B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4895/2008
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihren
Heimatstaat – eigenen Angaben zufolge – am 27. Januar 2006 illegal zu
Fuss in Richtung Sudan. Am 26. Februar 2006 sei sie auf dem Luftweg
von Khartum via Kairo mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz
eingereist, wo sie am darauffolgenden Tag im damaligen Empfangszent-
rum (EZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 21. März 2006 wurde sie
im D._______ summarisch befragt und am 17. Juli 2006 fand beim zu-
ständigen kantonalen Migrationsamt eine einlässliche Anhörung zu ihren
Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe nach ihrer sechsmonatigen Militärausbildung
für den Befehlshaber einer Militäreinheit (zweite Kefle Serawit) als
Gästeempfängerin und Reinigungskraft gearbeitet. Während ihres Militär-
dienstes habe sie einen anderen Soldaten kennengelernt, der als Pastor
der Pfingstgemeinde andere Soldaten und auch sie im Geheimen unter-
richtet habe. Er sei deswegen mehrere Male in Haft gewesen, das letzte
Mal sei er zum Tode verurteilt worden. Den Hinrichtungsbefehl habe sie
zufälligerweise gesehen, als sie das Büro ihres Chefs gereinigt habe.
Durch einen anderen, beim Finanzdienst arbeitenden Kollegen, der Zu-
gang zum Gefängnis gehabt habe, habe sie den Pastor vorwarnen kön-
nen, worauf ihm die Flucht gelungen sei. Bei einer daraufhin eingeleiteten
Untersuchung sei man auf sie gestossen, weil sie – abgesehen von ihrem
Chef – die einzige Person gewesen sei, die Zutritt zu seinem Büro gehabt
habe, und habe sie in Haft genommen. Zirka drei Wochen später sei sie
von ihrem im Finanzdienst arbeitenden Kollegen besucht worden und ha-
be dabei erfahren, dass sie ebenfalls zum Tode verurteilt worden sei. Er
habe ihr geraten, in derselben Nacht zu fliehen und ihn an einem be-
stimmten Ort für die weitere Flucht aus Eritrea zu treffen, was sie auch
gemacht habe. Zusammen seien sie zu Fuss nach F._______ (Sudan)
marschiert.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin
vier Fotos samt Briefumschlag ein, welche sie mit anderen Personen in
Militäruniform und Waffe zeigen würden.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 – eröffnet am 24. Juni 2008 – wurde die
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Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt mit der Begründung, Eritrea
unterstelle illegal ausgereisten Personen, die den Heimatstaat im militär-
dienstpflichtigen Alter verlassen hätten, grundsätzlich eine regierungs-
feindliche Haltung. Bei einer Rückkehr würden sie streng bestraft, wobei
sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeich-
nen würden. Hingegen beurteilte die Vorinstanz die Asylvorbringen als zu
konstruiert, um als glaubhaft qualifiziert zu werden, lehnte das Asylge-
such der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung an. Der
Vollzug der Wegweisung wurde hingegen wegen Unzulässigkeit zu Guns-
ten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhe-
ben, soweit das Asylgesuch abgelehnt worden sei, und ihr sei Asyl zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses ersucht. In diesem Zusammenhang wurde
eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 4. August 2008 hiess die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 11. August 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem bisheri-
gen Standpunkt fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde diese Vernehmlassung mit
Schreiben vom 16. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn.
H.
Am 8. Februar 2012 informierte sich die Rechtsvertretung im Namen der
Beschwerdeführerin über den Stand des Verfahrens, worauf die Instrukti-
onsrichterin mit Schreiben vom 10. Februar 2012 antwortete.
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Auf die detaillierten Parteivorbringen wird – soweit relevant für den Ent-
scheid – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Der Sohn der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren seiner Mut-
ter einbezogen.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz würdigte die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
als zu konstruiert, um im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu erscheinen.
Es sei wenig wahrscheinlich, wenn ausgerechnet ein zum Tod Verurteilter
– der von ihr erwähnte Pastor – kurz vor dem Hinrichtungstermin noch
aus dem Gefängnis und aus dem Camp herausgelassen werde, um auf
dem Feld zu arbeiten. Bei solcher Gelegenheit würde es nämlich häufig
zu Fluchtversuchen kommen. Da der Pastor aus Sicht der Behörden im-
mer wieder unerwünschte religiöse Propaganda betrieben haben solle,
wäre zudem zu erwarten gewesen, dass man ihn von den anderen Ge-
fangenen isoliert hätte. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebe-
nen eigenen Fluchtumstände würden konstruiert wirken. So soll nur ein
Gefängniswärter das Gefängnis bewacht haben, der, sobald er die Flucht
bemerkt habe, auch nicht Alarm geschlagen habe. Schliesslich seien ihre
Angaben, wonach sie zu Fuss in etwa fünfeinhalb Stunden von
E._______ nach F._______ gelangt sei, als unrealistisch zu qualifizieren,
denn für diese Strecke würde weit mehr Zeit benötigt.
3.2. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe entgegen, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf ein Sach-
verhaltskonstrukt berufen. Der Pastor hätte vom Hinrichtungstermin
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nichts erfahren sollen, weshalb der Tag seiner Flucht für ihn ein normaler
Arbeitstag gewesen sei. Dass der Pastor wegen häufiger Fluchtgefahr
nicht aufs Feld geschickt worden wäre, sei somit unbegründet. Sodann
sei die vorinstanzliche Argumentation, wonach eine Isolierung des Pas-
tors von den anderen Gefangenen zu erwarten gewesen wäre, wenn er
tatsächlich die unerwünschte religiöse Propaganda betrieben hätte, unzu-
treffend, denn die Beschwerdeführerin habe vielmehr zu Protokoll gege-
ben, der Pastor habe die religiöse Aufklärung im Geheimen durchgeführt
und die Haft sei einzig aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde erfolgt. Demzufolge habe es auch keinen Grund für eine
Isolierung gegeben. In Bezug auf die Fluchtumstände sei zu berücksichti-
gen, dass eritreische und schweizerische Verhältnisse nicht zu verglei-
chen seien und es deshalb gut möglich sei, dass in dieser Zeit nur ein
Gefängniswärter Dienst gehabt habe. Was die Fluchtstrecke E.______-
F._______ betreffe, habe sie auch Aussenbezirke dazu gezählt, weshalb
es durchaus möglich sei, diese Strecke in fünfeinhalb Stunden zurückzu-
legen. Schliesslich würden auch die Fotos beweisen, dass sie im Militär-
dienst gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei sie Soldatin gewesen
und durch ihre Flucht aus dem Militärdienst zur Deserteurin geworden.
Sie habe begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion, weil
sie in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe.
4.
Im Folgenden gilt zu untersuchen, ob die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin – im Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen Militärdienst gestanden
und dadurch einen Asylgrund geschaffen zu haben – den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG entsprechen.
5.
Grundsätzlich sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
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Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E.
2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.1. Eine Prüfung der Akten ergibt im Ergebnis in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin über-
wiegend konstruiert wirken und deshalb im Sinne von Art. 7 AsylG als un-
glaubhaft zu qualifizieren sind. Zunächst fällt auf, dass entgegen ihrer
Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, sie habe zu Protokoll gegeben,
der Pastor sei wegen seiner religiösen Gesinnung, nicht wegen religiöser
Propaganda festgenommen worden, dem Anhörungsprotokoll zu ent-
nehmen ist, dass sie sehr wohl darlegte, dieser sei mit der Begründung
zum Tode verurteilt worden, er sei als religiöser Lehrer vieler Soldaten
aufgetreten (vgl. A7 S. 5). Sodann gibt der Umstand, dass der Vorgesetz-
te der Beschwerdeführerin einen Hinrichtungsbefehl unverschlossen auf
dem Pult liegen gelassen haben soll, zu Zweifeln Anlass. Ferner – unab-
hängig von dieser fraglichen Unachtsamkeit seitens des Vorgesetzten –
erstaunt, dass – wäre dem tatsächlich so gewesen – der Mitarbeiter des
Finanzdepartements, der Zugang zu den Gefängnisinsassen hatte, nicht
auch ins Visier der Untersuchung geraten ist, zumal die Beschwerdefüh-
rerin ihrerseits wohl keinen Zugang zum Gefängnis gehabt haben dürfte,
weshalb die Information nur mit Hilfe einer anderen beteiligten Person an
den Pastor hätte gelangen können. Was zudem massgeblich zu Unguns-
ten der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung ins Gewicht fällt, ist,
dass gerade derselbe Mitarbeiter des Finanzdienstes, welcher angeblich
nicht belangt worden sein soll, auch die Beschwerdeführerin über ihre
voraussichtliche Hinrichtung informiert haben soll, und ihr daraufhin am
selben Abend erst noch problemlos die Flucht aus dem Gefängnis gelun-
gen sein soll, dies, nachdem sie bereits 22 Tage in Haft gewesen sein will
und es offenbar ein Leichtes gewesen wäre, schon früher zu fliehen
(vgl. A7 S. 9). Die Aneinanderreihung dieser Sachverhalts-Elemente wir-
ken sehr konstruiert und unrealistisch, weshalb sie den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag.
Hinzu kommen weitere Sachverhaltselemente wie der Besuch des Fi-
nanzmitarbeiters im Gefängnis am Tag der Flucht (vgl. A7 S. 9) und die
Beschreibung der Flucht aus dem Gefängnis (vgl. A7 S. 8-9), die in zeitli-
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cher Hinsicht aber auch im Handlungsablauf Ungereimtheiten aufweisen
und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Einerseits gibt die Be-
schwerdeführerin an, sie sei am 27. Januar 2006 morgens im Gefängnis
von einem Mitarbeiter des Finanzdepartements besucht worden und habe
mit diesem abgemacht, in derselben Nacht zu fliehen (vgl. A7 S. 9); zu
einem früheren Zeitpunkt der Anhörung gab sie andererseits zu Protokoll,
sie sei in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2005 geflohen
(vgl. A7 S. 8). Was die Flucht selbst betrifft, fällt auf, dass die Schilderung
kein in sich schlüssiges Bild ergibt. Ihren Angaben zufolge habe sie
abends an die Türe geklopft und den Wächter gebeten, auf die Toilette
gehen zu dürfen, wobei er vor der Zelle gewartet habe. Sie sei zunächst
kurz in Richtung Toiletten gegangen, die sich vor den Zellen befunden
hätten, sei dann aber hinter den Zellen über den 1 Meter 50 Zentimeter
hohen Blechzaun gesprungen (vgl. A7 S. 8 und 10) beziehungsweise auf
einen Stein gestanden und habe sich an der Holzstange hochgezogen,
um so über den Zaun zu steigen (vgl. A7 S. 9). Würden die Schilderungen
zutreffen, hätte der Gefängniswärter einerseits doch sofort merken müs-
sen, dass sie statt zu den Toiletten vor den Zellen zum Zaun hinter den
Zellen gegangen wäre, und hätte – entgegen der Auffassung seitens der
Beschwerdeführerin – umgehend Alarm geschlagen. Ihre Argumentation,
wonach die schweizerischen Verhältnisse nicht mit den afrikanischen
verglichen werden könnten, greift in diesem Kontext nicht, da es nicht um
die Anzahl von anwesenden Gefängniswärtern geht, sondern um das zu
erwartende Verhalten eines Einzelnen in einer solchen Funktion. Dieses
ist unabhängig vom kulturellen Kontext an die Funktion als Gefängniswär-
ter gebunden. Andererseits vermitteln die unterschiedlichen Versionen,
wie die Beschwerdeführerin über den Zaun gelangt sein will, ein inkohä-
rentes Bild, denn die beiden Varianten (über einen Zaun springen oder
sich an einer Holzstange hochziehen und so über den Zaun steigen) un-
terscheiden sich klar voneinander. Die zu Protokoll gegebene Erklärung
der Beschwerdeführerin, sie hätten im Militär trainiert, über Zäune zu
springen, vermag weder diese Inkohärenz aufzulösen noch anderweitig
zu überzeugen, denn in ihrer geltend gemachten Funktion als
Gästeempfängerin und Putzfrau hätte sie wohl kaum über Zäune sprin-
gen müssen.
Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin habe
begründete Furcht vor einer Bestrafung, weil sie im Kontakt mit den erit-
reischen Behörden gestanden sei, ist unbegründet. Die Frage des kon-
kreten Kontaktes mit dem eritreischen Militär bzw. den eritreischen Be-
hörden stellt sich gemäss herrschender Rechtsprechung dann, wenn es
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darum geht zu beurteilen, ob eine militärdienstpflichtige Person aus Sicht
der eritreischen Behörden als Refraktärin gilt, weil sie sich der Militär-
dienstpflicht entzogen, also einem Militäraufgebot nicht Folge geleistet
hat, und ihr deswegen eine übermässige Bestrafung (Politmalus) droht
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5109/2006 vom 24. Novem-
ber 2010 E. 6.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Eine solche Prü-
fung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da davon ausgegangen werden
kann, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits Militärdienst
geleistet hat (vgl. eingereichte Fotografien).
5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit
ihren Asylvorbringen eine Desertion zum Zeitpunkt der Ausreise aus Erit-
rea nicht hat glaubhaft machen können. Die Sachverhaltsdarstellung ge-
nügt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen nicht
über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungs-
verfügung erfolgte demnach zu Recht.
6.2. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus Eritrea) gemäss Art. 54 AsylG
vom BFM als Flüchtling anerkannt und infolgedessen wegen unzulässi-
gem Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
sowie ihr Sohn im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in ihre Flüchtlingsei-
genschaft einbezogen worden bzw. werden sein dürfte, sind die beiden
anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist
eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar –
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 und EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund
des mit Zwischenverfügung gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der gemäss Akten unveränderten fi-
nanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden wird auf die Auferle-
gung der Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: