B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4887/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin für
den Beschwerdeführer sowie dessen Vater, Sohn und Ehemann einer in
der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Landsmännin, ein
Gesuch um Einreisebewilligung sowie Asyl ein. Nachdem der Vater des
Beschwerdeführers verschwunden war, wurde der Beschwerdeführer am
12. November 2014 im Beisein seiner Betreuungsperson auf der Schwei-
zerischen Botschaft in Neudelhi zu seinen Asylgründen angehört. Zur Be-
gründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, die Flücht-
lingseigenschaft zu erfüllen, weil er dereinst zusammen mit seinem Vater
illegal aus dem Tibet respektive der Volksrepublik China ausgereist sei.
B.
Mit am 15. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 13. Juli 2015 verweigerte
das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
sein Asylgesuch ab. Das Asylgesuch seines Vaters wurde als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. August 2015 erhob der Be-
schwerdeführer gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie ihn betreffe, und ihm
sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sein Asylgesuch sei gutzu-
heissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Vor-
schusspflicht, Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie
um Beigabe der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbei-
stand.
D.
Mit Schreiben vom 17. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen im Sinne von Art. 3 AsylG
und die Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
S. 126 und E. 5.1 S. 128).
4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schliesst im
Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vorn-
herein aus. Demzufolge kommt der Frage entscheidendes Gewicht zu, ob
die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeit-
punkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen
hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7.1 f. S. 519 f.).
5.
Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz mit der Begründung, die Abklärung des Sachverhalts erfordere
seine Anwesenheit in der Schweiz nicht; aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine un-
mittelbare Gefährdung vorliege, welche die Anwesenheit in der Schweiz
als notwendig erscheinen lasse. Das Asylgesuch lehnte sie im Wesentli-
chen mit der Begründung ab, dass keine Vorfluchtgründe geltend gemacht
worden seien und bei alleinigen subjektiven Nachfluchtgründen das Asyl-
gesuch unabhängig von der allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz oder
von der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat abzuweisen sei, da ange-
sichts der auszusprechenden Wegweisung gesetzeslogisch keine Einrei-
sebewilligung erteilt werden könne. Ferner wies die Vorinstanz auf die
Möglichkeit eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs hin und verwies
die Prüfung des Gesuchs um humanitäres Visum an die Schweizerische
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Botschaft in Neudelhi, welcher sie das entsprechende Schreiben weiterge-
leitet habe.
6.
Das Gericht stellt fest, dass in Bezug auf die Ausreise aus der Volksrepublik
China keine Vorfluchtgründe geltend gemacht worden sind. Da solches
auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise nachgeholt worden ist, ist
auch die Rüge unbehelflich, der Beschwerdeführer sei auf der Botschaft
gar nicht danach befragt worden. Angesichts des sehr jungen Alters des
Beschwerdeführers beim Verlassen seines Heimatstaates sind Vorflucht-
gründe auch nicht ersichtlich. Genauso wenig ist in Bezug auf den weiteren
Verbleib im Drittstaat Indien eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3
AsylG erstellt. Vorgebracht und von der Vorinstanz nicht angezweifelt
wurde indes illegale Ausreise aus dem Heimatstaat, was unter Umständen
als subjektiver Nachfluchtgrund zu würdigen ist (sogenannte Republik-
flucht). Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz indes zutreffend fest-
gestellt, dass, wenn lediglich subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die
Einreise wegen des entsprechenden Asylausschlussgrundes trotz des all-
fälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig von der Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und den Lebensbedingungen im Drittstaat zu
verweigern ist (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). Entgegen der Beschwerde be-
steht dabei gesetzeslogisch für die Berücksichtigung von besonderen Um-
ständen des konkreten Sachverhalts, Überlegungen betreffend das Kin-
deswohl oder die Lebensumstände im Drittstaat, kein Raum. Entgegen der
Beschwerde gilt dies für unbegleitete Minderjährige genauso wie für PKK-
Kämpfer und kommt es auch nicht auf Asylunwürdigkeit als Asylaus-
schlussgrund an. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und sein Asylge-
such abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Ge-
suche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit unge-
achtet, abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
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AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: