Abtei lung V
E-4899/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4899/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 10. Januar 2008 verliess und über Bulgarien sowie angeblich
unbekannte Länder am 14. Januar 2008 illegal in die Schweiz einreis-
te, wo er am 16. Januar 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 23. Januar 2008 sowie der direkten Anhörung vom
22. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei Kurde, habe in B._______ gelebt und sei dort
Mitglied der Partei C._______ gewesen,
dass er im Oktober 2003 während seines Einsatzes als Urnenbeauf-
tragter festgenommen und für kurze Zeit festgehalten worden sei,
dass er schon vorher im August des selben Jahres wegen der Teilnah-
me an einer Beerdigung kurz festgenommen worden sei,
dass er im Jahre 2007 ein Internet-Café eröffnet habe, die Behörden
ihn jedoch als Kurde schikaniert und die Ausstellung der Bewilligung
verzögert hätten,
dass er zudem wegen der täglichen Kontrollen der Gendarmen sein
Lokal jeweils eine Stunde früher habe schliessen müssen,
dass er im Sommer 2007 eine kurze Zeit auf dem Polizeiposten ver-
bracht habe, weil in seinem Lokal kurdisch gesprochen und er deswe-
gen angezeigt worden sei,
dass er als Kurde keine Rechte gehabt und sich in seiner Bewegungs-
freiheit eingeschränkt gefühlt habe, zumal die Behörden ihm verboten
hätten, das Gebiet von D._______ zu verlassen,
dass ihm auch die Ausstellung eines Passes sowie einer Identitätskar-
te verweigert worden sei, weil ihm von den Gendarmen unter anderem
vorgeworfen worden sei, seine Verwandtschaft gehöre der Kurdischen
Arbeiterpartei PKK an,
dass er im November 2007 am Flughafen mit einem gefälschten Pass
erwischt und dann verhört worden sei,
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dass ihm dabei auch vorgeworfen worden sei, ein Terrorist zu sein,
dass anschliessend von den zuständigen Behörden ein Gerichtsver-
fahren wegen Urkundenfälschung in die Wege geleitet worden sei,
dass ihm schliesslich am 10. Januar 2008 versteckt in einem Lastwa-
gen die Ausreise gelungen sei.
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. Juni 2008 - eröffnet am 24. Juni 2008 - ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
zahlreicher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers unglaubhaft und genügten den Anforde-
rungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht,
dass im Übrigen die geltend gemachten Schikanen in ihrer Intensität
nicht über Nachteile hinaus gingen, welche weite Teile der kurdischen
Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, nicht als
ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem die vollständige Akteneinsicht , die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 mit Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie vollständigen und
richtigen Abklärung des Sachverhalts, eventuell die Asylgewährung,
subeventuell die Feststellung der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. August
2008 unter anderem die Abweisung der Gesuche um Ansetzung von
Nachfristen zur Beschwerdeergänzung (im Zusammenhang mit dem
Begehren um Akteneinsicht gestelltes Gesuch sowie mit der Einrei-
chung eines ärztlichen Berichts) und die Überweisung eines Kosten-
vorschusses bis zum 21. August 2008 durch den Beschwerdeführer
verfügt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2008 den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltli-
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che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragte,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 sowohl das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch das
Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht abgewiesen wurden
und dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses eingeräumt wurde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist
leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer
als im Wesentlichen unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich
unerheblich zu qualifizieren seien,
dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zu-
treffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter anderem rügt,
die mit Eingabe vom 12. Februar 2008 als Beweismittel eingereichte
Vorladung (wegen Urkundenfälschung) sei anlässlich der zweiten (di-
rekten Bundes-) Anhörung vom 22. Februar 2008 nicht ausreichend
berücksichtigt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle,
dass dieser Einwand unzutreffend ist, da der Beschwerdeführer vom
Bundesamt bei dieser Anhörung zu jener Vorladung befragt wurde (vgl.
Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 2 f.) und in der angefochte-
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nen Verfügung (vgl. dort S. 4) zu Recht festgehalten wurde, allein der
Umstand des Vorliegens einer Vorladung zum Erscheinen vor dem
Strafgericht von E._______ wegen Urkundenfälschung liesse noch
keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgungsabsicht der
türkischen Behörden zu,
dass weder Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eine unvollständi-
ge oder unrichtige Abklärung des Sachverhalts festzustellen sind,
dass im Übrigen die angebliche Vorladung bloss in Form einer nicht
verifizierbaren Fotokopie vorliegt,
dass sich somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Sep-
tember 2008 erwähnt - die in der Beschwerde erhobenen prozessua-
len Rügen als unberechtigt erweisen,
dass sich auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dort
S. 5 ff.) im Ergebnis als unbehelflich erweisen, die angefochtene Verfü-
gung umzustossen,
dass nämlich durch jene Vorbringen die in den vorinstanzlichen Erwä-
gungen zutreffend aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten in
den Asylgründen des Beschwerdeführers nicht aufgelöst werden,
dass der Beizug der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers
ergibt, dass deren originäre Flüchtlingseigenschaft in einer unange-
fochten gebliebenen BFM-Verfügung vom _______ 2008 verneint (sie
in der Folge jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen) worden war, und
aufgrund der Akten offensichtlich nicht von der konkreten Gefahr einer
so genannten Reflexverfolgung auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs des jungen Beschwerdeführers sprechen,
der in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern,
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Bruder und eine weitere Schwester) sowie über berufliche
Erfahrungen verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete nach seiner Rückkehr in das Heimatland
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist,
dass sich insbesondere - wie bereits in der Zwischenverfügung vom
6. August 2008 festgehalten - aus den Akten keine Hinweise auf ein
konkretes gesundheitliches Problem des Beschwerdeführers ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. September 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den am 15. September 2008 geleisteten
Kostenvorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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