Abtei lung V
E-4896/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Juli 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4896/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 10. Oktober 2008 und gelangte am 17. Oktober 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Okto-
ber 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 30. Oktober und am 4. No-
vember 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______, Nordprovinz Jaffna. Er habe einerseits als Chauffeur, an-
dererseits als Geschäftsführer einer Videothek gearbeitet. Zur Zeit des
Waffenstillstandes im Jahre 2002 habe er seinen Verwandten
C._______, der sich von den „Liberation Tigers of Tamil Eelan“ (LTTE)
getrennt habe, als Schaffner angestellt. Gleichzeitig habe ihn
C._______ auch in seinem Geschäft vertreten. Als im Jahre 2006 der
Krieg in Jaffna erneut ausgebrochen sei, sei sein Verwandter im
August 2006 plötzlich verschwunden. Im September 2006 habe die
srilankische Armee bei ihm vorgesprochen und sich nach C._______
erkundigt. Dabei hätten die Militärs seine Identitätskarte
beschlagnahmt und ihn aufgefordert, sich in der Kaserne zu melden.
Dort sei er intensiv über seinen Verwandten befragt und schliesslich
beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Er habe seine
Identitätskarte nicht zurückerhalten; vielmehr sei er verpflichtet
worden, sich regelmässig zu melden. Seine Freundin habe diesen
Vorfall der Polizei und dem Dorfvorsteher gemeldet. Ende des Jahres
2006 habe ihm die Armee mitgeteilt, dass seine Identitätskarte
verloren gegangen sei und er sich beim Dorfvorsteher melden könne,
um einen neuen Ausweis zu erhalten. Am 31. Januar 2008 sei in der
Nähe seines Hauses eine von den LTTE versteckte Mine explodiert.
Ein Nachbar, mit welchem er in der Vergangenheit diverse Ausein-
andersetzungen gehabt habe, habe der Armee mitgeteilt, C._______
habe die Bombe versteckt. In der Folge habe die Armee die gesamte
Dorfbevölkerung zusammengerufen und ihn – den Beschwerdeführer –
mitnehmen wollen, was die Bevölkerung, seine Familie und seine
Freundin indes hätten verhindern können. Am folgenden Tag hätten
vier vermummte Militärpersonen ihn bei seiner Freundin gesucht.
Während seine Freundin ihn am Telefon über das Vorsprechen der
Militärs orientiert habe, sei sie erschossen worden. Er habe sich daher
umgehend zu seiner Tante begeben. Seine Eltern hätten sich zu einem
Nachbar begeben, welcher ihm – dem Beschwerdeführer – sehr ähn-
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lich sehe. Die Armee habe diesen Nachbar mit ihm verwechselt und
erschossen. Nach der Beerdigung des Nachbars habe sich
herumgesprochen, dass die Armee den Falschen getötet habe. Zudem
seien seine Eltern von der Armee befragt worden und hätten sich
täglich bei dieser melden müssen. Deshalb und weil ihn die Familie
seiner Freundin für deren Tod verantwortlich gemacht habe, habe er
sich nach Jaffna-City begeben. Im September 2008 sei er mit dem
Ausweis eines ihm ähnlich sehenden Cousins nach Colombo geflogen.
Dort habe er bei einer Tante bleiben wollen. Diese habe ihm indes
mitgeteilt, dass es aufgrund der strengen Kontrollen unmöglich sei,
sich ohne Anmeldung in Colombo aufzuhalten. Die Tante habe
schliesslich einen Agenten organisiert, so dass er Sri Lanka am 10.
Oktober 2008 auf dem Luftweg habe verlassen können.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und er-
suchte um Fristansetzung zur Begründung der Eingabe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeverbesserung so-
wie zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter die Beschwerdeverbesserung
ein. Darin beantragte er, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM
seien aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhalts-
feststellung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ebenfalls innert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer
am 24. August 2009 den einverlangten Kostenvorschuss.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. September 2009
die Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2009 stellte der In-
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struktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dis-
positivs der Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 sind demnach man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Vor-
liegend ist die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen. Dennoch macht der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe geltend, das BFM habe den Sachverhalt
bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unzureichend
festgestellt. Namentlich habe es nicht berücksichtigt, dass der Be-
schwerdeführer während rund vier Jahren zahlreiche Fahrten für die
LTTE ausgeführt und auch ein Kurztraining bei den LTTE abgeschlos-
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sen habe. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
von sich aus keine Transporte für die LTTE durchgeführt hat, sondern
angeblich lediglich im Auftrag des Verkehrsvereins bei Anlässen der
LTTE tätig war. Zudem fügte er in diesem Zusammenhang an, die
LTTE sei in seiner Region wenig aktiv (vgl. A11, S. 5, F 12). Sodann
hat der Beschwerdeführer an keiner Stelle im Rahmen der
Befragungen geltend gemacht, an einem Training der LTTE
teilgenommen zu haben. Vielmehr hat er zu Protokoll gegeben, dass
er sich für die LTTE nicht interessiere und sie auch nie unterstützt
habe (vgl. A11, S. 6, F 18). Damit liegt offensichtlich keine
unzureichende Sachverhaltsfeststellung vor. Es besteht daher keine
Veranlassung, die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzweisen ist.
Somit findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.5
4.5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai
2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den
LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter
Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt,
wie die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit
im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem
habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im
Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert.
Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt
auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit
des Beschwerdeführers könne er jedoch in einem anderen Teil seines
Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz
nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und insbeson-
dere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen. Es
sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicher-
heitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich ver-
bessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes
keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine indivi-
duellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in
Colombo sprechen. Namentlich würden dort mehrere Verwandte und
insbesondere eine Tante leben, die dem Beschwerdeführer auch bei
der Ausreise geholfen habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ein
junger gesunder Mann und habe Arbeitserfahrungen als Chauffeur und
Verkäufer. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
4.5.2 Dieser vorinstanzliche Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe
bestritten und es wird ausgeführt, aus dem kurzfristigen Aufenthalt in
Colombo bei einer entfernten Verwandten könne nicht auf eine zumut-
bare dortige Wohnsitznahme geschlossen werden. Die Kernfamilie
lebe im Norden und in Colombo habe der Beschwerdeführer keine
weiteren Verwandten.
4.5.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäu-
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ssert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asyl-
gesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinoch-
chi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Dist-
rikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herr-
schenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der
Nord- oder Ostprovinz stamenden srilankischen Asylsuchenden tamili-
scher Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das
Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aus-
sicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vor.
4.5.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Her-
kunft aus der Provinz Jaffna wird weder vom BFM noch vom Bundes-
verwaltungsgericht bestritten. Dementsprechend ist ein Vollzug der
Wegweisung in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Jaffna)
nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indes
von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum
Colombo auszugehen. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwer-
deführers leben „viele Bekannte und Verwandte“ in Colombo (vgl. A13,
S. 6). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen weiteren An-
gaben angeblich keinen grossen Kontakt zu diesen Personen hatte, so
kann dennoch davon ausgegangen werden, dass er diese Beziehun-
gen wieder aufleben lassen kann, dies um so mehr, als er sich im jetzi-
gen Zeitpunkt noch weniger als ein Jahr ausserhalb der Heimat auf-
hält. Zudem hat sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise bei einer
Tante in Colombo aufgehalten, die ihm bei der Organisation der Aus-
reise behilflich war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt und insbesondere in einer Anfangsphase auf
die Unterstützung von Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre das Gymnasium
besucht und verfügt über Berufserfahrungen als Chauffeur und Ge-
schäftsführer einer Videothek, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich um
eine Anstellung zu bemühen. In Anbetracht dieser Umstände ist es
dem – soweit den Akten zu entnehmen – gesunden Beschwerdeführer
zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren und sich dort
niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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4.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
mit dem am 24. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM, das D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
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