B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4897/2013
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Maître Eric Muster, avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
E-4897/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 18. Oktober 2012 über verschiedene
Länder in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Die summarische Befra-
gung fand am 29. Oktober 2012 und die Anhörung zu den Asylgründen
im Beisein einer Vertretung eines Hilfswerks am 2. Mai 2013 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei (…) Jahre alt und stamme ursprünglich aus
C._______, wo er mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern gelebt ha-
be. Zum Abwickeln des Diamantenhandels habe er auch in D._______
ein Haus gehabt. Im Mai 2012 habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau
und (…) seiner Kinder in der Region E._______ aufgehalten, wo er Dia-
mantenhandel betrieben habe. Wegen seines wirtschaftlichen Erfolgs sei
er am 22. Mai 2012 von Mitgliedern einer Rebellengruppierung überfallen
und ausgeraubt worden. Dabei hätten sie seine Frau und die Kinder mit-
genommen. Diese seien seither nachrichtenlos verschwunden. Er selbst
sei von den Rebellen misshandelt, gefoltert und im Wald ausgesetzt wor-
den. Soldaten hätten ihn gefunden und in ein Spital gebracht, wo er we-
gen der erlittenen Verletzungen hospitalisiert worden sei und Medikamen-
te erhalten habe. Mit Hilfe eines befreundeten Diamantenhändlers und
von (…) habe er sein Heimatland verlassen. Er leide seither an gesund-
heitlichen Problemen.
Für die weiteren Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen werden.
Die Vertretung des Hilfswerks brachte am Ende der Anhörung unter der
Rubrik "Beobachtung der Anhörung" (vgl. Akten BFM A21) an, der Be-
schwerdeführer sei anlässlich der Anhörung geistig stark verwirrt und
nicht in der Lage gewesen, auf die ihm gestellten Fragen präzise zu ant-
worten. Der Sachbearbeiter sei bald zur Meinung gelangt, dass weitere
Fragen nichts mehr bringen würden. Auch habe dieser weitere Fragen
der Hilfswerksvertretung an den Beschwerdeführer ("was befürchten sie
konkret bei einer Rückkehr in ihr Heimatland") sowie vertiefte Fragen zu
den Verfolgern als aussichtslos bezeichnet und abgelehnt. Damit sei der
Sachverhalt äusserst unvollständig erhoben worden. Trotz fehlender
Ausweispapiere sollte das BFM vorliegend auf das Asylgesuch eintreten
und geeignete Massnahmen treffen, damit der Sachverhalt vollständig er-
hoben werden könne.
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Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung seiner Identitätspapiere
(Attestation de perte des pièces d'identité) aus dem Jahr 2002 sowie eine
Flüchtlingskarte aus dem Jahr 2012 und ein Bestätigungsschreiben vom
10. September 2012 des "(...)" in F._______ zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 forderte das BFM den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers auf, zur abschliessenden Beurteilung dessen
Gesundheitszustandes innert anzusetzender Frist einen ärztlichen Bericht
sowie eine schriftliche Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht einzureichen.
C.
Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Mai 2013 (vorab per Telefax)
zwei Entbindungserklärungen der ärztlichen Schweigepflicht einreichen,
welche er den zuständigen Ärzten senden werde. Gleichzeitig hielt er
fest, für das psychiatrische Gutachten sei Dr. G._______, Psychiatrische
Dienste (...), zu beauftragen, da dieser dieselbe Sprache spreche wie der
Beschwerdeführer.
D.
Am 27. Juni 2013 (vorab per Telefax) ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers erneut um Fristverlängerung zur Einreichung des
ärztlichen Berichtes von Prof. H._______, Spital (…), Klink für Neurochi-
rurgie, da ihm dieser noch nicht auf sein Schreiben geantwortet habe.
Darüber hinaus reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. I._______, Spi-
tal (…), vom 4. Juni 2013 sowie einen Austrittsbericht des Spitals (…),
vom 22. November 2012 und ein Schreiben an Dr. G._______ Psychiatri-
sche Dienste (...) und an Prof. H._______, Spital (…), Klinik für Neurochi-
rurgie, je vom 27. Juni 2013, mit der Aufforderung einen ärztlichen Bericht
über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verfassen, ins
Recht.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (vorab per Telefax) liess der Beschwerde-
führer die in seinem Schreiben vom 27. Juni 2013 in Aussicht gestellten
Berichte von Dr. G._______ vom 5. Juli 2013 und des Spitals (…), Klinik
für Neurochirurgie, vom 8. Juli 2013 einreichen.
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Seite 4
F.
F.a Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – eröffnet am 2. August 2013 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
F.b In seinem ablehnenden Asylentscheid kam das BFM zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Dazu führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe zum Überfall der Rebellen auf ihn und auf seine Familie sowie zum
geltend gemachten Spitalaufenthalt nach dem angeblichen Überfall wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Die Karte und das Bestätigungsschrei-
ben des "(…)" in F._______, wonach er nach F._______ geflohen und
nach Europa weitergereist sei, stimme nicht mit seinen Aussagen über-
ein, er sei nie in F._______ gewesen. Ferner sei er auf Nachfragen hin
nicht in der Lage gewesen anzugeben, wo in der Provinz E._______ er
gelebt oder sich aufgehalten habe. Dies lege die Vermutung nahe, der
Beschwerdeführer habe sich nie in der Provinz E._______ aufgehalten
und die geltend gemachte Verfolgung durch die Rebellen habe nicht
stattgefunden. Indem sich der Beschwerdeführer auf die Bemerkungen
beschränkt habe, die Rebellen hätten ihn geschlagen und ihm das Geld
sowie die Diamanten abgenommen, sei es ihm nicht gelungen, den Über-
fall erlebnisgeprägt zu schildern, zumal von einer Person, die tatsächlich
von Rebellen ausgeraubt worden sei, zu erwarten wäre, dass sie in der
Lage sei, gewisse Einzelheiten zu den Tätern, dem Tatort oder den Um-
ständen zu schildern. Schliesslich sei kaum nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer am selben Tag, als er von C._______ nach E._______
gegangen sein wolle, bereits von Rebellen überfallen worden sein solle.
Bevor ihm die Rebellen die Diamanten hätten abnehmen können, hätte er
im Osten von Kongo (Kinshasa) zuerst solche erwerben müssen. Damit
sei die Schilderung, wonach er angeblich am selben Tag von C._______
nach E._______ gereist und dort gleich von Rebellen überfallen worden
sei, konstruiert.
G.
G.a Mit Eingabe vom 2. September 2013 – Datum Poststempel – liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
31. Juli 2013 erheben und beantragte in materieller Hinsicht deren Aufhe-
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bung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Fortsetzung des Verfahrens in französischer
Sprache ersucht.
G.b Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zur Be-
gründung im Wesentlichen geltend, die vom BFM aufgezeigten Wider-
sprüche in den Antworten seien erwiesenermassen auf sein vermindertes
kognitives Zustandsbild zurückzuführen. Wie sich zudem aus dem ärztli-
chen Bericht des Spitals (…) ergebe, habe er sich dort einer Hirnoperati-
on unterziehen müssen. Entsprechend sei nicht weiter verwunderlich
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in B._______,
wo seine Verfassung bedenklich gewesen sei, und bei der Anhörung in
Bern in Widersprüche verstrickt habe. Wie den ärztlichen Berichten ent-
nommen werden könne, sei der Beschwerdeführer örtlich, zeitlich und si-
tuativ desorientiert, was bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen
wäre. Vor dem Hintergrund des verminderten Zustandsbildes des Be-
schwerdeführers sei die Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung nicht
erwähnt habe, in F._______ gewesen zu sein, entgegen der Meinung des
BFM, nicht weiter verwunderlich. Zudem habe er nie dort gelebt. Ferner
sei darauf hinzuweisen, dass F._______ an die Demokratische Republik
Kongo (DRK) und insbesondere an die Provinz E._______ angrenze.
Ebenso verhalte es sich mit den Erwägungen des BFM in Bezug auf die
Aussagen zur Ortschaft E._______ und deren Umgebung. Aufgrund des
Umstandes, dass das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers er-
wiesenermassen angeschlagen sei, sei es willkürlich zu behaupten, dass
er sich nie in der Provinz E._______ aufgehalten habe. Dass er sich nicht
mehr genau an seinen Aufenthaltsort erinnere, deute geradezu darauf
hin, dass er Opfer eines gewaltsamen Überfalls geworden sei. Der Vor-
wurf des BFM, wonach er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten zu
den Tätern, dem Tatort und der Anzahl der Täter anzugeben, sei wieder-
um vor dem Hintergrund der durch den Vorfall hervorgerufenen geistigen
Amnesie des Beschwerdeführers zu sehen. Betrachte man die vom BFM
als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der
Gedächtnisstörung des Beschwerdeführers, seien seine Vorbringen
durchaus glaubhaft ausgefallen. Deshalb und aufgrund seines hohen Al-
ters sei ihm Asyl zu gewähren.
E-4897/2013
Seite 6
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 verzichtete die Instruk-
tionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gut und ordnete Eric Muster als amtlichen
Anwalt bei. Gleichzeitig verfügte sie die Fortführung des Beschwerdever-
fahrens in deutscher Sprache und lud das BFM zur Stellungnahme ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2013 hielt das BFM an
seinen Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Es führte aus, zwar sei aufgefallen, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am
2. Mai 2013 in einem reduzierten Allgemeinzustand befunden und teilwei-
se Konzentrationsschwierigkeiten aufgewiesen habe. Dennoch aber wür-
den sich die geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft erweisen.
Ferner liege dem BFM kein medizinischer Bericht beziehungsweise ärztli-
ches Gutachten vor, wonach der Beschwerdeführer generell urteils- oder
zurechnungsunfähig wäre.
Zwar sei das BFM an den Untersuchungsgrundsatz gebunden, woraus
die Verpflichtung resultiere, den rechtserheblichen Sachverhalt so weit
abzuklären, als dass keine vernünftigen Zweifel bestünden, die durch
weitere Instruktionsmassnahmen behoben werden könnten. Die Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person, die diese dazu verpflichte, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken. Nach Aufforderung zur Einreichung eines
ärztlichen Berichts habe der Rechtsvertreter nach zweimaliger Fristver-
längerung einen summarischen Bericht des Spitals (…) eingereicht, wel-
chem jedoch nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdefüh-
rer an einer geistigen Amnesie leide, wie dies in der Rechtsmitteleingabe
geltend gemacht werde.
J.
Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 31. Oktober 2013 replizieren
und weitere Beweismittel (Arztbericht der Klinik (…) vom 4. Januar 2013
mit Laborblätter, Verlaufsbericht der neurochirurgischen Poliklinik des Spi-
tals (…) vom 24. Januar 2013) in Bezug auf seine gesundheitlichen Prob-
leme zu den Akten legen. Der Bericht der Klinik (…) bestätige, dass er an
"initialer Verwirrtheit" und "beginnender Demenz" leide. Zudem zeige er
starke kognitive Einschränkungen. Der Bericht des Spitals (...) bestätige,
E-4897/2013
Seite 7
dass er an "akuter Verwirrtheit sowie an kognitiver und psychomotori-
scher Verlangsamung" leide. Die vom BFM aufgezeigten Zweifel könnten
dadurch erklärt werden, dass durch einen Schlag auf den Kopf gewisse
Erinnerungen an Ereignisse verloren gehen und andere präsent bleiben
würden. Sollte das Gericht die Meinung aufgrund der eingereichten Be-
weismittel nicht teilen, sollte das eine gerichtliche medizinische Expertise
bestätigen. Der Beschwerdeführer sei hingegen der Auffassung, dass die
sich bei den Akten befindenden medizinischen Informationen genügend
seien, um die Schwere seiner Situation zu bestätigen.
K.
Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-4897/2013
Seite 8
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlen-
den Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss
(Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz dersel-
ben.
3.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstituti-
on). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen begründet (vgl. MADELEINE CAMPRUBI in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008,
Rz. 1.54 und 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwal-
tungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor – zu welcher
dem Beschwerdeführer praxisgemäss das rechtliche Gehör nicht gewährt
werden muss, da er mit der Anwendung des Art. 3 AsylG sehr wohl rech-
nen musste (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54) – und
würdigt nachstehend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter
dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der
Asylrelevanz.
4.
4.1
4.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
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gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehba-
rer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; BVGE 2010/44 E. 3.4
S. 620 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.;
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a) S. 9). Aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
land keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus der Heimat im
Wesentlichen damit, dass er aufgrund des Diamantenhandels wohlha-
bend gewesen sei, weshalb er in Missgunst einiger Leute der Provinz
E._______ gefallen sei. Aufgrund dessen seien er und seine Ehefrau so-
wie die Kinder dort Opfer eines Überfalls geworden. Währenddem die
Rebellen auf ihn eingeprügelt und ihn ausgeraubt hätten, hätten sie seine
Ehefrau und seine Kinder entführt. Seither seien sie nachrichtenlos ver-
schwunden.
