B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4891/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
E-4891/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren
letzten ordentlichen Wohnsitz in B._______ (Zoba Maekel), Eritrea. Eige-
nen Angaben zufolge verliess sie mit ihrer Mutter und (…) Geschwistern
B._______ im Juni 2009 in Richtung C._______ und D._______ (Eritrea),
wo sie sich bis auf weiteres aufgehalten hätten und anschliessend zu Fuss
über die sudanesische Grenze nach Kassala gelangt seien. Dort hätten sie
sich – unter anderem – drei Monate im Camp (…) aufgehalten.
Am 22. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und (...)
ihrer Geschwister, handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter, ein
Asylgesuch aus dem Ausland ein. Anfang März 2014 sei die Beschwerde-
führerin dann allein nach Libyen weitergereist und anschliessend über das
Mittelmeer nach Italien gelangt. Dort sei sie eine Woche an einem ihr un-
bekannten Ort untergebracht worden. Von diesem Ort sei sie geflohen und
mit dem Zug über Rom nach Mailand und anschliessend am 12. Mai 2014
in die Schweiz gelangt. Am darauffolgenden Tag stellte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) ein Asylgesuch. Am 11. Juni
2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Mit internem Abschrei-
bungsbeschluss vom 19. Juni 2014 schrieb das damalige BFM das Asyl-
gesuch aus dem Ausland vom 23. Mai 2012 hinsichtlich der Beschwerde-
führerin als gegenstandslos geworden ab. Die ausführliche Anhörung zu
den Asylgründen fand am 23. Februar 2015 statt.
B.
Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, ihr Bruder sei aus dem Militärdienst desertiert und habe
Eritrea illegal verlassen. Aufgrund dessen sei ihre Familie mehrmals von
Soldaten aufgesucht und nach dem Verbleib des Bruders befragt worden.
Die Soldaten hätten ihre Mutter – da der Vater krank und bettlägerig gewe-
sen sei – mitgenommen und für einen Monat inhaftiert. Mithilfe einer Bürg-
schaft sei sie freigelassen worden, allerdings habe man sie aufgefordert,
eine Busse von 50‘000 Nafka zu bezahlen. Weil ihre Familie nicht in der
Lage gewesen sei, das Geld zu bezahlen, hätten sie sich entschieden, das
Land zu verlassen. So sei sie mit ihrer Mutter und (...) ihrer Geschwister
ausgereist. Ihr Vater sei mit ihrem älteren Bruder vorerst in Eritrea zurück-
geblieben.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 – eröffnet am 15. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vor-
läufigen Massnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 (Datum Rechtsschrift und Poststempel)
erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei zuzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur
erneuten und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdefüh-
rerin wurde Rechtsanwältin Barbara Wille als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Zudem forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf,
eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In der Vernehmlassung vom 1. September 2015 – der Beschwerdeführerin
am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und brachte einige Anmerkungen an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
E-4891/2015
Seite 4
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsver-
letzungen vor. Sie rügt einerseits eine Verletzung der Begründungspflicht
und behauptet weiter eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Ihre dies-
bezüglichen Rügen begründet sie damit, dass die Vorinstanz hätte prüfen
müssen, inwiefern die Gefährdungssituation der Mutter auch einen unmit-
telbaren und gezielten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG für sie selber
darstelle. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen und ihre diesbezüg-
lichen Vorbringen einzig mit dem Argument der fehlenden Asylrelevanz ver-
worfen. Zudem habe das SEM die Untersuchung zu Lasten der Beschwer-
deführerin beeinflusst, da der Befragerin anlässlich der Anhörung hätte auf-
fallen müssen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin klar nicht auf
die ihr gestellten Fragen gepasst hätten. Schliesslich seien die vagen Aus-
sagen der Beschwerdeführerin nicht auf ihre mangelnde Beschreibungsfä-
higkeit, sondern auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das
SEM zurückzuführen. Dieses habe ihr – im Gegensatz zu den detaillierten
Fragen bezüglich Schulutensilien – beispielsweise keine Fragen zur Um-
gebung oder zur Zusammensetzung der Gruppe gestellt.
3.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach
dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Ab-
klären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12
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Seite 5
VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
3.3 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunter-
worfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung.
Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die
Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich
sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder
die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was vo-
raussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwer-
deinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein
Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz im Einklang mit den Bestimmungen des
Asylgesetzes eine Befragung zur Person (Art. 26 Abs. 2 AsylG) und eine
ausführliche Anhörung durchgeführt (Art. 26 Abs. 3 AsylG) und der Be-
schwerdeführerin ausgedehnt Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe dar-
zulegen. Dabei wurden ihr anlässlich der Befragungen genügend Fragen
zur Reiseroute und den jeweiligen Aufenthaltsorten gestellt (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A10/13, S. 6 und A30/17, F 120 ff.), sie wurde auch auf
Widersprüche in ihren Aussagen angesprochen (z.B. Akten des Asylver-
fahrens, A30/17, F 124) und erhielt somit die Gelegenheit, diese anlässlich
der Anhörung direkt aufzuklären.
Auch der Vorhalt, wonach die Übersetzung nicht einwandfrei funktioniert
haben soll, ist nicht zu hören. Im Anhörungsprotokoll sind keine Situationen
mit wesentlichen Verständnisproblemen zu erkennen. Die Antworten der
Beschwerdeführerin zum Fussmarsch (Akten des Asylverfahrens, A30/17,
F 130 f.) passen – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin –
zu den dazu gestellten Fragen. So wollte die Befragerin wissen, welcher
Streckenabschnitt für die Beschwerdeführerin der schwierigste gewesen
sei. Darauf antwortete diese, dass sie beim Laufen keine Schwierigkeiten
gehabt hätte. Was insoweit wohl bedeutet, dass ihr kein Streckenabschnitt
sonderlich zu schaffen machte. Die Frage nach allfälligen Schwierigkeiten
auf dem Fussmarsch hat die Beschwerdeführerin sodann verneint, sie
seien „Gott sei Dank heil angekommen“ (Akten des Asylverfahrens,
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Seite 6
A30/17, F 131). Auch dem übrigen Anhörungsprotokoll sind keine Verstän-
digungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die Befragerin und der Dolmet-
scher haben ihr jeweils ausreichend Möglichkeit zur vollständigen Darle-
gung oder Klarstellung ihrer Angaben geboten. Weiter gab die Beschwer-
deführerin an, den Tigrinya sprechenden Dolmetscher gut zu verstehen.
Sie hat denn auch in der Folge die Richtigkeit und Vollständigkeit des Pro-
tokolls nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Schliesslich
brachte auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine Anmerkungen an.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte und
die in der Beschwerde angeführten Einwendungen als nicht stichhaltig. Die
für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind rechtsgenügend
von der Vorinstanz festgestellt worden, eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor.
3.5 Schliesslich hat die Vorinstanz in der Begründung ihrer Entscheidung
die wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Sie
hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung un-
ter anderem auch im Hinblick auf die fehlende Asylrelevanz ausreichend
begründet. Hierzu hat sie aufgeführt, dass sich die geltend gemachten be-
hördlichen Massnahmen nicht gegen die Beschwerdeführerin selber, son-
dern gegen ihre Mutter gerichtet hätten, und für die Beschwerdeführerin
somit nicht asylrelevant seien. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine
sachgerechte Anfechtung (aufgrund der vorliegenden Begründung) mög-
lich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.
3.6 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift liegt vorliegend we-
der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche der
Begründungspflicht vor. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-4891/2015
Seite 7
4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
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Seite 8
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Massnahmen der Behörden nicht gegen sie selber, sondern gegen ihre
Mutter gerichtet hätten und für die Beschwerdeführerin deshalb nicht
asylrelevant seien. Ihre Vorbringen hinsichtlich der Reiseroute und der
Aufenthaltsorte seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Weiter habe sie
auch die Ausreise substanzlos und vage geschildert, weshalb die
Vorbringen bezüglich ihrer angeblichen illegalen Ausreise den
Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund dessen
sei es ihr auch nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
glaubhaft zu machen, da die gesetzliche Beweis- beziehungsweise
Substanziierungslast – auch bei notorisch schwieriger Ausreise – nicht
umgekehrt werde. Auf Vernehmlassungsstufe bestätigte die Vorinstanz
ihre Ausführungen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Verfolgung oder Ge-
fährdung, welche sich gezielt gegen eine Person mit minderjährigen Kin-
dern richte, umfasse auch die Kinder, diese seien in der Regel ebenfalls
von der Verfolgung betroffen. Diesem Grundsatz folgend werde in der
Schweiz den Kindern einer bedrohten Person Familienasyl gewährt. Weiter
habe die vorliegende Situation auch eine relevante Nähe zur Reflexverfol-
gung, da die direkte Verfolgung – oder vorliegend gar die Inhaftierung –
einer Person immer auch deren Kinder betreffe. Die Kinder seien dann
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Seite 9
praktisch zur Mitflucht gezwungen, da von ihnen nicht erwartet werden
könne, sich alleine im Heimatland aufzuhalten.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Aus-
reise seien zudem glaubhaft. Die aus den Befragungsprotokollen ersichtli-
chen Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass ihre Ausreise im-
merhin sechs Jahre zurückliege und sie während der Befragungen unter
erheblichem Einfluss ihres Bruders gestanden sei, welcher ihr im Vorfeld
der Anhörung Ratschläge erteilt habe. Ihre Ausführungen zur Ausreise
seien zwar knapp, aber mit genügend Elementen, die auf das tatsächliche
Vorliegen einer illegalen Flucht schliessen lassen, ausgefallen. Dass das
SEM ihre Schilderungen hinsichtlich der Grenzüberquerung als vage be-
zeichnet habe, sei darauf zurückzuführen, dass ihr diesbezüglich nur we-
nige Fragen gestellt worden seien und die Übersetzung zudem nicht ord-
nungsgemäss funktioniert habe.
5.3 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die
Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, da sie nicht auf
eine gezielte Verfolgung gegen ihre Person schliessen lassen, mithin ins-
besondere kein gegen sie gerichtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv
enthalten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Vorverfahren ausdrücklich sagte, in Eritrea nie persönlich von
Problemen betroffen gewesen zu sein (Akten des Asylverfahrens, A 10/13,
S. 7 f. und A30/17, F 88). Auch hat sie keine asylrelevanten Befürchtungen
geäussert (vgl. z.B. Akten des Asylverfahrens, A30/17, F 114).
5.3.1 Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reflexverfolgung
(vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung das Urteil des BVGer E-4456/2016
vom 1. Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweisen auf BVGE 2011/51 E. 6.2 und
EMARK 1994/5 E. 3-h S. 47 f.) liegen nicht vor, zumal die Beschwerdefüh-
rerin auch nicht geltend macht, zu irgendeinem Zeitpunkt von den Behör-
den belästigt oder behelligt worden zu sein. Vielmehr soll sich die Behelli-
gung durch die Behörden nur gegen ihre Eltern gerichtet haben.
5.3.2 Die Frage des Familienasyls im Sinne von Art. 54 AsylG ist vorliegend
zudem nicht zu prüfen, da sich weder die Eltern der Beschwerdeführerin
noch eigene minderjährige Kinder in der Schweiz befinden und Asyl erhal-
ten haben.
E-4891/2015
Seite 10
5.3.3 In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht asylrelevant sind, kann in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der dies-
bezüglichen Vorbringen verzichtet werden.
5.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil D-7898/2015 E. 4.6-
5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil zum
Schluss, dass dies auch für Minderjährige gelte. Da die Beschwerdeführe-
rin zum Zeitpunkt der Ausreise das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hatte und die geltend gemachte Belästigung und Inhaftierung der Mutter
für sie keine flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen auslöste, steht vorlie-
gend allein die illegale Ausreise zur Beurteilung an. Nachdem die Be-
schwerdeführerin neben dieser illegalen Ausreise keine zusätzlichen An-
knüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils aufweist, ist vorlie-
gend und in Anwendung des Referenzurteils D-7898/2015 nicht von einer
flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Bei dieser Sach-
lage erübrigt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen
Vorbringen und auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
5.5 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und
ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfü-
gung vom 20. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Auf-
wand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
8.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsan-
wältin Barbara Wille als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die amtliche
Vertreterin wies in ihrer Kostennote vom 12. August 2015 bei einem Stun-
denansatz von Fr. 250.– und einem zeitlichen Aufwand von 8.25 Stunden
einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 2‘077.50 (inkl. Auslagen) aus. Der
Stundenansatz ist auf Fr. 220.– zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der
in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das
amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1‘830.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4891/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Barbara Wille wird zu Lasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘830.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi