B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4890/2011
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N (…).
E-4890/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Region Jaffna stammender
tamilischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in der Region
C._______ − stellte am 6. September 2010 ein Asylgesuch am Flughafen
D._______. Am 10. September 2010 fand eine erste summarische Befra-
gung statt. Mit Verfügung vom 13. September 2010 bewilligte das BFM
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung
seines Asylgesuchs. Am 3. Mai 2011 führte das BFM eine direkte Anhö-
rung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei im Jahre 1990 den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) beigetreten und habe in der Folge als Kämpfer sowie als
Befehlshaber einer Gruppe von fünf bis sieben respektive maximal 45
Personen an bis zu 20 Gefechten teilgenommen. In den Jahren 2003 bis
2006 sei er intern mit der Beschaffung und Weiterleitung von strategisch
wichtigen Informationen sowie mit organisatorischen Aufgaben betraut
worden. Seine Ehefrau sei in den Jahren 2006/2007 – sie seien in dieser
Zeit durch die kriegerischen Ereignisse eine Zeit lang getrennt worden –
wiederholt durch die Behörden kontrolliert und zu allfälligen Aktivitäten
von ihr selber sowie von ihm (dem Beschwerdeführer) für die LTTE ver-
hört worden. Zudem sei ihr für einige Monate eine Meldepflicht auferlegt
worden. Schliesslich habe sie die Menschenrechtskommission um Hilfe
ersucht. Im August 2006 sei er auf ein von ihm aus familiären Gründen
gestelltes Gesuch hin von der LTTE freigestellt worden, jedoch hätten ihn
die Tigers Ende 2007 oder im Jahre 2008 gezwungen, seine Aktivitäten
für sie wieder aufzunehmen. Er sei in der Folge damit beauftragt worden,
in E._______ und F._______ Fronteinsätze zu organisieren sowie neu
rekrutierte Personen einzuteilen und an ihren Einsatzort zu bringen. Im
Rahmen dieser Aufgaben habe er auch die Fronten aufsuchen müssen.
Im Februar 2009 sei er auf einer Dienstreise in G._______ bei einem
Bombenangriff der Armee auf die Zivilbevölkerung durch Granatsplitter
verwundet worden und sei deshalb bis im Juni 2009 im Spital in
C._______ behandelt worden. Er sei dort fast täglich oder zumindest je-
den zweiten Tag von den Behörden verhört worden, wobei es ihm aber
gelungen sei, sein früheres Engagement für die LTTE zu verschweigen.
Nach der Entlassung aus dem Spital sei er der Regierungseinrichtung
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Seite 3
"(…)" in C._______ zugewiesen worden, wo auch seine Ehefrau und ihre
Kinder untergebracht gewesen seien. Er sei auch dort mehrmals verhört
worden, wobei er seine Aktivitäten für die LTTE aber nach wie vor habe
geheim halten können. Im August 2009 seien er und seine Familie in das
Camp "(…)" versetzt worden. Aus Angst vor den Konsequenzen einer
Aufdeckung seiner Vergangenheit bei den LTTE sei er im Oktober 2009
mittels Bestechung eines Soldaten aus dem Camp entwichen und habe
sich daraufhin in einer bewaldeten Gegend in der Nähe von C._______
versteckt. Seine Mutter habe schliesslich seine Ausreise organisiert. Er
sei am (…) mithilfe eines Schleppers nach Colombo gereist und einen
Tag darauf, mit einem auf seinen richtigen Namen lautenden, von ihm le-
gal beschafften Reisepass, per Flugzeug via Dubai nach Genf gereist.
Der Schlepper habe ihm den Reisepass im Flugzeug abgenommen. Sei-
ne Ehefrau, welche nunmehr wieder in H._______ lebe, werde seit An-
fang 2011 bedroht und zum Verbleib von ihm, dem Beschwerdeführer, be-
fragt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie
eine Temporary ID Card, beide im Original, Verfahrensakten des Ma-
gistrate's Court in H._______ inklusive Übersetzung, ein Bestätigungs-
schreiben des Magistrate's Court H._______ vom 5. August 2008 in Ko-
pie, einen Arztbericht aus Sri Lanka in Kopie sowie ein ärztliches Zeugnis
des (…) Kantonsspitals vom 10. Dezember 2010, einen Zeitungsartikel
vom 2. Oktober 2007 betreffend die Probleme der Ehefrau, inklusive
Übersetzung, sowie einen Zeitungsartikel über die allgemeine Lage in Sri
Lanka zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. August 2011 – eröffnet am 5. August 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 5. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung vom 3. August 2011 sei aufzuheben und zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, sub-
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eventualiter die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien ihm sämtliche für die
Entscheidfindung verwendeten Herkunftsländerinformationen offenzule-
gen und es sei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei
ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium be-
kanntzugeben, und es sei ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerde-
schrift wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte verschiedener
Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und
menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begrün-
dung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2011 bestätigte der Instruk-
tionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass auf die
gestellten Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen wer-
de.
F.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 25. November 2011 und
12. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausfüh-
rungen zu den von ihm erhobenen formellen Rügen sowie seiner asyl-
rechtlich relevanten Gefährdung und reichte weitere Beweismittel (Video-
Kassette mit Aufnahmen von Aktivitäten der LTTE von April / Mai 1996,
zwei Standbilder dieser Aufnahmen, eine Kopie des Umschlags der Vi-
deo-Kassette inklusive Übersetzung, mehrere Berichte und Artikel zur all-
gemeine Situation in Sri Lanka) sowie eine Kostennote zu den Akten.
Ferner wurde die Einräumung einer weiteren Frist zur Stellungnahme zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte der neuen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Be-
schwerdeführer das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium be-
kannt. Ferner wurde ihm mitgeteilt, der Dienstreisebericht des BFM vom
22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme seines
Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3437/2011
würden im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Es wurde
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Seite 5
ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Dienstreisebericht gege-
ben. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen
aktuellen ärztlichen Bericht bezüglich der von ihm vorgebrachten gesund-
heitlichen Probleme sowie eine Erklärung der Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zum Dienstreisebericht des BFM ein und äusserte sich zur
aktuellen Lage in Sri Lanka. Zudem reichte er weitere Lageberichte und
Artikel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer Ausführun-
gen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und reichte fristgerecht
ärztliche Berichte seines Hausarztes Dr. med. I._______, des (…) Kan-
tonsspitals sowie der (…) Psychiatrie, Ambulatorium J._______, eine Er-
klärung der Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweige-
pflicht, ein Foto der Narben an seinem linken Bein, sowie eine aktualisier-
te Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 10. August 2012 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zu-
dem reichte er weitere Berichte und Artikel zur Behandlung zurückgeführ-
ter tamilischer Asylsuchender in Sri Lanka ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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Seite 6
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behaupte-
te Mitgliedschaft bei den LTTE sowie seine angeblichen Aktivitäten für
diese glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien über
weite Strecken unsubstanziiert, ausweichend und widersprüchlich ausge-
fallen. Es entstehe der Eindruck dass es sich bei seinen Vorbringen um
eine konstruierte Geschichte handle, deren Details er im Verlaufe der Be-
fragungen fortlaufend entworfen und ergänzt habe. Gerade auch der Um-
stand, dass er nicht in der Lage gewesen sei, auf klare und konkrete Fra-
gestellungen eine präzise Antwort zu geben, lasse es als unwahrschein-
lich erscheinen, dass er bei der LTTE eine Kaderfunktion innegehabt ha-
be. Im Weiteren vermöge der Beschwerdeführer auch keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden
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nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen darzutun. Er sei
nach seinen Angaben trotz mehreren Verhören durch die sri-lankische
Armee im Zeitraum von Februar bis August 2009, bei welchen er seine
wahre Identität angegeben habe, nicht inhaftiert worden, und es sei ihm
in dieser Zeit eine Temporary ID Card ausgestellt worden. Aus diesen
Umständen könne geschlossen werden, dass er nicht eines nennenswer-
ten Engagements für die LTTE verdächtigt werde. Die seiner Ehefrau für
eine Dauer von mehreren Monaten im Jahre 2007 auferlegte Meldepflicht
sei schon hinsichtlich der Intensität nicht als asylrechtlich relevante Ver-
folgung einzustufen und die Belästigungen, denen sie angeblich seit der
Ausreise des Beschwerdeführers ausgesetzt sei, seien als unplausibel zu
bewerten, da sich dessen Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten. Im
Übrigen habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka zwischenzeitlich
geändert, seien doch die Übergriffe stark zurückgegangen und die Si-
cherheitskräfte würden nicht mehr flächendeckend nach Mitgliedern und
Sympathisanten der LTTE suchen. Im Weiteren würden sich weder den
Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür
entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als ge-
nerell unzulässig erscheinen. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich
deutlich entspannt, so dass die Rückkehr in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich zumutbar sei. Ferner würden im Falle des Be-
schwerdeführers auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor-
liegen. Er stamme aus B._______, Jaffna-Distrikt, wo er über ein familiä-
res Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Zudem
sei davon auszugehen, dass die Behandlung seiner Verletzungen abge-
schlossen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst darauf hin, dass er aufgrund seiner Verwundung bei einem Bom-
benangriff und dem dadurch erlittenen Koma neben physischen auch un-
ter psychischen Gesundheitsproblemen leide. Personen, welche im Koma
gewesen seien, würden häufig unter Erinnerungs- und Konzentrationsstö-
rungen leiden, und es sei bekannt, dass Kriegs- und Folteropfer oft ohne
ein Klima des Vertrauens unfähig seien, über das Erlebte zu berichten.
Sein Verhalten anlässlich der Anhörungen sei vor diesem Hintergrund zu
bewerten. Das Bundesamt habe die ihm aufgrund von Art. 12
Bst. e VwVG und Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) ob-
liegenden Pflichten verletzt, indem es keinen medizinischen Sachver-
ständigen zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogen und kein ärztli-
ches Gutachten eingeholt habe. Die Befragungen durch das BFM würden
rechtsstaatliche Grundsätze verletzen. In der summarischen Befragung
zur Person vom 10. September 2010 sei ihm nicht die Möglichkeit gege-
ben worden, frei über seine Asylgründe zu erzählen. Die Anhörung vom
3. Mai 2011 habe rund acht Stunden gedauert, was der Weisung, dass
Anhörungen eine Nettozeit von vier Stunden nicht überschreiten sollten,
zuwiderlaufe. Zudem sei die Dauer der Mittagspause im Protokoll nicht
vermerkt worden. Eine derart lange Befragung sei aufgrund der eintre-
tenden Ermüdung rechtsstaatlich nicht korrekt. Er habe denn auch zu-
nehmend mit Erinnerungs- und Konzentrationsproblemen zu kämpfen
gehabt. Aus diesen Gründen sei der Sachverhalt nicht vollständig und
richtig abgeklärt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör somit verletzt
worden. Im Weiteren habe er angesichts der mehrfachen Befragungen
durch sri-lankische Behördenvertreter die Haltung, über seine Aktivitäten
für die LTTE nicht zu sprechen, verinnerlicht. Durch die ungünstigen Um-
stände der Befragungen sei kein Vertrauensverhältnis entstanden, was
zwangsläufig dazu geführt habe, dass er ungenaue und ausweichende
Aussagen gemacht habe und seine Asylgründe nicht vollständig habe
darlegen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin
zu erblicken, dass ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ver-
wendeten Länderinformationen sowie zur Situation seit Beendigung des
Bürgerkriegs eingeräumt worden sei. Gerade weil das BFM in seinem
Entscheid von der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 definierten Praxis bezüglich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden und Osten Sri Lan-
kas abgewichen sei, hätte eine vertiefte Lageanalyse unter Beizug aktuel-
ler und relevanter Länderinformationen durchgeführt werden müssen, und
das BFM hätte sich auf eine dem Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vergleichbare Fülle von Material abstützen und die verwendeten In-
formationsquellen offenlegen müssen. Dadurch, dass dies unterlassen
worden sei, sei es ihm verunmöglicht worden, sachgerecht Stellung zu
nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz habe mit ih-
rem Vorgehen die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt. Es müsse ihm Einsicht in den Bericht über die
Dienstreise vom Herbst 2010 sowie auch in allfällige weitere verwendete
Länderberichte oder Analysen gegeben werden. Der Sachverhalt sei nicht
vollständig und richtig abgeklärt worden, da sich das BFM nicht ein voll-
ständiges und ausgewogenes Bild über der aktuelle Lage in Sri Lanka
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verschafft habe und verschiedene wesentliche Fragen nicht abgeklärt
worden seien. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wobei eine neue Anhörung durchzuführen und ihm eine
Frist zur Stellungnahme zu den verwendeten Länderinformationen sowie
zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen sei. Ferner müssten
ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand eingeholt werden.
Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das BFM
sei bereits aufgrund der geschilderten ungünstigen Umstände der Befra-
gungen nicht haltbar. Zudem ergebe sich aus den Protokollen, dass er die
Umstände seiner Verwundung sowie seine Aktivitäten für die LTTE in bei-
den Befragungen in den wesentlichen Zügen übereinstimmend dargestellt
habe, wobei er diese bei der zweiten Anhörung noch präzisiert habe. Er
habe auch immer wieder Details genannt und aus mehreren Protokollstel-
len werde deutlich, dass er Angst gehabt habe, auf die gestellten Fragen
zu antworten. Dies seien Faktoren, welche auf die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen hindeuten würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch
Beweismittel belegt sei, dass seine Ehefrau im Jahr 2007 durch paramili-
tärische Gruppen bedroht worden sei und deshalb um behördlichen
Schutz ersucht habe.
Aufgrund seiner langjährigen Aktivitäten für die LTTE weise er ein Profil
auf, welches zu einer asylrelevanten Gefährdung führe. Es sei davon
auszugehen, dass seine Mitgliedschaft bei den LTTE den Behörden in-
zwischen bekannt und er auf einer Liste von Verdächtigen registriert sei.
Zwei frühere LTTE-Mitglieder, zu denen er in Kontakt gestanden sei,
K._______ und L._______, würden nun für die Regierungsseite arbeiten
und ehemalige Parteigenossen identifizieren. Zudem dürfte er in den von
der Armee beschlagnahmten Akten der LTTE verzeichnet sein. Das Risi-
ko, einem Verhör und weiteren Massnahmen unterzogen zu werden,
werde durch seine Flucht verstärkt. Zudem würden auch seine zahlrei-
chen Narben den Verdacht erwecken, er sei ein ehemaliger Kämpfer. Er
gehöre somit den vom UNHCR definierten Hauptkategorien von Perso-
nen, welchen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe, an. Die
Sicherheitskräfte hätten aufgrund des Antiterrorismus-Gesetzes (PTA)
weitreichende Befugnisse und es würden gestützt darauf zahlreiche Per-
sonen verhaftet. Auch gemäss Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien Tamilen und Tamilinnen,
welche verdächtigt würden, eine Verbindung zur LTTE zu haben, dem Ri-
siko von Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausge-
setzt. Die sri-lankische Regierung setze immer noch alles daran, Unter-
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Seite 10
stützer und Sympathisanten der LTTE aufzufinden und zu bestrafen. Die
Situation habe sich für diese Personen somit nicht entspannt, sondern
das Risiko einer Festnahme habe sich gar noch erhöht. Zurückkehrende
Staatsbürger würden bei der Einreise mithilfe von Fahndungslisten ein-
gehend überprüft, wobei das Risiko bestehe, gefoltert und auf unbe-
stimmte Zeit inhaftiert zu werden. Er, der Beschwerdeführer, sei mit Si-
cherheit auf einer solchen Liste registriert, weshalb er damit rechnen
müsse, bei der Ankunft in Sri Lanka am Flughafen verhaftet zu werden.
Im Weiteren würden Personen mit einem LTTE-Hintergrund auch durch
paramilitärische Gruppierungen bedroht. Er müsse aus diesen Gründen
befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert, gefoltert
oder gar getötet zu werden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt werden müsse. Die sri-lankischen Behörden würden zurückkehren-
den tamilischen Asylsuchenden, namentlich solchen aus der Schweiz, mit
grossem Misstrauen begegnen. Zudem habe die Regierung Anfang 2011
mit einer neuen Zwangsregistrierung der tamilischen Bevölkerung im
Norden und Osten des Landes begonnen, und diese werde auch durch
die Armee systematisch terrorisiert und unterdrückt.
3.3 In seinen ergänzenden Eingaben vom 25. November 2011, 7. Mai
2012 und 21. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor,
er sei auf der nunmehr eingereichten Videokassette klar als uniformierter
Teilnehmer eines Trainings der LTTE erkennbar. Die von der Vorinstanz
getroffene Feststellung, die Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheits-
kräfte und durch weitere Dritte seien zurückgegangen und der Wegwei-
sungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas sei generell zumutbar,
stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar und widerspreche
dem Grundsatzurteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts. Er er-
fülle zwei der in dem genannten Urteil definierten Risikoprofile (Verdacht
der Verbindung zu den LTTE, Rückkehrer aus der Schweiz). Zurückkeh-
rende tamilische Asylsuchende mit langjährigem Aufenthalt in der
Schweiz würden generell als Dissidenten beziehungswiese Oppositionel-
le wahrgenommen. Zudem würden die Aktivitäten von Tamilen und Tami-
linnen im Ausland von der Regierung genau und systematisch überwacht.
Zwangsweise zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende würden durch
das Criminal Investigation Department (CID) überprüft und zu diesem
Zweck gestützt auf den PTA auf unbestimmte Dauer und ohne rechtmäs-
siges Verfahren inhaftiert. Die sri-lankischen Behörden würden sowohl
beschlagnahmte Akten der LTTE als auch Informationen ihrer Vertretun-
gen aus dem Ausland zur Identifizierung von Unterstützern der LTTE pro-
fessionell auswerten. Auch Personen, die nach einer Überprüfung freige-
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Seite 11
lassen würden, könnten zum Ziel von Übergriffen durch paramilitärische
Gruppierungen werden, und müssten jederzeit damit rechnen, bei Raz-
zien oder Kontrollen festgenommen zu werden. Die Feststellungen im Be-
richt des BFM zur Dienstreise vom 5. bis 17. November 2010 würden
nicht den aktuellen Gegebenheiten in Sri Lanka entsprechen und stünden
im Widerspruch zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Ur-
teil E-6220/2006. Die Tochter des Beschwerdeführers sei am 29. April
2012 auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann nach dem Auf-
enthaltsort ihres Vaters gefragt worden. Er habe ferner in der Schweiz re-
gelmässig an Kundgebungen der LTTE teilgenommen. Es sei davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden über Bildmaterial dieser Ver-
anstaltungen verfügen würden und in der Lage seien, ihn damit zu identi-
fizieren. Der Umstand, dass er bei den Befragungen im Rahmen des
Asylverfahrens aufgrund psychischer Probleme beeinträchtigt gewesen
sei, werde durch den nunmehr vorliegenden psychiatrischen Bericht ge-
stützt. Personen mit auf Kriegsverletzungen zurückzuführenden Narben
seien auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko von Verfol-
gung ausgesetzt. Im Übrigen wäre seine wirtschaftliche Existenz im Hei-
matland nicht sichergestellt, da seine Ehefrau und die Kinder unter prekä-
ren Bedingungen leben würden und er aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme dauerhaft arbeitsunfähig sei. Die notwendige ärztliche Behand-
lung könne zudem in der Schweiz wesentlich besser durchgeführt wer-
den.
3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es lies-
sen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise dafür entnehmen,
dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage
gewesen sei, das von ihm Erlebte vollständig darzulegen, und auch die
Hilfswerksvertreterin habe keine entsprechenden Bemerkungen gemacht.
Vielmehr lasse der Umstand, dass er bei der Rückübersetzung verschie-
dene Korrekturen vornehmen liess, auf eine wache Präsenz schliessen.
Die eingereichte Videoaufnahme sei nicht geeignet, die LTTE-Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers zu belegen, weil er darauf nicht identifi-
zierbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise aufgrund eines politischen Engagements ins Visier
der sri-lankischen Behörden geraten sei und auch seine exilpolitischen
Aktivitäten erreichten nicht ein Ausmass, das geeignet sei, deren Interes-
se zu wecken. Der Bürgerkrieg habe auch zahlreiche zivile Opfer gefor-
dert, weshalb die Befürchtung, aufgrund seiner Narben als LTTE-Mitglied
identifiziert zu werden, unbegründet sei. Die vom Beschwerdeführer vor-
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gebrachten und in den eingereichten Arztberichten diagnostizierten ge-
sundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, als dass sie
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden.
3.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinen in der Be-
schwerdeeingabe erhobenen Rügen sowie den Ausführungen in den er-
gänzenden Eingaben fest. Namentlich wies er darauf hin, dass seine
Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten von einer Fachperson
diagnostiziert worden seien. Sein Gesicht sei in einer Sequenz der einge-
reichten Videoaufzeichnung gut erkennbar. Falls das Gericht auch daran
zweifle, dass es sich bei der erwähnten, darin zu sehenden Person um
ihn handle, werde eine Überprüfung durch einen Sachverständigen mit-
tels Gesichtserkennungssoftware beantragt. Im Unterschied zu den Ver-
hören vor der Ausreise im Jahre 2009 wäre es ihm im heutigen Zeitpunkt
nicht mehr möglich, seine frühere LTTE-Mitgliedschaft vor den sri-lanki-
schen Behörden zu verheimlichen, da diese nunmehr über die zu den Ak-
ten gereichten Videoaufnahmen sowie über Aussagen ehemaliger Mit-
kämpfer verfügen dürften. Verschiedene ausländische Behörden und Or-
ganisationen würden die Rückführung tamilischer Asylsuchender nach Sri
Lanka als unzulässig erachten. Schliesslich wäre er, auch wenn Behand-
lungsmöglichkeiten für seine gesundheitlichen Beschwerden in Sri Lanka
zur Verfügung ständen, aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der
Lage, diese in Anspruch zu nehmen.
4.
4.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen
Rechtsbegehren zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer einen unkorrekten Ablauf der Befra-
gungen durch das BFM rügt, ist Folgendes festzustellen: Entgegen der
Argumentation in der Beschwerdeschrift lässt sich den Protokollen der
Befragungen vom 10. September 2010 und 3. Mai 2011 entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer in beiden Fällen mit offen gestellten Fragen Gele-
genheit gegeben wurde, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl.
E-4890/2011
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Akten BFM A8, S. 5, A25 S. 4 F17). Dass das Bundesamt bei der Befra-
gung zur Person beim Punkt 15 ("Motifs de la Demande") dem Be-
schwerdeführer zunächst drei Fragen zum Aufenthaltsort seiner Famili-
enangehörigen stellte, steht dem nicht entgegen und kann nicht als un-
korrekte Führung der Befragung qualifiziert werden.
Hinsichtlich der Dauer der Anhörung vom 3. Mai 2011 lässt sich dem Pro-
tokoll entnehmen, dass die insgesamt rund achtstündige Befragung durch
eine Pause von 20 Minuten am Morgen (A25 S. 5), eine Mittagspause
(A25 S. 10) und eine weitere Pause von 30 Minuten (A25 S. 17) am
Nachmittag unterbrochen wurde. Dass weder der Zeitpunkt der Pausen
noch die Dauer der Mittagspause vermerkt wurden, ist zu beanstanden,
da eine präzise Zeitangabe der Nachvollziehbarkeit der Befragungsbe-
dingungen dienlich wäre. Es kann aber davon ausgegangen werden,
dass die Mittagspause mindestens eine halbe Stunde dauerte. Aus den
genannten protokollierten Angaben zu den Befragungspausen kann ge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vier Stun-
den am Stück befragt wurde, weshalb der Vorhalt in der Beschwerde-
schrift, seine Einvernahmefähigkeit sei durch eine überlange Befragungs-
dauer beeinträchtigt gewesen, unbegründet ist.
Im Weiteren besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei aufgrund gesundheitlicher, namentlich psychischer
Probleme nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe richtig darzule-
gen. Dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten ärztlichen
Bericht der (…) Psychiatrie vom 15. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass bei
ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Zudem
wird dem Beschwerdeführer zwar eine leicht unscharfe zeitliche Orientie-
rung sowie eine leichte Einschränkung von Konzentration und Gedächtnis
attestiert, aber er wird andererseits als wach und bewusstseinsklar be-
schrieben. Diese ärztliche Diagnose lässt nicht auf eine erhebliche Ein-
schränkung seiner Einvernahmefähigkeit schliessen, und es liegen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sein psychischer Gesundheits-
zustand im Zeitpunkt der Befragungen wesentlich schlechter gewesen
wäre. Entsprechende Anhaltspunkte können auch den Protokollen der
Befragungen nicht entnommen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer
sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der ausführlichen An-
hörung offensichtlich unzutreffende zeitliche Angaben gemacht, welche er
jeweils nachträglich korrigierte (vgl. A5, S. 4/5, A25 S. 6), was möglicher-
weise auf mangelhafte Konzentration zurückzuführen ist, und aus einzel-
nen Protokollstellen ist ersichtlich, dass er Angst hatte, gewisse Informa-
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tionen preiszugeben (A25 S. 2 F.10, S. 14 F116). Es gibt aber keinen An-
lass zur Annahme, dass es ihm aufgrund dieser Umstände nicht möglich
gewesen wäre, wesentliche Sachverhaltselemente vorzubringen.
Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bei der
zweiten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei Anmerkungen
gemacht hat, welche auf eine unkorrekte Durchführung der Befragung
schliessen lasse würden. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren keine
Hinweise auf verfahrenswesentliche gesundheitliche Probleme des Be-
schwerdeführers vorlagen, kann der Rüge, das BFM habe seine verfah-
rensrechtlichen Pflichten verletzt, indem es keinen medizinischen Sach-
verständigen beigezogen beziehungsweise kein ärztliches Gutachten
eingeholt habe, nicht gefolgt werden.
4.3
4.3.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von de-
nen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfin-
dung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Ent-
sprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt
gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
4.3.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine
im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die
UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen
Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschät-
zung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in
Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Sri Lanka vorgenommen hat, unter anderem auf Erkenntnis-
sen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser dem-
nach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter
dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Be-
schwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener
Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus
dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende
E-4890/2011
Seite 15
Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Ent-
scheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und
damit die Begründungspflicht verletzt worden.
4.3.3 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 mitgeteilt, dass
die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise
vom 22. Dezember 2011, welche seinem Rechtsvertreter bekannt sei, zu
den Akten genommen werde und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu diesem Bericht eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom 7. Mai
2012 Gebrauch gemacht hat. Da die festgestellte Verletzung des rechtli-
chen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwal-
tungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zu-
kommt, kann der gerügte Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet
werden.
4.3.4 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Inter-
net –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzu-
geben.
4.3.5 In den vorinstanzlichen Akten finden sich keine weiteren Länderbe-
richte oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können.
Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewon-
nenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches
nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher
verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn
auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung
nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungs-
pflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr,
dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem
konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochte-
nen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri
Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Si-
tuation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Die Be-
schwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Es liegt
somit insoweit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der An-
E-4890/2011
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trag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere
verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen.
4.4 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, dass eine Verletzung
der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung
ohne hinreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das
BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzel-
nen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelang-
te, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des
bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedin-
gungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Nor-
den und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender sehr wohl an die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts halten, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer
bestehenden Praxis abzuweichen, oder diese zu präzisieren, wenn es
sie, wie im vorliegenden Einzelfall, als anpassungsbedürftig erachtet (vgl.
BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten
Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Grün-
den als zumutbar einschätzt, ist daher in formeller Hinsicht nicht zu bean-
standen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem
Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktu-
ellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in
BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen
des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.5 nachste-
hend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht
verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und
differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersicht-
lich.
4.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass insoweit
die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt
wurde. Die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers
E-4890/2011
Seite 17
sind abzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb
das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 3. August 2011
sei aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestell-
te Verfahrensmangel wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen
sein (vgl. nachfolgend E. 11).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016f., mit weiteren Hinweisen).
E-4890/2011
Seite 18
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorbringen des Beschwerde-
führers hinsichtlich seines Engagements für die LTTE entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
glaubhaft zu erachten. Seine diesbezüglichen Ausführungen anlässlich
der Befragungen sind zwar wenig präzise und ausführlich sowie teilweise
sprunghaft und nicht chronologisch, aber sie vermögen dennoch bei ge-
nauer Durchsicht insgesamt einen hinreichend substanziierten, stimmigen
und plausiblen Eindruck zu vermitteln. Zudem stimmen die Angaben des
Beschwerdeführers in beiden Befragungen im Wesentlichen überein. Die
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung durch das
BFM, er habe Modelle gemacht, um Kriegsstrategien zu entwickeln (vgl.
Akten BFM A25. S. 7 F44), steht in auffallend klarem Gegensatz zu sei-
nen unmittelbar darauffolgenden diesbezüglichen Erklärungen sowie sei-
nen übrigen Ausführungen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE. Demnach
kann ein Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis bei der zitierten
Protokollstelle nicht ausgeschlossen werden. Ferner erweist sich auch
der Vorhalt der Vorinstanz, seine Aussagen zu Kenntnissen über Dienst-
geheimnisse seien widersprüchlich, als nicht gerechtfertigt. Die entspre-
chenden Protokollstelle (A25 S. 9) ist vielmehr so zu verstehen, dass er
über geheim gehaltene strategische Entscheidungen anlässlich der be-
waffneten Auseinandersetzungen zwischen LTTE und Regierungskräften
informiert war, aber keine Kenntnis aktueller geheimer Informationen hat.
E-4890/2011
Seite 19
6.2 Bei diesem Zwischenergebnis kann die Frage der Beweiskraft der
vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Aktivitäten für die LTTE einge-
reichten Videoaufnahme offengelassen werden.
6.3 Es ist demnach von folgendem glaubhaft gemachtem Sachverhalt
auszugehen: Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1990 den LTTE beigetre-
ten und hat in den folgenden Jahren als Kämpfer beziehungsweise als
Befehlshaber von Truppeneinheiten von fünf bis maximal 45 Personen an
zahlreichen Gefechten teilgenommen. In den Jahren 2003 bis 2006 war
er intern mit der Beschaffung und Weiterleitung von strategisch wichtigen
Informationen sowie organisatorischen Aufgaben betraut und nach einer
kurzzeitigen Freistellung war er dafür verantwortlich, Fronteinsätze zu or-
ganisieren sowie neue Rekruten an ihre Einsatzorte zuzuweisen. Nach
einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt anfangs des Jahres 2009 auf-
grund von bei einem Bombenangriff der Regierungskräfte erlittenen Ver-
letzungen, hielt der Beschwerdeführer sich mit seiner Familie während
zwei bis drei Monaten in zwei Camps auf, wo er mehrmals verhört wurde.
Schliesslich flüchtete er mittels Bestechung aus dem Camp und versteck-
te sich bis zur Ausreise in der Nähe von C._______.
7.
7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Fra-
ge nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu
stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten
und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/
Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
7.2
7.2.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während
sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, ist eine
weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsicht-
lich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl.
BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageana-
E-4890/2011
Seite 20
lyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen
gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürger-
kriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Me-
dienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtre-
gierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge
schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb
der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individu-
ellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen
vermögen.
7.2.2 Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein,
dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende
des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Krite-
rium für eine asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen
Zeitpunkt, ist doch aufgrund der Strukturen, welche die LTTE in den ehe-
mals von ihnen kontrollierten Gebieten aufbauten, davon auszugehen,
dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise
entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten
Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil
der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht
mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR im
Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm einge-
reichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage
in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report
2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri
Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-
Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012,
New York 2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's
North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219,
Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri
Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen
in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).
E-4890/2011
Seite 21
7.3 Der Beschwerdeführer war, wie oben dargelegt, ein langjähriger Akti-
vist der LTTE, welcher als Befehlshaber von Kampfeinheiten und zusätz-
lich als Stratege von Kampfeinsätzen tätig war. Seine Aufgaben und seine
Funktion waren von einiger Bedeutung innerhalb der Organisation der Ti-
gers, und er war mitnichten ein blosser Empfehlsempfänger. Sein Enga-
gement für die LTTE und seine Berührungspunkte mit diesen gingen so-
mit weit über diejenigen des Grossteils der tamilischen Bevölkerung in Sri
Lanka hinaus. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ver-
fügt der Beschwerdeführer demnach nach Auffassung des Gerichts über
ein Profil, welches geeignet ist, eine erhöhte Verfolgungsgefahr seitens
der Regierungskräfte beziehungsweise mit diesen verbündeten Gruppie-
rungen zu begründen.
7.4 Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine flüchtlings-
rechtlich relevanten Behelligungen erlitten hat, was gemäss seiner Dar-
stellung darauf zurückzuführen war, dass er bei den mehrfach mit ihm
durchgeführten Verhören sein früheres Engagement für die LTTE geheim
halten konnte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung. Es ist durchaus realistisch, dass die sri-lankischen
Behörden im Zeitpunkt der Befragungen noch keine Informationen aus
Drittquellen über sein Engagement für die Tigers hatten und es dem Be-
schwerdeführer daher möglich war, dieses vor ihnen vorderhand zu ver-
bergen. Es ist aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass die Behörden in der Zwischenzeit aufgrund von Aussagen an-
derer LTTE-Aktivisten oder der Einsichtnahme in beschlagnahmte Akten-
bestände der Tigers Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers
erlangt haben. Diesfalls ist als naheliegend zu erachten, dass die Behör-
den ein Interesse daran hätten, ihn eingehend zu befragen, zumal er auf-
grund seiner Tätigkeiten über Informationen verfügen dürfte, welche für
die sri-lankischen Sicherheitskräfte von Bedeutung wären.
7.5 Die Narben und körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh-
rers rühren zwar nicht von Kampfverletzungen her. Es kann aber nicht
ausgeschlossen werden, dass er gerade wegen seiner durch die erlitte-
nen Verletzungen verursachten Gehbehinderung im Falle der Wiederein-
reise den Grenzbehörden auffallen würde und dies ihnen Anlass für eine
intensivere Überprüfung des Beschwerdeführers geben würde.
7.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG für die Zuer-
E-4890/2011
Seite 22
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls grund-
sätzlich erfüllt.
8.
8.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge-
fährden.
8.2 Unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen
Handlungen" In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl.
EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.;
EMARK 2002 Nr. 9) fallen auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre-
chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem
abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in der bis
zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Die Praxis der
ARK wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes be-
wusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff). Als
Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im
heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen,
die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch
heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des
StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich ge-
meinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist
(vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
8.3 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft mit Bezug auf
im Ausland begangene Straftaten für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG über-
einstimmend umschrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei
Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis
erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte
Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die
betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen
schuldig gemacht hat.
8.4 Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei ei-
ner als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung
der Asylunwürdigkeit zu führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, EMARK
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Seite 23
2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise
Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu welchem die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungs-
gründe zu zählen sind − zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die
Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der
Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange
die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des
Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im
Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebens-
verhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfin-
dung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
8.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der LTTE im
Jahr 1990 freiwillig beitrat und als Soldat beziehungsweise Kommandant
von Einheiten von bis zu 45 LTTE-Kämpfern aktiv an verschiedenen be-
waffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt
war. In der Folge nahm er als Zuträger von Informationen, als Mitbeteilig-
ter an strategischen Entscheidungen und als Koordinator der Einsätze
von Kämpfern Einfluss auf Kampfeinsätze der Tigers. Diese Fakten legen
die Annahme nahe, dass er die gewaltbereite Organisation der LTTE über
einen vergleichsweise langen Zeitraum in nicht zu unterschätzendem
Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Zudem ist
nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass er sich durchaus
mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte, und er hat
sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanziert. Nach Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinrei-
chende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu-
gunsten der LTTE bis ins Jahr 2009 verwerfliche Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG begangen hat.
8.6 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzel-
falls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylaus-
schlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Wiewohl er in der
Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die LTTE
durch seine jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich, aber auch
im Rahmen von Kampfhandlungen) doch massgeblich unterstützt. Bei
dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.
E-4890/2011
Seite 24
9.
9.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers –
trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG –
zu Recht abgelehnt und – da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzt – die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete
Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
EMARK 2001 Nr. 21).
9.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie
auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen
werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger
Behandlung ausgesetzt wäre.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt
wird, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. August 2011 sind auf-
zuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
11.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft lautenden Begehren und somit nur teilweise, nämlich praxis-
gemäss zu zwei Dritteln, durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens
wären ihm deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass er zu Recht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs rügte, weil ihm im erstinstanzlichen Ver-
fahren die Ergebnisse der Dienstreise der Vorinstanz vom September
2010 nicht offengelegt wurden, dieser Mangel aber im Beschwerdeverfah-
ren geheilt wurde, indem der Dienstreisebericht des BFM zu den Akten
genommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
hierzu gewährt wurde. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es ge-
rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von
E-4890/2011
Seite 25
Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60).
12.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegen-
den Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens
ist dem Beschwerdeführer eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In diesem Zu-
sammenhang ist zu beachten, dass auf die Zusprechung einer Entschä-
digung hinsichtlich der gutgeheissenen Rüge der Verweigerung der Ein-
sicht in den Dienstreisebericht des BFM mit Verweis auf das Urteil
D-3747/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort
E. 10.3) zu verzichten ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
hat in seiner Kostennote vom 21. Mai 2012 einen Zeitaufwand von total
24.88 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als
überhöht, weshalb er – unter Berücksichtigung des Aufwandes für die
nachträglich erfolgte Eingabe vom 10. August 2012 − auf ein als ange-
messen zu erachtendes Mass von 19.13 Stunden zu kürzen ist. Unter
Anwendung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veran-
schlagten Stundenansatzes von Fr. 240.−-, welcher dem in Art. 10 Abs. 2
VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entspricht, sowie un-
ter Anrechnung der ausgewiesenen Auslagen, des in Anwendung des
massgeblichen Mehrwertsteuersatzes hinzuzufügenden Mehrwertsteuer-
anteils von Fr. 376.23 und der vorzunehmenden Reduktion um einen Drit-
tel wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 3386.− festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4890/2011
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Au-
gust 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3386.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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