4.3 Die Hilfswerksvertretung gab am Ende der Anhörung an, der Be-
schwerdeführer sei stark verwirrt und nicht in der Lage gewesen, auf die
ihm gestellten Fragen präzise zu antworten. Aufgrund des vorliegenden
Anhörungsprotokolls lässt sich auch für das Gericht der Eindruck gewin-
nen, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen nur sehr rudi-
mentär beantwortete und es zum Teil auch an der Logik der Antworten
fehlte. So antwortete er an der Anhörung im Mai 2013 beispielsweise auf
die Frage, wo er im September 2012 gewesen sei, "Jetzt sind wir im ... In
2014 werde ich nicht mehr (…)-jährig sein" (vgl. A21 S. 6 Antwort 49). Der
beeinträchtigte geistige Zustand des Beschwerdeführers wurde durch die
eingereichten Arztberichte untermauert, wo unter anderem festgehalten
wird, der Beschwerdeführer sei kognitiv stark eingeschränkt und leide an
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Seite 10
psychomotorischer Verlangsamung sowie beginnender Demenz. Vor die-
sem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom BFM
festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Be-
schwerdeführers durch seinen geistigen Zustand bedingt wurden. Jeden-
falls hätte dieser bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen in die Begründung der Verfügung zumindest einfliessen müssen.
Nachdem sich das BFM in seiner Vernehmlassung zu diesem Punkt ge-
äussert hat und angesichts der gegebenen Sachlage scheint aber frag-
lich, ob und inwieweit eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers re-
spektive anderweitige Abklärungen Klarheiten in Bezug auf den rechtser-
heblichen Sachverhalt bringen könnten. Es rechtfertigt sich somit nicht,
die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu kommt, dass vorlie-
gend offenbleiben kann, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers letzt-
lich in allen Belangen den Tatsachen entsprechen. Denn auch im Falle
der Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Angaben sind diese aus den
nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu
bezeichnen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM und
den (weiteren) Entgegnungen auf Beschwerdeebene sowie mit den dies-
bezüglich eingereichten Beweismitteln kann somit unterbleiben.
4.4 Nach dem Gesagten ist der im Zusammenhang mit der Glaubhaftig-
keitsprüfung der Vorbringen erhobene Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen. Eine Anordnung einer
gerichtlichen medizinischen Expertise – wie in der Replik erwähnt –
drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf und würde nicht zu einer
anderen Schlussfolgerung führen.
4.5 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit oder zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Ein derarti-
ges Verfolgungsmotiv ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht er-
sichtlich. Solches wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Zudem
handelt es sich bei den geschilderten Nachteilen um kriminelle Handlun-
gen von Drittpersonen, beschränkt auf das Gebiet von E._______. Aus
den Akten geht sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer von den
Rebellen wiederholt aufgesucht und überfallen worden ist, was darauf
hindeutet, dass diese kein massgebendes Interesse am Beschwerdefüh-
rer selbst hatten, sondern einzig auf das Diebesgut ausgerichtet waren.
Dass der Überfall von staatlicher Seite gebilligt worden ist respektive die
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staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz bieten kön-
nen, ist schliesslich nicht anzunehmen und wird auch nicht dargelegt.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; BVGE 2008/34 E. 9.2). Da der Be-
schwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 vorläufig auf-
genommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Fra-
ge der Durchführbarkeit des Vollzuges.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 31. Juli 2013 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges verfügt. Diese erwächst mit heutigem Urteil in Rechts-
kraft.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
(vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
7.2 Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2013 wurde das Ge-
such um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheis-
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Seite 12
sen. Von der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 30. April 2014
eine Kostennote eingereicht. Der damit geltend gemachte Aufwand von
7 Stunden 48 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 180.– erscheinen
angemessen. In der Detailabrechnung ist allerdings beim ersten und beim
siebten Posten fälschlicherweise ein Stundenansatz von Fr. 360.– ver-
rechnet worden, so dass der Betrag von insgesamt Fr. 1966.– auf
Fr. 1516.30 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4897/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 1516.30
(inkl. Auslagen und MwSt).
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: