Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4883/2009
U r t e i l v om 1 4 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Pius Schumacher, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N _______.
E4883/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte und am 21. Juli 2006 summarisch zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass dieses Gesuch vom BFM mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 als
gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer
vom Amt für Migration des Kantons B._______ wegen unbekannten
Aufenthalts per 21. August 2006 abgemeldet worden war,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 erneut ein Asylgesuch
stellte,
dass er vom BFM am 16. Dezember 2008 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt und am 23. März 2009 zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seiner Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachte,
er sei C._______ und stamme aus D._______,
dass er im Januar 2006 anlässlich eines Ausflugs mit seinem Motorrad
von einem Wachmann angehalten und zu Unrecht beschuldigt worden
sei, jemanden bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt und Fahrerflucht
begangen zu haben.
dass er aufgrund dieses Vorwurfs festgenommen und in der Folge ein
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei,
dass die Familie des Opfers angebliche Zeugen mittels Bestechung dazu
gebracht habe, gegen ihn auszusagen, und er deshalb nach (…)
Untersuchungshaft vom Gericht in D._______ zum Tode verurteilt worden
sei,
dass sein Vater einen Monat nach der Verurteilung – wahrscheinlich
durch Bestechung – erreicht habe, dass ein Gefängniswärter ihm zur
Flucht verholfen habe,
dass er sich daraufhin vier Tage bei einem Freund seines Vaters aufge
halten und am (…) 2006 illegal in den Iran begeben habe, von wo er über
die Türkei ein erstes Mal in die Schweiz gelangt sei,
E4883/2009
Seite 3
dass er im September 2006 – nachdem er erfahren habe, dass seine
Mutter schwer erkrankt sei – via Bulgarien und E._______ nach
Afghanistan zurückgereist sei,
dass er sich in der Folge bis Ende 2008 bei seiner Familie in D._______
aufgehalten habe, wobei er kaum aus dem Haus gegangen sei,
dass er sich schliesslich zur erneuten Ausreise entschlossen habe, weil
seine Verfolger von seiner Rückkehr erfahren hätten und er zu Hause
gesucht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche und realitätsfremde Angaben
zu dem angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sowie zu der
Flucht aus dem Gefängnis gemacht,
dass er sich widersprüchlich zum Namen des zuständigen Richters sowie
zur Frage, ob ein schriftliches Urteil ausgestellt worden sei, geäussert
habe, und nicht nachvollziehbar erscheine, dass er so einfach aus dem
Gefängnis habe entkommen können,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Rückreise aus der Schweiz nach Afghanistan im Jahre 2006 äusserst wirr
seien und die angegebenen Gründe für die Rückkehr in sein Heimatland
völlig der Logik entbehrten,
dass namentlich nicht nachvollziehbar sei, dass er trotz der ihm angeblich
drohenden Todesstrafe nach D._______ zurückgekehrt sei und sich bei
seiner Familie aufgehalten habe, obwohl er dort zuerst gesucht worden
wäre,
dass sich somit aus seinen Aussagen keine Hinweise ergeben würden,
welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom
E4883/2009
Seite 4
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, zumal die vorgebrachte Verurteilung zum Tode nicht glaubhaft sei,
dass ferner die Lage in der Provinz D._______ als grundsätzlich sicher
einzustufen sei und somit der Wegweisungsvollzug dorthin als
grundsätzlich zumutbar zu erachten sei,
dass zudem auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
31. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er eventualiter um Verlängerung der Ausreisefrist um mindestens
sechs Monate ersuchte,
dass er in formeller Hinsicht um Einräumung einer Frist zur Einreichung
von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
dass er den Beschwerdeführer aufforderte, einen Beleg seiner
Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer eine Frist von
30 Tagen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel
einräumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 eine
Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 30. Juli 2009 einreichte
und um Beiordnung des von ihm mandatierten Rechtsvertreters als
amtlicher Anwalt ersuchte,
E4883/2009
Seite 5
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. August 2009 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
dass er ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2009 um
Verlängerung der Frist zur Einreichung von Beweismitteln um weitere
30 Tage mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2009 guthiess,
dass ein weiteres Fristverlängerungsgesuch vom 12. Oktober 2009 vom
Instruktionsrichter am 13. Oktober 2009 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG abgewiesen wurde,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 an
ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
30. Oktober 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
E4883/2009
Seite 6
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person,
deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt
(Art. 35a Abs. 1 AsylG),
dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es
bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf
das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist,
wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an
das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S.
6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
nach einem weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von
E4883/2009
Seite 7
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass im vorliegenden Fall nach Prüfung der Akten durch das Gericht − in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – festzustellen
ist, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor
übergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines
Asylgesuchs überaus oberflächlich und undetailliert ausgefallen sind und
insgesamt nicht den Eindruck der Schilderung realer Erlebnisse er
wecken, weshalb ihnen jede glaubhafte Grundlage fehlt,
dass ebenso die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach seinem
Untertauchen im September 2006 nach Afghanistan zurückgekehrt, um
seine kranke Mutter zu besuchen, angesichts seiner widersprüchlichen
und realitätsfremden diesbezüglichen Aussagen als nicht glaubhaft
gemacht bezeichnet werden muss,
dass der Umstand, dass er offenkundig seinen tatsächlichen
Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen September 2006 und Dezember
2008 zu verschleiern versucht, Anlass zu weiteren Zweifeln an seiner
Glaubwürdigkeit gibt,
dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im
Wesentlichen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren
verwiesen und an deren Glaubhaftigkeit festgehalten sowie bezüglich der
festgestellten Widersprüche auf mögliche Fehler bei der Umrechnung der
Kalenderdaten und die emotionale Belastung des Beschwerdeführers
verwiesen wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu
führen,
dass er bezeichnenderweise die zum Beleg seiner Vorbringen in Aussicht
gestellten Gerichtsdokumente bisher ohne plausible Begründung nicht
eingereicht hat,
E4883/2009
Seite 8
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 35a Abs. 2
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von
E4883/2009
Seite 9
Art. 35a AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der
anhaltenden Übergriffe der Taliban auf militärische und zivile Ziele eine
Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 9
vorgenommen hat,
dass es im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16.
Juni 2011 unter anderem festhielt, in weiten Teilen von Afghanistan –
ausser allenfalls in den Grossstädten − würde eine derart prekäre
Sicherheitslage herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu qualifizieren sei,
dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der
Hauptstadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich
dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten Umständen als
zumutbar erachtete,
dass es darauf hinwies, solche Umstände könnten grundsätzlich
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle, wobei es sich indessen angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und auch in Kabul schwierigen Situation von selbst verstehe,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
E4883/2009
Seite 10
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
erachten und insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes
unabdingbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob im Falle der Erfüllung
dieser Kriterien die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch
hinsichtlich anderer grösserer Städte in Afghanistan, namentlich Herat,
grundsätzlich bejaht werden könne, ausdrücklich offen gelassen hat,
dass eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Land nicht automatisch
zur Annahme einer konkreten Gefährdung führt, vielmehr die betroffene
Person darlegen muss, dass die Situation für sie eine konkrete
Gefährdung darstellt,
dass mithin in der Regel eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung
der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen
ist (vgl. RUEDI ILLES, zu Art. 83 VwVG, in: MARTINA CARONI / THOMAS
GÄCHTER / DANIELA THURNHERR (Hrsg.): Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799, Rz. 33.),
dass zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen
Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen ist und gerade auch in
der Provinz Herat die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen
ist (vgl. SFHLänderanalyse: Afghanistan: Sicherheitslage in Herat, Bern,
05.05.2010),
dass die Situation in der Stadt D._______ aber in neuesten Berichten als
verhältnismässig ruhig beschrieben wird (vgl. Afghanistan NGO Safety
Office [ANSO], ANSO Reports, June 2011 (16 – 20) S. 13 und June 2011
(1 15) S. 17; Congressional Research Service, Afghanistan: Post
Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, June 3, 2011, S. 37),
dass D._______ denn auch zu den Orten gehört, in denen die
Sicherheitsverantwortung ab Juli 2011 schrittweise von der
internationalen Gemeinschaft an die afghanische Regierung übergeben
werden soll (NZZ, Mehr Macht für Kabul, 23.3.2011),
dass sich die registrierten Anschläge und Überfälle meist gegen
afghanische und internationale Sicherheitskräfte richten und Zivilisten
eher zufällig in Mitleidenschaft gezogen werden,
E4883/2009
Seite 11
dass in Anbetracht dieser Umstände die Lage in der Stadt D._______ mit
derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar erscheint und es sich nicht
rechtfertigt, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin
aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen,
dass sich vorliegend aus den Akten zudem keine individuellen Umstände
ergeben, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren,
dass es sich bei ihm vielmehr um einen jungen und gesunden Mann
handelt, welcher über eine gewisse Schulbildung und berufliche
Erfahrung verfügt,
dass zudem gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Befragungen seine Eltern und weitere Familienangehörige
in D._______ leben und seine Familie wohlhabend ist, woraus
geschlossen werden kann, dass er auf deren Unterstützung sowohl
hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen
kann,
dass es sich bei der in der Eingabe vom 4. September 2009 erhobenen,
nicht weiter ausgeführten Behauptung, seine Eltern seien momentan im
Iran wohnhaft, offenkundig um eine Schutzbehauptung handelt, welche
nicht geeignet ist, die Existenz eines tragfähigen Familiennetzes im
Heimatland in Frage zu stellen,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach
Afghanistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
E4883/2009
Seite 12
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist nach Italien an die
dafür zuständige Behörde (BFM) zu richten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist
und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten, weshalb in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer
Kostenerhebung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E4883/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand: