B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4898/2014
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N (…).
E-4898/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas mit letztem Wohn-
sitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
am (…) und soll über Italien am 14. September 2011 in die Schweiz ge-
langt sein. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. September 2011
wurde er befragt und am 26. Juni 2014 zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung des Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an,
am (…) mit seinem Bruder und seinem Vater an einer Kundgebung der
Opposition in C._______ teilgenommen zu haben. Die Sicherheitskräfte
hätten in die Menge geschossen. Als er zu fliehen versucht habe, seien
er und sein Bruder in Gewahrsam genommen worden. Er habe Verlet-
zungen erlitten. Mit dem Bruder sei er in ein Gefängnis gebracht worden.
Später hätten sie Leichen der getöteten Demonstranten begraben müs-
sen. Es sei ihm und seinem Bruder gelungen zu entkommen. Sie seien
nach D._______ (Präfektur in der Region B._______, Anm. BVGer) ge-
langt, wo sie bei einem Weissen, der eine Hühnerfarm betrieben habe,
Zuflucht gefunden hätten. Nachdem die Farm während eines Unwetters
zerstört worden sei, habe der weisse Mann seinem Bruder und ihm ge-
holfen, nach Italien zu gelangen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine
Ausweispapiere zu den Akten; er habe nie solche Dokumente besessen.
Auch auf Beschwerdeebene gab er keine Ausweispapiere oder andere
Beweismittel zu den Akten, obwohl er vom BFM wiederholt auf seine Mit-
wirkungspflicht hingewiesen worden ist.
A.d Da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung widersprüchliche
Angaben zu seinem Alter machte, wurde eine Knochenaltersbestimmung
durchgeführt, welche zu Ergebnis führte, er sei 19 Jahre alt oder älter.
B.
Mit am 18. August 2014 eröffneter Verfügung vom 15. August 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
23. August 2014 (Poststempel vom 1. September 2014) beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung von Asyl oder die Anordnung der vorläufi-
E-4898/2014
Seite 3
gen Aufnahme. Von einer Wegweisung sei abzusehen, und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
E-4898/2014
Seite 4
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, der
Beschwerdeführer habe sich bezüglich Kernvorbringen in Widersprüche
verstrickt, dies insbesondere bezüglich der geltend gemachten Verlet-
zungen, die er anlässlich der Kundgebung erlitten haben soll. Voneinan-
der abweichende Angaben habe er auch hinsichtlich der Flucht gemacht.
Die Vorbringen seien platt und eindimensional ausgefallen. Der Be-
schwerdeführer habe sich auf ausweichende oder stereotype Antworten
beschränkt. Besonders fade seien die Ausführungen zu den Ausschrei-
tungen, zur angeblichen Haft und zum Verscharren der Leichen ausgefal-
len. Die Ausführungen seien unglaubhaft. Wenn er die erlittenen Verlet-
zungen tatsächlich in der vorgebrachten Weise erlitten hätte, wäre er
nicht in der Lage gewesen, wegzurennen.
Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-
halten würden, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden könne.
Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art.3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohen würde.
Weder die in Guinea herrschende politische Situation noch andere Grün-
de würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen.
Zudem können davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdefüh-
rer mit Hilfe seines Bruders, der (…) auf eigenes Ersuchen hin in den
Heimatstaat zurückgereist sei, die soziale und wirtschaftliche Reintegrati-
on gelingen werde.
E-4898/2014
Seite 5
5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2014 setzt sich der Be-
schwerdeführer mit den Erwägungen des Bundesamts nicht auseinander.
Er beschränkt sich auf die Beteuerung seiner im vorinstanzlichen Verfah-
ren gemachten Ausführungen, gibt an, keine Beweismittel beibringen zu
können, und behauptet ohne irgendwelche Begründung, dass sein Bruder
zwar nach Guinea zurückgekehrt sei, er diesen aber nicht kontaktieren
könne.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
teilweise widersprüchlich, aufgesetzt sowie unsubstanziiert sind und den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen.
Sie wirken einstudiert, und der Beschwerdeführer hinterlässt nicht den
Eindruck, das Vorgebrachte selbst und in der geschilderten Weise erlebt
zu haben. Zudem fällt auf, dass er alles ausspart, was den schweizeri-
schen Behörden ermöglichen könnte, seine Vorbringen vertieft zu prüfen.
Die angefochtene Verfügung setzt sich mit den Vorbringen rechtsge-
nüglich und überzeugend auseinander. Was in der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen des BFM in Zweifel
zu ziehen oder dessen Schlussfolgerungen umzustossen. Der Beschwer-
deführer bringt nichts Neues vor, gegenteils verstärken die auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen die Zweifel an den Vorbringen.
Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht, mit seinen
knappen und unpräzisen Angaben eine Rückschaffung in den Heimat-
staat zu verunmöglichen. Weitere Ausführungen erübrigen sich vor die-
sem Hintergrund.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4898/2014
Seite 6
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2.
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
E-4898/2014
Seite 7
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkre-
te Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und
die allgemeinen Lebensumstände in Guinea ist eine Rückschaffung des
Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung auf-
grund einer allgemeiner Gewaltsituation nicht unzumutbar. In den Akten
finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er geriete bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on, zumal sein Bruder freiwillig nach Guinea zurückgekehrt ist, was dieser
bei einer anderen Einschätzung der Lage im Heimatland wohl nicht getan
hätte. Wie das BFM zu Recht festhält, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Guinea auf ein funktionierendes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann. Er muss sich überdies vorhalten lassen,
nicht das Geringste zur Klärung seiner konkreten Situation bei einer
Rückschaffung nach Guinea beigetragen zu haben.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
E-4898/2014
Seite 8
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltlichen Rechts-
pflege zu gewähren ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos
zu bezeichnen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4898/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub