Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4896/2008
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______,
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni
2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 25. September 2006 in Richtung Benin. Am 14. Oktober
2006 setzte er seine Reise auf dem Luftweg fort und landete am
15. Oktober 2006 in Genf. Am 16. Oktober 2006 stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wo er am
20. Oktober 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde. Am 30.
November 2006 hörte die zuständige kantonale Behörde den
Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei seit März 2003 Mitglied der "Union des
Forces de changement" (UFC) und habe am 21. September 2006 nach
der Wahl des Premierministers Yaovi Agboyibor bei einer Demonstration
der UFC teilgenommen. Gleich zu Beginn der Versammlung hätten
Ordnungskräfte den Raum gestürmt und dabei Teilnehmer verhaftet. Den
meisten, ausser ihm und zwei weiteren Teilnehmern, sei die Flucht
geglückt. Er sei dann festgenommen und mit verbundenen Augen in
einem Fahrzeug an einen fremden Ort gebracht worden, wobei er nicht
wisse, was mit den anderen beiden geschehen sei. Er habe sich drei
Tage lang an diesem unbekannten Ort aufgehalten und sei gefoltert
worden. Am dritten Tag habe ihn ein Armeeangehöriger, welcher aus
dem gleichen Heimatdorf gewesen sei, erkannt. Diesen habe er um Hilfe
gebeten. Der Militär habe ihm gesagt, dass er eigentlich getötet werden
sollte, aber er ihn gegen eine Bezahlung von 300'000 CFA freilassen
könne, unter der Bedingung, dass er anschliessend sofort das Land
verlasse, da er (der Beschwerdeführer) ansonsten umgebracht werde
(vgl. A1 S.4, A8 S.11). Am 24. September 2006 sei der
Beschwerdeführer, infolge seiner Misshandlungen verletzt, von seinem
älteren Bruder an die Grenze zu Benin gebracht worden. Von dort aus sei
er während der Nacht mit einem Boot nach E._______ in Benin gereist.
Gemäss der Anweisung des Armeeangehörigen habe er sich beim
Dorfvorsteher gemeldet, welcher ihm weiterhelfen sollte. Dieser habe von
ihm 2'600'000 CFA verlangt. Dieses Geld habe schliesslich sein Bruder
von seinen Schuldnern eingetrieben. Am 14. Oktober 2006 habe er
schliesslich auf dem Luftweg, in Begleitung einer Frau, die sich um alle
Formalitäten gekümmert und bei der Grenzkontrolle seine
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Reisedokumente vorgewiesen habe, Benin verlassen. Am 15. Oktober
2006 sei er am Flughafen Genf angekommen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 – eröffnet am 25. Juni 2008 – stellte
das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprechen und seien widersprüchlich, weshalb sie
unglaubhaft seien, womit die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei.
Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 (Poststempel: 24. Juli 2008) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung des BFM aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei
eventualiter die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und
unzumutbar und in der Folge die vorläufige Aufnahme weiterhin zu
gewähren sei. Ausserdem wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde
wurden eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 21. Juli 2008,
eine "Attestation" betreffend die UFC sowie ein Schreiben des I._______
vom 11. Juni 2008 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies sie das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr.
600.- bis zum 15. August 2008 zu bezahlen habe. Der einverlangte
Kostenvorschuss ging am 11. August 2008 ein.
E.
Mit Eingabe vom 13. August 2008 (Poststempel) reichte der
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Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach: eine Faxkopie des
Suchbefehls vom 20. November 2006 des togolesischen
Verteidigungsministeriums, eine Faxkopie der Bestätigung von
F._______ vom 5. August 2005, welche bestätigen soll, dass der
Beschwerdeführer in der Arztpraxis G._______ behandelt worden sei,
und eine Faxkopie der Bestätigung von H._______, Dorfvorsitzender,
welche belegen soll, dass er sich als Flüchtling im Dorf E._______
aufgehalten habe.
F.
Am 21. August 2008 wurden die vorgenannten Beweisstücke im Original
vorgelegt und ein weiterer Suchbefehl des togolesischen
Verteidigungsministeriums im Original eingebracht.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2009
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Am 18. März 2009 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung replikweise Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund folgender Unstimmigkeiten
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und realitätsfremder Behauptungen seine Asylvorbringen nicht geglaubt
werden könnten: Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er innerhalb
der UFC keine exponierte Funktion gehabt habe, sondern bloss ein
Mitglied des Quartierkomitees gewesen (A8, S. 12) und überdies
diesbezüglich nicht in Konflikte mit den Behörden geraten sei (A1, S.5).
Aus diesem Grunde erscheine es als unwahrscheinlich, dass er von den
Ordnungskräften in der dargelegten Weise verfolgt worden sei und sogar
hätte getötet werden sollen. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen
werden, wie die Ordnungskräfte von der UFC-Versammlung vom
21. September 2006 hätten erfahren können, zumal diese in einer
Privatwohnung und in einem kleinen und offenbar friedlichen Rahmen
stattgefunden habe (A8, S. 9). Diesbezüglich werde insbesondere auf
den Umstand aufmerksam gemacht, dass die UFC eine legale Partei sei
und ihre Versammlungen nicht verboten seien. Die Oppositionsparteien
seien zudem im Süden des Landes stark verankert, zumal die
Bevölkerung von B._______ mehrheitlich hinter der Opposition stehe, so
dass derartige Sympathiebekundungen und Versammlungen keine
Ausnahme seien. An der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die
Militärs im Gefängnis den Befehl gehabt hätten, ihn zu töten, andererseits
aber ohne weiteres bereit gewesen seien, ihn gegen Barzahlung von
300'000 CFA freizulassen (A8, S.10), müsse gezweifelt werden.
Ebensowenig glaubwürdig sei die angebliche Behauptung des Militärs,
dass sie den Beschwerdeführer töten würden, falls er in Togo bliebe (A8,
S.11). Sodann habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Militärperson sowie bezüglich Art und Dauer der angeblichen Folter wie
auch betreffend die Anzahl der anwesenden Personen anlässlich der
Versammlung in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer sei
schliesslich anlässlich der kantonalen Anhörung vom 30. November 2006
aufgefordert worden, seinen UFC-Ausweis beizubringen, was er zwar in
Aussicht gestellt (A8, S.12), aber bis zum Verfügungszeitpunkt nicht
gemacht habe, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich in
Frage stelle.
4.2. Das BFM führte sodann in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2009
aus, bei den beiden nachgereichten Suchbefehlen, beide datierend vom
20. November 2006, handle es sich um Fälschungen. So seien die Daten
auf den Suchbefehlsformularen in manipulatorischer Absicht nachträglich
verändert worden, damit sie sich in die vom Beschwerdeführer im
Rahmen des Asylverfahrens gemachten Zeitangaben einfügen würden.
Daraus ergebe sich weiter, dass die Bestätigung der Praxis G._______
vom 5. August 2008 sowie diejenige des Gemeindepräsidenten von
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E._______ vom 5. August 2008, die sich auf die Verfolgung des
Beschwerdeführers bezögen, ebenfalls nicht der Wahrheit entsprächen.
Ein weiterer Hinweis auf Fälschung sei zudem die Tatsache, dass sich
beide Bestätigungen graphisch vollkommen ähnlich seien (die gleiche
Schrift, Schriftgrösse, Seitengestaltung, Überschrift usw.), obschon diese
angeblich von verschiedenen Verfassern stammten.
4.3.
4.3.1. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht
verletzt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermag der
Beschwerdeführer jedoch weder mit seinen Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch mit den nachgereichten Beweismitteln die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen.
4.3.2. Im Zusammenhang mit der angeblichen Funktion des
Beschwerdeführers innerhalb der UFC ist darauf zu hinzuweisen, dass er
erstmals in der kantonalen Anhörung angab, er sei im Quartierkomittee
für die Mobilisierung der lokalen Mitglieder zuständig gewesen (A8, S.
12), diese Aufgabe aber anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnte (A1,
S. 5) und darüber hinaus die Namen anderer Mitglieder des
Quartierkomittees nicht zu nennen vermochte (A8, S. 9). Zweifelhaft ist
zudem nach wie vor, ob der Beschwerdeführer überhaupt der UFC
angehört, zumal er bis heute keinen Mitgliederausweis zu den Akten
reichte und die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Erklärung für sein
Unterlassen, er habe seinen Parteiausweis in Togo gelassen, sein
Kollege habe ihn zwischenzeitlich abgeschickt, der Ausweis sei aber nicht
bei ihm angekommen, zudem habe es der Kollege entgegen seiner
Anweisung auch versäumt, eine Kopie davon anzufertigen, wenig
überzeugend erscheint und als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die
nachgereichte Bestätigung des Vize-Präsidenten der UFC vom 9. Juli
2008 vermag die Zweifel nicht zu beseitigen. So fehlt darauf das offizielle
Parteilogo der UFC, was erstaunt. Sodann wirft der grobkörnige
Computerausdruck ebenso Fragen auf wie der qualitativ schlechte, leicht
fälschbare Stempelaufdruck. Schliesslich ist die auf dem Briefkopf
angegebene Internetadresse der UFC offenbar nicht richtig
wiedergegeben. Diesem Dokument kommt mithin kein Beweiswert zu.
Was die Frage betrifft, auf welche Weise die Ordnungskräfte von der in
einer Privatwohnung in kleinem Rahmen durchgeführten UFC-
Versammlung von 21. September 2006 erfahren haben könnten, ist
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vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen. Der Beschwerdeführer vermag dafür auch in seiner
Beschwerdeschrift keine plausible Erklärung zu liefern. Die Tatsache,
dass er hierfür nicht einmal eine Vermutung äussern konnte, lässt
schliessen, dass entweder gar keine Versammlung stattgefunden hat
oder es sich hierbei um eine nicht aufsehenerregende Veranstaltung
einer akzeptierten Oppositionspartei handeln musste.
Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung gab der
Beschwerdeführer sodann in der Empfangszentrumsbefragung an, er sei
drei Tage lang festgehalten und dabei täglich gefoltert worden (A1, S. 4),
wohingegen er anlässlich der kantonalen Anhörung auf entsprechende
Frage zuerst zu Protokoll gab, man habe ihn am Tag der Festnahme und
am Folgetag mit einem Stock geschlagen und mit einer heissen
Eisenstange gebrannt (A8, S. 10), und später auf Nachfrage hin erklärte,
am dritten Tag sei er nicht geschlagen worden, sie hätten ihn an den
Ohren gezogen und Kopfhiebe gegeben (A8, S. 12). Diese Angaben
werden auch vom Gericht als unstimmig erachtet, zumal
erfahrungsgemäss erwartet werden kann, dass ein derart
einschneidendes Ereignis, wie es Folter darstellt, von jemandem, der
solches erlebt hat, mit grösserer Präzision und übereinstimmend sowie
auch mit persönlicher Betroffenheit wiedergegeben wird. Die Angabe in
der Beschwerdeeingabe, er sei am dritten Tag zwar nicht mehr mit dem
Eisen gebrannt worden, habe aber dennoch etliche Schläge auf seinen
Kopf erhalten und er sei auch an den Ohren gezogen worden, vermag
diese Ungereimtheit offensichtlich nicht überzeugend aufzuklären und ist
lediglich mit der letzten Variante anlässlich der kantonalen Anhörung
vereinbar. Allfällige Narben an Rücken und Beinen können zudem auch
einen anderen Hintergrund haben (A1, S. 4).
Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit seiner Befreiung aus seiner Inhaftierung
realitätsfremd und widersprüchlich: So soll ihn der Militär einerseits
aufgrund der gleichen Herkunft und Sprache gekannt haben (A1, S. 4),
ihm andererseits aber aufgrund der gleichen Sprachzugehörigkeit und der
Mitgliedschaft zur UFC geholfen haben (A8, S. 12). Dass es ihm
schleierhaft sei, weshalb er bei einer Anhörung gesagt habe, der Militär
stamme aus demselben Dorf, wie in der Beschwerde dargelegt wird,
vermag diese Ungereimtheit nicht aufzulösen. Sodann mutet
realitätsfremd an, dass der Militär das äusserst hohe eigene Risiko auf
sich genommen haben will, dem Beschwerdeführer - wenn auch gegen
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Bezahlung von 300'000 CFA (was beim heutigen Wechselkurs ungefähr
USD 652 entspricht) - zur Flucht zu verhelfen. Darüber hinaus handelt es
sich bei diesem Betrag (bei einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-
Einkommen von USD 820) um eine für togolesische Verhältnisse
beträchtliche Summe (wie der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe selbst zugibt), welche die Frau des
Beschwerdeführers dem Militär offenbar ohne Weiteres übergeben habe
(A8, S. 7). Wie er und seine Frau einen so hohen Barbetrag zur
Verfügung gehabt haben wollen, erklärt der Beschwerdeführer nirgends.
Das Gericht erachtet es schliesslich als nicht erforderlich, eingehender
auf die Aussage des Beschwerdeführers einzugehen, es seien zahlreiche
Mitglieder an der UFC-Versammlung gewesen, wobei er später
präzisierte, es seien 16 Personen anwesend gewesen. Es kann
offengelassen werden, ob die Anzahl sechzehn als "zahlreich" zu
würdigen ist oder nicht, zumal ohnehin anzunehmen ist, dass sich die
Versammlung - sollte sie überhaupt stattgefunden haben - im legalen
Rahmen abspielte.
4.3.3. Die weiteren vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente vermögen die geltend
gemachten Verfolgungsgründe auch nicht glaubhaft zu machen: So
wurden bei den Daten der beiden Suchbefehle offensichtlich
Manipulationen vorgenommen, indem diese mit Tipp-Ex überstrichen und
von Hand abgeändert wurden. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass
beim "Avis de Recherche (Diffusion General)" ursprünglich mittels
Stempels das Datum "21 SEP 2006" und beim "Avis de Recherche" das
Datum "21 JULI 2006" angebracht wurden. Es ist somit festzuhalten, dass
es sich beim 21. September 2006 um das angebliche Verhaftungsdatum
handelt, was eine an diesem Tag ausgelöste steckbriefliche Suche
logischerweise ausschliesst, wie das BFM richtigerweise feststellt. Es
versteht sich auch von selbst, dass eine Suche nach dem
Beschwerdeführer am 21. Juli 2006 ausgeschlossen werden kann, da die
im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung angeblich im September
2006 begonnen habe. Die diesbezüglich in der Replik des
Beschwerdeführers vorgebrachte Erklärung, es sei in Togo üblich, dass
selbst wichtige Dokumente bei allfälligen Fehlern von Hand korrigiert
würden, ist als Schutzbehauptung zu verstehen. Auch im Falle einer
Korrektur wäre von einer togolesischen Behörde kein Datum von Hand
nachgetragen worden, wenn dafür Stempel existieren. Die Vorinstanz
stellte sich darüber hinaus zu Recht die Frage, wie angeblich seine
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Verwandten in den Besitz des an die Sicherheitskräfte gerichteten
Originalsuchbefehls gekommen seien. Es ist davon auszugehen, dass die
beiden Suchbefehle gefälscht wurden. Die genannten Dokumente sind
daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Den eingereichten
Bestätigungen von D._______ (Ärztin) sowie von H._______
(Dorfvorsitzender), welche belegen sollen, dass sich der
Beschwerdeführer als Flüchtling im Dorf E._______ aufgehalten haben
soll, ist kein Beweiswert zuzumessen, zumal diese Schreiben im
Schriftbild und Layout vollständig identisch erscheinen und auch die
Unterschriften sehr ähnliche Schriftzüge aufweisen. Auch hierfür vermag
der Beschwerdeführer in seiner Replik keine Erklärung abzugeben.
Schliesslich vermag er auch mit dem mit der Beschwerde
eingereichten Schreiben des I._______ vom 11. Juni 2008, wonach der
Präsident des Kirchenkomittees das Verschwinden des
Beschwerdeführers infolge einer politischen Verstrickung anführt, keine
Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesem Schreiben ist vielmehr
höchstens Gefälligkeitswert beizumessen.
4.4. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein
Sachverhaltskonstrukt, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass er bei
der Rückkehr nach Togo asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten hätte. Zusammenfassend folgt, dass das BFM die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffenderweise als unglaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Das Asylgesuch wurde zu Recht
abgelehnt. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
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6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückschiebung nach Togo eine derartige Gefahr droht.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig
erscheinen.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer
konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung ausgesetzt. In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
praxisgemäss als generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009,
mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
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würde. Es handelt sich bei ihm um einen jüngeren Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine Ausbildung
verfügt (…) und vor der Ausreise aus dem Heimatland im (…) tätig war.
Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Togo
erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt im Heimatland
ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 2 f.), auf
welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Togo ist daher insgesamt als zumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
der Einreichung gefälschter Dokumente erweist sich die vorliegende
Beschwerdeerhebung als mutwillige Prozessführung. In Anwendung von
Art. 2 Abs. 2 VGKE werden die Verfahrenskosten daher erhöht und
demnach auf Fr. 1200.- festgesetzt. Der Betrag ist mit dem am
11. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
zu verrechnen, womit ein Betrag von Fr. 600.- zur Nachzahlung verbleibt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4896/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zwei als gefälscht erachteten Dokumente (Avis de Recherche vom
20. November 2006) werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 11. August 2008 in der Höhe von Fr. 600.-
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand: