B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4890/2019
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien und Türkei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Februar 2015 auf dem Schwei-
zer Konsulat in Istanbul mit ihren türkischen Pässen einen Visumsantrag
für die Schweiz, welcher abgelehnt wurde.
B.
B.a Am 8. Oktober 2018 reisten die Beschwerdeführenden auf dem Luft-
weg nach Zürich und ersuchten am 10. Oktober 2018 bei der Flughafen-
polizei um Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde ihnen zu-
nächst die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des
Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort
zugewiesen.
B.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
B.c Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. No-
vember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachten
vor, der Onkel des Beschwerdeführers habe mittels eines Anwalts einen
türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft in einer
bewaffneten Terrororganisation bei der Staatsanwaltschaft einholen kön-
nen. Auch türkische Staatsangehörige mit syrischer Herkunft würden nach
Syrien zurückgeschafft. Sobald der Beschwerdeführer in die Türkei zurück-
kehre, werde er verhaftet und nach Verbüssung einer schweren Strafe
nach Syrien ausgeschafft. In Syrien sei er gemäss syrischem Gerichtsurteil
wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu dreieinhalb
Jahren Haft verurteilt worden.
B.d Am 9. November 2018 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und wies
sie dem Kanton Graubünden zu.
B.e Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde seitens des Gerichts
eine Botschaftsabklärung bei der Schweizerischen Botschaft in der Türkei
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.
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Diese ergab, dass in der Türkei kein Haftbefehl gegen den Beschwerde-
führer vorliege und ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurtei-
lung ebenfalls nicht habe festgestellt werden können. Weiter wurde mitge-
teilt, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und könne
deshalb nicht ausgewiesen werden. Bei dem türkischen Haftbefehl vom
26. Oktober 2018 mit der Nummer 2018/21457 handle es sich um eine Fäl-
schung; dies sei von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bestätigt wor-
den.
B.f Mit Urteil E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 wurde die Beschwerde ab-
gewiesen und festgestellt, die Beschwerdeführenden hätten eine Furcht
vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Bei
einer Rückkehr in die Türkei drohe ihnen keine Rückschaffung nach Syrien,
womit der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zulässig und zumutbar sei.
C.
Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe an die Vorinstanz vom
8. September 2019 machten die Beschwerdeführenden geltend, gegen
den Beschwerdeführer werde in der Türkei ein Strafverfahren wegen «Pro-
paganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten»
geführt. Beweismittel wurden der Eingabe keine beigelegt.
D.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c AsylG entgegen und trat mit Verfügung vom 19. September 2019
nicht darauf ein. Sie verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.–.
E.
Dagegen reichte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie mit Ein-
gabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. September 2019
sei aufzuheben. Die Vorinstanz solle ihm die Möglichkeit geben, die Be-
weise aus der Türkei zu besorgen oder die schweizerische Vertretung in
der Türkei mit Abklärungen beauftragen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz habe die Rech-
nung zu stornieren und die Beschwerdekosten zu übernehmen. Es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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Seite 4
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. September 2019 bei Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.2. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweite-
rung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die ent-
sprechenden Begehren ist nicht einzutreten.
2.3. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten. Dies weil eine hinreichende Begründung der Asylvorbrin-
gen nicht vorliege.
4.2. Im Grundsatzurteil E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 (publiziert
als BVGE 2014/39) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die
Vorinstanz könne ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht gehörig be-
gründetes erneutes Asylgesuch (Gesuche, die nicht "dûment motivé" sind)
mit einer Nichteintretensverfügung erledigen, wobei offen bleiben könne,
ob anstelle einer solchen eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c
Abs. 2 AsylG gerechtfertigt wäre, wenn durch das von der Vorinstanz ge-
wählte Vorgehen kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführenden er-
sichtlich sei (E. 5.2–5.5 sowie E. 7.2).
Entsprechende Rechtsnachteile sind in casu weder ersichtlich, noch wer-
den solche geltend gemacht. Der Erlass eines Nichteintretensentscheids
ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. auch: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019, E. 6.2.2).
4.3. Inhaltlich ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass ein unbegründetes Gesuch vorlag, auf
welches deshalb nicht einzutreten war.
4.4. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Um "gehörig be-
gründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster
Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die
Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass diese
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die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt
weist das Erfordernis der "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c
AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann
nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das
heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39, E. 5.5 sowie E. 6).
Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der
Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren
seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten
Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu be-
handeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland – mithin in das poten-
tielle und behauptete Verfolgerland – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen
könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend
gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Erman-
gelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhal-
tung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die
analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesse-
rung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachge-
suche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche
Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen:
Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
4.5. Das Gericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz das
Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht hinreichend
begründet qualifiziert hat.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Mehrfachgesuch vom 8. Septem-
ber 2019 vor, er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Juni 2019 in der Türkei Abklärungen machen lassen und habe festge-
stellt, dass er gesucht werde. Es werde zurzeit ein Verfahren gegen ihn
wegen «Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staats-
präsidenten» geführt. Weitere Angaben habe er noch nicht, er sei auf der
Suche nach einem Anwalt in der Türkei und gebe sobald wie möglich Be-
scheid. Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, worum es sich bei dem
angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren handeln
soll. Es wird nicht dargelegt, ob der Beschwerdeführer sich nach wie vor
auf das bereits im letzten Asylverfahren thematisierte Verfahren bezieht.
Die Ausführung des Beschwerdeführers, «Konkret geht es um ein Strafver-
fahren welche[s] gegen mich noch hängig ist» (in der Beschwerdeschrift)
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und «Obwohl wir richtige Gründe hatten und mehrere Beweismittel einge-
reicht haben, hatte man unser Asylgesuch abgelehnt. Trotzdem stand aber
die Wahrheit immer noch da.» (im neuen Asylgesuch), deuten darauf hin,
dass er sich auf das bereits im letzten Asylentscheid thematisierte Verfah-
ren beziehen könnte. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass in der Bot-
schaftsabklärung vom (…) 2019 festgestellt wurde, es liege in der Türkei
kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor und es habe kein gegen
ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung festgestellt werden können.
Der türkische Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer
2018/21457 erwies sich als Fälschung. Würde sich der Beschwerdeführer
auf dieses Verfahren beziehen, wäre einem neuen Asylgesuch gestützt da-
rauf von vorneherein die Grundlage entzogen, nachdem keine Gründe vor-
liegen, an den Feststellungen in der Botschaftsantwort zu zweifeln.
Wenn der Beschwerdeführer geltend machen will, es sei in der Zwischen-
zeit ein neues Verfahren gegen ihn in der Türkei eröffnet worden, worauf
seine Ausführungen «Gemäss neue[r] Tatsachen werde ich in der Türkei
wegen politischen Gründen gesucht» in der Beschwerdeschrift deuten, so
vermag er auch in der Rechtsmitteleingabe nicht hinlänglich darzulegen,
aus welchen Gründen, in seiner Abwesenheit ein Verfahren gegen ihn we-
gen «Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatsprä-
sidenten» hätte eröffnet werden sollen. In der Beschwerde wird dazu vor-
gebracht, in der Türkei werde der Beschwerdeführer als Anhänger der
YPG/PKK (Yekîneyên Parastina Gel / Partiya Karkeren Kurdistan) betrach-
tet, gegen welche die Türkei Krieg führe. Weitere Ausführungen dazu wer-
den nicht gemacht. Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien am (…)
2019 nach E._______ und nicht in die Türkei gereist. Der Beschwerdefüh-
rer hat sich demnach seit der Botschaftsabklärung vom (…) 2019 nicht
mehr in der Türkei aufgehalten. Hinzu kommt, dass er zwar angab, er habe
Abklärungen machen lassen, er aber keinerlei Beweismittel für seine Be-
hauptungen einreichte oder erklärte, weshalb er nicht in der Lage sei, sol-
che beizubringen. Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer
für die Bevollmächtigung eines türkischen Anwalts und die Beibringung von
Beweismitteln einen N-Ausweis benötigen sollte. Aus dem Mehrfachge-
such geht damit nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter Weise gefährdet sein sollten.
Bei der Beurteilung fällt vorliegend auch ins Gewicht, dass die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens im
ersten Asylverfahren (falsche und widersprüchliche Angaben, Einreise mit
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Seite 8
gefälschten niederländischen Identitätskarten, Einreichung eines gefälsch-
ten Haftbefehls) erschüttert ist.
4.6. In Anwendung von Art. 111c AsylG hätte es den Beschwerdeführenden
oblegen, die zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs notwendigen Be-
weismittel beizubringen. Der Antrag, die Vorinstanz habe dem Beschwer-
deführer die Möglichkeit zu geben, Beweise aus der Türkei zu besorgen
oder die schweizerische Vertretung in der Türkei mit Abklärungen zu be-
auftragen, ist damit abzuweisen. Die Vorinstanz hat bei vorliegender Sach-
lage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begrün-
dung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist
demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise dafür
vorliegen, die Situation in der Türkei hätte sich seit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 wesentlich verändert.
Somit kann auch hier auf die massgebenden Erwägungen (E. 8) in besag-
tem Urteil verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird nichts weiter vor-
gebracht. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die
Türkei erweist sich als zulässig, zumutbar und möglich.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
Nach diesen Feststellungen besteht keine Veranlassung für die Vorinstanz,
auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten oder die Rechnung zu stornie-
ren.
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem
Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: