B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-489/2012
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
c/o Schweizer Vertretung in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 2. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit schriftlicher spanischsprachiger
Eingabe vom 11. März 2011 die Schweizer Vertretung in Bogotá (nach-
folgend: Schweizer Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und um Gewährung von Asyl für sich und ihre Kernfamilie. Zur Begrün-
dung machte sie im Wesentlichen geltend, im April 2001 habe ihr Bruder
B._______ von Paramilitärs Drohbriefe erhalten, in denen ihr Vater zu
Geldzahlungen aufgefordert worden sei. Ihr Vater habe sich geweigert,
Geld zu zahlen, und habe die zuständigen Behörden informiert. In der
Folge sei einer der Erpresser festgenommen worden. Am (…) 2001 sei
ein Bruder von den Paramilitärs ermordet worden. Nach der Ermordung
ihres Bruders sei die Familie von C._______ nach D._______ umgezo-
gen. Im Jahre 2003 hätten Paramilitärs einem weiteren Bruder nachge-
stellt und ihm nach dem Leben getrachtet. Am (…) 2003 sei er an den
Folgen eines Unfalls gestorben. Am (…) 2011 sei ein dritter Bruder spur-
los verschwunden. Am 29. Januar 2011 habe B._______ ein weiteres
Drohschreiben erhalten. Darin sei die Familie aufgefordert worden, über
die genannten Ereignisse zu schweigen. Seither lebe sie in Furcht. Zu-
sammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführe-
rin diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten.
B.
Die Schweizer Botschaft übermittelte das Asylgesuch einschliesslich der
gesamten Akten mit Schreiben vom 11. April 2011 zuständigkeitshalber
an das BFM.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 teilte das BFM der Beschwer-
deführerin mit, dass es den rechtserheblicnen Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der eingereichten ausführ-
lichen Dokumentation als erstellt erachte, weshalb eine Anhörung auf der
Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt
– unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des
ihm zukommenden Ermessenspielraumes – das Asylgesuch abzuweisen
und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsu-
che als gegeben. Das BFM eröffnete der Beschwerdeführerin im Rahmen
ihres rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt
der Zwischenverfügung. dazu zu äussern.
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D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 – eröffnet seitens der Schweizer
Botschaft am 23. Dezember 2011 – wies das BFM das Asylgesuch ab
und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. In
formeller Hinsicht hielt das Bundesamt zunächst fest, dass die Be-
schwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011
gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe und die
Gefährdungssituation gestützt auf ihre Eingabe sowie die vorliegende Ak-
tenlage abschliessend beurteilt werden könne. In materieller Hinsicht
führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin innerstaatliche Fluchtalternativen offen stünden und
sie sich mithin in einer anderen Region Kolumbiens niederlassen könne,
zumal es sich bei ihr nicht um eine landesweit bekannte Person handle.
Demnach sei sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes
ausgesetzt und dementsprechend nicht auf den Schutz der Schweizer
Behörden angewiesen. Überdies handle es sich bei der geltend gemach-
ten Verfolgung (Erpressung durch Paramilitärs) um kriminelle Machen-
schaften und damit nicht um Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Schliesslich könnte das Asylgesuch gemäss der Vorinstanz auch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. So sei es der Beschwerdefüh-
rerin möglich und insbesondere aufgrund der fehlenden nahen Beziehun-
gen zur Schweiz auch zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land
als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten; namentlich Brasilien, Ecuador, Panama und Peru.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 an die Schweizer Botschaft (Eingang
bei der Schweizer Botschaft: am 17. Januar 2012), welche am
23. Januar 2012 von der Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht (Ein-
gang: 27. Januar 2012) weitergeleitet wurde, beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu
gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls – in der Regel, wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde wurde in spanischer Sprache verfasst und zusam-
men mit einer deutschen Übersetzung eingereicht. Somit liegt sie dem
Gericht in einer Amtssprache des Bundes vor (vgl. Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Spra-
che (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Ver-
tretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung
führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt,
dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus fakti-
schen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchen-
den Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung so-
wie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer
Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individuali-
sierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen An-
forderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt be-
reits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
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scheint; der asylsuchenden Person ist diesfalls aber immerhin im Sinne
der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung
über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 sowie
5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Schwei-
zerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch nicht mündlich be-
fragt. Eine Anhörung fand nicht statt, da einerseits das BFM aufgrund der
Aktenlage, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs so-
wie der beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevan-
ten Sachverhalt als erstellt und folglich eine Anhörung als nicht notwendig
erachtete sowie andererseits, weil die Schweizer Botschaft aus gerichts-
notorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen dazu nicht
in der Lage war. Der Beschwerdeführerin wurde indessen mit Zwischen-
verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick
auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylge-
suchs gewährt; die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellung genom-
men und mithin auf diesen Anspruch verzichtet. Aufgrund der einlässli-
chen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asylge-
such sowie der zahlreichen Beweismittel erscheint sodann der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht ausführt – als rechtsgenüglich abgeklärt. Schliesslich hat
das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 sowie in der an-
gefochtenen Verfügung das Absehen von einer persönlichen Anhörung
hinreichend begründet. Damit hat es den verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen Genüge getan.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 7
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin aktuelle Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Erwägungen der Vorinstanz
nichts ein. Sie bekräftigt lediglich ihre vorinstanzlichen Vorbringen und er-
gänzt diese um weitere Sachverhaltselemente (weitere die Familie betref-
fende Drohungen und Erpressungen; Hinweise auf die Ermordung ihres
Bruders). Die neuen Vorbringen vermögen den bereits von der Vorinstanz
beurteilten Sachverhalt indes nicht in rechtserheblicher Weise zu ändern.
Im Gegenteil weisen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift eher auf
eine gewisse Schutzfähigkeit und –bereitschaft der kolumbianischen Be-
hörden hin (Verhaftung zweier am der Erpressung Beteiligter, zehntägiger
Schutz rund um die Uhr durch das Militär zur Sicherung ihres Umzugs in
eine andere Stadt) und sprechen damit nicht für ein Bedürfnis nach sub-
sidiärer Schutzgewährung durch einen andern als den Heimatstaat. Ent-
sprechendes gilt für ihr Vorbringen, in eine andere Stadt umgezogen zu
sein. Ob sie sich in Kolumbien tatsächlich durch eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative dauerhaft der geltend gemachten Verfolgung entzie-
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Seite 8
hen kann und der kolumbianische Staat hinreichend schutzfähig und –
willig ist, kann bei der vorliegenden Sachlage indes offen bleiben. Denn
nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerde-
führerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht er-
wogen, dass es ihr zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylge-
währung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielswei-
se die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertrags-
parteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Aus-
nahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot
des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung
festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkon-
trollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für
die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einrei-
se nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarlän-
dern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem
beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere ei-
nen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr.
20; 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten
nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine lan-
desweit bekannte Persönlichkeit handeln würde, die aufgrund ihrer be-
sonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland al-
lenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, zumal zwar neue Vorbringen vorgetragen werden, aber nicht
eingewandt wird, die Beschwerdeführerin könne im nahen Ausland kei-
nen Schutz finden.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnä-
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he zur Schweiz verfügt, hingegen aber die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch ab-
gewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung
in Bogotá und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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