverfahren
am 30. Mai 2013 beendet worden sei,
dass somit davon auszugehen ist, dass das Asylgesuch des Beschwerde-
führers, sollte dieser nach Ungarn zurückkehren, als Folgeantrag behan-
delt würde und dieser nur noch neue Asylgründe geltend machen könnte,
dass dies mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die
Asylgründe des Beschwerdeführers, welche ihn dazu bewogen, seine
Heimat zu verlassen, in Ungarn nicht geprüft würden,
dass dem Beschwerdeführer deshalb, und da sein Gesuch möglicherwei-
se keine aufschiebende Wirkung hätte, eine sofortige Rückführung nach
Afghanistan drohen würde, ohne dass seine Asylgründe je von einem
Vertragsstaat der Dublin-II-VO geprüft worden wären,
dass dies dem Ziel der Dublin-II-VO, wonach jeder Asylantrag, den ein
Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats stellt, durch die Mitgliedstaaten geprüft wird (Art. 3 Abs. 1
Dublin-II-VO), widersprechen würde,
dass es sich beim Beschwerdeführer ausserdem um einen (…)-jährigen,
gesundheitlich angeschlagenen Mann handelt, der gemäss Austrittsbe-
richt des Spitals (…), (…) labil ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer somit um eine besonders verwund-
bare Person handelt und aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn nicht
davon ausgegangen werden kann, dass seiner besonderen Situation dort
genügend Rechnung getragen und er eine angemessene Unterbringung
oder Unterstützung erhalten würde,
dass er ausserdem seit dem Verlassen des Irans immer zusammen mit
seinem Sohn und dessen Familie gereist ist und sein Alter und sein Ge-
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sundheitszustand – insbesondere der psychische – gegen eine Trennung
von dieser sprechen,
dass überdies zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Einreise nach Ungarn Probleme mit den Schleppern hatte und geltend
macht, diese hätten mit den ungarischen Behörden zusammengearbeitet,
dass aufgrund der allgemeinen Zustände in Ungarn nicht klar ist, aber
aufgrund des Ausgangs des Verfahrens auch nicht näher zu prüfen ist, ob
er sich, sollte er wieder solche oder ähnliche Probleme haben, wirksam
gegen diese wehren könnte,
dass es nach dem Gesagten die Würdigung aller Umstände vorliegend
als angemessen erscheinen lässt, Art. 29a AsylV 1 anzuwenden und in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen, die Verfügung des
BFM aufzuheben und dieses anzuweisen ist, gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO i.V.m. Art. 29a AsylV 1 auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers einzutreten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
war, weshalb ihm keine diesbezüglichen Kosten entstanden sind und
demzufolge keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch-
zuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: