B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4894/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).
E-4894/2019
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 19. März 2015 ein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer
Reflexverfolgung, da sein Vater – wissentlicher beziehungsweise unwis-
sentlicher ehemaliger Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) und deshalb vier Jahre in Haft – und sein Bruder B._______ ab
2009 der ihnen auferlegten Melde- und Unterschriftenpflicht bei den Behör-
den nicht mehr nachgekommen seien. Er sei deswegen zwei Tage festge-
halten, geschlagen und verhört worden. Nach seiner Freilassung habe er
bis Ende 2010 zu Hause in C._______ (Jaffna Distrikt) gelebt. Als sein Va-
ter und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die srilankische Armee
Ende 2010 untergetaucht seien und die Familie deswegen unter behördli-
chen Druck geraten sei, habe er sich bis zu seiner Ausreise im Dezember
2014 bei einem Onkel versteckt gehalten. B._______ sei 2013 nach
D._______ geflüchtet.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es
den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifi-
zierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar
und möglich.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2016 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober
2018 ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung verneinte das Gericht
insbesondere das Bestehen einer reflexiven oder auf exilpolitischem En-
gagement basierenden Verfolgung, eines Risikoprofils im Sinne der Praxis
oder beachtenswerter Vollzugshindernisse.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ers-
ten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorlie-
gende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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B.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 richtete der Beschwerdeführer ein
schriftliches «neues Asylgesuch» an das SEM. In der Begründung bekräf-
tigte er den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt.
Gleichzeitig kritisierte er die im damaligen Verfahren ergangenen Entschei-
dungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, welche insbeson-
dere auf falschen oder nicht aktuellen Lagebeurteilungen zu Sri Lanka be-
ruhten; hierzu verwies er insbesondere auf einen Lagebericht seines
Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018. Sodann machte er neue rechtser-
hebliche Sachverhalte geltend, die sich nach dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 verwirklicht hätten. Dabei machte
er im Wesentlichen auf die seit dem «konstitutionellen Putsch» vom
26. Oktober 2018 erheblich veränderte Lage in Sri Lanka und die dadurch
erhöhte Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer aufmerksam. Auf-
grund seiner politischen Überzeugung, seines Hintergrunds (insb. familiäre
Verbindungen zur LTTE, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz) und sei-
nes Risikoprofils wäre er einer solchen Gefahr besonders ausgesetzt. Zu-
dem sei bei ihm gemäss Arztbericht vom (…) Oktober 2018 eine mit seinen
Verfolgungserlebnissen in der Heimat in Zusammenhang stehende und in
der Schweiz weiter behandlungsbedürftige (…) diagnostiziert worden.
Nach dem Gesagten habe er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft oder zumindest auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Für eine Anhörung stehe er zur
Verfügung.
Für den detaillierten Inhalt des zweiten Asylgesuchs und die dabei vorge-
legten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den nach-
folgenden Erwägungen spezifisch darauf einzugehen ist.
C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 qualifizierte das SEM das „neue Asyl-
gesuch“ vom 15. November 2018 als Wiedererwägungsgesuch und wies
dieses unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– ab. Die Verfügung vom
17. Juni 2016 erklärte es für rechtskräftig und vollstreckbar.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2019
(mit Ergänzungen vom 18. März und vom 1. April 2019, letztere mit beige-
legtem Arztbericht vom […] März 2019) hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-817/2019 vom 4. April 2019 insoweit gut, als es die Verfü-
gung des SEM vom 8. Februar 2018 antragsgemäss aufhob und das SEM
anwies, die Eingabe vom 19. November 2018 als Mehrfachasylgesuch
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(statt als Wiedererwägungsgesuch) anhand zu nehmen und zu prüfen. In
der Begründung wird unter Hinweis auf die Gerichtspraxis klargestellt, dass
der Beschwerdeführer ausdrücklich ein neues Asylgesuch gestellt und da-
rin hauptsächlich um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung des Asyls ersucht habe, wobei das Begehren insbesondere mit objek-
tiven Nachfluchtgründen begründet sei.
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 – eröffnet am 23. August 2019 – lehnte
das SEM zunächst den prozessualen Antrag um Durchführung einer er-
neuten Anhörung ab. Im Weiteren stellte es fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asylgesuch ab,
soweit darin keine revisionsrechtlichen Vorbringen geltend gemacht wer-
den; auf letztere trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Das
SEM verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz, ordnete den Vollzug an und terminierte die Ausreisefrist auf den
Tag nach Eintritt der Rechtskraft. Zudem erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.–.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin
beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichts-
personen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese
Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden sind, andernfalls die konkre-
ten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien (Antrag 1). Ferner
sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots be-
ziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 2 bzw. 3). Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Antrag 4). Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Antrag 5). Als
weitere Eventualanträge beantragt er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft (Antrag 6) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder
zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag 7).
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 stellte die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwer-
deverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzu-
wendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet daher nachfolgend die
neue Gesetzesbezeichnung.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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1.5 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht
einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4. 3
[zur Publikation vorgesehen]).
Der Antrag betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktent-
scheid in der Sache hinfällig. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzu-
weisen, dass sich in Asylbeschwerdeverfahren, bei denen vorgängig ein
Kassationsurteil ergangen ist, die Bestimmung der vorsitzenden und mit-
wirkenden Richterinnen und Richter reglementarisch grundsätzlich nach
dem Kassationsurteil richtet.
1.6 Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, ihm sei Frist zur Bei-
bringung weiterer Beweismittel «zur Spaltung der LTTE-Schweiz/EPDP
Schweiz in der (…)-Szene» anzusetzen (Beschwerde S. 53). In der Be-
gründung (Beschwerde S. 56) verweist er auf die im Juli 2019 erfolgte Spal-
tung von LTTE-nahen (…)-Spielern in der Schweiz und Drohungen seitens
EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern anlässlich eines (…)-Turniers
vom 9. September 2019. Die «entsprechenden Entwicklungen» seien noch
nicht abgeschlossen und es sei denkbar, dass er (…) bei den srilankischen
Sicherheitskräften betroffen sei.
Es besteht offensichtlich kein Anlass, diesem Antrag stattzugeben, da aus
den Ausführungen weder hervorgeht, welche «rechtserheblichen Informa-
tionen» dem Rechtsvertreter wann und in welchem Zusammenhang und
von wem «zugetragen» worden seien, noch welcher Art die in Aussicht ge-
stellten «Informationen» sein könnten, wann sie zu erwarten sind und in-
wiefern gerade der Beschwerdeführer davon betroffen sein soll. Die Anga-
ben erreichen bestenfalls die Qualität von blossen Mutmassungen, die zu-
dem ohne weitere Konkretisierungen bleiben.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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Seite 7
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Or-
ganen ohne Willkür behandelt zu werden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 15. Novem-
ber 2018 als «neues Asylgesuch», wollte sie ausdrücklich als solche be-
handelt wissen und richtete sie konsequenterweise an das für die Behand-
lung multipler Asylgesuche zuständige SEM. Dieses hat nach Wiederauf-
nahme des Verfahrens in konsequenter Befolgung des Kassationsurteils
E-817/2019 vom 4. April 2019 das neue Asylgesuch denn auch als solches
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Seite 8
entgegengenommen und ist, soweit es keine Revisionsgründe erkannt hat,
materiell darauf eingetreten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden,
zumal der durch einen in Asylsachen bewanderten Rechtsanwalt vertre-
tene Beschwerdeführer mit Nachdruck keine ausserordentlichen Prozess-
wege beschreiten wollte (insb. Revisionsgesuch oder Wiedererwägungs-
gesuch). Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen publizierten
Entscheiden Abgrenzungs- und Zuständigkeitsfragen in diesem Zusam-
menhang geklärt (vgl. insb. BVGE 2013/22, BVGE 2014/39, je mit zahlrei-
chen weiteren Hinweisen auf Lehre, Literatur und Praxis und insb. auch auf
Entscheidungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission).
Das neue Asylgesuch beinhaltet umfangreiche Teile und Beweismittel, die
auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten
Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des SEM und des Bundesver-
waltungsgerichts abzielen und diese in Kritik nehmen. Das SEM hat in der
vorliegend angefochtenen Verfügung insbesondere zutreffend klargestellt,
dass die damaligen Asylgründe in einem rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren als überwiegend unglaubhaft und im Übrigen nicht asylrelevant
erkannt worden waren und hierauf im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
kein Eintretensanspruch mehr besteht. In der vorliegend zu beurteilenden
Beschwerde treten Teile und Beweismittel, die auf die Feststellung einer
ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen
Entscheidungen abzielen und diese in Kritik nehmen, noch deutlicher und
umfangreicher zu Tage. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu klar,
dass es sich beim ersten Asylgesuch um eine sogenannte «res iudicata»
handelt, die aufgrund ihres rechtskräftigen Abschlusses nicht nachträglich
nochmals zu einem Streitfall erhoben werden kann. Die Rechtskraft liesse
sich einzig mittels ausserordentlicher Rechtsmittel und unter Beachtung
der hierfür im BGG beziehungsweise im VwVG verankerten strengen Vo-
raussetzungen (und im Übrigen unter Ausschluss blosser Entscheidkritik)
beseitigen. Der Versuch des Beschwerdeführers, diese gefestigte Rechts-
auffassung mit der Forderung nach einer gesamtheitlichen Betrachtung
sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe und einem Verbot des Auseinan-
derreissens aller Sachverhaltsteile zu untergraben, misslingt. Ein Rück-
kommen auf die mittels Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 in
Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 durch
Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt ausge-
schlossen.
Es ergibt sich, dass sämtliche Vorbringen und Beweismittel, die im Rahmen
des vorliegenden zweiten Asylverfahrens zur Feststellung einer Fehlerhaf-
tigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des SEM
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oder des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wurden und be-
hauptungsgemäss zu einer anderen Beurteilung der bis zum 18. Oktober
2018 bestandenen Sachverhaltslage führen sollten, unbeachtlich bleiben.
Dies gilt im Besonderen nicht nur für eine Vielzahl der im zweiten Asylver-
fahren vorgelegten Beweismittel, sondern speziell auch für den vom
Rechtsvertreter vorgelegten Lagebericht vom 22. Oktober 2018 (vgl. dazu
insb. Beschwerde Ziff. 5.3.5) und die in Ziff. 8.2.3 der Beschwerde erwähn-
ten und beigelegten Beweismittel (Haftbefehl und Gerichtsvorladung). Ent-
sprechend erübrigt sich eine Würdigung dieser Beweismittel. Die Feststel-
lung gilt aber ebenso für den Arztbericht vom (…) Oktober 2018, soweit mit
der dort diagnostizierten (…) nicht nur ein neues Wegweisungsvollzugshin-
dernis, sondern eine Neubeurteilung und günstigere Würdigung des im
ersten Asylverfahren festgestellten Sachverhalts angestrebt wird. Es ergibt
sich, dass die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene
Trennung – der Beschwerdeführer spricht von einem «Auseinanderreis-
sen» – der Verfolgungssachverhalte des ersten und des zweiten Asylver-
fahrens durchaus rechtskonform und konsequent vorgenommen wurde
und das teilweise Nichteintreten (Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Ver-
fügung) somit ebenso korrekt erfolgt ist. Eine (behauptungsgemässe) Will-
kür ist darin keine zu erkennen und den Rügen einer «kritiklosen Repro-
duktion und Übernahme von Schlussfolgerungen des augenscheinlich
mangelhaften ersten Asylverfahrens» (vgl. Beschwerde S. 13) beziehungs-
weise einer Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Vorfluchtge-
schichte (vgl. Beschwerde S. 16 f.) ist mit diesen Erkenntnissen die Grund-
lage entzogen. Damit erübrigen sich auch Erörterungen betreffend die
Rüge unvollständiger oder unkorrekter Sachverhaltsabklärungen im Zu-
sammenhang mit Sachverhaltsteilen, die das erste Asylverfahren beschla-
gen (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 5.3.2 Bst. a-d [u.a. LTTE-Verbindungen,
exilpolitisches Engagement, Auslandaufenthalt, Narbe, Verhaftungen, da-
malige gesundheitliche Beeinträchtigungen, damalige allgemeine Lagebe-
urteilung], Ziff. 8.3 [bestrittener alter Sachverhalt], Ziff. 9.2 [fehlerhaftes La-
gebild des SEM vom 16. August 2016], Ziff. 10.1 und 10.3 [Forderung nach
Gesamtbetrachtung unter Einbezug der Asylgründe aus dem ersten Asyl-
verfahren statt selektive Prüfung der neuen Gründe]).
Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ist im Hin-
blick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausseror-
dentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein
Mehrfachasylgesuch, eine Wiedererwägung oder eine Revision nicht be-
liebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Ur-
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Seite 10
teilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentschei-
den immer wieder infrage zu stellen oder prozessuale Versäumnisse nach-
zuholen (vgl. hierzu z.B. auch das Urteil E-4025/2019 vom 16. September
2019 E. 8.1). Die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer im zweiten
Asylgesuch und vor allem in der vorliegenden Beschwerde über die in
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse hin-
wegsetzt und sein neues Asylgesuch standhaft auf damals als unglaubhaft
oder asylirrelevant erkannte Sachverhalte abstützt, gelangt in die Nähe
mutwilliger Prozessführung. Dennoch ist es ihm selbstredend unbenom-
men, entsprechende Anliegen als Revisionsgründe auf den hierfür vorge-
sehenen ausserordentlichen Verfahrenswegen und unter Beachtung der
hierfür geltenden strengen Voraussetzungen geltend zu machen.
Im Folgenden (ab E. 7 unten) beschränkt sich der materielle Prüfungsum-
fang des Bundesverwaltungsgerichts somit thematisch und rechtlich im
Wesentlichen auf die Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Oktober 2018 eingetretene Lageveränderung in Sri
Lanka, die seitherigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungs-
weise Verschlechterungen und die Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP
Schweiz in der (…) Szene» einen Anspruch auf Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder Feststellung der Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
sowie eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz
keine weitere Anhörung durchgeführt habe (vgl. Beschwerde insb.
Ziff. 5.1.1).
Das zweite Asylgesuch wurde rund vier Wochen nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens und somit innerhalb der Fünfjahres-
frist von aArt. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) und dem erwähnten aArt. 111c AsylG war
er gesetzlich verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung
des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer in einem umfangreich und schriftlich eingereichten neuen
Asylgesuch vom 15. November 2018 getan. Sodann handelt es sich beim
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit lang-
jähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts. Mithin ist ihm bewusst
E-4894/2019
Seite 11
und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren
dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grund-
sätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Daran än-
dert vorliegend auch der Umstand nichts, dass zwischen der letzten Anhö-
rung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung eine längere Zeit-
spanne liegt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April
2018 E. 4.3). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet und das
SEM hat das im zweiten Asylgesuch deponierte Begehren um erneute An-
hörung zutreffend abgelehnt.
4.2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer in Ziffer 5.1.3 seiner Beschwerde
eine aus seiner Sicht kassationsauslösende Unsorgfalt und Unangemes-
senheit in der verwendeten Sprache, da Teile der angefochtenen Verfü-
gung mit solchen gemäss der kassierten Verfügung vom 8. Februar 2019
identisch seien und die bedenklichen und zynischen Formulierungen zu-
dem auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der betreffenden Fachspezialistin
und auf deren Absicht zur möglichst schnellen Verfahrenserledigung hin-
deuteten. Das SEM habe dadurch die Kassationsanweisungen des Ge-
richts missachtet.
Diese an das SEM und speziell an die Fachspezialistin gerichteten Vor-
würfe sind in casu haltlos. Zum einen war nicht in erster Linie der Inhalt der
Erwägungen der Verfügung vom 8. Februar 2019 Auslöser des Kassations-
urteils vom 4. April 2019, sondern vielmehr die unzutreffende prozessuale
Anhandnahme und Qualifikation des zweiten Asylgesuchs durch das SEM
als Wiedererwägungsgesuch. Zum andern präsentieren sich Wortwahl und
Formulierungen in der angefochtenen Verfügung objektiv betrachtet durch-
aus sachlich, ausgewogen, unvoreingenommen und in keiner Weise zy-
nisch. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer umfangreich und ausschweifend
eine unvollständige und unrichtige Abklärung beziehungsweise Feststel-
lung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde insb. S. 17-55). Weite Teile davon
betreffen Sachverhaltselemente, die sich bis zum Urteil E-4514/2016 vom
18. Oktober 2018 verwirklicht haben. Insoweit kann integral auf die Erwä-
gungen unter E. 4.2.2 oben verwiesen werden. Betreffend den Zeitraum
zwischen dem 18. Oktober 2018 und dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 16. August 2019 (insb. Lageentwicklung in Sri Lanka seit den
Ereignissen vom Oktober 2018 und seit den Terroranschlägen vom 21. Ap-
ril 2019, gesundheitliche Verschlechterung, Bedrohungslage im Zusam-
E-4894/2019
Seite 12
menhang mit Mitgliedschaft in einem […]) erweist sich die Rüge aus nach-
folgenden Überlegungen ebenfalls als unberechtigt. Betreffend die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers in einem (…) und einer sich in diesem
Zusammenhang ergebenden Bedrohungslage kann zudem auf die in E.
1.6 (oben) bereits erkannte und vom Beschwerdeführer selber zu verant-
wortende fehlende Liquidität dieses Vorbringens verwiesen werden.
Der angefochtenen Verfügung kann unschwer entnommen werden, dass
sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen (dort E. IV/2 und E. V/3) ausführ-
lich mit den politischen und terroristischen Ereignissen (insb. vom Oktober
2018 und betr. die Osteranschläge vom 21. April 2019) seit Oktober 2018
und den Folgewirkungen auseinandergesetzt hat. Dabei hat es auch per-
sönlichen Bezug zum Beschwerdeführer genommen und eine aus diesen
Ereignissen fliessende Gefährdungssituation für ihn mangels Bestehens
von risikobegründenden oder –erhöhenden Faktoren in Abrede gestellt.
Eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des rechtlichen Ge-
hörs oder der Begründungspflicht, beziehungsweise eine fehlerhafte Sach-
verhaltsfeststellung können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt
werden. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbrin-
gen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Offensichtlich vermengt er die Frage
der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache. Dieselben Erkenntnisse ergeben sich auch in Bezug auf die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Diese wurde, soweit
hierfür überhaupt Anlass bestand (vgl. oben E. 4.2.2), in der angefochtenen
Verfügung erfasst und gewürdigt. Im Ansatz berechtigt erscheint zwar auf
den ersten Blick die Rüge, wonach das SEM den im Verfahren E-817/2019
vorgelegten Arztbericht vom (…) März 2019 sachverhaltlich nicht erfasst
und gewürdigt habe (Beschwerde S. 16 unten f.). Die Rüge erweist sich
jedoch unter Berücksichtigung des Inhalts dieses (allgemeinmedizini-
schen) Arztberichts als unbegründet, da die Aussagekraft offensichtlich
nicht wesentlich über jene des Arztberichts vom (…) Oktober 2018 hinaus-
geht, der seinerseits in der angefochtenen Verfügung sachverhaltlich er-
fasst und (in E. V/3) gewürdigt wurde, soweit hierfür – nämlich einzig im
Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges – überhaupt prozessual Anlass bestand.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen
E-4894/2019
Seite 13
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die pha-
senweise sehr ausschweifenden Beschwerdebegründungen in diesem Zu-
sammenhang näher einzugehen.
5.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Durch-
führung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Beschwerde
S. 53, Beweisantrag 1). Die Durchführung einer solchen erübrigt sich je-
doch, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt
ist. Zudem wird auch dieser Antrag mit dem vorliegenden, instruktionslos
ergehenden und verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache
hinfällig.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-4894/2019
Seite 14
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus,
die Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die geltend ge-
machte Furcht vor einer Verfolgung aufgrund der veränderten politischen
Situation in Sri Lanka sei unbegründet, weil bereits im ersten Asylverfahren
auf das Fehlen glaubhafter und asylrelevanter Asylvorbringen und insbe-
sondere von stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzu-
rteils E-1866/2015 in seiner Person geschlossen worden sei. Die vorgeleg-
ten Beweismittel und insbesondere Länderberichte seien allgemeiner Na-
tur und wiesen keinen konkreten Bezug zu ihm auf. Der im Oktober 2018
begonnene Machtkampf zwischen den Hauptdarstellern Sirisena, Rajapa-
ksa und Wickremesinghe und ihren politischen Parteien (SLFP, SLPP und
UNP) sei zudem auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden
und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 15. Dezember 2018 sei
Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und am 16. Dezember 2018
E-4894/2019
Seite 15
sei Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt worden. Seit dem
Machtkampf habe sich die allgemeine Situation beruhigt und es sei weder
eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewe-
sen noch von einer generell erhöhten Gefährdung für srilankische Staats-
angehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Es bestünden keine
spezifischen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen
der Regierungskrise und dem Beschwerdeführer. Auch in seinen aktuells-
ten Urteilen gehe das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer verstärk-
ten Gefährdungslage aufgrund der jüngsten Ereignisse, geschweige denn
von einer Kollektivverfolgung von Tamilen in Sri Lanka aus. Er erfülle daher
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung
des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in
den Heimatstaat sei mangels Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von
Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für die be-
achtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine
Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke ebenfalls keine generelle Unzu-
lässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner allgemein und individuell zu-
mutbar, da in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche und die allgemeine Lage sich nach dem Ende Oktober 2018
begonnenen politischen Machtkampf ab Mitte Dezember 2018 wieder be-
ruhigt habe. Daran änderten praxisgemäss die Anschläge vom 21. April
2019 auf Kirchen und Hotels wie auch der in diesem Zusammenhang aus-
gerufene Notstand nichts. Aus dem Arztbericht vom (…) Oktober 2018 und
der dort diagnostizierten (…) lasse sich sodann nicht auf eine medizinische
Notlage für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Einer mög-
lichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könnten die Voll-
zugsbehörden mittels angemessener Vorbereitung und durch geeignete
medizinische Massnahmen und Betreuung Rechnung tragen. Im Übrigen
sei eine Weiterbehandlung der (…) Probleme in Sri Lanka – insbesondere
auch im Jaffna-Distrikt – in verschiedenen Institutionen möglich. Eine Be-
handlung im Heimatstaat würde zudem in Berücksichtigung der vertrauten
Umgebung und der Kommunikation in der Muttersprache auch positive As-
pekte mit sich bringen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar. Die dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegende Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG.
7.2 Die Beschwerdebegründung beschlägt über weite Strecken formelle
Anträge und Rügen mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Insoweit ist auf deren Erfassung und Beurteilung in E. 4 oben zu
E-4894/2019
Seite 16
verweisen. Es erübrigt sich, diese Teile der Beschwerde hier wiederzuge-
ben. Dies gilt im Besonderen auch für Begründungsteile, die den bis zum
Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 entstandenen Sachverhalt be-
treffen.
Unter Bezugnahme auf den die Zeit nach dem 18. Oktober 2018 betreffen-
den Sachverhalt und die daraus abgeleiteten behauptungsgemässen An-
sprüche auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des
Asyls und Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen im
Wesentlichen Folgendes geltend: Das SEM habe die aktuelle Lage in Sri
Lanka und deren Auswirkungen auf den Beschwerdeführer falsch einge-
schätzt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage präsentiere sich seit der
im Oktober 2018 eingesetzten politischen Krise und insbesondere seit den
Osteranschlägen vom April 2019 desolat und tendiere gar zur weiteren Ver-
schlechterung, mit negativen Auswirkungen auch auf die sozialen und wirt-
schaftlichen Zustände. Der Reformkurs der Regierung Sirisena sei been-
det. Folter und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seien an
der Tagesordnung. Die Aufhebung der Notstandsgesetzgebung im August
2019 habe zu keiner Verbesserung geführt, sondern mit der am 22. August
2019 erfolgten Beförderung des Kriegsverbrechers Silvas zum allmächti-
gen Armeekommandanten drohe sich die schlechte Menschenrechtslage
gar zusätzlich zu verschärfen. Besonders betroffen seien religiöse und eth-
nische Minderheiten sowie weitere Risikogruppen, darunter im Besonde-
ren Personen mit LTTE-Verbindungen, Rückkehrer aus tamilischen
Diasporazentren und Exilaktivisten. Er selber vereinige aus bereits früher
bekannten Gründen (familiäre Verbindungen zur LTTE, mehrjähriger Auf-
enthalt als Asylsuchender im schweizerischen Exil, Exilaktivismus, Kon-
takte zum Bruder in D._______, Mitglied in einem […]) mehrere solche Ge-
fährdungsrisiken in seiner Person und habe deshalb besondere Furcht vor
Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der seit Ok-
tober 2018 verschärften allgemeinen Lage. Das SEM verkenne diese La-
geentwicklung im angefochtenen Entscheid und ignoriere die hierzu im
zweiten Asylverfahren vorgelegten zahlreichen Beweisbeilagen weitge-
hend. Als neuer rechtserheblicher Sachverhalt komme die im Juli 2019 er-
folgte Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (…) Szene» und
die am 9. September 2019 bei einem Turnier ausgesprochene Drohungen
von EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern hinzu. Es habe in diesem
Zusammenhang womöglich einen Informationsfluss von der Schweiz nach
E-4894/2019
Seite 17
Sri Lanka und allenfalls seine Denunziation stattgefunden, wobei «die ent-
sprechenden Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind und auch noch
schwer zu dokumentieren sind» (Beschwerde Ziff. 8.2.2). Das SEM habe
weiter seinen durch zwei Arztberichte ausgewiesenen Gesundheitszu-
stand (von den Verfolgungserlebnissen in der Heimat herrührende […], da-
neben abklärungsbedürftiges […]) unzutreffend gewürdigt. Ein nunmehr
vorlegbarer neuer Arztbericht vom (…) September 2019 verdeutliche die
verfolgungsbedingte Herkunft der (…), die Gefahr einer dramatischen Zu-
standsverschlechterung und (…) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und
seine (…). Die Behandlungsbedürftigkeit in der Schweiz sei zwingend ge-
geben, zumal die (…) Gesundheitsversorgung in Sri Lanka limitiert und
nicht auf westliche Standards ausgebaut sei. Bei der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sei neben der (…) zu berücksichtigen,
dass er in Sri Lanka kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr habe, da sich
seine Familie an verschiedenen, ihm nicht bekannten Orten versteckt halte
und er den Kontakt schon vor acht Jahren abgebrochen habe. Auch habe
er keine abgeschlossene Berufsbildung oder finanziellen Rückhalt.
Für die vorgelegten Beweismittel wird, soweit sie nicht bereits erwähnt wur-
den oder in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug zu
nehmen ist, auf die Akten und insbesondere auf das Beweismittel- bezie-
hungsweise Beilagenverzeichnis am Ende der Beschwerde verwiesen.
8.
8.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä-
gungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter
Akten-, Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden, soweit Eintretensanspruch besteht,
den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzli-
chen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit
zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfü-
gung und deren Zusammenfassung oben (E. 7.1) verwiesen werden. Die
Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungs-
weise sondern erschöpfen sich – nebst grossräumigen Textbausteinen
ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer – über weite Teile in blos-
sen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen.
E-4894/2019
Seite 18
Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risi-
kos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der am 26. Oktober 2018
begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickreme-
singhe an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka
zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Die aktuelle Lage in Sri
Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu be-
urteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen,
zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen
Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise
nicht verlängert worden ist. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Re-
ferenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzu-
halten und diese Beurteilung ist dem Rechtsvertreter aus verschiedenen
Urteilen bekannt (z.B. jüngst D-4454/2019 und 4458/2019 vom 8. Oktober
2019, E-4224/2019 vom 3. Oktober 2019, E-3856/2017 vom 3. Oktober
2019). Ergänzend ist zu bemerken, dass die in der Beschwerde geltend
gemachte Befürchtung einer dramatischen Verschärfung der politischen
wie auch der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka im Zusam-
menhang mit der kürzlichen Ernennung des neuen Armeekommandanten
Silvas kaum über blosse Mutmassungen hinausgeht und sich bislang nicht
bewahrheitet hat. Unbesehen dessen ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer den objektiven Nachfluchtgrund der behauptungsgemäss ver-
schlechterten Lage in Sri Lanka im Wesentlichen mit seinen vorbestanden
Risikofaktoren in Verbindung setzt, welche sich durch die Lageverschlech-
terung nun akzentuiert hätten. Diesbezüglich ist aber erneut darauf auf-
merksam zu machen, dass im ersten Asylverfahren das SEM und das Bun-
desverwaltungsgericht übereinstimmendend vom Fehlen entsprechender
verfolgungsbegründender (singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren in
seiner Person ausgegangen sind. Soweit der Beschwerdeführer schliess-
lich einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dergestalt geltend macht,
dass im Juli 2019 eine Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der
(…) Szene» erfolgt sei, am (…) September 2019 bei einem Turnier Dro-
hungen von EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern ausgesprochen
worden seien und er womöglich als (…) Opfer einer (…) geworden sei, ist
E-4894/2019
Seite 19
vorab auf E. 1.6 oben zu verweisen. Dort wurde bereits auf die für die An-
nahme einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (unbestrittener-
massen) überaus dünne Faktenlage sowie auf die nicht über blosse Mut-
massungen hinausgehende Qualität der Ausführungen hingewiesen. Be-
zeichnenderweise sind seit der Beschwerdeerhebung vom 23. September
2019 auch keine entsprechenden Beweismittel eingegangen. Die An-
nahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammen-
hang liegt fern.
Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu
Recht verneint.
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde auch nicht bestritten.
8.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab integral auf
die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung (dort E. V [inkl. den dortigen Verweis auf die im
ersten Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse]) sowie auf die vorste-
hende Zusammenfassung (vgl. E. 7.1) verwiesen werden. Die Beschwerde
öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise: So führt insbe-
sondere die allgemeine Menschenrechtssituation – unter Mitberücksichti-
gung des im August 2019 aufgehobenen Ausnahmezustands – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges.
Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers und im Besonderen mit
dessen gesundheitlicher Situation befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Die
Beschwerde begegnet diesen Ausführungen im Wesentlichen mit blossen
Gegenbehauptungen, so insbesondere betreffend die allgemeine Lageein-
schätzung; diesbezüglich ist erneut auf die Ausführungen oben in E. 8.1
und die dortigen Hinweise auf die aktuelle Gerichtspraxis aufmerksam zu
machen. Die Rüge, wonach das SEM den Gesundheitszustand unzutref-
E-4894/2019
Seite 20
fend gewürdigt habe, ist nicht stichhaltig und stützt sich auf eine behaup-
tete Dramatisierungsstufe, die jedoch in den drei Arztberichten keinen Nie-
derschlag findet. Insbesondere lässt sich den Ausführungen in der Be-
schwerde und den Arztberichten nicht schlüssig entnehmen, dass eine Be-
handlung in Sri Lanka in seinem Fall ausgeschlossen und stattdessen ein-
zig in der Schweiz durchführbar sein soll; ein Vergleich mit dem schweize-
rischen Behandlungsstandard ist dabei untauglich. Zudem ist klarzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht an den von den behandelnden Ärzten
gewonnen Erkenntnissen und der Berichtsmethode in keiner Weise zwei-
felt. Die Diagnose insbesondere der (…), die Behandlungseinschätzungen
und die ebenfalls erwähnte (…) und (…) basieren indessen schwergewich-
tig auf anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaup-
tungsgemäss in der Heimat erlebten Verfolgung, die aber in einem zwei-
stufigen ersten Asylverfahren als überwiegend unglaubhaft erkannt wur-
den. Auch die weiteren in der Beschwerde angesprochenen Unzumutbar-
keitselemente (angeblich gänzlicher Verlust eines Beziehungsnetz und da-
mit eines finanziellen Rückhalts sowie fehlender Berufsabschluss) lassen
noch keine existenzielle Notlage für den Fall einer Rückkehr in die Heimat
annehmen. Das Fehlen jeglichen Beziehungsnetzes und die behauptete
gänzliche Kontaktlosigkeit mit Angehörigen kann im Übrigen in dieser Ka-
tegorietät offensichtlich nicht geglaubt werden; bezeichnenderweise ent-
behren die Ausführungen betreffend die Einreichung neuer Beweismittel
aus Sri Lanka (Haftbefehl, angebliche Gerichtsvorladung; vgl. Beschwerde
Ziff. 8.2.3) jeglicher konkretisierender Angaben zu den Umständen der Er-
hältlichmachung (z.B. zum Absender).
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie
vom SEM zutreffend erkannt – aus den im zweiten Asylgesuch geltend ge-
machten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht
auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-4894/2019
Seite 21
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erüb-
rigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Be-
richte und die vorgelegten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren mehrfach befunden worden ist (vgl. insb. oben E. 1.5, ers-
ter Abschnitt). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten
Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018
vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 1'500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4894/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
Versand: