B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4899/2019
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 9. März 2016 verliess und am 9. Juni 2016 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juni 2016 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 6. März 2018 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe während 20 Jahren, bis
Ende 2014, in [arabisches Land] gearbeitet; nach seiner Rückkehr in den
Heimatstaat sei er einerseits aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan
[Name] und seiner dementsprechend hellen Hautfarbe diskriminiert und
insbesondere um Geld erpresst worden, andererseits habe die islamisti-
sche Terrororganisation Al-Shabaab versucht, ihn als Mitglied zu gewin-
nen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. August 2019 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anord-
neten, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Ziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung seien auf-
zuheben, die Sache sei zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; even-
tualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, insbesondere die Bei-
ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
beantragte sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. September
2019 den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerde bestätigte und
festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die an-
gefochtene Verfügung in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs rügt, weshalb es sich rechtfertige, die Sache zur vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (Beschwerde S. 2, S. 4-7),
dass er anlässlich der BzP und der Anhörung nicht offen und frei über seine
Verfolgungsgründe habe sprechen können und dabei insbesondere einen
nun in der Beschwerde vorgebrachten Überfall der Al-Shabaab-Miliz auf
ihn und seine Familie in B._______ [somalische Stadt], bei dem er gefes-
selt worden sei und die Übergriffe auf seine Frau und seine Kinder habe
mitansehen müssen, nicht erwähnt habe, was mit der Anhörungskonstella-
tion (Dolmetscherin vom Mehrheitsclan, gemischtes Anhörungsteam) so-
wie seiner Scham zu tun gehabt habe,
dass in der Rechtsmitteleingabe weiter festgehalten wird, es sei grundsätz-
lich nichts gegen die Übersetzungsarbeit der Dolmetscherinnen einzuwen-
den, jedoch sei der Beschwerdeführer, der einem Minderheitenclan ange-
höre, welcher seit dem Ausbruch des somalischen Bürgerkriegs massiv
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diskriminiert werde, bereits alleine aufgrund des Umstandes, dass die Dol-
metscherinnen einem «noblen» Mehrheitsclan angehört hätten, einge-
schüchtert gewesen,
dass schliesslich der Umstand hinzu komme, dass sowohl an der BzP wie
an der Anhörung Personen beiderlei Geschlechts anwesend gewesen
seien, was den Beschwerdeführer gehemmt habe, frei und offen zu erzäh-
len und namentlich den gewaltsamen Überfall auf seine Familie zu nennen,
dass der Beschwerdeführer deshalb in einem reinen Frauenteam anzuhö-
ren sei, wobei die Dolmetscherin von seinem Clan stammen sollte oder
alternativ die Befragung auf Arabisch durchzuführen sei,
dass die vorstehenden Rügen sich als unbegründet erweisen, zumal in den
Anhörungsprotokollen keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwer-
deführer nicht rechtsgenüglich angehört worden wäre beziehungsweise
sich nicht hätte frei äussern können,
dass er namentlich zu Beginn beider Anhörungen über die neutrale und
unparteiische Rolle der Dolmetscherinnen in Kenntnis gesetzt wurde (vgl.
A7/12 S. 1, A20/14 S. 1)
dass er sich zu Beginn der beiden Anhörungen immerhin mit den Bedin-
gungen der Befragung einverstanden erklärt hat sowie im Rahmen der
Rückübersetzung des Befragungsprotokolls am Ende der Anhörung des-
sen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat, ohne irgendwelche Hin-
weise auf Vorbehalte geltend zu machen,
dass er an einer Stelle in der BzP-Befragung darauf hinwies, wegen der
traumatischen Erlebnisse bei seiner Überfahrt über das Meer, wo er den
Tod zahlreicher Reisegefährten habe miterleben müssen, könne er sich
sehr schlecht konzentrieren (A7/12 S. 7), dass hingegen keinerlei Andeu-
tungen vorliegen, die Familie des Beschwerdeführers habe in B._______
einen gewaltsamen Überfall erlebt,
dass sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der ge-
nannten Umstände nicht frei äussern können, nach Durchsicht der Befra-
gungsprotokolle als unbegründet erweist, auch wenn die Dolmetscherin in
der BzP zwar an einer Stelle in entsprechendem Sinne interveniert hat, in
der Folge aber dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt wurde, dass die
Dolmetscherin neutral und unparteiisch sei und auf den Entscheid keinen
Einfluss habe,
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dass der Beschwerdeführer daraufhin seine Schilderungen betreffend
seine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit fortsetzte (A7/12
S. 8),
dass auch die Ausführungen der Hilfswerkvertretung am Ende der Anhö-
rung (insbesondere die Vermutung, die Hautfarbe der Dolmetscherin habe
eventuell einen Einfluss auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers
gehabt; A20/14 S. 14) nicht geeignet sind, um auf einen mangelhaften er-
stellten Sachverhalt zu schliessen,
dass er ansonsten – und insbesondere während des gesamten Verlaufs
der Anhörung – keine Probleme im Zusammenhang mit möglichen Hem-
mungen oder Blockaden zu Protokoll gab und seine Antworten auch nicht
auf solches schliessen lassen,
dass bei der Wahl der Dolmetschenden gewisse Zulassungskriterien
(Sprache, Charakter) zur Anwendung gelangen, welche in casu gemäss
Aktenlage erfüllt waren und vorliegend praxisgemäss zu Recht kein reines
Frauenteam für die Durchführung der Anhörung eingesetzt worden war, zu-
mal es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handelt und er zum
damaligen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise über Ereignisse berichtete,
die allenfalls eine besondere Geschlechterwahl bei den Anhörungsteilneh-
menden erfordert hätte,
dass der Beschwerdeführer den Überfall auf seine Familie und die sexuel-
len Übergriffe auf seine Frau und seine Kinder nämlich erst in der Rechts-
mitteleingabe erstmals geltend machte,
dass nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die den Beschwer-
deführer hätten hindern sollen, diesen Vorfall bereits anlässlich seiner Be-
fragungen geltend zu machen, weshalb der Eindruck entsteht, dass dieses
Vorbringen nachgeschoben worden ist (vgl. hierzu auch die nachfolgenden
materiellen Erwägungen),
dass der Hauptantrag in der Beschwerde (Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Neubeurteilung) entsprechend abzuweisen ist,
dass das SEM in seiner Entscheidbegründung zunächst auf divergierende
Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der ersten Kon-
taktaufnahme seitens der Al-Shabaab hinwies (A20/14 S. 8 f. F71, F93),
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was bereits erste Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen aufkom-
men lasse,
dass der Beschwerdeführer sodann die angeblichen Anwerbungsversuche
der Al-Shabaab nur wenig detailliert zu schildern vermocht habe und auch
die genauen Daten der drei Vorfälle (einmal vor der Moschee sowie zwei-
mal telefonisch) nicht kenne,
dass er auch nicht habe angeben können, von wo aus und unter welcher
Telefonnummer Kontakt mit ihm aufgenommen worden sei, und zudem den
Inhalt der angeblich zwischen ihm und der Al-Shabaab geführten Gesprä-
che vor der Moschee respektive am Telefon nur wenig überzeugend habe
schildern können, weshalb nicht der Eindruck entstehe, dass der Be-
schwerdeführer diesen Bedrohungen wirklich ausgesetzt gewesen sein
könnte,
dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers ferner nicht hervorgehe,
wie konkret und wann er versucht hätte, sich den Bedrohungen der Al-
Shabaab zu entziehen,
dass schliesslich die geltend gemachten allgemeinen Schikanen in Soma-
lia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit und Hautfarbe ebenso unsubstanti-
iert ausgefallen seien, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien,
dass das Gericht die Ansicht teilt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht in einer überzeugenden, substantiierten und lebensechten
Schilderung vorgetragen worden sind,
dass die Protokollaussagen bezüglich der Anwerbungsversuche seitens
der Al-Shabaab äusserst oberflächlich ausfielen und vielmehr im Sinne der
vorstehenden SEM-Erwägungen davon auszugehen ist, dass es sich hier-
bei um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt (A20/14 F70 ff.,
F93f f.), zumal der Beschwerdeführer als damals bereits über (…) Mann
und (…) Familienvater kaum zur Zielgruppe der Al-Shabaab-Zwangsrekru-
tierungen gehört haben dürfte (vgl. etwa HARUN MARUF, Somali Teenagers
Flee Al-Shabab Recruitment Campaign, Voice of America, 27. September
2017; SCOTT BALDAUF/ALI MOHAMED, Somalia's Al Shabab recruits "holy
warriors" with $400 bonus, The Christian Science Monitor, 15 April 2010),
dass die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe nicht überzeugt und die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten in
der Rechtsmitteleingabe nicht aufgeklärt oder ausgeräumt werden,
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dass der in der Beschwerde erstmals geltend gemachte Übergriff auf den
Beschwerdeführer und seine Familie in seinem Haus in B._______ nicht
glaubhaft erscheint und entgegen seiner Auffassung keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die dieses verspätete Vorbringen rechtfertigen würden,
womit dieses als nachgeschoben zu beurteilen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass nach dem Gesagten die Begehren in der Beschwerde als aussichts-
los erscheinen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der finanziellen Situation
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
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dass damit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab-
zuweisen ist (vgl. aArt. 110a AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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